Auf die Revision der Kläger werden das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 2.10.2014 1 K 1611/11 E
= SIS 15 09 95 und der geänderte Einkommensteuerbescheid
für 2002 vom 30.7.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 4.4.2011 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war mit 61.250 Stückaktien (zu 34,02 %) an der
N-AG beteiligt. Am 28.2.2002 veräußerte und
übertrug er seine Beteiligung in zwei Vorgängen. Aus der
Übertragung von 13.258 Aktien auf eine KG erzielte der
Kläger einen Gewinn, der vorliegend nicht im Streit ist. Die
übrigen 47.992 Stückaktien erwarb die U-AG. Als
Gegenleistung erhielt der Kläger 174.194 neue Aktien der U-AG
zum vereinbarten Ausgabekurs von 24 EUR pro Aktie. Die dafür
notwendige Kapitalerhöhung bei der U-AG wurde am 13.12.2002 in
das Handelsregister eingetragen. An diesem Tag wurden 174.194 neue
Aktien der U-AG dem Depot des Klägers gutgeschrieben. Der
Börsenkurs der U-Aktie betrug am 28.2.2002 18,69 EUR und am
13.12.2002 2,20 EUR.
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Der Kläger ermittelte den
Veräußerungsgewinn unter Berücksichtigung des
Börsenkurses am 13.12.2002 (2,20 EUR/Aktie). Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) veranlagte den
Kläger und die Klägerin und Revisionsklägerin, seine
mit ihm im Streitjahr zusammenveranlagte Ehefrau, zunächst
erklärungsgemäß. Aufgrund einer Kontrollmitteilung
von Juli 2007 bewertete das FA den Veräußerungspreis nun
mit dem Börsenkurs vom 28.2.2002 (18,69 EUR/Aktie) und
änderte den Einkommensteuerbescheid entsprechend. Einspruch
und Klage hatten keinen Erfolg.
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Mit ihrer Revision rügen die
Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - ).
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Sie beantragen sinngemäß, das
angefochtene Urteil und den geänderten Einkommensteuerbescheid
für 2002 vom 30.7.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 4.4.2011 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das Finanzgericht (FG) hat den
Veräußerungsgewinn nicht richtig ermittelt.
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1. Die Vorinstanz hat zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, der Veräußerungsgewinn sei
am 28.2.2002 entstanden. Auf diesen Stichtag müssten die als
Gegenleistung zu liefernden Sachgüter bewertet werden. Auf den
Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistung am 13.12.2002 komme
es dagegen nicht an. Die Rechtsprechung zur Berücksichtigung
nachträglicher Änderungen bei gestundeter
Kaufpreisforderung sei auf den vorliegenden Fall nicht
übertragbar. Sie setze eine Leistungsstörung voraus. Hier
sei der Vertrag aber wie vereinbart erfüllt worden. Die
Wertveränderung der Gegenleistungsforderung bis zu deren
Erfüllung beeinflusse den Veräußerungspreis deshalb
nicht. Andernfalls würde bei jeder aufgeschobenen
Gegenleistung die Grundentscheidung für eine Gewinnermittlung
am Stichtag in ihr Gegenteil verkehrt. Etwas anderes ergebe sich
auch nicht aus der jüngeren Rechtsprechung. Ein
Bewertungsabschlag sei nicht vorzunehmen.
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2. Diese Ausführungen sind nicht frei von
Rechtsfehlern.
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a) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen,
dass die Übertragung von N-Aktien auf die U-AG gegen
Übertragung von (neuen) Aktien der U-AG (Aktientausch) eine
Veräußerung i.S. von § 17 EStG darstellt (vgl.
Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.10.1974 IV R 223/72,
BFHE 113, 456, BStBl II 1975, 58 = SIS 75 00 36).
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b) Ebenfalls zu Recht hat das FG angenommen,
dass der Gewinn aus der Veräußerung am 28.2.2002
entstanden ist.
