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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist Mutter zweier Kinder. Sie lebt zusammen mit
ihrem Ehemann und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Der
Ehemann war als Vater der Kinder zum Kindergeldberechtigten i.S.
des § 64 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
bestimmt worden und bezog von der Familienkasse der X laufend
Kindergeld. Mit Schreiben vom 23.12.2005 beantragten die Eltern bei
der Familienkasse der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte - Rechtsvorgängerin der Beklagten und
Revisionsklägerin (Familienkasse) -, die Zahlung des
Kindergeldes rückwirkend zum 1.12.2005 auf die Klägerin
umzustellen. Am 30.12.2005 erhielt der Ehemann der Klägerin
sein Gehalt einschließlich des Dezemberkindergeldes in
Höhe von 308 EUR. Im Januar 2006 ging außerdem ein
Kindergeldantrag der Klägerin bei der Familienkasse ein. Mit
Bescheid vom 30.1.2006 setzte diese gegenüber der
Klägerin Kindergeld für die beiden Kinder ab dem 1.1.2006
fest.
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Der Einspruch, mit dem die Klägerin
eine Kindergeldfestsetzung bereits ab dem 1.12.2005 zu erreichen
suchte, blieb erfolglos. Das daraufhin angerufene Finanzgericht
(FG) gab der Klage mit der Begründung statt, dass die
ursprüngliche Berechtigtenbestimmung zugunsten des Ehemanns
mit dem Schreiben vom 23.12.2005 rechtswirksam mit Geltung ab dem
1.12.2005 widerrufen worden sei.
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Die Familienkasse macht mit ihrer Revision
geltend, dass nach Abschn. 64.4 Abs. 2 der Dienstanweisung zur
Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X.
Abschnitt des Einkommensteuergesetzes eine rückwirkende
Änderung der Berechtigtenbestimmung nur berücksichtigt
werden könne, soweit noch keine Festsetzung für das
jeweilige Kind erfolgt sei. Nach Aktenlage sei die Änderung
der Berechtigtenbestimmung nur aus tarifvertraglichen
Erwägungen vorgenommen worden. Maßgeblich seien jedoch
ausschließlich steuerrechtliche Argumente. Der Auffassung des
FG, wonach mit einem übereinstimmend erklärten
rückwirkenden Berechtigtenwechsel die materiell-rechtliche
Berechtigung des bisher Berechtigten für einen Kalendermonat
vollständig entfalle, könne nicht gefolgt werden. Die
Anspruchsberechtigung bestimme sich im Streitfall alleine nach
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Hiernach würden sowohl die Klägerin als auch deren
Ehemann für den Monat Dezember 2005 die Voraussetzungen
für den Kindergeldanspruch erfüllen. Die
Rechtsprechungsgrundsätze zum Wechsel der
Haushaltszugehörigkeit während eines Monats (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.12.2003 VIII R 76/99, BFH/NV 2004,
933 = SIS 04 22 65) seien daher auf den Streitfall zu
übertragen. Im Übrigen sei in Anbetracht der gebotenen
Pauschalierung auch nicht auf den konkreten Auszahlungszeitpunkt
des Kindergeldes abzustellen. Entscheidend könne nur sein, ob
für den Monat des Berechtigtenwechsels eine
bestandskräftige und rechtmäßige
Kindergeldfestsetzung vorliege. Dann sei das Kindergeld zwingend
für den gesamten Monat an den bisher Berechtigten
auszuzahlen.
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Die Familienkasse beantragt, das Urteil der
Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass es im Streitfall um
eine Änderung i.S. des § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG gehe und
nicht um eine Aufhebung oder Neufestsetzung mit Wirkung ab dem auf
die Bekanntgabe dieser Maßnahme folgenden Monat. Der
Berechtigtenwechsel sei am 23.12.2005 und damit zu einem Zeitpunkt
erfolgt, in dem das Dezemberkindergeld tatsächlich noch nicht
an den Ehemann der Klägerin ausgezahlt gewesen sei.
