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I. Streitig ist, ob und in welcher
Höhe der vom Arbeitgeber beim Kauf eines Neufahrzeugs
eingeräumte Rabatt einen als Arbeitslohn zu erfassenden
geldwerten Vorteil begründet.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist bei der X AG, einem Automobilhersteller,
nichtselbständig beschäftigt. In seinem Bruttolohn der
Streitjahre (2000, 2002) sind geldwerte Vorteile von 5.966 DM
(2000) und 5.253 EUR (2002) aus der Gewährung von
Jahreswagenrabatten enthalten. Der Arbeitgeber hatte diese
geldwerten Vorteile (Rabatte) nach Maßgabe des Schreibens des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 30.1.1996 (BStBl I 1996,
114 = SIS 96 06 57) ermittelt. Er legte dabei als Endpreis i.S. des
§ 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Preis zu
Grunde, der sich nach Abzug der Hälfte des üblicherweise
auf den Bruttolistenpreis gewährten durchschnittlichen
Preisnachlasses ergab.
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Nachdem der Kläger und seine Ehefrau,
die Klägerin und Revisionsbeklagte,
erklärungsgemäß zusammen zur Einkommensteuer der
Streitjahre veranlagt worden waren, machten sie unter Berufung auf
die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 5.9.2006 VI R
41/02, BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309 = SIS 06 40 96) mit
Einspruch geltend, dass Lohn nur insoweit vorliege, als der
Arbeitgeberrabatt über den vollen durchschnittlichen auch
fremden Dritten gewährten Preisnachlass hinausgehe.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) wies den Einspruch zurück. Das FA
stützte sich dazu auf einen zum Senatsurteil in BFHE 214, 561,
BStBl II 2007, 309 = SIS 06 40 96 ergangenen sogenannten
Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 28.3.2007, BStBl I 2007,
464 = SIS 07 12 89). Der geldwerte Vorteil sei danach zwingend nach
der typisierenden (Spezial-)Vorschrift des § 8 Abs. 3 EStG zu
bewerten; ein Wahlrecht auf Durchführung einer
günstigeren Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG bestehe
entgegen der Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht.
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Die dagegen gerichtete Klage auf volle
Berücksichtigung des durchschnittlichen Preisnachlasses war
aus den in EFG 2009, 1288 = SIS 09 24 91 veröffentlichten
Gründen erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) minderte
entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309
= SIS 06 40 96 die anzusetzenden Arbeitslöhne in den
streitigen Einkommensteuerbescheiden jeweils um den gesamten
üblichen Händlerrabatt. Denn Rabatte des Arbeitgebers
seien nur insoweit zu versteuernde geldwerte Vorteile, als fremde
Dritte solche Rabatte nicht auch erhielten.
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Das FA wendet sich dagegen mit der Revision
und rügt die Verletzung materiellen Rechts (§ 8 EStG).
Das Wahlrecht entspreche nicht dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes
und auch nicht dem gesetzgeberischen Willen. § 8 Abs. 3 EStG
sei Spezialvorschrift und verdränge § 8 Abs. 2 EStG.
§ 8 Abs. 3 EStG typisiere und vereinfache das
Besteuerungsverfahren, ohne dass es darauf ankomme, ob im
Einzelfall § 8 Abs. 2 EStG günstiger sei.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
Düsseldorf vom 30.4.2009 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Das BMF hat den Beitritt zum
Revisionsverfahren erklärt (§ 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Es vertritt die Auffassung, dass
ein Wahlrecht nicht bestehe. Regelmäßig sei der nach der
Preisangabenverordnung anzugebende und auszuweisende Preis
maßgebend. Die gesetzliche Vorschrift beziehe allgemein am
Markt gewährte Rabatte nicht ein. Soweit hierdurch im
Einzelfall Vorteile erfasst würden, die auch im allgemeinen
Geschäftsverkehr erzielt werden könnten, habe dies der
Gesetzgeber bewusst hingenommen. Der Grundsatz der Besteuerung nach
der Leistungsfähigkeit sei auch dann gewahrt, wenn es im
Einzelfall zu einer höheren Steuerbelastung komme.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat bei
der Ermittlung der Vorteile aus den vom Kläger verbilligt
erworbenen Jahreswagen die Rabatte, die auch Nichtarbeitnehmern
beim Fahrzeugkauf gewährt werden, zu Recht als nicht aus dem
Arbeitsverhältnis sich ergebende und deshalb auch nicht der
Einkommensteuer zu unterwerfende Vorteile beurteilt.
