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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-741/16 (EuG)
§§: DVO (EU) 2016/1247, DVO (EU) 2016/1036 Art. 2, DVO (EU) 2016/1036 Art. 3, DVO (EU) 2016/1036 Art. 9
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, vorläufiger Zoll, Aspartam, China, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1247 der Kommission vom 28.7.2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären; der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 462 S. 38
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 28.06.2019
Erledigungs-Az: Rs T-741/16