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Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG

Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG: Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch Rabatte. (Hinweis aus BStBl 2013 II S. 400 auf BMF-Schreiben vom 16.5.2013 - IV C 5 - S 2334/07/0011 = SIS 13 14 90) - Urt.; BFH 26.7.2012, VI R 30/09; SIS 12 29 29

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Sachbezüge
Fundstellen
  1. BFH 26.07.2012, VI R 30/09
    BStBl 2013 II S. 400
    NJW 2013 S. 189
    LEXinform 0179949

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 17.5.2013
    St.Sch. in BFH/PR 1/2013 S. 8
    R.L. in BB 47/2012 S. 2913
    St.Sch. in StC 1/2013 S. 8
    St.Sch. in NWB 46/2012 S. 3672
    St.Sch. in NWB 50/2012 S. 4051
    jh in StuB 22/2012 S. 880
    St.Sch. in HFR 12/2012 S. 1252
    AK in DStZ 1-2/2013 S. 13
    W.Be. in FR 4/2013 S. 181
    KAM in Stbg 3/2013 S. M 11
    N.B. in AktStR 1/2013 S. 55
    L.H. in NWB 26/2013 S. 2040
Normen
[EStG] § 8 Abs. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 30.04.2009, SIS 09 24 91, Bewertung, Geldwerter Vorteil, Jahreswagen, Wahlrecht
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 16.2.2022, SIS 22 05 85, Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers: Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zu...
  • BFH 16.1.2020, SIS 20 02 85, Eine tatsächlich nicht erbrachte Überführungsleistung führt nicht zu einem nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG zu...
  • FG München 19.5.2017, SIS 17 13 36, Einbeziehung ersparter Überführungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der vergünstigten...
  • Hessisches FG 8.2.2017, SIS 17 09 85, Rabattfreibetrag auf besondere Fernfahrscheine für Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG: 1. Der Rabattfreibe...
  • BFH 30.11.2016, SIS 16 28 07, Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung der 1 %-Regelung: 1. Le...
  • BFH 30.11.2016, SIS 16 28 08, Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der ...
  • BFH 30.11.2016, SIS 17 03 44, Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der ...
  • Niedersächsisches FG 12.11.2015, SIS 16 12 78, Anwendung der 1%-Regelung, Pkw-Überlassung und Gehaltsverzicht: 1. Least ein Stpfl. (ArbG) ein Fahrzeug u...
  • BFH 18.12.2014, SIS 15 08 79, Zurechnung eines von einem Arbeitgeber geleasten Pkw beim Arbeitnehmer: An einer nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 ...
  • BFH 9.4.2014, SIS 14 21 33, Ruhen des Verfahrens: Lehnt ein Verfahrensbeteiligter ein Ruhen des Verfahrens ab, dann ist das Verfahren...
  • OFD Frankfurt 4.6.2013, SIS 13 23 30, Bewertung von Sachbezügen, Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG: Die Wiederaufnahme bisher ruhender ...
  • BMF 16.5.2013, SIS 13 14 90, Bewertung von Sachbezügen, Verhältnis von § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG: Das Bundesfinanzministerium hat zur...
Fachaufsätze
  • LIT 02 69 56 L. Hilbert, NWB 26/2013 S. 2040: Sachbezugsbewertung, insbesondere Verhältnis von Abs. 2 und 3 des § 8 EStG - Anwendung der BFH-Urteile vo...
  • LIT 02 55 22 St. Schneider, NWB 50/2012 S. 4051: Grundsätze der Rabattbesteuerung anhand des vergünstigten Erwerbs von Jahreswagen - BFH-Urteile vom 26.7....
  • LIT 02 49 78 St. Schneider, NWB 46/2012 S. 3675: Rabatte beim Kauf von Jahreswagen - Der Kommentar zu den BFH-Urteilen vom 29.7.2012, VI R 27/11 = SIS 12 ...

 

1

I. Streitig ist, ob und in welcher Höhe der vom Arbeitgeber beim Kauf eines Neufahrzeugs eingeräumte Rabatt einen als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil begründet.

