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I. Die
Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die im Streitjahr
(2011) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, wohnen in
einem im Jahr 1959/1960 erbauten Einfamilienhaus mit einer
Wohnfläche von 184,37 qm. Davon entfallen 15,55 qm (= 8,43 %)
auf ein häusliches Arbeitszimmer, von dem aus der Kläger
seine selbständige Steuerberatungstätigkeit betreibt und
das - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - den Mittelpunkt
seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i.S.
von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes in
der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) bildet.
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Im Streitjahr
bauten die Kläger das Badezimmer und den davor gelegenen Flur
des Wohnhauses umfassend um. Die Maßnahmen waren durch das
unzureichende Gefälle der Abwasserleitungen von Dusche und
Badewanne sowie die Absicht, das Badezimmer im Hinblick auf das
Lebensalter der Kläger vorsorglich behindertengerecht zu
gestalten, veranlasst. Die Umbaukosten für Bad, Flur und
Rollläden - einschließlich der Kosten für
Einrichtungsgegenstände wie Handtuchhalter und Lampen -
beliefen sich auf 40.475,18 EUR.
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Die gesamten
Aufwendungen für das Wohnhaus (einschließlich Absetzung
für Abnutzung - AfA -, Nebenkosten und Gartenarbeiten)
betrugen im Streitjahr 52.198,44 EUR. Hiervon machten die
Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung einen
Anteil von 8,43 % und somit in Höhe von 4.400,33 EUR für
das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des
Klägers aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben
geltend. Unter Berücksichtigung dieser Betriebsausgaben
erklärte der Kläger einen Gewinn aus selbständiger
Arbeit in Höhe von 3.457 EUR.
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Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) folgte dem nicht. Mit
Bescheid vom 9.4.2013 setzte er die Einkommensteuer unter
Berücksichtigung eines Gewinns des Klägers aus
selbständiger Arbeit in Höhe von 6.169 EUR fest. Bei der
Ermittlung des Gewinns des Klägers ist es unstreitig zu einem
Rechenfehler gekommen. Das FA hält abweichend vom
Einkommensteuerbescheid vom 9.4.2013 einen Gewinn des Klägers
aus selbständiger Arbeit in Höhe von 6.038 EUR für
zutreffend.
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In Bezug auf das
häusliche Arbeitszimmer erkannte das FA Betriebsausgaben in
Höhe von 1.688 EUR an. Von den geltend gemachten
Renovierungskosten berücksichtigte es lediglich den Austausch
der Tür zum Arbeitszimmer mit 977,34 EUR, da nur dieser
Aufwand - anders als die weiteren Renovierungskosten - unmittelbar
dem Arbeitszimmer zuzuordnen sei.
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Ihren hiergegen
gerichteten Einspruch begründeten die Kläger damit, dass
es sich bei den Renovierungskosten für das Badezimmer um
solche handele, die das gesamte Gebäude
beträfen.
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Mit dem
Änderungsbescheid vom 18.7.2013 setzte das FA die
Einkommensteuer der Kläger für das Streitjahr auf 21.541
EUR herab. Hintergrund war eine Teilabhilfe in Bezug auf hier nicht
mehr streitige Punkte des Einspruchs. Auch diesem Bescheid liegt
der rechnerisch fehlerhaft ermittelte Gewinn des Klägers aus
selbständiger Arbeit in Höhe von 6.169 EUR zugrunde. Im
Übrigen blieb der Einspruch der Kläger ohne
Erfolg.
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Der nachfolgenden
Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2015, 1073 = SIS 15 12 14 veröffentlichten Urteil vom 18.3.2015 - 11 K 829/14 E
statt. Die Kosten für den Umbau des Bades und des Flurs seien
anteilig einkommensteuermindernd in der von den Klägern noch
geltend gemachten Höhe von insgesamt 4.092,43 EUR (8,43 % von
48.545,99 EUR) als Betriebsausgaben des Klägers anzusehen. Die
durchgeführte Renovierung gehe weit über übliche
Schönheitsreparaturen hinaus. Sie habe zu einer nachhaltigen
Werterhöhung des gesamten Einfamilienhauses geführt. Die
Umbauten für das Badezimmer und den Flur hätten -
ähnlich wie Kosten für die Neueindeckung des Daches, die
Renovierung der Fassade, den Ersatz der Eingangstür oder die
Trockenlegung des Kellers - das gesamte Gebäude
betroffen.
