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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 41/09 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 24 Nr. 2, EStG § 11 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1 |
Schlagwörter | Einnahmeüberschussrechnung, Übergangsgewinn, Einbringung, Personengesellschaft, Betriebsvermögen, Forderung, Zufluss |
Rechtsfrage: | Hat ein Steuerberater, der seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, Forderungen, die er anlässlich einer Praxiseinbringung nach § 24 UmwStG zurückbehält und die nach der Einbringung noch zu seinem Restbetriebsvermögen gehören, als Übergangsgewinn zu erfassen oder erfolgt eine Versteuerung der Einnahmen erst bei Zufluss ? Ist in diesem Fall erforderlich, dass die zurückbehaltenen Forderungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums realisiert werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 23.06.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 4263/06 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 35 28 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.12.2012 |
Erledigungs-Az: | VIII R 41/09 |
Erledigungs-Vermerk: | Beitrittsaufforderung an das BMF durch BFH-Beschluss vom 26.6.2012 - VIII R 41/09 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 13 04 86 |