Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.9.2012 7 K 470/12
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
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I. Die Beklagte und Revisionsklägerin
(Familienkasse) lehnte gegenüber dem Kläger und
Revisionsbeklagten (Kläger) die Festsetzung von Kindergeld
für seine beiden Kinder mit Bescheid vom 25.2.2011 für
die Zeit ab September 2008 ab. Der dagegen eingelegte Einspruch des
Klägers, der durch Prozessbevollmächtigte vertreten war,
war teilweise erfolgreich. Die Familienkasse setzte mit
Einspruchsentscheidung vom 26.7.2011 E 739/11 Kindergeld für
beide Kinder für die Zeiträume September 2008 bis
März 2009 sowie November 2009 bis April 2010 fest und wies den
Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Zugleich entschied sie in der Einspruchsentscheidung unter
Bezugnahme auf § 77 des Einkommensteuergesetzes in der
für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG), dass
die dem Kläger im Rechtsbehelfsverfahren ggf. entstandenen
Aufwendungen nicht übernommen würden (sog. Kostengrund-
oder Kostenlastentscheidung; nachfolgend Kostenentscheidung). Die
Einspruchsentscheidung wurde den inländischen
Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.7.2011 gegen
Empfangsbekenntnis zugestellt. Sie enthielt die einheitliche
Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen diese Entscheidung Klage beim
Finanzgericht (FG) erhoben werden könne. In der
Rechtsbehelfsbelehrung war u.a. über den Beginn der Klagefrist
Folgendes ausgeführt: „... Sie beginnt mit Ablauf des
Tages, an dem diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei
Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch
eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe einen Monat nach
Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung
nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei
Zustellung durch Einschreiben gegen Rückschein ist Tag der
Bekanntgabe der Tag der Zustellung ... .“
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Der Prozessbevollmächtigte des
Klägers legte für diesen mit Schreiben vom 16.8.2011
ausschließlich gegen die Kostenentscheidung der Familienkasse
Einspruch ein. Er begehrte u.a., die dem Kläger entstandenen
Kosten zu 1/3 der Familienkasse aufzuerlegen und die Zuziehung des
Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu
erklären. Die Familienkasse verwarf diesen Rechtsbehelf mit
Einspruchsentscheidung vom 16.1.2012 E 1727/11 als unzulässig,
weil gegen die Kostenentscheidung in einem Fall wie hier allein die
Klage statthaft sei.
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Die hiergegen am 3.2.2012 beim FG
eingegangene Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren
weiter verfolgte, war erfolgreich. Das FG hob die
Kostenentscheidung auf und verpflichtete die Familienkasse, dem
Kläger 1/3 der im Einspruchsverfahren entstandenen
Aufwendungen sowie 1/3 der Gebühren und Auslagen seines
Bevollmächtigten zu erstatten.
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Die Familienkasse macht mit ihrer Revision
eine Verletzung des § 348 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) und
des § 77 EStG geltend.
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Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und
die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Der Berichterstatter des erkennenden Senats
hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass bei der Entscheidung
ggf. auch der Umstand von Bedeutung sein kann, dass die die
Kostenentscheidung enthaltende Einspruchsentscheidung vom 26.7.2011
möglicherweise mit einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung
wegen des darin genannten Beginns der Klagefrist versehen
ist.
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II. Die Revision der Familienkasse ist
unbegründet und nach § 126 Abs. 4 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
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Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass
die Klage zulässig ist (dazu unter 1.). Ebenso hat es die
Familienkasse zutreffend nach § 77 Abs. 1 und 2 EStG
verpflichtet, dem Kläger seine im Einspruchsverfahren
entstandenen Aufwendungen sowie Gebühren und Auslagen seines
Prozessbevollmächtigten anteilig zu erstatten (dazu unter
2.).
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1. Das FG hat im Ergebnis zutreffend kein
Prozessurteil, sondern ein Sachurteil erlassen, weil der
Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 31.1.2012 innerhalb der
im Streitfall geltenden Jahresfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO
rechtzeitig beim FG erhoben hat.
