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Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen an Arbeitnehmer

Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen an Arbeitnehmer: 1. § 37 b Abs. 2 EStG erfasst die betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen an Arbeitnehmer, soweit die Zuwendungen grundsätzlich einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig sind und zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. - 2. § 37 b Abs. 1 i.V.m. § 37 b Abs. 2 EStG erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. - 3. Betreut ein Außendienstmitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen. (Hinweis aus BStBl 2015 II S. 495 auf BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 - IV C 6 - S 2297-b/14/10001 = SIS 15 11 25) - Urt.; BFH 16.10.2013, VI R 78/12; SIS 14 00 13

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Lohnsteuerpauschalierung, Aushilfen
Fundstellen
  1. BFH 16.10.2013, VI R 78/12
    BStBl 2015 II S. 495
    BFHE 243 S. 24
    BFH/NV 2014 S. 401

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 22.4.2015
    -/- in NWB 4/2014 S. 163
    -/- in NWB 6/2014 S. 340
    jh in StuB 3/2014 S. 115
    L.H./E.St./St.Sp. in BB 16/2014 S. 919
    M.K. in BB 16/2014 S. 935
    St.Sch. in BFH/PR 4/2014 S. 129
    K.St. in DB 8/2014 S. 387
    M.St. in NWB 13/2014 Beilage S. 12
    St.G. in DStR 12/2014 S. 561
    R.K./H.W. in StbG 5/2014 S. 194
    KAM in Stbg 5/2014 S. M 11
Normen
[EStG] § 2 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 37 b Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2012, SIS 13 20 76, Lohnsteuer-Pauschalierung, Zuwendung, Arbeitnehmer, Eigenbetriebliches Interesse, Arbeitslohn, Steuerpflicht, Empfänger
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Berlin-Brandenburg 22.6.2021, SIS 21 13 28, Pauschalierung nach § 37 b EStG bei Anmietung einer VIP-Loge mit zwölf Plätzen in einer Mehrzweckhalle, u...
  • FG Baden-Württemberg 19.4.2021, SIS 21 11 22, Keine Pauschalierung der Einkommensteuer gem. § 37 b EStG bei Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an Pr...
  • BFH 7.7.2020, SIS 20 20 43, Aufwendungen für den äußeren Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung bei der Bewertung von Sachzuwendung...
  • FG Münster 27.11.2018, SIS 19 01 02, Bemessungsgrundlage, Aufwendungen für die Organisation und Durchführung, Werbemittel: 1. Auch solche Aufw...
  • BFH 21.2.2018, SIS 18 05 01, Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen: 1. Die Pauschalierung der Einkommensteuer n...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 25.9.2017, SIS 17 22 28, Sachzuwendungen, ESt-Pauschalierung: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat ihre Kurzinformation zur Pauschalier...
  • FG Bremen 21.9.2017, SIS 18 01 10, Pauschale Lohnsteuer nach § 37 b EStG, Verschaffung der Gelegenheit zum Besuch von Bundesliga-Fußballspie...
  • BFH 15.6.2016, SIS 16 21 91, Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37 b EStG, Ausübung und Widerruf des Wahlrechts: 1. Die Pausc...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 27.5.2016, SIS 16 22 92, Sachzuwendungen, ESt-Pauschalierung: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat ihre Kurzinformation zur Pauschalier...
  • BMF 19.5.2015, SIS 15 11 25, ESt-Pauschalierung bei Sachzuwendungen: Unter Berücksichtigung der neueren BFH-Rechtsprechung sowie weite...
  • FG Baden-Württemberg 5.5.2015, SIS 15 25 38, Abgrenzung einer Betriebsfeier zu einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung, geldwerter Vorteil be...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 15.4.2015, SIS 15 08 74, Sachzuwendungen, ESt-Pauschalierung: Eine Kurzinformation der OFD Nordrhein-Westfalen erläutert vier BFH-...
  • Niedersächsisches FG 16.1.2014, SIS 14 12 44, Kein Betriebsausgabenabzug für auf Geschenke entfallende Pauschalsteuer nach § 37 b EStG: 1. Die auf Gesc...
  • BFH 12.12.2013, SIS 14 04 28, Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Zuwendungen; Beiladung nach § 174 Abs. 5 AO: 1. Betriebl...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 27.11.2013, SIS 14 04 62, Sachzuwendungen, ESt-Pauschalierung: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat die Kurzinformation zu Zweifelsfrage...
Fachaufsätze
  • LIT 02 84 54 St. Schneider, NWB 6/2014 S. 326 und 340: Einkommensteuerpauschalierung nach § 37b EStG nur in den Grenzen einkommensteuerbarer Einkünfte - BFH-Urt...
  • LIT 02 85 30 St. Geserich, DStR 12/2014 S. 561: Aktuelle Rechtsprechung zur Einkommensteuerpauschalierung nach § 37b EStG - BFH-Urteile vom 16.10.2013, V...
  • LIT 02 85 76 H.M. Korth, AktStR 1/2014 S. 80: Betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer und Kunden - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 16.1...
  • LIT 02 86 81 K. Strohner, DB 8/2014 S. 387: Neujustierung von § 37b EStG durch den BFH - Urteile vom 16.10.2013, VI R 57/11 = SIS 14 00 12, VI R 52/1...
  • LIT 02 87 92 M. Stier, NWB 13/2014 Beilage S. 12: Zuwendungen an Arbeitnehmer und die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG - Wie funkt...
  • LIT 02 88 42 L. Hilbert/Eu. Straub/St. Sperando, BB 16/2014 S. 919: § 37b EStG: (Lohn-)Steuerpflicht und betriebliche Veranlassung der Zuwendungen - Zugleich Aufgriff der BF...
  • LIT 02 88 46 M. Karges, BB 16/2014 S. 935: Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers bei Kundenbetreuung durch Außendienstmitarbeiter - BB-Komme...
  • LIT 02 88 72 H.J. Kanzler, FR 7/2014 S. 343: Keine Lohnsteuerpauschalierung gem. § 37b EStG für nicht steuerpflichtige Zuwendungen - Kommentar zum BFH...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteile anzusetzen und gegebenenfalls der pauschalen Lohnsteuer nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu unterwerfen sind.

