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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 7/13 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 3, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
Schlagwörter | Personengesellschaft, Tochtergesellschaft, Geschäftsführergehalt, Angemessenheit, Beirat, Verdeckte Gewinnausschüttung, Nahestehende Person |
Rechtsfrage: | Welche Bedeutung hat der Umstand, dass die Festlegung der Geschäftsführergehälter bei der Tochter-GmbH einer KG der Zustimmung des Beirats bedarf, für deren Angemessenheit? Sind die Gehälter, wenn und soweit es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen handelt, im Rahmen der Einkünftefeststellung der KG deren Kommanditisten (Kinder der Geschäftsführer der Tochter-GmbH) oder aber der von den Geschäftsführern der Tochter-GmbH beherrschten Komplementär-GmbH zuzurechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 11.12.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 125/09 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 516 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 12 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.10.2015 |
Erledigungs-Az: | IV R 7/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 28 91 |