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Mit der Revision
rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt, das
angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage der
Kläger als unbegründet zurückzuweisen, soweit der
Ansatz eines Gewinns des Klägers aus selbständiger
Tätigkeit von unter 6.038 EUR begehrt wird.
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Die Kläger
beantragen, die Revision des FA als unbegründet
zurückzuweisen.
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Sie halten die
Entscheidung des FG für zutreffend.
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II. Die Revision des
FA ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Kosten für
Renovierungs- und Umbauarbeiten, die sich - wie im Streitfall die
Aufwendungen für die Arbeiten im Badezimmer und Flur - auf
vorrangig zu Wohnzwecken oder gemischt genutzte Räume
beziehen, erhöhen nicht die gemäß § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG abziehbaren Betriebsausgaben
für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie sind - entgegen der
Auffassung des FG - auch nicht mittelbar als allgemeine
Gebäudekosten über den Flächenanteil des
Arbeitszimmers bei den Betriebsausgaben zu berücksichtigen
(hierzu nachfolgend unter 1.). Das FG-Urteil, das von anderen
Grundsätzen ausgegangen ist, war daher aufzuheben (hierzu
nachfolgend unter 2.). Die Feststellungen des FG erlauben jedoch
keine abschließende Entscheidung des Senats über alle
von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen, so dass eine
Zurückverweisung geboten ist (hierzu nachfolgend unter
3.).
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1. Nach § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als
Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die
betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer
Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren
Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der
Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer - wie vorliegend
nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden
Feststellungen des FG - den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
6b Satz 3 EStG).
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a) Häusliches
Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein
Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen
dient, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur
Erzielung von Einkünften genutzt wird, seiner Lage, Funktion
und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des
Steuerpflichtigen eingebunden ist sowie vorwiegend - typischerweise
ausweislich seiner Büroausstattung, insbesondere mit einem
Schreibtisch als zentralem Möbelstück - der Erledigung
gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder
organisatorischer Arbeiten dient (s. Beschluss des Großen
Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.7.2015 - GrS 1/14, BFHE
251, 408, BStBl II 2016, 265 = SIS 16 00 96, Rz 62 bis
64).
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b) Aufwendungen
für Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des
Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen
Arbeitszimmers entsprechen, können gleichwohl
unbeschränkt als Betriebsausgaben/Werbungskosten
gemäß § 4 Abs. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
abziehbar sein, wenn sie nahezu ausschließlich
betrieblich/beruflich genutzt werden und sich der
betriebliche/berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung
anhand objektiver Kriterien feststellen lassen (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265 =
SIS 16 00 96, Rz 65; BFH-Urteil vom 22.3.2016 - VIII R 24/12, BFHE
254, 7, BStBl II 2016, 884 = SIS 16 19 26).
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c) Nicht zu den als
Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen eines häuslichen
Arbeitszimmers gehören die Aufwendungen des Steuerpflichtigen
für in die private Sphäre eingebundene Räume, die
bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem
Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen sind, sondern ihrer Art oder
ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.
Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die
häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht
unerheblichen Teil privat genutzt werden, können daher auch
dann nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt
werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches
Arbeitszimmer existiert (vgl. BFH-Urteile vom 22.3.2016 - VIII R
10/12, BFHE 254, 1, BStBl II 2016, 881 = SIS 16 19 25; vom
17.2.2016 - X R 26/13, BFHE 253, 153, BStBl II 2016, 611 = SIS 16 11 73).
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d) Hiervon zu
unterscheiden ist allerdings die vorliegend streitige Frage,
inwieweit Renovierungs- und Umbaukosten, die sich auf vorrangig zu
Wohnzwecken oder gemischt genutzte Räume beziehen, als
allgemeine Gebäudekosten über den Flächenanteil des
Arbeitszimmers mittelbar zum Betriebsausgabenabzug führen
können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 153, BStBl II 2016, 611 =
SIS 16 11 73, Rz 11).
