Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.12.2018 - 3 K 3168/18
= SIS 19 01 17 aufgehoben.
Die Klage wird als unzulässig
verworfen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über den
Billigkeitserlass von Kindergeldrückforderungen.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) bezog ab September 2015 unter dem Falschnamen A.P.
als (vermeintlich) bangladeschische Staatsangehörige für
drei minderjährige Kinder Kindergeld unter den Voraussetzungen
des § 62 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes a.F. Sie
hatte der Familienkasse B den Verlust ihres Arbeitsplatzes nicht
angezeigt und in der Folgezeit für sich und die drei Kinder
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen, bei
deren Ermittlung das Kindergeld als Einkommen angerechnet wurde.
Nachdem die Familienkasse B von der fehlenden Erwerbstätigkeit
der Klägerin Kenntnis erlangt hatte, hob sie mit Bescheid vom
09.11.2017 die Kindergeldfestsetzung ab Februar 2016 auf und
forderte das für den Zeitraum Februar 2016 bis September 2017
gezahlte Kindergeld in Höhe von 11.574 EUR von der
Klägerin zurück.
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Die Klägerin beantragte gegenüber
der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit C -
Inkassoservice - den Erlass des Rückforderungsbetrages sowie
aufgelaufener Säumniszuschläge in Höhe von 115,50
EUR. Diese erließ die Forderung für den Monat Februar
2016 (576 EUR) und lehnte den Antrag im Übrigen mit Bescheid
vom 28.02.2018 ab, da die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten
verletzt habe. Den Einspruch der Klägerin wies die
Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse D (Beklagte und
Revisionsklägerin - Familienkasse - ) am 18.07.2018 als
unbegründet zurück. Die Klage hatte im Wesentlichen
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob den Ablehnungsbescheid vom
28.02.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.07.2018 auf
und verpflichtete die Familienkasse, den
Kindergeldrückforderungsanspruch in Höhe von 11.113,50
EUR zu erlassen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
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Mit der vom FG zugelassenen Revision
rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts. Sie
ist zudem der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da die
Klägerin die Klage unter einem unzutreffenden Namen erhoben
habe. Es sei nicht möglich, die Identität der
Klägerin hinreichend festzustellen.
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Die Familienkasse beantragt
sinngemäß,
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das Urteil des FG vom 12.12.2018 - 3 K
3168/18 = SIS 19 01 17 aufzuheben, soweit sie verpflichtet wurde,
den Kindergeldrückforderungsanspruch in Höhe von
11.113,50 EUR zu erlassen, und die Klage auch insoweit
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Im Revisionsverfahren teilte die
Klägerin mit, dass sowohl ihr Name und Vorname als auch ihr
Geburtsdatum und ihre Nationalität richtigzustellen seien. Sie
heiße E.R. und stamme aus Indien. Auch die Personalien der
Kinder müssten korrigiert werden.
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II. Die Revision ist begründet und
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
insoweit, als die Familienkasse darin zum Erlass des
zurückgeforderten Kindergeldes nebst
Säumniszuschlägen verpflichtet worden ist, und zur
Verwerfung der Klage. Die von der Klägerin unter einem
Falschnamen erhobene Klage ist unzulässig.
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1. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO
müssen der Kläger und der Beklagte in der Klage
bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um eine
Sachentscheidungsvoraussetzung (Braun in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, Vor §§ 33 bis 34
FGO Rz 19; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, § 65 Rz
4). Ob die Voraussetzungen für ein Sachurteil des FG vorlagen,
hat der Bundesfinanzhof (BFH) von Amts wegen zu prüfen (vgl.
Senatsurteil vom 13.05.2015 - III R 8/14, BFHE 249, 422, BStBl II
2015, 844 = SIS 15 18 40, Rz 27 zur Klagefrist; Brandis in
Tipke/Kruse, § 65 FGO Rz 1; Gräber/Herbert, a.a.O., Vor
§ 33 Rz 16, und Gräber/Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 45
und 68).
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2. Auf welche Weise der Kläger zu
bezeichnen ist, regelt § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht
ausdrücklich.
