
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 15/17 (BFH) |
§§: | EStG § 10 d Abs. 4 Satz 5 |
Schlagwörter | Verlust, Berufsausbildung, Werbungskosten, Verlustfeststellung, Verfassungsmäßigkeit, Beschwer |
Rechtsfrage: | Hier zur Frage der Verfassungsmäßigkeit und des Vertrauensschutzes des § 10 d Abs. 4 Satz 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (BGBl 2010 I S. 1768), wenn in dessen zeitlichen Geltungsbereich erstmals die Umqualifizierung von Berufsausbildungskosten als Werbungskosten, die bisher als Sonderausgaben im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2005 berücksichtigt wurden, im Rahmen eines Antrags auf Berücksichtigung in einem Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2005 begehrt wird. Welche Bedeutung kommt hierbei der nach der damaligen Rechtsauffassung vorliegenden Unzulässigkeit eines Einspruchs gegen die Einkommensteuer-Festsetzung 2005 über 0 EUR Einkommensteuer mangels Beschwer zu? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 17.01.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 1669/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 09 24 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.10.2017 |
Erledigungs-Az: | IX R 15/17 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision teilweise unzulässig; in Übrigen Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 25 75 |