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II. Die begründete Revision führt
zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die im Laufe des
Dezembers 2005 erfolgte Änderung der Berechtigtenbestimmung
auf den Monatsanfang zurückwirkte.
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1. Nach § 64 Abs. 1 EStG wird für
jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Ist das Kind
in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen
Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden,
so bestimmen diese untereinander den Berechtigten (§ 64 Abs. 2
Satz 2 EStG).
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Die Regelungen in § 64 Abs. 2 und 3 EStG
dienen dazu, bei einem Zusammentreffen mehrerer Ansprüche den
letztlich und allein Anspruchsberechtigten festzulegen (Felix in
Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 64 Rz 2). Lebt das Kind im
gemeinsamen Haushalt der Eltern, dann müssen diese
einvernehmlich einen von ihnen zum Berechtigten bestimmen (vgl.
Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 16.3.1973 7 RKg 9/71,
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ - 1973,
647). Wurde eine solche Bestimmung getroffen, dann gilt diese so
lange, bis sie von den Eltern einvernehmlich geändert oder von
einem Elternteil einseitig widerrufen wird (BFH-Urteil vom
23.3.2005 III R 91/03, BFHE 209, 338, BStBl II 2008, 752 = SIS 05 24 59; BSG-Urteil in FamRZ 1973, 647). Im letztgenannten Fall muss
das Familiengericht gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG
den Berechtigten bestimmen, wenn der andere Elternteil das
Einvernehmen nicht durch seine Zustimmung zum Wechsel der
Berechtigung wieder herstellt. Die vom BFH noch nicht entschiedene
und in Finanzrechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilte
Frage, ob die einvernehmliche Änderung der
Berechtigtenbestimmung oder der Widerruf auch mit Wirkung für
die Vergangenheit vorgenommen werden kann (zum Streitstand vgl.
Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar,
§ 64 Rz 71, m.w.N.), ist zu verneinen. Die mit einem
Berechtigtenwechsel verbundene Neugestaltung der
Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten - bisheriger und
neuer Anspruchsberechtigter sowie die jeweils zuständigen
Familienkassen - ist grundsätzlich nur für die Zukunft
möglich. Eine rückwirkende Gestaltung derartiger
Rechtsverhältnisse ist nur dann möglich, wenn sie bislang
ungeregelt waren. Der Senat schließt sich damit der
höchstrichterlichen Sozialrechtsprechung an, die zur Regelung
in § 3 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes a.F. ergangen ist
(BSG-Urteil vom 28.2.1980 8b RKg 5/79, Sozialrecht 5870 § 3
Nr. 2, juris; gleicher Auffassung hinsichtlich der Rückwirkung
einer vormundschaftsgerichtlichen Berechtigtenbestimmung Urteil des
FG München vom 21.2.2008 9 K 2096/07, EFG 2008, 1464 = SIS 08 24 04). § 64 Abs. 2 EStG wurde dieser Vorschrift nachgebildet
(vgl. BTDrucks 13/1558, S. 161).
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a) Bei der Berechtigtenbestimmung, ihrer
Änderung und ihrem Widerruf handelt es sich jeweils um
empfangsbedürftige Willenserklärungen
(Blümich/Treiber, § 64 EStG Rz 28; Wendl in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 64 EStG Rz 10), die nach Zugang bei
den zuständigen Familienkassen rechtsgestaltend den
Kindergeldanspruch einer bestimmten natürlichen Person
begründen (bei einvernehmlicher Erstbestimmung oder
Änderung) oder beenden (beim Widerruf). Der Wortlaut des
§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG lässt nicht erkennen, dass eine
bereits erfolgte Bestimmung auch mit materiell-rechtlich
rückwirkender Geltung - sog. ex tunc-Wirkung - geändert
oder widerrufen werden kann. Da die ex tunc-Wirkung eine
gesetzliche Fiktion darstellt - der Sachverhalt, dass ein
Elternteil tatsächlich zum Berechtigten bestimmt wurde, wird
durch einen tatsächlich nicht verwirklichten Sachverhalt
ausgetauscht - und mit ihr erhebliche Rechtsfolgen verbunden sind -
der Berechtigte wird rückwirkend zum Nichtberechtigten -, wird
sie im Gesetz zumeist ausdrücklich angeordnet. Beispielhaft
ist auf einschlägige Regelungen im bürgerlichen Recht
(§§ 142 Abs. 1, 184 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) und im öffentlichen Recht (Widerruf,
Rücknahme, Änderung von Verwaltungsakten gemäß
§§ 130, 131 der Abgabenordnung - AO -, § 70 Abs. 2
und 3 EStG; § 35 Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes)
zu verweisen.
