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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 27/21
§§: ZKDVO Art. 292, ZK Art. 150 Abs. 2
Schlagwörter Passive Veredelung, Einfuhrabgaben
Rechtsfrage: Handelt es sich um ein fahrlässiges Versäumnis die eingeführte Ware nicht bei dem laut Bewilligung angegebenem Zollamt zur vorübergehenden Ausfuhr anzumelden, sodass die Befreiung von Einfuhrabgaben nicht gewährt werden kann, da die Bedingungen des Art. 150 Abs. 2 ZK nicht erfüllt sind und dies wirkliche Folgen für das reibungslose Verfahren der passiven Veredelung hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 11.08.2021
Vorinstanz/AZ: 4 K 1370/20 Z
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 16 14