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I. Der Kläger, Revisionsbeklagte und
Revisionskläger (Kläger) ist Vater des am 6.9.1995
geborenen Kindes K. Die Mutter und Beigeladene (Beigeladene) war
mit dem Kläger verheiratet. Seit der Trennung der Eheleute im
Jahr 2000 hielt sich K abwechselnd im Haushalt des Klägers und
der Beigeladenen auf.
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Aufgrund des Antrags des Klägers und
schriftlicher Einverständniserklärungen der Beigeladenen
zahlte die Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) das Kindergeld bis Januar 2009 an den Kläger
aus. Nachdem die Beigeladene im Januar 2009 einen eigenen
Kindergeldantrag gestellt hatte, setzte die Familienkasse mit
Bescheid vom 2.3.2009 das Kindergeld ab Februar 2009 zu deren
Gunsten fest und zahlte ihr Kindergeld für die Monate Februar
und März aus. Gleichzeitig hob die Familienkasse die
Kindergeldfestsetzung zu Gunsten des Klägers gemäß
§ 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der
Begründung auf, die Beigeladene habe K in ihren Haushalt
aufgenommen. Diese habe daher vorrangig Anspruch auf Kindergeld.
Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse nach
Hinzuziehung der Beigeladenen mit Einspruchsentscheidung vom
16.7.2009 als unbegründet zurück.
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Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht (FG)
verfolgte der Kläger sein Begehren für den Zeitraum
Februar 2009 bis Juli 2009 weiter. Im Klageverfahren legte er eine
Vereinbarung vom 1.10.2009 vor, wonach beide Elternteile weiterhin
den Kläger zum Kindergeldberechtigten bestimmten. Mit
Beschluss vom 26.2.2010 lud das FG die Beigeladene zum Verfahren
bei.
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Das FG gab der Klage teilweise statt.
Aufgrund der Beweisaufnahme gelangte das FG zu der
Überzeugung, dass K sowohl in den Haushalt der Beigeladenen
als auch in den Haushalt des Klägers familiär eingebunden
gewesen sei und im Streitzeitraum eine „annähernd
gleichwertige Haushaltsaufnahme“ vorgelegen habe.
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K habe in beiden Haushalten ein eigenes,
nach ihren persönlichen Bedürfnissen eingerichtetes
Zimmer besessen, über das sie allein habe verfügen
können und das jeweils mit ihren persönlichen Dingen
ausgestattet gewesen sei. In Einzelfällen habe sie selbst
bestimmen können, wo sie sich aufhalten wollte, z.B. an
Feiertagen wie zu Weihnachten. Beide Eltern hätten sich nach
wie vor um die persönlichen Belange der Tochter gekümmert
und die Tochter in ihren Haushalten, die sich nur wenige Kilometer
voneinander entfernt im selben Ortsteil von F befanden, versorgt.
In den Ferien sei der Aufenthalt der Tochter hälftig unter den
Kindseltern aufgeteilt worden.
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Die Haushaltsaufnahme beim Kläger habe
im Streitzeitraum in zeitlicher Hinsicht deutlich die Merkmale
eines bloßen Besuchsaufenthaltes überschritten. Nach
eigenen Berechnungen ermittelte das FG einen Aufenthalt beim
Kläger von 3,26 Monaten bzw. eine zeitliche Aufteilung der
Betreuung von etwa 40 % zu 60 % für den Zeitraum von Januar
bis zum 3.9.2009 zugunsten der Beigeladenen. Dies stehe einer
„annähernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme“ nicht
entgegen. Es komme nicht allein und ausschließlich auf die
Anzahl der jeweiligen Aufenthaltstage an, vielmehr sei eine
Gesamtbetrachtung der Umstände im Einzelfall
vorzunehmen.
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Aufgrund der Berechtigtenbestimmung vom
1.10.2009 sei dem Kläger daher für die Monate April bis
Juli 2009 Kindergeld zu gewähren. Für die Monate Februar
und März 2009 könne die Klage dagegen keinen Erfolg
haben, da wegen der bereits erfolgten Auszahlung des Kindergeldes
die Berechtigtenbestimmung keine Rückwirkung entfalten
könne.