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a) Ergeht die Kostenentscheidung nach §
77 Abs. 1 und 2 EStG - wie hier - im Rahmen der
Einspruchsentscheidung, ist hiergegen - entgegen der
Rechtsauffassung des FG - ausschließlich die Klage, nicht
(auch) der Einspruch statthaft.
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aa) Nach der im Fachschrifttum
überwiegend vertretenen Auffassung ist der Einspruch (vgl.
§ 347 AO) auch dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn die
Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1 und 2 EStG im Rahmen der
Einspruchsentscheidung ergeht (Blümich/Treiber, § 77 EStG
Rz 28; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich,
Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 77 Rz 12; Pust in
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 77
Rz 31; Dürr in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 77 Rz
14; Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Rz D
7; Greite in Korn, § 77 EStG Rz 6; so auch FG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.8.2011 2 K 1648/11, EFG
2012, 344 = SIS 11 32 03, Rz 13). Dies wird im Wesentlichen damit
begründet, dass trotz äußerlicher Verbindung in
einem Bescheid die Kostenentscheidung ein eigenständiger
Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO bleibe, der nicht
Einspruchsentscheidung i.S. des § 348 Nr. 1 AO sei. Nach einer
Mindermeinung im Fachschrifttum (Reuß in Bordewin/Brandt,
§ 77 EStG Rz 15 f.; Claßen in Lademann, EStG, § 77
EStG Rz 8) und nach der Verwaltungsauffassung (Kapitel R 7.5 Abs. 3
der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz -
DA-KG -, Stand 2014, BStBl I 2014, 918 = SIS 14 21 00) ist eine in
der Einspruchsentscheidung ergehende Kostenentscheidung hingegen
ausschließlich mit der Klage anzugreifen. Zur Begründung
hierfür wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die von Amts
wegen ergehende Kostenentscheidung Teil der Einspruchsentscheidung
sei.
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bb) Der Senat schließt sich aus
folgenden Gründen der zweitgenannten Auffassung an:
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(1) Wird die Kostenentscheidung nach § 77
Abs. 1 und 2 EStG im Rahmen der Einspruchsentscheidung (z.B. bei
Teilstattgabe oder Zurückweisung des Einspruchsbegehrens)
getroffen, ist sie Teil der Einspruchsentscheidung, die nach §
348 Nr. 1 AO nicht mit einem erneuten Einspruch anfechtbar ist.
Zutreffend weist zwar die herrschende Meinung darauf hin, dass die
Kostenentscheidung ein Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO ist.
Dies bedeutet aber nicht, dass dieser Verwaltungsakt nicht Teil der
Einspruchsentscheidung ist. Die Familienkasse hat nach Abschluss
des Einspruchsverfahrens von Amts wegen die Kostenentscheidung zu
treffen (vgl. den Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG:
„... hat ...“). Hierbei ist auch darüber zu
befinden, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig
war (§ 77 Abs. 3 Satz 2 EStG). Die Kostenentscheidung wird in
der Einspruchsentscheidung tenoriert und begründet; sie ist
Bestandteil der Einspruchsentscheidung. Dem steht nicht entgegen,
dass weder die AO noch die FGO eine dem § 73 Abs. 3 Satz 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechende Regelung enthalten,
wonach „der Widerspruchsbescheid bestimmt ..., wer die
Kosten trägt“. Im Kindergeldrecht hat der
Einspruchsführer gerade wegen § 77 EStG nicht nur einen
Anspruch auf Entscheidung seines Rechtsschutzbegehrens in der
Hauptsache, sondern auch auf Entscheidung über die Erstattung
seiner Kosten für das Einspruchsverfahren.