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Auch Sinn und Zweck des § 64 EStG stehen
der rückwirkenden Änderung einer bereits erfolgten
Berechtigtenbestimmung entgegen. Wie die amtliche Überschrift
des § 64 EStG deutlich macht, geht es der Norm allein um die
Beseitigung einer Anspruchskonkurrenz. Im ungeregelten Zustand ist
der Berechtigte noch nicht bestimmt worden und es besteht
Unklarheit über die Person des Anspruchsinhabers. Für die
Familienkasse besteht ein Festsetzungshindernis. Ist eine
Berechtigtenbestimmung jedoch getroffen worden, dann ist die
Konkurrenz aufgelöst und der Normzweck hat sich erfüllt.
Die Familienkasse kann die dem materiellen Recht entsprechende
Festsetzung vornehmen. Das gilt sowohl im Fall des § 64 Abs. 2
Satz 2 EStG als auch im Fall des § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG.
Können sich die Eltern untereinander nämlich nicht
einigen, dann müsste nach der gesetzlichen Konzeption das
Vormundschaftsgericht - bzw. seit 1.9.2009 das Familiengericht -
entscheiden (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG). Auch dessen
Entscheidung würde nur insoweit zurückwirken, als eine
Bestimmung des Berechtigten bislang gefehlt hat (Urteil des FG
München in EFG 2008, 1464 = SIS 08 24 04; Beschluss des FG
Baden-Württemberg vom 24.11.2008 4 K 1187/08, EFG 2009, 350 =
SIS 09 03 95). Auch dem Vorrangverzicht gemäß § 64
Abs. 2 Satz 5 EStG und seinem Widerruf kommt nach Auffassung des
Senats keine ex tunc-Wirkung für bereits geregelte
Zeiträume zu, weil dadurch unzulässigerweise in eine
gesicherte Rechtsposition des bisher Berechtigten eingegriffen
würde. Für die einvernehmliche Berechtigtenbestimmung
durch die Eltern kann letztlich nichts anderes gelten. Eine neue
Konkurrenzlage kann erst in dem Zeitpunkt - ex nunc - entstehen, in
dem bei der Familienkasse eine neue Berechtigtenbestimmung eingeht,
das Vormundschaftsgericht einen neuen Beschluss erlässt oder
der Widerruf des Vorrangverzichts erklärt wird. Es ist kein
besteuerungssachliches Bedürfnis erkennbar, in solchen
Fällen eine Rückwirkung anzuerkennen, läuft diese
doch, denkt man nur an den einseitigen Widerruf der bisherigen
Berechtigtenbestimmung, auf das normzweckwidrige Wiederaufleben
einer bereits überwundenen Anspruchskonkurrenz hinaus.