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Hiergegen wendet sich die Familienkasse mit
der Revision und macht die Verletzung materiellen Rechts geltend.
Das Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des § 64
Abs. 2 Satz 2 EStG. Bei einem Betreuungsverhältnis von 40 % zu
60 % könne nicht von einer „annähernd
gleichwertigen Haushaltsaufnahme“ ausgegangen werden. Diese
sei nur bei grundsätzlich gleichen Zeitanteilen gegeben.
Geringfügige Abweichungen aufgrund von Urlaub, Krankheiten
usw. seien zwar möglich, da sich eine hälftige Aufteilung
im Alltag kaum realisieren lasse. Im Streitfall überwiege die
Aufenthaltsdauer bei der Beigeladenen jedoch dauerhaft zu 20
%.
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Zudem habe der Bundesfinanzhof (BFH) im
Urteil vom 14.12.2004 VIII R 106/03 (BFHE 208, 220, BStBl II 2008,
762 = SIS 05 15 31) bereits entschieden, dass von einer
„überwiegenden Haushaltsaufnahme“ auch dann noch
auszugehen sei, wenn sich das Kind zu 65 % bei einem Elternteil
aufhalte. Nach Auffassung des FG müsse daher die Schwelle zur
„annähernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme“ im
Bereich zwischen 35 % und 40 % liegen. Ein solch enger Korridor sei
weder sach- noch realitätsnah. Auch entspreche dies nicht der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Unterscheidung
zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt. Maßgeblich sei danach
das „Schwergewicht“ der Betreuung. Im Urteil vom
28.2.2007 XII ZR 161/04 (NJW 2007, 1882) habe der BGH entschieden,
dass bei einem Anteil von 64 % das Schwergewicht der Betreuung
eindeutig bei der Mutter liege.
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Die Familienkasse beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger, der seine mit Schriftsatz
vom 10.6.2011 eingelegte Revision mit Schreiben vom 24.8.2011
zurückgenommen hat, beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Er tritt dem Vorbringen der Familienkasse
entgegen. Ein materieller Rechtsfehler liege nicht vor. Vielmehr
sei der BFH an die Würdigung des Sachverhalts durch das FG
gebunden, dass K in den Haushalt beider Berechtigter aufgenommen
worden sei.
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II. Die Revision der Familienkasse ist
unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs.
2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Über die Revision des
Klägers war nach deren Rücknahme nur noch hinsichtlich
der Kosten zu entscheiden.
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Die Entscheidung des FG, dass der
Kindergeldanspruch im Streitzeitraum April bis Juli 2009 dem
Kläger zusteht, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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1. Sowohl der Kläger als auch die
Beigeladene erfüllen die Voraussetzungen der §§ 62
Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1
EStG für einen Anspruch auf Kindergeld für K.
Gemäß § 64 Abs. 1 EStG wird jedoch für jedes
Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Bei mehreren
Berechtigten ist dies gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG
derjenige, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Liegt
eine annähernd gleichwertige Aufnahme des Kindes in die
Haushalte der getrennt lebenden Eltern vor, bestimmen die Eltern
untereinander analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG den Berechtigten
(BFH-Urteile vom 23.3.2005 III R 91/03, BFHE 209, 338, BStBl II
2008, 752 = SIS 05 24 59, und vom 28.4.2010 III R 79/08, BFHE 229,
292, BStBl II 2011, 30 = SIS 10 21 93 zum Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende; BFH-Beschluss vom 7.11.2011 III B 53/10,
BFH/NV 2012, 422 = SIS 12 03 73).