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Hiergegen lässt sich - entgegen der
Ansicht des FG - nicht einwenden, dass die zur Hauptsache ergangene
Einspruchsentscheidung und die Kostenentscheidung unterschiedliche
Regelungsgegenstände hätten, oder dass in Fällen der
Teilstattgabe kein innerer Zusammenhang zwischen der
Einspruchsentscheidung (erfolgloser Teil des Einspruchs) und der
Kostenentscheidung (erfolgreicher Teil des Einspruchs) bestehe. Die
Kostenentscheidung steht allein schon deshalb in einem Zusammenhang
mit dem erfolglosen Teil des Einspruchs, weil die Kostenquote im
Grundsatz vom Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg des
Einspruchs abhängt (vgl. dazu unter 2.b).
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(2) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen,
dass die Kostenentscheidung ein Erstbescheid ist, die den
Einspruchsführer erstmalig beschwert. Denn in einem derartigen
Fall kann der Betroffene unmittelbar Klage gegen die
Kostenentscheidung erheben.
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Die FGO enthält zwar keine dem § 68
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 VwGO korrespondierende Vorschrift,
wonach es eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens
nicht bedarf, „wenn ... der Widerspruchsbescheid erstmalig
eine Beschwer enthält“. Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) hängt aber die Zulässigkeit einer
Klage in Fällen, in denen die Einspruchsentscheidung eine
erstmalige Beschwer für den Kläger enthält, nicht
von der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens ab (vgl.
z.B. BFH-Urteil vom 8.7.1998 I R 123/97, BFHE 186, 540 = SIS 98 23 30, unter II.1.b, m.w.N.). Ebenso geht der Senat in
Kindergeldangelegenheiten unausgesprochen davon aus, dass die Klage
gegen eine den Kindergeldanspruch in der Sache versagende
Einspruchsentscheidung zulässigerweise auch den Zeitraum nach
dem Monat der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids bis zum Ende des
Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung umfasst, obwohl
für diesen Zeitraum kein erfolgloses Vorverfahren
durchgeführt wurde. Auch nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) kann gegen eine im Widerspruchsbescheid
enthaltene Kostenentscheidung nach § 63 des Zehnten Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB X) sofort Klage erhoben werden (BSG-Urteil
vom 12.6.2013 B 14 AS 68/12 R, Sozialrecht 4-1300 § 63 Nr. 20,
Rz 11 f., m.w.N.).
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(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht
daraus, dass für die Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1
und 2 EStG keine dem § 145 FGO vergleichbare Regelung besteht,
wonach eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im
Rechtsmittelverfahren unzulässig ist. Gerade weil die
Kostenentscheidung unabhängig von der Hauptsache wie auch
zusammen mit dieser angegriffen werden kann (vgl. dazu nachfolgend
unter b), ist im letztgenannten Fall eine Zweigleisigkeit des
Rechtsschutzes - Klage gegen die Einspruchsentscheidung in der
Hauptsache, Einspruch gegen die Kostenentscheidung - weder sinnvoll
noch geboten (ebenso Reuß in Bordewin/Brandt, § 77 EStG
Rz 15a).
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(4) Der Senat sieht es mit Blick auf Sinn und
Zweck des Vorverfahrens und aus Gründen der Rechtssicherheit
nicht als sachgerecht an, dem Betroffenen in derartigen Fällen
ein Wahlrecht zwischen Einspruch und Klage einzuräumen.
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Das der Klageerhebung vorgeschaltete
Einspruchsverfahren hat drei Funktionen: Erstens bedeutet es
für den Rechtssuchenden zusätzlichen Rechtsschutz,
zweitens für die Finanzbehörde die Möglichkeit der
Selbstkontrolle und drittens für die Steuergerichte eine
Entlastung von vermeidbaren Klagen (Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 21.1.1985 GrS 1/83, BFHE 143, 112, BStBl II
1985, 303 = SIS 85 09 43, unter III.2.). Durch den Erlass der - mit
einer Kostenentscheidung versehenen - Einspruchsentscheidung ist
das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und die vorstehend genannten
Funktionen des Vorverfahrens sind erfüllt.