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Das Steuerrecht lässt
materiell-rechtliche Rückwirkungen auch ansonsten
grundsätzlich nicht zu (v. Groll in Hübschmann/Hepp/
Spitaler - HHSp -, § 175 AO Rz 223). Der Anspruch auf die
Steuervergütung Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG) entsteht,
sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die
Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO i.V.m. §§ 31
Satz 3, 66 Abs. 2 EStG). Danach steht, wenn ein Elternteil als
Berechtigter wirksam bestimmt worden ist, diesem der Anspruch auf
Kindergeld vom Beginn des Monats an zu, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BFH-Urteil in BFH/NV
2004, 933 = SIS 04 22 65). Dieser einmal kraft Gesetzes zugunsten
eines bestimmten Steuerpflichtigen entstandene
Steuervergütungsanspruch ist dann prinzipiell
unabänderlich. Darin liegt auch ein wesentlicher Unterschied
zum Veranlagungswahlrecht der Ehegatten, auf das in der
angegriffenen FG-Entscheidung abgestellt wird. Davon abgesehen,
dass dieses Wahlrecht ausdrücklich positiv-rechtlich verankert
ist, wird durch dessen Ausübung die Rechtslage
rückwirkend nur insoweit verändert, als die
unterschiedlichen Rechtsfolgen der §§ 26a bis 26c EStG
ausgelöst werden; die materiellen Besteuerungsgrundlagen sind
dagegen von der Wahl der Veranlagungsart nicht betroffen
(BFH-Urteil vom 3.3.2005 III R 60/03, BFHE 209, 308, BStBl II 2005,
564 = SIS 05 24 58). Außerdem führt die geänderte
Wahl nicht dazu, dass einem Steuersubjekt ein rechtmäßig
erworbener Anspruch rückwirkend vollständig entzogen
wird.
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b) Sonstige Gesichtspunkte, die für eine
rückwirkende Änderung der Berechtigtenbestimmung sprechen
könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen Gründe
der Verwaltungsökonomie und der Missbrauchsabwehr gegen eine
Rückwirkung.
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aa) Die historische Auslegung der Norm zeigt
lediglich auf, dass der Gesetzgeber mit der aus dem früheren
Bundeskindergeldrecht übernommenen Regelung in § 64 Abs.
2 Satz 2 EStG dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und
Frau sowie dem Wesen der Ehe entsprechen wollte, als er anordnete,
dass Vater und Mutter sich darüber einigen müssen, wem
von ihnen das Kindergeld zustehen soll (BTDrucks IV/1961, S. 3).
Aus dem Einigkeitserfordernis kann die freie Widerrufbarkeit der
Berechtigtenbestimmung abgeleitet werden (so BSG-Urteile in FamRZ
1973, 647; vom 29.10.1992 10 RKg 2/92, Neue Juristische
Wochenschrift-Rechtsprechungsreport 1993, 578), nicht aber die
Rückwirkung der geänderten Berechtigtenbestimmung, selbst
wenn die Eltern die Rückwirkung wünschen. Denn in der
Vergangenheit bestand das elterliche Einvernehmen. Erst wenn die
Einigung der Eltern nicht mehr vorliegt, sollten andere
Kriterien für die Berechtigung ausschlaggebend sein (BTDrucks
IV/1961, S. 3).