 

 

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist bei der X AG, einem Automobilhersteller, nichtselbständig beschäftigt. In seinem Bruttolohn der Streitjahre (2000, 2002) sind geldwerte Vorteile von 5.966 DM (2000) und 5.253 EUR (2002) aus der Gewährung von Jahreswagenrabatten enthalten. Der Arbeitgeber hatte diese geldwerten Vorteile (Rabatte) nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 30.1.1996 (BStBl I 1996, 114 = SIS 96 06 57) ermittelt. Er legte dabei als Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Preis zu Grunde, der sich nach Abzug der Hälfte des üblicherweise auf den Bruttolistenpreis gewährten durchschnittlichen Preisnachlasses ergab.

 

 

3

Nachdem der Kläger und seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsbeklagte, erklärungsgemäß zusammen zur Einkommensteuer der Streitjahre veranlagt worden waren, machten sie unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 5.9.2006 VI R 41/02, BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309 = SIS 06 40 96) mit Einspruch geltend, dass Lohn nur insoweit vorliege, als der Arbeitgeberrabatt über den vollen durchschnittlichen auch fremden Dritten gewährten Preisnachlass hinausgehe.

 

 

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) wies den Einspruch zurück. Das FA stützte sich dazu auf einen zum Senatsurteil in BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309 = SIS 06 40 96 ergangenen sogenannten Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 28.3.2007, BStBl I 2007, 464 = SIS 07 12 89). Der geldwerte Vorteil sei danach zwingend nach der typisierenden (Spezial-)Vorschrift des § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten; ein Wahlrecht auf Durchführung einer günstigeren Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG bestehe entgegen der Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht.

 

 

5

Die dagegen gerichtete Klage auf volle Berücksichtigung des durchschnittlichen Preisnachlasses war aus den in EFG 2009, 1288 = SIS 09 24 91 veröffentlichten Gründen erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) minderte entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309 = SIS 06 40 96 die anzusetzenden Arbeitslöhne in den streitigen Einkommensteuerbescheiden jeweils um den gesamten üblichen Händlerrabatt. Denn Rabatte des Arbeitgebers seien nur insoweit zu versteuernde geldwerte Vorteile, als fremde Dritte solche Rabatte nicht auch erhielten.

 

 

6

Das FA wendet sich dagegen mit der Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts (§ 8 EStG). Das Wahlrecht entspreche nicht dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes und auch nicht dem gesetzgeberischen Willen. § 8 Abs. 3 EStG sei Spezialvorschrift und verdränge § 8 Abs. 2 EStG. § 8 Abs. 3 EStG typisiere und vereinfache das Besteuerungsverfahren, ohne dass es darauf ankomme, ob im Einzelfall § 8 Abs. 2 EStG günstiger sei.

 

 

7

Das FA beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 30.4.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

8

Das BMF hat den Beitritt zum Revisionsverfahren erklärt (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Es vertritt die Auffassung, dass ein Wahlrecht nicht bestehe. Regelmäßig sei der nach der Preisangabenverordnung anzugebende und auszuweisende Preis maßgebend. Die gesetzliche Vorschrift beziehe allgemein am Markt gewährte Rabatte nicht ein. Soweit hierdurch im Einzelfall Vorteile erfasst würden, die auch im allgemeinen Geschäftsverkehr erzielt werden könnten, habe dies der Gesetzgeber bewusst hingenommen. Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sei auch dann gewahrt, wenn es im Einzelfall zu einer höheren Steuerbelastung komme.

 

 

9

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat bei der Ermittlung der Vorteile aus den vom Kläger verbilligt erworbenen Jahreswagen die Rabatte, die auch Nichtarbeitnehmern beim Fahrzeugkauf gewährt werden, zu Recht als nicht aus dem Arbeitsverhältnis sich ergebende und deshalb auch nicht der Einkommensteuer zu unterwerfende Vorteile beurteilt.