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1. Nach mittlerweile ständiger
Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zu den nach
§ 8 EStG zu bewertenden und zu Einnahmen führenden
Vorteilen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG auch solche, die
Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber
Personalrabatte gewähren, indem sie Waren - z.B.
„Jahreswagen“ - aufgrund des
Dienstverhältnisses verbilligt überlassen (zuletzt
Senatsurteile vom 17.6.2009 VI R 18/07, BFHE 225, 388, BStBl II
2010, 67 = SIS 09 27 05; vom 1.2.2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898
= SIS 07 61 66). Denn in diesem Fall vereinbaren Arbeitgeber und
Arbeitnehmer nicht nur den Kauf eines Kraftfahrzeugs, sondern
treffen auch eine besondere Preisabsprache, die im Umfang der
Verbilligung ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis haben
kann. Wird der Vorteil der Verbilligung
„für“ eine Beschäftigung gewährt,
ist er durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und
insoweit Lohn (Senatsurteile in BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67 =
SIS 09 27 05; in BFH/NV 2007, 898 = SIS 07 61 66). Soweit und in
der Höhe, als Preisnachlässe auch im normalen
Geschäftsverkehr erzielt werden können, spricht nichts
dafür, dass diese Rabatte, wenn sie auch Arbeitnehmern
eingeräumt werden, als Vorteil „für“
deren Beschäftigung gewährt werden und deshalb zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Denn in diesem Fall
fehlt es an einem aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Vorteil
als einer Grundvoraussetzung für Einkünfte i.S. des
§ 19 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 2.2.1990 VI R
15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472 = SIS 90 10 40; vom
4.5.2006 VI R 28/05, BFHE 213, 484, BStBl II 2006, 781 = SIS 06 35 38, zum zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen). Deshalb sind zur
Unterscheidung von auch im normalen Geschäftsverkehr
erzielbaren Preisnachlässen einerseits und durch das
Arbeitsverhältnis begründeten besonderen Vorteilen
andererseits die vom Arbeitgeber stammenden Leistungen nach den
Grundsätzen des § 8 EStG zu bewerten.
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a) Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund
seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die
vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner
Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren
Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, so gelten
nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG als deren Werte abweichend von
§ 8 Abs. 2 EStG die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der
Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige
Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern
im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Unter Anwendung des
§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG bestimmt sich der lohnsteuerrechtlich
erhebliche, durch einen Personalrabatt veranlasste geldwerte
Vorteil mithin nicht nach dem allgemeinen Marktpreis, sondern nach
dem Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die entsprechenden Waren
fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr
anbietet. Das ist nach der mittlerweile ständigen
Rechtsprechung des erkennenden Senats der
„Angebotspreis“ (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE
225, 388, BStBl II 2010, 67 = SIS 09 27 05; vom 4.6.1993 VI R
95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687 = SIS 93 16 59; in BFHE
214, 561, BStBl II 2007, 309 = SIS 06 40 96; Thomas, Beilage 6 zu
DB 2006, S. 58, 64).
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b) Dieser Angebotspreis ist nach bisheriger
Senatsrechtsprechung grundsätzlich der unabhängig von
Rabattgewährungen nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene
Preis; dieser Grundsatz galt allerdings schon seit Einführung
des § 8 Abs. 3 EStG nicht uneingeschränkt (BFH-Urteile in
BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687 = SIS 93 16 59; in BFHE 214, 561,
BStBl II 2007, 309 = SIS 06 40 96). An diesem Grundsatz hält
der erkennende Senat nicht mehr länger fest. Der angebotene
Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG ist vielmehr derjenige, der
am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot des
Händlers steht. Der angebotene Endpreis umfasst daher auch
Rabatte.
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aa) „Endpreise“ i.S. des
§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG sind keine typisierten und
pauschalierten Werte, wie etwa der „inländische
Listenpreis“ i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
Endpreise, zu denen Waren angeboten werden, bestimmen sich vielmehr
auch nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr.
Angesichts dessen hatte der Senat schon früher entschieden,
dass die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers
nicht der Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG sein müsse
(Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687 = SIS 93 16 59) und
erst recht keine geeignete Grundlage darstelle, um den
lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts
für Jahreswagen zu bewerten (Urteil in BFHE 225, 388, BStBl II
2010, 67 = SIS 09 27 05).