 

 

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft, ist im Bereich der Herstellung, Montage, Wartung und Modernisierung von Aufzügen tätig. Sie hatte am 25. und 26.6.2008 im Rahmen eines bekannten Segelsportereignisses in Form von Regattabegleitfahrten zwei Kundenveranstaltungen durchgeführt, zu der sie Kunden und Geschäftsfreunde eingeladen und dazu ein Segelschiff gechartert hatte. Die Teilnehmer an Bord konnten ein Catering in Anspruch nehmen und dort auch übernachten. An der Veranstaltung vom 25.6.2008 haben 44 Personen teilgenommen, davon waren 19 Mitarbeiter der Klägerin, die übrigen Kunden und Geschäftsfreunde; am 26.6.2008 nahmen 69 Personen teil, davon 18 Mitarbeiter der Klägerin. Soweit eingeladene Kunden an der Veranstaltung nicht teilgenommen haben, durften auch die für diese Kunden zuständigen Arbeitnehmer der Klägerin an der Veranstaltung nicht teilnehmen. Die teilnehmenden Mitarbeiter hatten bei den Veranstaltungen entsprechende Jacken mit dem Firmenlogo der Klägerin zu tragen, waren mit der Aufgabe betraut, die Kunden und Geschäftsfreunde über die Dauer der gesamten Fahrt zu betreuen und mit ihnen fachliche Gespräche zu führen.

 

 

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) beurteilte die Teilnahme der Mitarbeiter der Klägerin an den Kundenveranstaltungen als lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteile. Das FA erließ deshalb einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern, in dessen Bemessungsgrundlage sämtliche der Klägerin entstandenen Aufwendungen für die Kundenveranstaltungen in Höhe von 52.184 EUR einbezogen waren. Die Klägerin hatte die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 und 2 EStG beantragt.

