Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.4.2014 1 K 3451/12
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, ob Einnahmen, die die
Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) im Streitjahr
aus verschiedenen Finanztermingeschäften erzielt hat, als
außerhalb der Veräußerungsfrist getätigte -
und mithin nicht steuerbare - private
Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 22 Nr. 2
i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) einkommensteuerlich nicht zu erfassen sind, oder ob diese
mit Blick auf § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, weil die den Einnahmen
zu Grunde liegenden Geschäfte im Zusammenhang mit der
Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter
Immobilienobjekte standen.
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Die Klägerin ist eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, die im Rahmen privater
Vermögensverwaltung unter anderem aus der Vermietung von
Immobilienobjekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erzielt. Die Anschaffungskosten der vermieteten Objekte wurden
teilweise über von Kreditinstituten ausgereichte Darlehen
finanziert. Für die maßgeblichen Darlehen waren variable
Zinssätze vereinbart, die sich an den Referenzzinssätzen
im Interbankengeschäft orientierten. Zur Absicherung des
Risikos steigender Zinsen schloss die Klägerin sowohl mit den
darlehensgewährenden Kreditinstituten als auch mit anderen
Banken Finanztermingeschäfte (sog. Zinsswaps) ab.
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Nach den den maßgeblichen Zinsswaps
zu Grunde liegenden Vertragsbedingungen schuldete die Klägerin
dem jeweiligen Bankinstitut einen festen Zinssatz bezogen auf einen
bestimmten Kapitalbetrag, während umgekehrt das Kreditinstitut
der Klägerin bezogen auf denselben Kapitalbetrag einen
variablen Zinssatz schuldete. Die Kapitalbeträge selbst wurden
nicht ausgetauscht; stattdessen wurden in regelmäßigen
Abständen die beiden Zinsverpflichtungen im Zuge eines
Differenzausgleichs saldiert: War der von der Klägerin
geschuldete feste Zins zu dem vereinbarten Zahlungszeitpunkt
höher als der vom Kreditinstitut geschuldete variable Zins,
hatte die Klägerin den Differenzbetrag an das Kreditinstitut
zu zahlen. Blieb demgegenüber der feste Zins hinter dem
variablen Zins zurück, war das Kreditinstitut zum Ausgleich
der Differenz verpflichtet.
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Die den Zinsswaps zu Grunde liegenden
Vereinbarungen waren auf die Immobilienfinanzierung der jeweiligen
Objekte abgestimmt. So waren die jeweiligen Darlehensbeträge
und die Kapitalbeträge aus den Zinsswaps identisch; die
Kapitalbeträge der Zinsswaps verringerten sich entsprechend
den Darlehenstilgungen, so dass bei vollständiger Tilgung des
Darlehens auch der Swap zeitgleich beendet wurde. Darlehensraten
und Ausgleichszahlungen aus den Swap waren im gleichen Rhythmus zu
identischen Zeitpunkten fällig. Die Klägerin behandelte
die fälligen laufenden Zahlungen aus den Zinsswaps sowie die
Darlehenszinsen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung; laufende Einnahmen aus den Zinsswaps
erfasste die Klägerin ebenfalls bei ihren Einkünften i.S.
des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
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Im Veranlagungszeitraum 2007 (Streitjahr)
löste die Klägerin die Zinsswaps durch einseitige
Erklärung gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei
auf. Rechtsgrundlage für die Auflösung waren mit den
jeweiligen Kreditinstituten abgeschlossene Rahmenverträge bzw.
stillschweigend vereinbarte Vertragsbedingungen, die jeder
Vertragspartei das Recht zubilligten, durch Erklärung
gegenüber der anderen Partei Erfüllung durch
Ausgleichszahlung zu wählen (sog. break-clause). Die zur
Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Objekte
aufgenommenen Darlehen blieben demgegenüber unverändert
bestehen; sie wurden insbesondere auch nicht durch die
Ausgleichszahlungen (teilweise) getilgt.
