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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-35/08 (EuGH) |
§§: | EGV Art. 18, EGV Art. 56, EStG § 7 Abs. 5, EStG § 7 Abs. 4, EStG § 21 |
Schlagwörter | EG, EU, Verlust, Vermietung, Grundstück, Ausland, degressive AfA, Kapitalverkehrsfreiheit, Freizügigkeit |
Rechtsfrage: | 1. a) Widerspricht es Art. 56 EGV, wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen Immobilie bei der Einkommensermittlung in Deutschland im Verlustentstehungsjahr - im Gegensatz zu dem Verlust aus einer Inlandsimmobilie - nicht abziehen kann? - b) Spielt es dabei eine Rolle, ob die natürliche Person die Immobilieninvestition selbst vorgenommen hat, oder ist ein Verstoß auch zu bejahen, wenn die natürliche Person im Wege der Erbfolge Eigentümer der im anderen Mitgliedstaat belegenen Immobilie geworden ist? - 2. Widerspricht es Art. 56 EGV, wenn eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen Immobilie lediglich die Normal-Abschreibung ansetzen kann, während sie hingegen bei inländischen Immobilien die erhöhte degressive Abschreibung ansetzen könnte? - 3. Falls die Fragen 1 und 2 zu verneinen sind: Verstoßen die streitigen nationalen Bestimmungen gegen die Freizügigkeit des Art. 18 EGV? |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 22.01.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 234/07 |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2008 Nr. C 92 S. 15 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 15.10.2009 |
Erledigungs-Az: | Rs C-35/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 33 29 |