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I. Streitig ist, ob und in welcher
Höhe der vom Arbeitgeber beim Kauf eines Neufahrzeugs
eingeräumte Rabatt einen als Arbeitslohn zu erfassenden
geldwerten Vorteil begründet.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist bei der X AG, einem Automobilhersteller,
nichtselbständig beschäftigt. Er erwarb in den
Streitjahren (2000 bis 2005) jeweils von seinem Arbeitgeber
hergestellte Neufahrzeuge. Dazu gewährte der Arbeitgeber dem
Kläger einen Mitarbeiterrabatt in Höhe von 21,5 % auf den
Listenpreis. Die gewährten Rabatte beliefen sich in den
Streitjahren auf 15.927,93 DM (2000), 16.156,13 DM (2001), 9.059,46
EUR (2002), 10.083,24 EUR (2003), 9.179,17 EUR (2004) und 9.179,17
EUR (2005).
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte, wie zuvor schon der Arbeitgeber beim
Lohnsteuerabzug, in den Einkommensteuerveranlagungen die sich aus
den Rabatten ergebenden einkommensteuerbaren Vorteile wie folgt an:
8.395,43 DM (2000), 9.823,37 DM (2001), 6.149,98 EUR (2002),
7.042,07 EUR (2003), 6.017,67 EUR (2004) sowie 5.946,45 EUR (2005).
Grundlage dafür war das Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 30.1.1996 (BStBl I 1996, 114 = SIS 96 06 57). Danach
ist der Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) der um die Hälfte eines
durchschnittlichen Händlerrabatts geminderte Listenpreis.
Darauf wurden jeweils der Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 3
Satz 1 EStG sowie der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2
EStG angewandt. Der Arbeitgeber hatte angegeben, fremden
Letztverbrauchern für die vom Kläger erworbenen
jeweiligen Fahrzeugtypen die folgenden Rabatte eingeräumt zu
haben: 9,05 % (2000), 7,51 % (2001), 4,57 % (2002), 6,0 % (2003),
6,72 % (2004) sowie 6,47 % (2005).
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Die dagegen gerichtete Klage, im
Wesentlichen darauf gestützt, dass - wie sich aus
Zeitungsartikeln und Anzeigen ergebe - Endverbrauchern Rabatte von
17,5 % bis 20 % angeboten würden, so dass sich allenfalls ein
geldwerter Vorteil in Höhe von 2 % ergebe, hatte nur teilweise
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) setzte aus den in EFG 2011, 441 =
SIS 10 37 40 veröffentlichten Gründen nur insoweit
Arbeitslohn an, als die Preisnachlässe nicht auch nach den
Gepflogenheiten im normalen Geschäftsverkehr tatsächlich
zu erzielen seien. Die für die Jahre 2000 bis 2005 ermittelten
durchschnittlichen Preisnachlässe in Höhe von 9,05 %,
7,51 %, 4,57 %, 6,0 %, 6,72 % sowie 6,47 % kürzte es
allerdings jeweils um 3 % mit der Begründung, dass in diesem
Umfang die Preisnachlässe als Ergebnis individueller
Preisverhandlungen nicht zu berücksichtigen seien. End- und
Angebotspreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG seien somit nur die um
Preisnachlässe in Höhe von 6,05 %, 4,51 %, 1,57 %, 3,0 %,
3,72 % sowie 3,47 % reduzierten Listenpreise. Der Vorteil
könne auch nicht unter Berücksichtigung von
Preisnachlässen von bis zu 20 % bestimmt werden. Denn den dazu
vorgelegten Zeitungsartikeln und Zeitungsanzeigen seien keine auf
die vom Kläger jeweils erworbenen Modelle konkret bezogenen
Werte zu entnehmen; teilweise seien auch andere Zeiträume
betroffen. Im Übrigen seien die Meldungen eher allgemein
gehaltene journalistische Meldungen zu Preisentwicklung und
Wettbewerb in der Automobilbranche.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Er beantragt, das Urteil des FG
Baden-Württemberg vom 9.7.2010 dahingehend abzuändern,
dass in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 bis
2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.2.2008 jeweils ein
geldwerter Vorteil in Höhe von 630,44 EUR im Jahr 2000, in
Höhe von 713,90 EUR im Jahr 2001, in Höhe von 842,74 EUR
im Jahr 2002, in Höhe von 944,70 EUR im Jahr 2003, in
Höhe von 811,16 EUR im Jahr 2004 sowie in Höhe von 803,02
EUR im Jahr 2005 angesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des Klägers ist
teilweise begründet. Sie führt in diesem Umfang zur
Änderung des vorinstanzlichen Urteils und zur teilweisen
Stattgabe der Klage. Im Übrigen ist die Revision
unbegründet und zurückzuweisen. Der Senat kann in der
Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Nach mittlerweile ständiger
Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zu den nach
§ 8 EStG zu bewertenden und zu Einnahmen führenden
Vorteilen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG auch solche, die
Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber
Personalrabatte gewähren, indem sie Waren - z.B.