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a) Rückschlüsse auf die
erforderlichen Angaben lassen sich aus der Bedeutung der Klage
für das finanzgerichtliche Verfahren ziehen. Mit Einreichung
der Klageschrift verleiht der Kläger seinem auf die
Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer
hoheitlichen Maßnahme gerichteten Rechtschutzbegehren
Ausdruck und setzt ein gerichtliches Verfahren in Gang, bei dem an
der Rechtsfindung - anders als im Zivilprozess - auch ein
öffentliches Interesse besteht und das daher vom
Untersuchungsgrundsatz geprägt ist. Zur Vorbereitung seiner
Entscheidung obliegt dem FG gemäß § 76 Abs. 1
Sätze 1 und 2 FGO die Pflicht, den Sachverhalt unter
Heranziehung der Beteiligten so vollständig wie möglich
aufzuklären. Die Bezeichnung der Beteiligten in der
Klageschrift ist daher nicht nur für die zweifelsfreie
Identifizierung der Prozessbeteiligten und die eindeutige Fixierung
des Prozessverhältnisses, sondern auch für eine
ordnungsgemäße und sachgerechte Prozessführung von
Bedeutung (BFH-Urteil vom 28.01.1997 - VII R 33/96, BFH/NV 1997,
585, unter 2.a). Bei natürlichen Personen ist im Regelfall
neben der Angabe der Adresse auch die des Familiennamens und des
Vornamens erforderlich (Schallmoser in HHSp, § 65 FGO Rz 41
und 44; Paetsch in Gosch, FGO § 65 Rz 21; Gräber/Herbert,
a.a.O., § 65 Rz 14 und 15; Brandis in Tipke/Kruse, § 65
FGO Rz 7; Pahlke in Schwarz/ Pahlke, AO/FGO, § 65 FGO Rz 26).
Die Bezeichnung muss so bestimmt sein, dass jeder Zweifel an der
Person des Klägers ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom
11.04.1991 - V R 86/85, BFHE 164, 219, BStBl II 1991, 729 = SIS 91 16 90, unter B.2.).
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b) Auch der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt
im Zivilprozess, ausgehend von § 253 Abs. 2 Nr. 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO), wonach die Klageschrift u.a. die
Bezeichnung der Parteien enthalten muss, und von § 130 Nr. 1
ZPO i.V.m. § 253 Abs. 4 ZPO, wonach eine Bezeichnung der
Parteien durch Name, Stand oder Gewerbe und Wohnort erfolgen soll,
in der Regel die Angabe des Namens der Partei. Voraussetzung einer
im Ausnahmefall entbehrlichen Namensnennung ist, dass die Partei
ohne Angabe ihres Namens so klar bezeichnet wird, dass keine
Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen können
und sie sich aus der Parteibezeichnung für jeden Dritten
ermitteln lässt (BGH-Beschluss vom 18.09.2018 - VI ZB 34/17,
Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht -
NJW-RR - 2018, 1460, Rz 7, m.w.N.).
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c) Davon zu unterscheiden ist die Benutzung
eines Künstlernamens (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 des
Bundesmeldegesetzes), denn als Künstlername ist ein vom
bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in
bestimmten Lebensbereichen geführt wird und dort anstelle des
Familiennamens die Identität und Individualität der
Person ausdrückt (Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom
27.03.2018 - 10 A 10810/17, Rz 25, juris). Ein Künstlername
tritt somit zum bürgerlichen Namen hinzu und ersetzt diesen im
Bereich der künstlerischen Betätigung. Er ermöglicht
die Feststellung des bürgerlichen Namens.
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d) In dem Beschluss in NJW-RR 2018, 1460
beanstandete der BGH, dass Ungewissheit nicht nur über den
richtigen Namen einer Person bestand, sondern auch über deren
Identität. Die Identität einer Person wird nicht nur
durch den von ihr verwendeten Namen definiert, sondern durch
weitere Elemente wie Geburtsname, Tag und Ort der Geburt,
Geburtsland, Anschrift sowie Staatsangehörigkeit (vgl. nunmehr
§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des
Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen). Steht die wahre
Identität eines Klägers wegen der Verwendung eines
Falschnamens nicht fest, ist er nicht i.S. von § 65 Abs. 1
Satz 1 FGO bezeichnet. Es genügt somit nicht, dass sich eine
Klage, die von einer Person unter einem Falschnamen erhoben worden
ist, zweifelsfrei der Person zuordnen lässt, die den
Falschnamen benutzt, und dass gerichtliche Schreiben der mit dem
Falschnamen bezeichneten Person tatsächlich zugehen.
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3. Nach den Angaben der Klägerin im
Revisionsverfahren hat sie die Klage unter dem Falschnamen erhoben,
mit dem sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war. Da
sie über ihre Identität getäuscht hatte, war die
zweifelsfreie Identifizierung der Person der Klägerin nicht
möglich.
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4. Es kann dahinstehen, ob sich die Klage
gegen den richtigen Beklagten richtete, weil es bereits an einer
ausreichenden Bezeichnung der Klägerin in der Klageschrift
fehlt.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf
§§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO.
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