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Außerdem bestimmt § 47 Abs. 1 FGO,
dass die Klagefrist mit Bekanntgabe der Entscheidung über den
außergerichtlichen Rechtsbehelf beginnt. Danach soll der
Betroffene keine Wahl zwischen der Einlegung eines (erneuten)
Einspruchs oder der Klageerhebung haben. Außerdem spricht
auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für eine
Auslegung, die zu klaren und eindeutigen Regelungen über den
statthaften Rechtsbehelf führt.
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(5) Schließlich entspricht das hier
gefundene Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG), nach der ein Widerspruch gegen eine in dem
Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung nach § 80
des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht statthaft ist
(BVerwG-Urteil vom 12.8.2014 1 C 2/14, NVwZ Rechtsprechungsreport
2014, 869, unter 2.1).
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b) Der Kläger war befugt, seine Klage
allein gegen die Kostenentscheidung vom 26.7.2011 zu richten.
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Der Rechtsschutzsuchende kann sein
Klagebegehren auf einzelne in der Einspruchsentscheidung enthaltene
Verwaltungsakte beschränken (vgl. Paetsch in Beermann/Gosch,
FGO § 65 Rz 74). Da es für die Kostenentscheidung nach
§ 77 EStG im Übrigen an einer dem § 145 FGO
vergleichbaren Regelung fehlt, steht es dem Einspruchsführer
frei, sich mit seiner Klage allein gegen die Kostenentscheidung zu
wenden.
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Sollte daher die Verwaltungsanweisung in
Kapitel R 7.5 Abs. 3 Satz 1 DA-KG (BStBl I 2014, 918 = SIS 14 21 00), nach der die in der Einspruchsentscheidung ergangene
Kostenentscheidung „nicht selbständig ..., sondern
nur zusammen mit der Einspruchsentscheidung mit Klage vor dem
Finanzgericht (§ 348 Nr. 1 AO“ anfechtbar ist,
dahingehend zu verstehen sein, dass eine isolierte Klage gegen die
Kostenentscheidung nicht möglich ist, könnte sich der
Senat dem aus den genannten Gründen nicht anschließen.
Dass sich der Kläger im Streitfall mit seiner Klage gegen die
Kostenentscheidung „in Gestalt der Einspruchsentscheidung
vom 16.01.2012“ gewendet hat, war aus seiner Sicht
zutreffend.
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c) Der Kläger hat die Klagefrist nicht
versäumt, weil die in der Einspruchsentscheidung vom 26.7.2011
enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war. Damit lief nicht
die Monatsfrist des § 47 Abs. 1 FGO, sondern die Jahresfrist
gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, die mit dem Eingang
der Klageschrift vom 31.1.2012 am 3.2.2012 beim FG gewahrt war.
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Ob die Voraussetzungen für ein Sachurteil
des FG vorlagen, hat der BFH von Amts wegen zu prüfen. Er kann
hierzu auch eigene Feststellungen anhand der im Revisionsverfahren
vorgelegten Akten treffen (Senatsurteil vom 18.7.2013 III R 59/11,
BFHE 242, 228, BStBl II 2014, 843 = SIS 13 29 98, Rz 14); die
Sachurteilsvoraussetzung der fristgerechten Klageerhebung ist daher
vom BFH von Amts wegen und ohne Bindung an die tatsächlichen
Feststellungen des FG zu prüfen.
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aa) Nach § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die
Einlegung der Klage innerhalb eines Jahres (seit Bekanntgabe)
zulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder
unrichtig erteilt ist. Die Unrichtigkeit kann sich zum einen daraus
ergeben, dass die Belehrung zu wenige Informationen enthält.
Insofern ist es allerdings nicht erforderlich, dass die Belehrung
alle zur Berechnung der Klagefrist im Einzelfall erforderlichen
Informationen enthält. Ausreichend ist vielmehr, wenn die
Rechtsbehelfsbelehrung den Gesetzeswortlaut der einschlägigen
Bestimmung wiedergibt und verständlich über die
allgemeinen Merkmale des Fristbeginns unterrichtet (vgl.