 

 

4

Die gegen den Nachforderungsbescheid erhobene Klage war insoweit erfolgreich.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) entschied, dass § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG nur für Sachzuwendungen gelte, die steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellten. Ein solcher steuerpflichtiger Arbeitslohn liege hier nicht vor; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs habe der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewandte Vorteil keinen Entlohnungscharakter, wenn der Vorteil sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung erweise, mithin in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt werde. Davon sei hier auszugehen. Die streitgegenständlichen Veranstaltungen hätten zwar durchaus einen besonderen Erlebniswert aufgewiesen. Die Fahrten seien allerdings zur Kundenbindung und für Repräsentationszwecke und nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer durchgeführt worden.

 

 

6

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

7

Es beantragt, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

8

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

Das Bundesministerium für Finanzen hat den Beitritt zum Verfahren erklärt (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

10

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG nur solche betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen unterliegen, die bei den Arbeitnehmern auch zu einkommensteuerbaren Lohneinkünften führen. Die Klägerin hat solche Sachzuwendungen nicht erbracht.

 

 

11

1. Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. Nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG gilt § 37b Abs. 1 EStG auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit die Zuwendungen nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

 

 

12

a) Wie der erkennende Senat in seinem zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 16.10.2013 VI R 57/11 zu § 37b Abs. 1 und Abs. 2 EStG entschieden hat, erfasst die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Das folgt aus dem Wortlaut und der rechtssystematischen Stellung des § 37b EStG sowie aus seiner Einordnung in das Gesamtgefüge des Einkommensteuergesetzes. Gegenteiliges ergeben schließlich weder Entstehungsgeschichte noch Gesetzesmaterialien zu § 37b EStG. Hinsichtlich der weiteren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom 16.10.2013 VI R 57/11.

 

 

13

Dies gilt auch für die in § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG normierte Pauschalierungsmöglichkeit für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen; für diese Zuwendungen kommt eine Pauschalierung der Einkommensteuer ebenfalls nur in Betracht, wenn die Zuwendungen beim Arbeitnehmer dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn auch der Wortlaut des § 37b Abs. 2 EStG ist insoweit eindeutig, als für diesen Tatbestand durch den Verweis auf § 37b Abs. 1 EStG die Einkommensteuer mit einem Pauschsteuersatz zu erheben ist, § 37b Abs. 2 EStG keinen anderweitigen Rechtsgrund für das Entstehen der Einkommensteuer vorgibt und dieser Tatbestand unter „VI. Steuererhebung“ normiert ist. Nichts anderes folgt aus den Gesetzesmaterialien; auch daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass insoweit der Grundtatbestand der einkommensteuerbaren Einkünfte ausgeweitet werden sollte.

 

 

14

b) Im Ergebnis erfasst § 37b Abs. 2 EStG die betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen an Arbeitnehmer, soweit sie grundsätzlich einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig sind und zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (dazu Senatsurteile vom 19.9.2012 VI R 55/11, BFHE 239, 91, BStBl II 2013, 398 = SIS 12 31 03; VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395 = SIS 12 31 02). Denn auch in Bezug auf Zuwendungen an Arbeitnehmer erweitert der Tatbestand des § 37b EStG nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl, indem der dort zum Steuerpflichtigen erklärte zuwendende Arbeitgeber die grundsätzlich nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG beim Arbeitnehmer entstehende Einkommensteuer übernimmt.

 

 

15

2. Danach hat das FG zutreffend entschieden, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Regattabegleitfahrten keinen Arbeitslohn darstellen und diese Aufwendungen deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG einzubeziehen sind.

 

 

16

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass solche Vorteile keinen Arbeitslohn darstellen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen, also im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden. Von einem solchen ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ist auszugehen, wenn auf Grundlage der in erster Linie durch die Tatsacheninstanz vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles darauf zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein mögliches eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann.