 

 

10

1. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zu den nach § 8 EStG zu bewertenden und zu Einnahmen führenden Vorteilen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG auch solche, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Personalrabatte gewähren, indem sie Waren - z.B. „Jahreswagen“ - aufgrund des Dienstverhältnisses verbilligt überlassen (zuletzt Senatsurteile vom 17.6.2009 VI R 18/07, BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67 = SIS 09 27 05; vom 1.2.2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898 = SIS 07 61 66). Denn in diesem Fall vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nur den Kauf eines Kraftfahrzeugs, sondern treffen auch eine besondere Preisabsprache, die im Umfang der Verbilligung ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis haben kann. Wird der Vorteil der Verbilligung „für“ eine Beschäftigung gewährt, ist er durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und insoweit Lohn (Senatsurteile in BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67 = SIS 09 27 05; in BFH/NV 2007, 898 = SIS 07 61 66). Soweit und in der Höhe, als Preisnachlässe auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden können, spricht nichts dafür, dass diese Rabatte, wenn sie auch Arbeitnehmern eingeräumt werden, als Vorteil „für“ deren Beschäftigung gewährt werden und deshalb zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Denn in diesem Fall fehlt es an einem aus dem Arbeitsverhältnis stammenden Vorteil als einer Grundvoraussetzung für Einkünfte i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 2.2.1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472 = SIS 90 10 40; vom 4.5.2006 VI R 28/05, BFHE 213, 484, BStBl II 2006, 781 = SIS 06 35 38, zum zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen). Deshalb sind zur Unterscheidung von auch im normalen Geschäftsverkehr erzielbaren Preisnachlässen einerseits und durch das Arbeitsverhältnis begründeten besonderen Vorteilen andererseits die vom Arbeitgeber stammenden Leistungen nach den Grundsätzen des § 8 EStG zu bewerten.

 

 

11

a) Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, so gelten nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG als deren Werte abweichend von § 8 Abs. 2 EStG die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Unter Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG bestimmt sich der lohnsteuerrechtlich erhebliche, durch einen Personalrabatt veranlasste geldwerte Vorteil mithin nicht nach dem allgemeinen Marktpreis, sondern nach dem Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die entsprechenden Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Das ist nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats der „Angebotspreis“ (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67 = SIS 09 27 05; vom 4.6.1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687 = SIS 93 16 59; in BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309 = SIS 06 40 96; Thomas, Beilage 6 zu DB 2006, S. 58, 64).

 

 

12

b) Dieser Angebotspreis ist nach bisheriger Senatsrechtsprechung grundsätzlich der unabhängig von Rabattgewährungen nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis; dieser Grundsatz galt allerdings schon seit Einführung des § 8 Abs. 3 EStG nicht uneingeschränkt (BFH-Urteile in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687 = SIS 93 16 59; in BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309 = SIS 06 40 96). An diesem Grundsatz hält der erkennende Senat nicht mehr länger fest. Der angebotene Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG ist vielmehr derjenige, der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot des Händlers steht. Der angebotene Endpreis umfasst daher auch Rabatte.

 

 

13

aa) „Endpreise“ i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG sind keine typisierten und pauschalierten Werte, wie etwa der „inländische Listenpreis“ i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Endpreise, zu denen Waren angeboten werden, bestimmen sich vielmehr auch nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr. Angesichts dessen hatte der Senat schon früher entschieden, dass die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers nicht der Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG sein müsse (Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687 = SIS 93 16 59) und erst recht keine geeignete Grundlage darstelle, um den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabatts für Jahreswagen zu bewerten (Urteil in BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67 = SIS 09 27 05).

