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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 41/14 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, HGB § 230
Schlagwörter Stille Gesellschaft, Mitunternehmerinitiative, Feststellung, Geschäftsführung
Rechtsfrage: Kann der an der GmbH still beteiligte Geschäftsführer Mitunternehmerinitiative in der stillen Gesellschaft auch dann entfalten, wenn nach dem Vertrag über die stille Gesellschaft nicht er selbst, sondern die GmbH zur Geschäftsführung berufen ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 24.10.2013
Vorinstanz/AZ: 15 K 12089/08
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 06 85
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.07.2017
Erledigungs-Az: IV R 41/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 16 41