 

 

17

b) Das FG hat nach Maßgabe dieser Grundsätze im Streitfall ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Klägerin angenommen und einen den Mitarbeitern gewährten Vorteil als lediglich notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung gewürdigt. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; die Würdigung ist nicht nur möglich, sondern naheliegend.

 

 

18

aa) Das FG hat im Rahmen seiner Würdigung zutreffend die Erwägungen einbezogen, dass die in Rede stehenden Veranstaltungen einen besonderen Erlebniswert vermittelten, und zwar nicht nur für die Kunden und Geschäftsfreunde der Klägerin, sondern auch für deren Mitarbeiter. Es hat aber im Weiteren auch zu Recht die näheren Umstände der Teilnahme der Mitarbeiter gewürdigt und dabei insbesondere beachtet, dass die Teilnahme nicht im Belieben der Mitarbeiter stand, sondern für die Mitarbeiter verpflichtend war, soweit ihre jeweiligen Kunden die Veranstaltung besuchten und die Mitarbeiter dann auch als Repräsentanten der Klägerin auftreten, entsprechende Jacken mit dem Firmenlogo tragen, sich intensiv um die Kunden und Geschäftsfreunde kümmern und mit ihnen Kundengespräche führen mussten. Damit konnte es auch zu der Würdigung gelangen, dass der von der Klägerin verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stand und ein mögliches eigenes Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann.

 

 

19

Dagegen kann das FA nicht mit dem Einwand gehört werden, das FG habe nicht festgestellt, inwieweit die Arbeitnehmer während der Veranstaltung tatsächlich in Anspruch genommen worden seien und die die Mitarbeiter treffenden Verpflichtungen den Vorteilscharakter entfallen ließen. Denn wenn das FA damit die berufliche Teilnahme der Mitarbeiter bestreiten sollte, ist dies im Grunde ein neues und im Revisionsverfahren nicht zu beachtendes Vorbringen. Das FA hat dazu im finanzgerichtlichen Verfahren nichts vorgebracht, keine weitere dahingehende Sachaufklärung angeregt und ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung auch keine Beweisanträge gestellt. Soweit das FA die Auffassung vertritt, dass dennoch ein Vorteilscharakter bleibe, ist dies kein revisionsrechtlich erhebliches Vorbringen, sondern lediglich eine von der des FG abweichende eigene Tatsachenwürdigung.

 

 

20

bb) Angesichts dessen kann der Senat dahinstehen lassen, ob im hier zu entscheidenden Streitfall überhaupt Zuwendungen an die Arbeitnehmer der Klägerin vorliegen. Denn werden Arbeitnehmer für den Arbeitgeber auf dessen Geheiß tätig und entspricht die Tätigkeit des Arbeitnehmers den Belangen des Arbeitgebers, dann müssen schon ganz besondere Umstände hinzutreten, damit diese vom Arbeitnehmer für den Arbeitgeber ausgeführte Tätigkeit allein aufgrund eines aus dem Üblichen fallenden Rahmens und der besonderen Örtlichkeit einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil begründet. Allein eine touristische oder aus anderen Gründen attraktive Umgebung, in der ein Arbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig wird, führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer damit zugleich einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil zuwendet. Wenn danach im hier zur Entscheidung stehenden Streitfall die Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers eine dienstliche Funktion wahrzunehmen hatten, lässt sich allein aus dem Umstand, dass sie ihre berufliche Tätigkeit außerhalb ihrer üblichen Arbeitsstätte auf einem Regattabegleitschiff ausübten, noch keine lohnsteuerrechtlich erhebliche Zuwendung begründen.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der BFH lässt ausdrücklich dahinstehen, ob überhaupt Zuwendungen an die Arbeitnehmer vorliegen. Denn werden Arbeitnehmer auf Geheiß des Arbeitgebers tätig, müssen schon ganz besondere Umstände hinzutreten, damit die Tätigkeit allein aufgrund des besonderen Rahmens und der Örtlichkeit einen lohnsteuerlichen Vorteil begründet. Eine attraktive Umgebung allein genügt nicht.