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Durch die Beendigung der
Finanztermingeschäfte flossen der Klägerin im Streitjahr
Ausgleichszahlungen in Höhe von 2.306.000 EUR zu, die sie in
ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung
von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die
Eigenheimzulage für das Streitjahr vom 18.8.2008 nicht angab.
Dementsprechend berücksichtigte der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die
Ausgleichszahlungen in den Bescheiden für das Streitjahr
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen vom 8. September und vom 18.11.2008
nicht.
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Im Rahmen einer bei der Klägerin
durchgeführten Außenprüfung vertrat der
Außenprüfer die Auffassung, dass die Ausgleichszahlungen
aus der vorzeitigen Beendigung der Zinsswaps als Einnahmen bei den
Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung zu
erfassen seien. Das Swap-Geschäft sei von der Klägerin
mit der Absicht geschlossen worden, den variablen Zinsaufwand
für das Darlehen wirtschaftlich zu begrenzen; vor diesem
Hintergrund bildeten Zinsswaps und Darlehensverträge eine
wirtschaftliche Einheit. Hiervon gehe auch die Klägerin aus,
da Zahlungen aus dem Swapgeschäft während der
Vertragslaufzeit bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden seien. Mithin
seien die Zinsswaps und die Darlehensverträge als Teile eines
geschlossenen Finanzierungskonzepts anzusehen, mit dem die
Einkunftsquelle finanziert werde. Die von den Kreditinstituten
erbrachten Ausgleichszahlungen seien im Ergebnis Abfindungen
künftiger Zinszahlungen, vergleichbar mit der Zahlung einer
Vorfälligkeitsentschädigung an einen privaten
Darlehensgeber.
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Das FA folgte der Auffassung des
Außenprüfers und berücksichtigte die
Ausgleichszahlungen in dem unter dem 5.5.2011 geänderten
Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr als - nach § 24
Nr. 1, 3 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 EStG
tarifbegünstigte - Einkünfte der Klägerin aus
Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EStG. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin hatte
keinen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Es vertrat die Auffassung, dass die Einnahmen der Klägerin aus
der Auflösung der Zinsswaps nicht den Einnahmen aus Vermietung
und Verpachtung, sondern den sonstigen Einkünften aus
Termingeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(EStG a.F.) zuzurechnen seien. Da die Klägerin die
Termingeschäfte jedoch außerhalb der in § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. genannten Veräußerungsfrist
getätigt habe, seien diese nicht steuerbar. Zwar habe
ursprünglich ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der
Darlehensfinanzierung und den Finanztermingeschäften
bestanden, jedoch sei ein dahin gehender Veranlassungszusammenhang
durch die Auflösung der Zinsswaps beendet worden. Entgegen der
Auffassung des FA könnten von den Kreditinstituten erbrachte
Ausgleichszahlungen auch nicht als Abfindungen für
künftige Zinszahlungen - vergleichbar mit einer
Vorfälligkeitsentschädigung - betrachtet werden.
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Mit seiner hiergegen gerichteten Revision
vertritt das FA weiter die Auffassung, dass die Ausgleichszahlungen
aus den Swapgeschäften den Einkünften der Klägerin
aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen seien. Entgegen der
Auffassung des FG habe die einseitige Erklärung der
Klägerin zur Wahl einer vorzeitigen Erfüllung keine
Auflösung des jeweiligen Swapvertrages sondern lediglich eine
Vertragsänderung mit dem Ziel des Ausgleichs bisheriger
Leistungspflichten bewirkt. Die Ausgleichszahlungen seien daher
nicht nach Beendigung der Verträge sondern als letzter Akt der
Vertragserfüllung geleistet worden. Vor diesem Hintergrund
stellten die Ausgleichszahlungen kein
Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 EStG a.F. dar; denn die Klägerin habe nicht über
Ansprüche aus den Swapgeschäften verfügt.