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Nach der Rechtsprechung ist der
Veräußerungsgewinn nicht nach dem Zuflussprinzip des
§ 11 EStG, sondern nach einer Stichtagsbewertung auf den
Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns oder Verlusts zu ermitteln
(vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.9.1982 VIII R 140/79, BFHE 137, 407,
BStBl II 1983, 289 = SIS 83 07 21). Maßgebender Zeitpunkt der
Gewinn- oder Verlustrealisierung ist derjenige, zu dem bei einer
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
gemäß § 4 Abs. 1, § 5 EStG nach
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung der Gewinn oder Verlust realisiert wäre (vgl.
z.B. BFH-Urteile vom 30.6.1983 IV R 113/81, BFHE 138, 569, BStBl II
1983, 640 = SIS 83 18 16; vom 2.10.1984 VIII R 20/84, BFHE 143,
304, BStBl II 1985, 428 = SIS 85 15 15). Der Anspruch auf die
Gegenleistung ist bei gegenseitigen Verträgen realisiert,
sobald die eigene Leistung erbracht ist. Bei der
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften kommt
es darauf an, wann der Erwerber zumindest das wirtschaftliche
Eigentum an den übertragenen Anteilen erlangt hat (vgl.
BFH-Urteil vom 18.11.2014 IX R 30/13, BFH/NV 2015, 489 = SIS 15 05 39, m.w.N.). Das war am 28.2.2002 der Fall. In diesem Zeitpunkt
entsteht der Veräußerungsgewinn, unabhängig davon,
ob die Gegenleistung sofort fällig, in Raten zahlbar oder
langfristig gestundet ist und wann sie dem Veräußerer
tatsächlich zufließt (vgl. Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 19.7.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993,
897 = SIS 93 23 33; BFH-Urteil vom 20.7.2010 IX R 45/09, BFHE 230,
380, BStBl II 2010, 969 = SIS 10 29 64).
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c) Veräußerungsgewinn ist der
Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten die Anschaffungskosten
übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der
Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer am
maßgebenden Stichtag erlangt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2015,
489 = SIS 15 05 39); dazu gehört alles, was der
Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft
als Gegenleistung erhält (BFH-Urteile vom 7.3.1995 VIII R
29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693 = SIS 95 20 24; vom
2.4.2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658 = SIS 08 35 74). Im
Streitfall hat der Kläger als Gegenleistung für die
Übertragung der N-Aktien am 13.12.2002.174.194 neue U-Aktien
erhalten.
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d) Besteht die tatsächlich erhaltene
Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern, ist der
Veräußerungspreis insoweit mit dem gemeinen Wert
anzusetzen. Grundsätzlich kommt es dafür auf die
Umstände im Zeitpunkt der Veräußerung an (vgl.
BFH-Urteile vom 19.1.1978 IV R 61/73, BFHE 124, 327, BStBl II 1978,
295 = SIS 78 01 63, und vom 25.6.2009 IV R 3/07, BFHE 226, 62,
BStBl II 2010, 182 = SIS 09 33 05, II.2.a bb). Soweit sich aus dem
Senatsurteil vom 25.8.2009 IX R 41/08 (nicht amtlich
veröffentlicht, juris = SIS 09 40 88) etwas anderes ergibt,
hält der Senat daran nicht fest. Im Streitfall kann
offenbleiben, ob die als Gegenleistung geschuldeten neuen U-Aktien
schon deshalb am 28.2.2002 nicht bewertet werden konnten, weil sie
an diesem Tag noch nicht existierten.
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e) Für die Bewertung der tatsächlich
erhaltenen Gegenleistung (Veräußerungspreis) kommt es
auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung an, wenn
diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des
Veräußerungsgewinns abweichen. Die Veränderung der
wertbestimmenden Umstände wirkt materiell-rechtlich auf den
Zeitpunkt der Veräußerung zurück.
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aa) Der Große Senat des BFH hat zu
§ 16 Abs. 2 EStG entschieden, dass es nur auf den
tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn ankommt.