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aa) Befindet sich
das häusliche Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus oder
einer Eigentumswohnung, fallen unter die abziehbaren Aufwendungen
dem Grunde nach auch die anteiligen Kosten einer Reparatur des
Gebäudes (BFH-Urteil vom 6.10.2004 - VI R 27/01, BFHE 206,
571, BStBl II 2004, 1071 = SIS 04 39 58, unter Verweis auf das
BFH-Urteil vom 18.10.1983 - VI R 68/83, BFHE 139, 520, BStBl II
1984, 112 = SIS 84 03 36). Als dem Grunde nach abziehbare
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommen in
Betracht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112 =
SIS 84 03 36) Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung,
Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der
Eigentumswohnung verwendet worden sind, Gebäude-AfA,
Reparaturaufwendungen, Feuerversicherung,
Schornsteinfegergebühren, Grundsteuer,
Müllabfuhrgebühren, Wassergeld, Stromkosten,
Heizungskosten, Reinigungskosten, Aufwendungen für die
Ausstattung des Zimmers und Aufwendungen für die Renovierung
des Zimmers. Soweit die Kosten nicht - wie z.B. die Aufwendungen
für die Ausstattung oder die Renovierung des Zimmers - nur
für das häusliche Arbeitszimmer, sondern für das
ganze Gebäude oder die ganze Eigentumswohnung anfallen, ist
allein der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil
der Gesamtaufwendungen abziehbar. Dieser Anteil ist
grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des
häuslichen Arbeitszimmers zur Wohnfläche des
Einfamilienhauses bzw. der Eigentumswohnung
(Wohnflächenverhältnis) im Schätzungswege (§
162 der Abgabenordnung) zu ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 139, 520,
BStBl II 1984, 112 = SIS 84 03 36; vgl. auch Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 6.10.2017 - IV C 6-S
2145/07/10002:019, BStBl I 2017, 1320 = SIS 17 18 31).
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bb) Dementsprechend
sind die dem häuslichen Arbeitszimmer als Wirtschaftsgut im
bilanzsteuerlichen Sinne direkt zuzuordnenden Kosten
abzugsfähig. Aufwendungen, die nicht direkt dem
häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen sind, sondern für das
ganze Gebäude anfallen, sind nach dem
Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu
berücksichtigen. Nicht abzugsfähig sind hingegen
Renovierungs- und Umbaukosten, die für einen Raum anfallen,
der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem
Umfang privaten Wohnzwecken dient. Die Nichtabzugsfähigkeit
solcher raumbezogener Aufwendungen entspricht dem Sinn und Zweck
des gesetzlichen Abzugsverbotes in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
EStG.
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2. Gemessen an
diesen Grundsätzen erweist sich die Entscheidung des FG als
rechtsfehlerhaft. Die streitigen Aufwendungen für die Arbeiten
im Badezimmer und Flur sind nicht anteilig als Betriebsausgaben bei
den Einkünften des Klägers aus selbständiger
Tätigkeit zu berücksichtigen. Sie führen
insbesondere nicht als Reparaturkosten des Gebäudes über
den Flächenanteil des Arbeitszimmers zu einer Erhöhung
der Betriebsausgaben des Klägers. Das FG-Urteil war daher
aufzuheben.
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a) Das FG hat nach
Maßgabe der dargelegten Grundsätze zwar zutreffend
erkannt, dass der der Fläche der streitigen Räume (Bad,
Flur) entsprechende Anteil an den allgemeinen Wohnungskosten bei
der Ermittlung des Wohnflächenverhältnisses (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112 = SIS 84 03 36)
unberücksichtigt bleiben muss, da diese Räume im
Streitfall zu einem nicht unerheblichen Anteil privat genutzt
werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 153, BStBl II 2016, 611 = SIS 16 11 73).
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b) Jedoch hat das FG
rechtsfehlerhaft angenommen, die streitigen Renovierungs- und
Umbaukosten für das Bad und den Flur könnten ihrerseits
insgesamt Eingang in die allgemeinen (nach dem
Wohnflächenverhältnis zu verteilenden) Gebäudekosten
finden und so mittelbar die zu berücksichtigenden Aufwendungen
des häuslichen Arbeitszimmers erhöhen.