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Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung
des angefochtenen Urteils als unbegründet abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Klägerin vertritt die Auffassung,
dass die vorzeitige Erfüllung der Zinsswap-Geschäfte
durch Ausgleichszahlung auf der Grundlage der
„break-clause“ erfolgt sei und mithin auf einem
Sonderkündigungsrecht beruhte; die Ausübung dieses
Sonderkündigungsrechtes erfülle den Tatbestand einer
Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, der nach §
23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. den Tatbestand der
Veräußerung ersetze. Durch die Beendigung des Rechts sei
auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart
Vermietung und Verpachtung gelöst worden.
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Entgegen der Auffassung des FA habe die
Klägerin insoweit über ihre Ansprüche aus den
Swapgeschäften verfügt, allerdings ohne dass der Swap
durch die ausgelöste Gegenleistung des Kreditinstituts
erloschen wäre. Vielmehr könne der Zinsswap als
Wertpapier auch nach der Beendigung des Rechts gehandelt werden.
Wirtschaftlich bedeute die Ausübung des
Sonderkündigungsrechts lediglich, dass die Klägerin ab
dem Zeitpunkt der Kündigung auf eine Absicherung gegen
steigende variable Zinsen verzichtet habe. Vor diesem Hintergrund
habe das FG die Ausgleichszahlungen zu Recht weder unmittelbar den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet, da diese
nicht als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs
oder der Nutzung der maßgeblichen Mietobjekte geleistet
wurden, noch mittelbar als durch diese Einkünfte veranlasst
angesehen.
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
die der Klägerin zugeflossenen Ausgleichszahlungen nicht deren
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen
sind.
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1. Zu den privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 22 Nr. 2
EStG zählen auch Termingeschäfte, durch die der
Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert
einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten
Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen
Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich,
Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt
(§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.). Der Begriff des
Termingeschäfts folgt den Regelungen des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG); Termingeschäfte in diesem
Sinne sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG in der im Streitjahr
geltenden Fassung u.a. Festgeschäfte oder
Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen
sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder
Maß eines bestimmten Basiswertes ableitet.
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Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass
es sich bei den im Streitfall maßgeblichen Zinsswaps um
Termingeschäfte im Sinne dieser Begriffsdefinition handelt
(vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.8.2014 X R 13/12,
BFHE 246, 462, DStR 2014, 2277 = SIS 14 29 68, m.w.N.), die nach
der im Streitjahr maßgeblichen Rechtslage unter den
Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. fielen. Ein
Zinsswap ist begrifflich eine Vertragsvereinbarung zwischen zwei
Parteien über den regelmäßigen Austausch variabler
und fixer Zinszahlungen über einen vereinbarten Nominalbetrag
für eine bestimmte Laufzeit. Entsprechend der Definition des
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG liegt darin ein zeitlich verzögert
zu erfüllendes Festgeschäft, dessen Wert von der auf den
jeweiligen Nominalbetrag geschuldeten Zinshöhe ableitet wird.
Die der Klägerin im Streitjahr zugeflossenen
Ausgleichszahlungen sind gleichwohl nicht nach § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. steuerbar, da der Zeitraum zwischen Erwerb
und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich mehr als ein
Jahr betrug.
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2. Die Ausgleichszahlungen gehören auch
nicht zu den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und
Verpachtung. Zwar sind Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. den Einkünften aus anderen
Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören
(§ 23 Abs. 2 Satz 1 EStG). Indes erfüllen die
Termingeschäfte, um die es im Streitfall geht, nicht (auch)
den Tatbestand der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 EStG und stehen mit dieser
Einkunftsart auch nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang.
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a) Der im Streitfall steuerrechtlich zu
beurteilende veräußerungsähnliche Vorgang - die
Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich - ist
gegenüber einer durch § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
erfassten Nutzungsüberlassung (vgl. BFH-Urteil vom 6.9.2006 IX
R 13/05, BFH/NV 2007, 406 = SIS 07 06 65) abzugrenzen. Im Gegensatz
zu dem von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfassten - und als
„Vermietung und Verpachtung“ umschriebenen -
zeitlich begrenzten Überlassen zur Nutzung steht der in §
23 EStG geregelte Veräußerungsvorgang, der als
Verfügung auf den Bestand eines Rechts unmittelbar einwirkt.