Dies erfordert es, später eintretende Veränderungen beim
ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis solange
und soweit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der
Veräußerung zurückzubeziehen, als der Erwerber
seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht
erfüllt hat. Dabei ist es unerheblich, welche Gründe
für die Minderung oder Erhöhung des (tatsächlich
erzielten) Erlöses maßgebend waren (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 =
SIS 93 23 33 zu Forderungsausfall). Entsprechendes gilt für
die Ermittlung des Veräußerungspreises i.S. des §
17 Abs. 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 21.12.1993 VIII R 69/88, BFHE
174, 324, BStBl II 1994, 648 = SIS 94 15 51, und vom 23.5.2012 IX R
32/11, BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675 = SIS 12 17 05).
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bb) Ob diese Grundsätze auch für die
Bewertung von Sachgütern, also für die
Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen bei
den wertbildenden Umständen gelten, wird bisher uneinheitlich
beurteilt.
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Der VIII. Senat des BFH hat für den Fall,
dass die Gegenleistung in börsennotierten Aktien besteht, auf
den Börsenkurs im Zeitpunkt der Abtretung der Aktien
abgestellt (BFH-Beschluss vom 19.9.2012 VIII B 90/12, BFH/NV 2012,
1962 = SIS 12 29 83). Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des
Großen Senats des BFH.
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Das FG München hat in einem
ähnlichen Fall anders geurteilt. Die Rechtsprechung des
Großen Senats des BFH und die nachfolgende Rechtsprechung
setzten eine Leistungsstörung voraus. Wertveränderungen
der Gegenleistung vollzögen sich jedoch außerhalb des
Vertrags und beeinflussten den Anspruch auf die Gegenleistung nicht
(FG München, Urteil vom 16.7.2008 9 K 4042/06, EFG 2008, 1611
= SIS 08 36 88 – mit anderer Begründung bestätigt
durch BFH-Urteil vom 25.8.2009 IX R 41/08, nicht amtlich
veröffentlicht, juris = SIS 09 40 88; so auch die
Vorinstanz).
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Das Schrifttum spricht sich überwiegend
dafür aus, eine bis zum Erfüllungszeitpunkt eingetretene
Wertveränderung zu berücksichtigen (so ausdrücklich
Reiß in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 16 Rz 254 unter
Hinweis auf BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1962 = SIS 12 29 83; ders.,
in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 16 Rz E 91 (Stand:
August 1992); Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl., § 16 Rz 279;
a.A. Bordewin, FR 1994, 555, 560).
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cc) Der Senat schließt sich der
Auffassung des VIII. Senats an. Der Rechtsprechung des Großen
Senats des BFH (in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 = SIS 93 23 33)
lässt sich nicht entnehmen, dass sie nur für Fälle
zivilrechtlicher Leistungsstörungen gelten soll oder dass sich
die veränderten Umstände auf den Bestand oder die
Durchsetzbarkeit der Forderung ausgewirkt haben müssen (so
aber Bordewin, FR 1994, 555, 560). Zwar hat der Große Senat
des BFH zur Begründung auch ausgeführt, der Regelung
(§ 16 Abs. 2 EStG) liege unausgesprochen die Annahme zugrunde,
dass das Veräußerungsgeschäft ohne Störungen
abgewickelt werde. Der Gegenschluss, dass eine nachträgliche
Veränderung des Veräußerungspreises eine
Leistungsstörung voraussetze, ist daraus jedoch nicht zu
ziehen, denn der Große Senat des BFH ist bei dieser an das
Zivilrecht angelehnten Begründung nicht stehengeblieben. Er
hat sich vielmehr für seine Auffassung, wonach auf den
tatsächlich erzielten Erlös abzustellen sei, auch auf den
Willen des historischen Gesetzgebers, den Zusammenhang der
Vorschrift mit den Regelungen in § 16 Abs. 4 und § 34
Abs. 1 Nr. 2 EStG (vorliegend ohne Belang) und den Grundsatz der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
bezogen. Diese Gesichtspunkte sprechen dafür, auch
Wertveränderungen zwischen der Begründung der Forderung
auf die Gegenleistung und ihrer Erfüllung bei der Ermittlung
des Veräußerungspreises zu berücksichtigen. Vor
allem die punktuelle Erfassung des Veräußerungsgewinns
und seine Abgrenzung vom laufenden Gewinn gebietet es, im Interesse
einer sachgerechten, an der individuellen Leistungsfähigkeit
ausgerichteten Besteuerung auf den tatsächlich erzielten
Erlös abzustellen. Das schließt die Bewertung einer
Sachleistung am Tag des Gefahrübergangs (Erfüllung) ein,
denn vorher hat der Veräußerer tatsächlich nichts
erhalten. Dementsprechend hat der Senat auch entschieden, dass
realisierte Währungskursveränderungen die Höhe des
Veräußerungsgewinns beeinflussen (vgl. BFH-Urteil in
BFH/NV 2015, 489 = SIS 15 05 39).
