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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs T-741/16 (EuG) |
§§: | DVO (EU) 2016/1247, DVO (EU) 2016/1036 Art. 2, DVO (EU) 2016/1036 Art. 3, DVO (EU) 2016/1036 Art. 9 |
Schlagwörter | EG, EU, Antidumpingzoll, vorläufiger Zoll, Aspartam, China, Nichtigkeit |
Rechtsfrage: | Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1247 der Kommission vom 28.7.2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären; der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Vorinstanz: | Unternehmen ./. Kommission |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2016 Nr. C 462 S. 38 |
Erledigendes Gericht: | EuG |
Erledigungs-Datum: | 28.06.2019 |
Erledigungs-Az: | Rs T-741/16 |