 

 

14

bb) Für diese Auslegung sprechen die Gesetzgebungsmaterialien zu § 8 Abs. 3 EStG (in BTDrucks 11/2157, S. 142); denn diese gehen davon aus, dass - zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens - die „tatsächlich vom Arbeitgeber geforderten Endpreise zu Grunde gelegt werden“. Wenn deshalb nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr der Arbeitgeber üblicherweise einen niedrigeren Preis fordert - sei dies in der Form eines speziellen eigenen „Hauspreises“, sei dies durch einen eigens ausgewiesenen Rabatt -, ist dieser und nicht die tatsächlich nur unverbindliche Preisempfehlung des Kraftfahrzeugherstellers der Endpreis, zu dem der Arbeitgeber anbietet (so auch von Bornhaupt, BB 1993, 1640; a.A.: Thomas, Beilage 6 zu DB 2006, S. 58, 64).

 

 

15

cc) Der Ansatz der tatsächlichen Angebotspreise unter Berücksichtigung üblicherweise eingeräumter Rabatte gewährleistet weiter, dass - wie der erkennende Senat schon in seinem Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687 = SIS 93 16 59 entschieden hatte - Scheinlohnbesteuerungen durch erkennbar überhöhte Preisauszeichnungen außer Ansatz bleiben. Dies entspricht auch der zivilrechtlichen Betrachtungsweise hinsichtlich der Gebräuche der Rabattgewährung im Kraftfahrzeughandel (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.4.1985 I ZR 220/83, NJW 1985, 2950, 2951).

 

 

16

dd) Schließlich geht selbst die Finanzverwaltung davon aus, dass jedenfalls die unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilbranche nach Maßgabe der Preisangabenverordnung nicht die Endpreise i.S. des § 8 Abs. 3 EStG darstellen. Denn schon seit 1.1.1996 setzt sie nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 114 = SIS 96 06 57 für „Jahreswagen“ als Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG den Preis an, der sich ergibt, wenn 50 % des Preisnachlasses, der durchschnittlich beim Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen werden (Senatsurteil in BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67 = SIS 09 27 05); das BMF-Schreiben vom 18.12.2009 (BStBl I 2010, 20 = SIS 09 37 90) nimmt sogar angesichts der „Schwierigkeiten bei der Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises“ 80 % des Preisnachlasses vom Lohn aus.

 

 

17

2. Gemessen daran hält die Vorentscheidung revisionsrechtlicher Prüfung stand. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger durch den Erwerb der Jahreswagen über den vom FG festgestellten und einkommensteuerrechtlich berücksichtigten Vorteil hinaus keinen weiteren lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil erlangt hat.

 

 

18

a) Das FG hat insbesondere zu Recht einen als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil durch den verbilligten Erwerb der Jahreswagen nur in dem Umfang angenommen, wie der Kläger Rabatte erhalten hatte, die über die üblichen durchschnittlichen Händlerrabatte hinausgegangen waren. Denn nur insoweit kann angenommen werden, dass der Rabatt nicht allein im Kaufvertrag gründet, sondern einen Vorteil darstellt, der gerade mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt worden war und daher als Vorteil bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen ist.

 

 

19

Dagegen ist nichts dafür dargetan, dass ein lohnsteuerrechtlicher Vorteil schon insoweit vorliegt, als der Rabatt über die Hälfte des üblichen Rabatts hinausreicht. Denn wenn fremden Dritten, die keinerlei arbeitsrechtliche Beziehungen zum Arbeitgeber des Klägers unterhalten, solche Rabatte eingeräumt werden, ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die nämlichen Rabatte dann bei Arbeitnehmern als Lohn zu versteuern sein sollten. Schließlich konnten auch weder das FA noch das beigetretene BMF erläutern, aus welchen Gründen übliche nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten gewährte Rabatte bei den Arbeitnehmern zu lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteilen führen sollten.

 

 

20

b) Angesichts dessen kommt es im Streitfall weder auf die Frage an, wie „Abgabeort“ i.S. des § 8 Abs. 2, 3 EStG im Einzelnen zu bestimmen ist, noch auf das Wahlrecht des Steuerpflichtigen zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG und einer solchen nach § 8 Abs. 3 EStG (vgl. dazu Senatsurteil vom 26.7.2012 VI R 27/11, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).