BFH-Beschluss vom 26.5.2010 VIII B 228/09, BFH/NV 2010, 2080 = SIS 10 32 32, unter 2.b bb, m.w.N.). Die Unrichtigkeit kann sich aber
zum andern auch daraus ergeben, dass die Belehrung Informationen
enthält, die über den gesetzlich erforderlichen
Mindestinhalt hinausgehen, sofern diese Informationen bei
objektiver Betrachtung dazu geeignet sind, die Möglichkeit der
Fristwahrung zu gefährden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010,
2080 = SIS 10 32 32, unter 2.b bb, m.w.N.). Bei einer unrichtigen
Rechtsbehelfsbelehrung greift die Jahresfrist unabhängig davon
ein, ob die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung für die
Fristversäumnis ursächlich war (BFH-Zwischenurteil vom
18.7.1989 VIII R 30/89, BFHE 158, 107, BStBl II 1989, 1020 = SIS 90 04 54, unter 2.c). Zudem ist es unerheblich, ob der
Rechtsschutzsuchende den zutreffenden Rechtsbehelf und die
Voraussetzungen für dessen Einlegung kennt oder ob er
sachkundig vertreten ist (Spindler in Hübschmann/Hepp/
Spitaler, § 55 FGO Rz 40).
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bb) Nach diesen Maßstäben ist die
in der Einspruchsentscheidung vom 26.7.2011 enthaltene
Rechtsbehelfsbelehrung über die einzuhaltende Klagefrist
unrichtig.
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Sie ist auf Fälle zugeschnitten, in denen
die Einspruchsentscheidung im Ausland bekanntgegeben wird. So wurde
insbesondere für den Fall einer Zusendung durch einfachen
Brief auf die für Auslandsübermittlungen geltende
Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO hingewiesen. Weiter war
für den Fall einer Zustellung durch Einschreiben mit
Rückschein offensichtlich auf die für
Auslandszustellungen geltende Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes Bezug genommen.
Tatsächlich erfolgte im Streitfall jedoch eine Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung im Inland durch Zustellung gegen
Empfangsbekenntnis. Damit war die Rechtsbehelfsbelehrung unter
Zugrundelegung der im Streitfall konkret gewählten
Bekanntgabeform objektiv fehlerhaft.
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Diese Unrichtigkeit ist bei objektiver
Betrachtung geeignet, die Fristwahrung zu gefährden. In der
Rechtsbehelfsbelehrung wird - ohne darzulegen, dass die darin
genannten Bekanntgabezeitpunkte Auslandsübermittlungen
betreffen - ausgeführt, dass bei Zustellung durch
eingeschriebenen Brief die Bekanntgabe einen Monat nach Aufgabe zur
Post als bewirkt gilt, bei Zustellung durch Einschreiben mit
Rückschein der Tag der Zustellung der Tag der Bekanntgabe ist.
Diese Erläuterungen sind irreführend, weil sie andere als
die konkret gewählte Bekanntgabeform (Zustellung gegen
Empfangsbekenntnis) betrafen und damit unklar blieb, was im
Streitfall gelten soll. Dass der Kläger fachkundig vertreten
und die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung nicht ursächlich
für die Versäumung der Monatsfrist war, ist
unerheblich.
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2. In der Sache hat das FG zutreffend
entschieden.
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Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die
Familienkasse dem Einspruchsführer die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen
zu erstatten, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung
erfolgreich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines
Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu
tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen
zuzurechnen (§ 77 Abs. 1 Satz 3 EStG). Dabei sind nach §
77 Abs. 2 EStG die Gebühren und Auslagen eines
bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn
dessen Zuziehung notwendig war; ob diese Zuziehung notwendig war,
bestimmt die Kostenentscheidung (§ 77 Abs. 3 Satz 2 EStG).
