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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II B 58/00
§§: AO § 170 Abs. 5 Nr. 2, AO § 173, ErbStG § 30, ErbStG § 33, ErbStG § 34, ErbStG § 35
Schlagwörter Festsetzungsfrist, Anlaufhemmung, Schenkungsteuer, Zuständigkeit
Rechtsfrage: Ist "Finanzbehörde" i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO die zur Festsetzung der Schenkungsteuer organisatorisch berufene Dienststelle des örtlich zuständigen FA? Ist dieser Dienststelle das Wissen anderer Dienststellen und FÄ grundsätzlich nicht zuzurechnen?
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 29.03.2000
Vorinstanz/AZ: 9 K 8228/98
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2000 S. 770
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 68 77
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.02.2001
Erledigungs-Az: II B 58/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision zugelassen - neues Aktenzeichen: II R 22/01 - erledigt durch BFH-Urteil vom 5.2.2003 - II R 22/01