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bb) Für diese Auslegung sprechen die
Gesetzgebungsmaterialien zu § 8 Abs. 3 EStG (in BTDrucks
11/2157, S. 142); denn diese gehen davon aus, dass - zur
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens - die
„tatsächlich vom Arbeitgeber geforderten Endpreise zu
Grunde gelegt werden“. Wenn deshalb nach den
Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr der
Arbeitgeber üblicherweise einen niedrigeren Preis fordert -
sei dies in der Form eines speziellen eigenen
„Hauspreises“, sei dies durch einen eigens
ausgewiesenen Rabatt -, ist dieser und nicht die tatsächlich
nur unverbindliche Preisempfehlung des Kraftfahrzeugherstellers der
Endpreis, zu dem der Arbeitgeber anbietet (so auch von Bornhaupt,
BB 1993, 1640; a.A.: Thomas, Beilage 6 zu DB 2006, S. 58, 64).
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cc) Der Ansatz der tatsächlichen
Angebotspreise unter Berücksichtigung üblicherweise
eingeräumter Rabatte gewährleistet weiter, dass - wie der
erkennende Senat schon in seinem Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II
1993, 687 = SIS 93 16 59 entschieden hatte -
Scheinlohnbesteuerungen durch erkennbar überhöhte
Preisauszeichnungen außer Ansatz bleiben. Dies entspricht
auch der zivilrechtlichen Betrachtungsweise hinsichtlich der
Gebräuche der Rabattgewährung im Kraftfahrzeughandel
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.4.1985 I ZR 220/83, NJW 1985,
2950, 2951).
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dd) Schließlich geht selbst die
Finanzverwaltung davon aus, dass jedenfalls die unverbindlichen
Preisempfehlungen der Automobilbranche nach Maßgabe der
Preisangabenverordnung nicht die Endpreise i.S. des § 8 Abs. 3
EStG darstellen. Denn schon seit 1.1.1996 setzt sie nach dem
BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 114 = SIS 96 06 57 für
„Jahreswagen“ als Endpreis i.S. des § 8
Abs. 3 EStG den Preis an, der sich ergibt, wenn 50 % des
Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde
Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr
tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis
abgezogen werden (Senatsurteil in BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67
= SIS 09 27 05); das BMF-Schreiben vom 18.12.2009 (BStBl I 2010, 20
= SIS 09 37 90) nimmt sogar angesichts der
„Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlichen
Angebotspreises“ 80 % des Preisnachlasses vom Lohn
aus.
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2. Gemessen daran hält die
Vorentscheidung revisionsrechtlicher Prüfung stand. Das FG hat
zutreffend entschieden, dass der Kläger durch den Erwerb der
Jahreswagen über den vom FG festgestellten und
einkommensteuerrechtlich berücksichtigten Vorteil hinaus
keinen weiteren lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil erlangt
hat.
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a) Das FG hat insbesondere zu Recht einen als
Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil durch den
verbilligten Erwerb der Jahreswagen nur in dem Umfang angenommen,
wie der Kläger Rabatte erhalten hatte, die über die
üblichen durchschnittlichen Händlerrabatte hinausgegangen
waren. Denn nur insoweit kann angenommen werden, dass der Rabatt
nicht allein im Kaufvertrag gründet, sondern einen Vorteil
darstellt, der gerade mit Rücksicht auf das
Dienstverhältnis eingeräumt worden war und daher als
Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
zu erfassen ist.
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Dagegen ist nichts dafür dargetan, dass
ein lohnsteuerrechtlicher Vorteil schon insoweit vorliegt, als der
Rabatt über die Hälfte des üblichen Rabatts
hinausreicht. Denn wenn fremden Dritten, die keinerlei
arbeitsrechtliche Beziehungen zum Arbeitgeber des Klägers
unterhalten, solche Rabatte eingeräumt werden, ist nicht
erkennbar, aus welchen Gründen die nämlichen Rabatte dann
bei Arbeitnehmern als Lohn zu versteuern sein sollten.
Schließlich konnten auch weder das FA noch das beigetretene
BMF erläutern, aus welchen Gründen übliche nicht nur
Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten gewährte Rabatte
bei den Arbeitnehmern zu lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteilen
führen sollten.
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b) Angesichts dessen kommt es im Streitfall
weder auf die Frage an, wie „Abgabeort“ i.S. des
§ 8 Abs. 2, 3 EStG im Einzelnen zu bestimmen ist, noch auf das
Wahlrecht des Steuerpflichtigen zwischen einer Bewertung nach
§ 8 Abs. 2 EStG und einer solchen nach § 8 Abs. 3 EStG
(vgl. dazu Senatsurteil vom 26.7.2012 VI R 27/11, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt).
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