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2. Die Würdigung des FG, dass K im
Streitzeitraum annähernd gleichwertig in den Haushalt des
Klägers und der Beigeladenen aufgenommen war, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH
ist eine Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG
dann gegeben, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem
dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis
aufgenommen worden ist; neben dem örtlich gebundenen
Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art
(Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art
(Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (BFH-Urteile vom
20.6.2001 VI R 224/98, BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713 = SIS 01 11 73; vom 26.8.2003 VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324 = SIS 04 09 49;
vom 16.12.2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934 = SIS 04 22 66;
BFH-Beschluss vom 14.1.2011 III B 96/09, BFH/NV 2011, 788 = SIS 11 12 48). Dabei muss die Betreuung des Kindes im Haushalt eines
Berechtigten einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben und die
Aufenthalte des Kindes dürfen nicht nur Besuchs- oder
Feriencharakter haben. Eine den Besuchscharakter
überschreitende Dauer liegt auf jeden Fall bei einem
Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Berechtigten von mehr als
drei Monaten im Jahr vor (vgl. BFH-Urteile in BFHE 195, 564, BStBl
II 2001, 713 = SIS 01 11 73; in BFH/NV 2004, 324 = SIS 04 09 49).
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Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des
§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist dabei nicht für alle
Sachverhalte gleichermaßen, sondern fallgruppenspezifisch zu
konkretisieren. Er ist für die Fallgruppe, dass die Dauer der
Aufenthalte des Kindes in den Haushalten beider Elternteile
über einen Besuchs- oder Feriencharakter hinausgeht,
einschränkend auszulegen. Bei diesem Sachverhalt ist für
die Annahme einer Haushaltsaufnahme zusätzlich erforderlich,
dass sich das Kind dort überwiegend aufhalten und seinen
Lebensmittelpunkt haben muss (BFH-Urteil in BFHE 208, 220, BStBl II
2008, 762 = SIS 05 15 31; in BFHE 209, 338, BStBl II 2008, 752 =
SIS 05 24 59; in BFHE 229, 292, BStBl II 2011, 30 = SIS 10 21 93;
BFH-Beschluss vom 12.10.2012 III B 212/11, BFH/NV 2013, 78 = SIS 12 33 22). Nur wenn keinem der Aufenthalte ein eindeutiges
Übergewicht zukommt, liegt eine - annähernd gleichwertige
- Haushaltsaufnahme bei beiden Eltern vor.
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b) Von diesen Grundsätzen ist das FG bei
seiner Entscheidung ausgegangen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung
unter Einbeziehung der Aussage der K gelangte es zu dem Ergebnis,
dass K sowohl in den Haushalt der Beigeladenen als auch in den
Haushalt des Klägers familiär eingebunden war und daher
auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Aufteilung der
Betreuung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen im
Verhältnis 40 % (Kläger) und 60 % (Beigeladene) von einer
- annähernd gleichwertigen - Aufnahme in beide Haushalte
auszugehen ist.
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Diese Würdigung des FG ist aufgrund der
tatsächlichen Feststellungen, die nicht mit zulässigen
und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden,
möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch
gegen Erfahrungssätze. Sie bindet den Senat daher
gemäß § 118 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Urteil vom
13.1.2011 V R 63/09, BFHE 233, 64, BStBl II 2011, 461 = SIS 11 08 86, m.w.N.).
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Zu Recht geht das FG insbesondere davon aus,
dass es nicht allein und ausschließlich auf die Anzahl der
jeweiligen Aufenthaltstage ankommen kann, sondern auf die
Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Zwar kommt dem
Zeitmoment eine besondere Bedeutung zu. Eine einheitliche Grenze
der zeitlichen Aufenthaltsdauer, bei deren Unterschreiten eine -
annähernd gleichwertige - Haushaltsaufnahme generell zu
verneinen wäre, besteht jedoch nicht (vgl. BFH-Beschluss vom
3.4.2012 V B 130/11, BFH/NV 2012, 1136 = SIS 12 15 76 zur Aufnahme
zu Urlaubs- oder Besuchszwecken). Es ist eine Frage der
tatsächlichen Würdigung, ob die jeweilige
Aufenthaltsdauer unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Einzelfalls (wie z.B. ein gemeinsames Sorgerecht,
eigenes Kinderzimmer, Möglichkeit des Kindes, den Aufenthalt
frei zu wählen) die Annahme rechtfertigt, dass das Kind seinen
Lebensmittelpunkt bei beiden Eltern hat.