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bb) Der Gesichtspunkt der Erfüllung des
Kindergeldanspruchs, der in Teilen von Rechtsprechung und Literatur
als Grenze für eine mögliche Rückwirkung einer neuen
Berechtigtenbestimmung angeführt wird (vgl. Pust in
Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 64 Rz 71), ist nicht
rechtserheblich und damit auch nicht geeignet, den mit der
Rückwirkung einhergehenden Problemen Herr zu werden. Ob einem
Ereignis ausnahmsweise steuerliche Rückwirkung zukommen kann,
hängt nicht davon ab, ob ein Steueranspruch erfüllt wurde
und damit erloschen ist (vgl. § 47 AO). Es kommt vielmehr
ausschließlich auf das einschlägige materielle Recht an
(v. Groll in HHSp, § 175 AO Rz 280, m.w.N.), im vorliegenden
Fall also auf § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG. Ergäbe die
Auslegung dieser Norm, dass einer geänderten oder widerrufenen
Berechtigtenbestimmung für einen bereits geregelten Zeitraum
materiell-rechtliche Rückwirkung zukäme, dann stünde
fest, dass der bislang Berechtigte materiell-rechtlich
Nichtberechtigter gewesen wäre. In einem solchen Fall
wäre die bisherige Festsetzung verfahrensrechtlich - dem
materiellen Recht folgend - rückwirkend aufzuheben (§ 70
Abs. 2 Satz 1 EStG; vgl. auch § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)
und die Steuervergütung Kindergeld wäre, soweit sie
bereits ausgezahlt worden war, vom Nichtberechtigten
zurückzufordern (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO; vgl. hierzu
Boeker in HHSp, § 37 AO Rz 41 f.). Wären die Eltern
materiell-rechtlich zur rückwirkenden Neubestimmung des
Berechtigten befugt, dann würde der Rückwirkungszeitraum
nicht durch den Erlöschensgrund der gegenüber dem
Nichtberechtigten erfolgten Zahlung, sondern allein -
verfahrensrechtlich - durch die Vorschriften über die
Festsetzungsverjährung begrenzt werden. Auch wiederholte
rückwirkende Berechtigtenwechsel wären möglich, da
dem materiellen Recht insoweit keine Einschränkungen entnommen
werden könnten. Neben dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand
bestünde auch die Gefahr einer faktischen Doppelzahlung des
Kindergeldes. Denn eine rückwirkende Neufestsetzung zugunsten
des bislang nicht berechtigt gewesenen Elternteils führte zur
Zahlungspflicht der Familienkasse, der Rückforderungsanspruch
gegen den bislang Berechtigten wäre mit dem Risiko der
Uneinbringlichkeit behaftet. Dagegen geschieht den Eltern durch die
Versagung der Rückwirkung kein Unrecht. Denn die bisherige
Berechtigtenbestimmung und Auszahlung des Kindergeldes entsprach
ihrem Willen.
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2. Die Entscheidung der Vorinstanz entspricht
den dargestellten Maßstäben nicht. Es kann dahinstehen,
ob die mit dem Schriftsatz vom 23.12.2005 erklärte
Änderung der Berechtigtenbestimmung zu ihrer Wirksamkeit auch
der für den Ehemann der Klägerin zuständigen
Familienkasse zugehen musste (vgl. BSG-Urteil in Sozialrecht 5870
§ 3 Nr. 2). Jedenfalls wirkte die neue Berechtigtenbestimmung
nicht auf den Monatsanfang zurück. Die Klägerin wurde
frühestens mit Zugang des Schriftsatzes vom 23.12.2005 bei der
für sie zuständigen Familienkasse mit Wirkung ex nunc zur
vorrangig Berechtigten. Ihr Ehemann war für den Monat Dezember
2005 noch kindergeldberechtigt, weil er, was ausreichend ist, am
Monatsersten alle Anspruchsvoraussetzungen in seiner Person
erfüllte (§ 66 Abs. 2 EStG; vgl. BFH-Urteil in BFH/NV
2004, 933 = SIS 04 22 65). Der Klägerin stand das Kindergeld
für den Monat Dezember 2005 ebenfalls zu, weil sie - bei
unterstellter Wirksamkeit des am 23.12.2005 erklärten
Berechtigtenwechsels - noch im Dezember 2005 zur vorrangig
Kindergeldberechtigten wurde. Es genügt, dass sie die
Anspruchsvoraussetzungen wenigstens an einem Tag des Monats
erfüllte. Damit ist eine vom Gesetzgeber nicht erfasste
Konkurrenzsituation entstanden, die nach den Regeln aufzulösen
ist, die der BFH bei einem im Laufe des Monats stattfindenden
Haushaltswechsel des Kindes entwickelt hat. Danach wird der Wechsel
in der Anspruchsberechtigung erst mit Wirkung ab dem Folgemonat
zugunsten des neuen Berechtigten berücksichtigt (BFH-Urteil in
BFH/NV 2004, 933 = SIS 04 22 65).
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