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aa) Ausgehend von
den Feststellungen des FG sind die streitigen Renovierungs- und
Umbaukosten für das Bad und den Flur, die - wie zwischen den
Beteiligten unstreitig ist - nicht zu Herstellungskosten
geführt haben, nicht dem häuslichen Arbeitszimmer direkt
zuzuordnen. Sie sind - entgegen der Auffassung des FG - aber auch
nicht als Kosten anzusehen, die das gesamte Gebäude betreffen
und als solche anteilig dem Arbeitszimmer zugerechnet werden
können. Anders als z.B. Arbeiten zur Reparatur oder
Renovierung des Daches oder der Fassade betreffen Arbeiten zur
Renovierung oder zum Umbau des Badezimmers nicht das Gebäude
selbst, sondern einen bestimmten Raum innerhalb des Gebäudes,
der im Streitfall ausschließlich oder mehr als in nur
untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient. Entscheidend ist
insoweit entgegen der Auffassung der Kläger nicht der Umfang
der durchgeführten Arbeiten, sondern worauf sich diese
beziehen. Daher führt auch der Umstand, dass die
streitgegenständlichen Arbeiten im Bad und im Flur deutlich
über Schönheitsreparaturen hinausgingen, weil sie z.B.
die Neuverlegung von Leitungen im Badezimmer, das Versetzen bzw.
Verbreitern von Türen sowie Fliesenarbeiten etc. umfassten, zu
keinem anderen Ergebnis. Denn trotz des Umfanges der Arbeiten
dienten diese der Renovierung und dem Umbau des Badezimmers bzw.
betrafen den Flur.
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bb) Auch
rechtfertigt die besondere Bedeutung des Badezimmers als ein Raum,
der für die Nutzung des Hauses, in dem das häusliche
Arbeitszimmer liegt, zwingend erforderlich ist, keine andere
Beurteilung. Dieser Umstand führt nämlich nicht dazu,
dass für dessen Renovierung bzw. Umbau getätigte
Aufwendungen nicht mehr als Kosten für eine einem privat
genutzten Raum zuzuordnende Maßnahme anzusehen
sind.
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cc) Die vom FG
angestellten Erwägungen zur Vermeidung von
Wertungswidersprüchen vermögen ebenfalls kein anderes
Ergebnis zu begründen.
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Verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich der
Beschränkung des Werbungskostenabzugs nach § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6b EStG unter dem Aspekt des kumulativen Nebeneinanders
von Abzugsbegrenzungen einerseits und der Besteuerung von
Veräußerungs- und Aufgabegewinnen bei
Gewinneinkünften andererseits bestehen nicht. Zwar sind bei
den Gewinneinkünften auf Grund der in der Regel bestehenden
Zugehörigkeit des Arbeitszimmers zum notwendigen
Betriebsvermögen auch Veräußerungs-/Aufgabegewinne
zu versteuern. Dabei kann sich bei der Ermittlung des
Entnahmewertes des Arbeitszimmers - der dem anteiligen Wert des
Gesamtgebäudes entsprechen dürfte - auch ein durch die
Modernisierungsmaßnahmen im Bad und Flur erhöhter
Gebäudewert niederschlagen. Hieraus folgt indes kein Gebot,
die entsprechenden Aufwendungen auch im Rahmen des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6b EStG steuermindernd zu berücksichtigen. Dies
ergibt sich bereits daraus, dass die Frage, ob bzw. in welchem
Umfang entsprechende Modernisierungsaufwendungen Einfluss auf einen
in späteren Jahren zu ermittelnden Entnahmewert des
Arbeitszimmers haben, sachgerecht nur im Zeitpunkt der Entnahme
beantwortet werden kann. Dabei ist es keinesfalls ausgeschlossen,
dass der Wert solcher Aufwendungen zu diesem Zeitpunkt gar nicht
mehr oder nur noch in sehr geringem Umfang vorhanden ist.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dem Gebot der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei
der späteren Erfassung des
Veräußerungs-/Aufgabegewinns dadurch Rechnung zu tragen,
dass der Gewinnrealisierungstatbestand teleologisch reduziert wird
(z.B. BFH-Urteil vom 28.8.2003 - IV R 38/01, BFH/NV 2004, 327 = SIS 04 09 51).