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In diesem Zusammenhang obliegt es der
Tatsacheninstanz auch zu würdigen, ob Änderungen der
Aufenthaltsdauer in den einzelnen Leistungszeiträumen (vgl.
§ 66 Abs. 2 EStG) zu einer Änderung des
Lebensmittelpunktes des Kindes führen. Dies ist in der Regel
nur dann der Fall, wenn sie auf grundlegenden Veränderungen
der Verhältnisse beruhen (z.B. Änderung der
Umgangsregelungen), nicht jedoch, wenn sie sich aus der Natur der
Sache selbst ergeben (z.B. Schulferien, bestimmte Form einer
Umgangsregelung).
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Gemessen hieran ist die auf den Zeitraum von
Januar bis zum 3.9.2009 bezogene Ermittlung der Aufenthaltsdauer
und darauf aufbauende Würdigung der Haushaltsaufnahme der K
beim Kläger und bei der Beigeladenen durch das FG
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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c) Die Rechtsprechung des BGH zum
Unterhaltsrecht steht dem nicht entgegen. Nach Auffassung des BGH
kommt der zeitlichen Komponente der Betreuung für die
Beantwortung der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung
für ein Kind trägt, zwar indizielle Bedeutung zu. Die
Beurteilung braucht sich hierauf aber nicht zu beschränken
(BGH-Urteile vom 28.2.2007 XII ZR 161/04, NJW 2007, 1882, und vom
21.12.2005 XII ZR 126/03 Zeitschrift für das gesamte
Familienrecht 2006, 1015, 1016 f.).
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3. Im Ergebnis zu Recht geht das FG davon aus,
dass der Kläger und die Beigeladene aufgrund ihrer
Vereinbarung vom 1.10.2009 den Kläger analog § 64 Abs. 2
Satz 2 EStG auch mit Wirkung für die Monate April bis Juli
2009 zum Berechtigten bestimmt haben.
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a) Die Bestimmung des Kindergeldberechtigten
nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG stellt eine
empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die nach Zugang
bei den zuständigen Familienkassen rechtsgestaltend den
Kindergeldanspruch einer bestimmten natürlichen Person
begründet (vgl. BFH-Urteil vom 19.4.2012 III R 42/10, BFHE
238, 24, BStBl II 2013, 21 = SIS 12 25 64, m.w.N.). Ihr kommt daher
grundsätzlich keine Rückwirkung zu. Etwas anderes gilt
nur, wenn - wie im Streitfall für den Zeitraum ab Februar 2009
- eine Regelung fehlt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 238, 24, BStBl II
2013, 21 = SIS 12 25 64, unter II.1.).
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Nach den gemäß § 118 Abs. 2
FGO bindenden Feststellungen des FG lag ab Februar 2009 eine
einvernehmliche Bestimmung des Kindergeldberechtigten nicht mehr
vor. Die vom FG vorgenommene Auslegung des im Januar 2009
eingegangenen Kindergeldantrages der Beigeladenen als - einseitigen
- Widerruf der bereits zuvor erfolgten Berechtigtenbestimmungen ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Auslegung von
Willenserklärungen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz; sie
bindet den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie -
wie hier - den Grundsätzen der §§ 133, 157 des
Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht und nicht gegen
Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h.
jedenfalls möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.6.2012 V R
56/10, BFH/NV 2012, 1775 = SIS 12 27 22, m.w.N.).
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b) Dahinstehen kann, ob - wie das FG meint -
die Auszahlung des Kindergeldes einer rückwirkenden
Berücksichtigung der Berechtigtenbestimmung entgegensteht, da
nach den bindenden Feststellungen des FG an die Beigeladene
Kindergeld nur für die Monate Februar und März 2009
ausgezahlt worden ist. Über den Kindergeldanspruch für
diese Monate kann der Senat nicht entscheiden, da der Kläger
seine Revision zurückgenommen hat.
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