So führt die Veräußerung eines ursprünglich im
Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutzten
Wirtschaftsguts des Privatvermögens nicht zu Einkünften
i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern stellt einen
nicht einkommensteuerbaren Vorgang in der Vermögenssphäre
dar, sofern nicht die Voraussetzungen der §§ 22 Nr. 2, 23
EStG vorliegen (BFH-Urteil vom 27.7.2004 IX R 44/01, BFH/NV 2005,
188 = SIS 05 07 57, m.w.N.). Denn der erforderliche wirtschaftliche
Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
ist nicht gegeben, soweit ein Geldzufluss allein oder ganz
überwiegend durch die Veräußerung eines zum
Privatvermögen gehörenden Wirtschaftsguts veranlasst ist.
Diese Differenzierung ist systemtragend und beschreibt die Grenze
zwischen nicht steuerbarer Vermögenssubstanz und steuerbarer
Vermögensnutzung. Vor diesem Hintergrund schließen sich
die Regelungen des § 21 und des § 23 gegenseitig aus
(Drüen, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 21 Rz
B 31; s.a. Blümich/Heuermann, § 21 EStG Rz 108).
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Etwas anderes folgt auch nicht aus der
Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung und der Einkünfte aus
Kapitalvermögen (vgl. BFH-Urteile vom 9.11.1982 VIII R 188/79,
BFHE 137, 300, BStBl II 1983, 172 = SIS 83 04 06, und VIII R
198/81, BFHE 137, 304, BStBl II 1983, 297 = SIS 83 04 40, und vom
8.12.1992 VIII R 78/89, BFHE 169, 442, BStBl II 1993, 301 = SIS 93 04 03, jeweils zu Guthabenzinsen aus Bausparverträgen als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; vom 8.2.1983 VIII R
163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355 = SIS 83 11 05, zu
Abschlussgebühren für Bausparverträge als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung; krit. hierzu Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 13. Aufl.,
§ 21 Rz 83). Denn diese Rechtsprechung ist zur
Konkurrenzvorschrift des § 20 Abs. 3 EStG a.F. ergangen und
mithin im Streitfall schon gar nicht einschlägig.
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b) Im Streitfall waren die der Klägerin
zugeflossenen Ausgleichszahlungen kein Entgelt für eine nach
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare
Nutzungsüberlassung, sondern allein durch die Beendigung des -
mit den Zinsswaps vertraglich erworbenen - Rechts auf einen
Differenzausgleich veranlasst. Die Ausübung des mit der
vereinbarten „break-clause“ verbundenen
Sonderkündigungsrechts durch die Klägerin stellt eine
Verfügung über den Bestand des Rechts dar, die von
Gesetzes wegen einer Veräußerung gleichgestellt ist und
unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG
a.F. der Besteuerung unterliegt.
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Der Senat kann offenlassen, ob ein vormals
bestehender wirtschaftlicher Zusammenhang, der etwa in der
Verknüpfung einer Immobilienfinanzierung mit einem
Finanztermingeschäft erblickt werden könnte, stets
ausreicht, um (laufende) Einnahmen aus solchen Geschäften den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.
Insbesondere braucht nicht entschieden werden, ob, wovon das FA
ausgeht, eine Vorfälligkeitsentschädigung, welche
für eine vorzeitige Vertragserfüllung geleistet werden
muss, in einem derartigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit
Einkünften i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG stehen
kann. Denn im Streitfall lag ein solcher wirtschaftlicher
Zusammenhang, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls
in dem Zeitpunkt nicht mehr vor, als die Klägerin die
inhaltliche Verknüpfung von Immobilienfinanzierung und
Zinsabsicherung gelöst und das Recht auf einen
Differenzausgleich beendet hat.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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