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dd) Auch der vom FG
angeführte Vergleich mit Steuerpflichtigen, die ein
häusliches Arbeitszimmer im gemieteten Haus unterhalten, kann
kein anderes Ergebnis begründen. Zwar kann der Vermieter
Renovierungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer dem
Grunde nach über eine Mieterhöhung auf den Mieter umlegen
mit der Folge, dass der Mieter die erhöhten Mietkosten
anteilig im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geltend
machen kann. Die sich hieraus ergebende Abzugsmöglichkeit ist
jedoch - anders als im Fall der Renovierung des Arbeitszimmers im
eigenen Haus - im Vermietungsfall zusätzlich beschränkt.
Denn allein der Vermieter entscheidet darüber, ob eine
Renovierung durchgeführt wird und wenn ja, in welchem Umfang
dies geschieht. Zudem kann er entsprechende Renovierungskosten
nicht ohne Weiteres in vollem Umfang auf den Mieter umlegen,
sondern er muss die gesetzlichen Beschränkungen (vgl. §
559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beachten.
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ee) Die
Erwägungen des FG zur Behandlung von Instandsetzungs- und/oder
Modernisierungsmaßnahmen, die gemäß § 6 Abs.
1 Nr. 1a Satz 1 EStG zu den Herstellungskosten eines Gebäudes
gehören, führen ebenfalls nicht zur Berücksichtigung
der streitigen Reparaturkosten.
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Zu den Aufwendungen
i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören
unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung
sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die
im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des
Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung
anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich
ausgenommen sind. Von einer Renovierung und Modernisierung im
Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes kann im
Regelfall ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen
innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt
werden (vgl. BFH-Urteil vom 14.6.2016 - IX R 25/14, BFHE 254, 236,
BStBl II 2016, 992 = SIS 16 19 70). Die wegen des zeitlichen
Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Instandsetzung bzw.
Modernisierung typisierende Regelung zur Einordnung von
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an
Gebäuden gibt keinen Anlass für die von den Klägern
begehrte Zuordnung der streitigen Renovierungs- und Umbaukosten,
denn die Regelung qualifiziert bestimmte Aufwendungen allein
aufgrund eines - im Streitfall fehlenden - engen zeitlichen
Zusammenhangs zur Anschaffung des Gebäudes als
Herstellungskosten.
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ff)
Schließlich ergibt sich - entgegen der Auffassung der
Kläger - auch aus den Ausführungen der Entscheidung des
BFH vom 17.4.2018 - IX R 9/17 (BFHE 261, 400, BStBl II 2019, 219 =
SIS 18 11 95) zur Einordnung der Kosten einer behindertengerechten
Badrenovierung in einer als Homeoffice an den Arbeitgeber
vermieteten Einliegerwohnung als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
kein anderes Ergebnis. Die Entscheidung des IX. Senats des BFH
betrifft nicht nur eine andere Fallgestaltung. Der Senat kann den
Ausführungen des IX. Senats des BFH auch keine auf den
Streitfall übertragbare Aussage entnehmen, die die von den
Klägern angestrebte Anerkennung ihrer Aufwendungen
begründet.
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3. Die Sache ist
nicht spruchreif. Das FG hat keine Feststellungen zu den von den
Klägern unter der Position “...,
Rollladenreparatur” geltend gemachten Aufwendungen in
Höhe von 1.008,01 EUR getroffen. Eine abschließende
Entscheidung über deren steuerliche Behandlung durch den Senat
ist daher nicht möglich.
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a) Im zweiten
Rechtsgang muss das FG aufklären, welche Arbeiten unter der
Position „..., Rollladenreparatur“ abgerechnet
worden sind und nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze
über deren anteilige Berücksichtigung bei den
Betriebsausgaben des Klägers entscheiden. Sollten die
Aufwendungen allerdings für die Reparatur der Rollladenanlage
im Wohnzimmer entstanden sein, wäre eine Berücksichtigung
nach Maßgabe der darlegten Grundsätze ausgeschlossen.
Denn in diesem Fall wären die Aufwendungen ebenfalls für
die Renovierung eines vorrangig zu Wohnzwecken genutzten Raumes
angefallen.
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b) Darüber
hinaus hat das FG den - nach übereinstimmender Auffassung der
Beteiligten unabhängig von der streitigen Höhe des
Betriebsausgabenabzugs - bestehenden Rechenfehler bei der
Ermittlung der Höhe der Einkünfte des Klägers aus
selbständiger Arbeit zu korrigieren.
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4. Die
Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf
§ 143 Abs. 2 FGO.
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