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a) Dem Kläger steht ein
Erstattungsanspruch nach § 77 Abs. 1 und 2 EStG zu.
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Die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz
1 EStG sind gegeben, weil der Kläger mit seinem Einspruch
gegen die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung teilweise erfolgreich
war. Der Erstattungsanspruch ist auch nicht wegen eines
Verschuldens i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 FGO ausgeschlossen.
Nach den für den Senat bindenden - von der Familienkasse nicht
mit Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen des FG
(vgl. § 118 Abs. 2 FGO) hat der Kläger seine
Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht verletzt (vgl.
BFH-Urteil vom 23.7.2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25 = SIS 03 06 41, unter II.). Ebenso ist die Entscheidung des FG nicht zu
beanstanden, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nach
§ 77 Abs. 2 EStG notwendig war.
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b) Es verbleibt bei der vom FG ermittelten
Kostenquote von 1/3.
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aa) Die Kostenquote richtet sich nach dem
Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg des Einspruchs, wobei
sich das Maß des Unterliegens und Obsiegens nach dem
Antragsbegehren und seinem endgültigen Erfolg richtet (Wendl
in Herrmann/Heuer/Raupach, § 77 EStG Rz 3; Felix, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 77 Rz D 7;
Reuß in Bordewin/Brandt, § 77 EStG Rz 8; Helmke in
Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I.
Kommentierung, § 77 Rz 6). Für diese Zwecke ist die
Höhe des begehrten Kindergeldes ins Verhältnis zur
Höhe des tatsächlich zugesprochenen Kindergeldes zu
setzen.
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bb) Im Streitfall begehrte der Kläger im
Einspruchsverfahren Kindergeld ab September 2008 (vgl.
Einspruchsentscheidung vom 26.7.2011). Da der Kläger sein
Antragsbegehren in dem Einspruchsschreiben vom 14.3.2011 nicht
weiter zeitlich eingrenzte, ist davon auszugehen, dass er im
Übrigen die zeitliche Konkretisierung der begehrten
Kindergeldregelung der Familienkasse überließ (vgl.
Senatsurteil vom 26.6.2014 III R 6/13, BFHE 246, 315, BStBl II
2015, 149 = SIS 14 25 69, Rz 12). Danach regelte die Familienkasse
- mangels abweichender Anhaltspunkte - mit der in der Sache
ergangenen Einspruchsentscheidung vom 26.7.2011 die
Kindergeldansprüche für zwei Kinder für den Zeitraum
September 2008 bis Juli 2011, dem Ende des Monats der Bekanntgabe
dieser Entscheidung (vgl. Senatsurteil vom 22.12.2011 III R 41/07,
BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681 = SIS 12 11 03, Rz 41). Hiervon
ausgehend ergibt sich für den Kläger keine niedrigere als
die vom FG erkannte Erstattungsquote.
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3. Nach alledem hat die Revision der
Familienkasse in der Sache keinen Erfolg. Eine Klageabweisung (im
Übrigen) kam auch insoweit nicht in Betracht, als bei
isolierter Betrachtung die Einspruchsentscheidung vom 16.1.2012 E
1727/11 rechtmäßig war. Der Kläger hat mit seiner
Klage nicht isoliert diese Einspruchsentscheidung angegriffen,
sondern eine Entscheidung zur Sache (Kostenentscheidung) beantragt,
die er im begehrten Umfang erhalten hat.
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4. Der Tenor in Ziff. 1 des FG-Urteils wird
nach § 107 FGO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit
dahingehend berichtigt, dass anstelle des dort aufgeführten
Einspruchsverfahrens „... - E 1727/11“ das
Einspruchsverfahren „... – E 739/11“ als
das die Kostenentscheidung betreffende Vorverfahren genannt wird.
Der erkennende Senat ist für diese Berichtigung zuständig
(vgl. z.B. BFH-Urteil vom 17.12.2008 IV R 11/06, BFH/NV 2009, 937 =
SIS 09 15 74, unter II.3.).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.
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