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Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der
Erwerber im Streitfall die geschuldete Gegenleistung am 13.12.2002
erbracht und damit seine Verpflichtung aus der
Aktionärsvereinbarung vollständig erfüllt hat. Zwar
trifft es zu, dass es insofern nicht zu einer vertraglichen
Leistungsstörung gekommen ist, denn die Vertragsparteien
hatten insoweit auf eine Anpassung der Gegenleistung verzichtet und
dem Kläger einseitig das Kursrisiko zugewiesen. Das
ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger aus dem
Vertrag letztlich weniger erhalten hat, als er bei Abschluss des
Vertrags annehmen durfte. Aus seiner Sicht unterscheidet sich das
Ergebnis deshalb nicht wesentlich von dem, dass ein Teil der
Kaufpreisforderung endgültig ausfällt oder eine
vereinbarte Teilleistung dauerhaft nicht erbracht wird. Lediglich
der Grund für die Einbuße ist ein anderer. Darauf sollte
es aber nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH
gerade nicht ankommen.
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Darin liegt keine unzulässige
Durchbrechung des Grundsatzes, wonach es für die Bewertung auf
den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns
ankommt (so aber FG München in EFG 2008, 1611 = SIS 08 36 88).
Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH gilt das
Realisationsprinzip bei der Ermittlung eines
Veräußerungsgewinns uneingeschränkt nur für
den Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns. Für die Höhe
des tatsächlich erzielten Erlöses kommt es dagegen auf
den Zeitpunkt der Erfüllung (Zufluss) an. § 16 Abs. 2
EStG (und § 17 Abs. 2 EStG) gehen insofern als speziellere
Vorschriften dem Realisationsgrundsatz vor (vgl. Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 =
SIS 93 23 33).
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dd) Verändert sich der Wert der
Gegenleistung nach vollständiger Erfüllung der
Gegenleistungspflicht, beeinflusst dies die Höhe des
Veräußerungspreises nicht mehr. Vereinbarungen, durch
welche eine bereits erfüllte Gegenleistung noch einmal
geändert wird, wirken nach der Rechtsprechung nur dann auf den
Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns
zurück, wenn der Rechtsgrund für die spätere
Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits
angelegt war (vgl. BFH-Urteile vom 19.8.2003 VIII R 67/02, BFHE
203, 309, BStBl II 2004, 107 = SIS 03 51 63; vom 14.6.2005 VIII R
14/04, BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15 = SIS 05 44 61; in BFHE
237, 234, BStBl II 2012, 675 = SIS 12 17 05). Eine derartige
Einschränkung sieht die Rechtsprechung für
tatsächliche oder rechtliche Veränderungen, die vor
Erfüllung des Anspruchs auf die Gegenleistung eintreten,
jedoch nicht vor.
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3. Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb
aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Das FG hat mit bindender
Wirkung (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass die jungen
U-Aktien am Tag der Einbuchung in das Depot des Klägers mit
2,20 EUR je Aktie zu bewerten waren. Darüber besteht zwischen
den Beteiligten kein Streit; der Senat sieht auch keine
Veranlassung, diese Feststellung, die für die Entscheidung des
FG nicht tragend war, in Zweifel zu ziehen. Danach kann der Senat
in der Sache selbst entscheiden. Die Klage ist begründet.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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