„Jahreswagen“ - aufgrund des
Dienstverhältnisses verbilligt überlassen (zuletzt Urteil
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5.9.2006 VI R 41/02, BFHE 214,
561, BStBl II 2007, 309 = SIS 06 40 96). Denn in diesem Fall
vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nur den Kauf eines
Kraftfahrzeugs, sondern treffen auch eine besondere Preisabsprache,
die im Umfang der Verbilligung ihren Rechtsgrund im
Arbeitsverhältnis haben kann. In diesem Fall wird der Vorteil
der Verbilligung „für“ eine
Beschäftigung gewährt, veranlasst durch das individuelle
Dienstverhältnis (Senatsurteile vom 17.6.2009 VI R 18/07, BFHE
225, 388, BStBl II 2010, 67 = SIS 09 27 05; vom 1.2.2007 VI R
72/05, BFH/NV 2007, 898 = SIS 07 61 66). Soweit und in der
Höhe, als Preisnachlässe auch im normalen
Geschäftsverkehr unter fremden Dritten erzielt werden
können, spricht nichts dafür, dass diese Rabatte, wenn
sie auch Arbeitnehmern eingeräumt werden, als Vorteil
„für“ deren Beschäftigung gewährt
werden und deshalb zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.
Denn in diesem Fall fehlt es an einem aus dem
Arbeitsverhältnis stammenden Vorteil als einer
Grundvoraussetzung für Einkünfte i.S. des § 19 Abs.
1 Satz 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 2.2.1990 VI R 15/86, BFHE 159,
513, BStBl II 1990, 472 = SIS 90 10 40; vom 4.5.2006 VI R 28/05,
BFHE 213, 484, BStBl II 2006, 781 = SIS 06 35 38, zum
zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen).
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Deshalb sind zur Unterscheidung von auch im
normalen Geschäftsverkehr erzielbaren Preisnachlässen
einerseits und durch das Arbeitsverhältnis begründeten
darüber hinausgehenden besonderen Vorteilen andererseits die
vom Arbeitgeber stammenden Leistungen nach den Grundsätzen des
§ 8 EStG zu bewerten. Maßgebend sind danach die um
übliche Preisnachlässe geminderten üblichen
Endpreise am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 EStG) und die Endpreise, zu
denen der Arbeitgeber die Waren fremden Letztverbrauchern im
allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (§ 8 Abs. 3 EStG;
vgl. zum Angebotspreis das Urteil des erkennenden Senats vom
26.7.2012 VI R 30/09, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt).
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a) Der erkennende Senat hatte bereits mit
Urteil in BFHE 214, 561, BStBl II 2007, 309 = SIS 06 40 96 zum
Verhältnis der Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG
gegenüber der nach Abs. 3 entschieden. Danach ist Grundnorm
der Bewertung § 8 Abs. 2 EStG, der in Übereinstimmung mit
dem Lohnbegriff Rabatte des Arbeitgebers erst dann und nur in der
Höhe als geldwerten Vorteil erfasst, als der Preis
unterschritten wird, der für das gleiche Produkt am Markt von
fremden Dritten zu entrichten ist. Vergleichspreis ist dabei
grundsätzlich der günstigste Preis am Markt (BFH-Urteile
vom 17.8.2005 IX R 10/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71 = SIS 05 49 06, und in BFHE 213, 484, BStBl II 2006, 781 = SIS 06 35 38).
Denn nur dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Rabatt
seinen Rechtsgrund nicht im Kaufvertrag, sondern in der
arbeitsrechtlichen Beziehung hat, er mit Rücksicht auf das
Dienstverhältnis als Vorteil eingeräumt wurde und sich
insoweit im weitesten Sinne als Gegenleistung für das
Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des
Arbeitnehmers erweist.
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Abweichend davon ist § 8 Abs. 3 EStG
Spezialnorm und hat tendenziell begünstigenden Charakter, weil
noch ein Bewertungsabschlag von 4 % und ein Rabattfreibetrag
abgezogen werden. Die Vorteilhaftigkeit der Norm kann aber verfehlt
werden, wenn der vom Arbeitgeber angebotene Endpreis und der
günstigste Preis am Markt so stark voneinander abweichen, dass
trotz des Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags ein
geldwerter Vorteil erfasst wird, der nach dem Maßstab der
Grundnorm tatsächlich nicht vorliegt. Deshalb hat der
Arbeitnehmer jedenfalls im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung
die Möglichkeit, die Höhe des geldwerten Vorteils
entweder nach der Regelung des § 8 Abs. 2 EStG ohne
Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen
Abschlägen auf Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers nach
§ 8 Abs. 3 EStG bewerten zu lassen.
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b) An dieser Rechtsprechung hält der
erkennende Senat fest. Sie entspricht der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die zwar Vorteile aus dem
Arbeitsverhältnis besteuert, zugleich aber auch darauf
begrenzt. So hat auch die Kommentarliteratur schon bei
Inkrafttreten der Vorschrift auf die Gefahr hingewiesen, dass
„sich die Fiktion einer objektiven Bereicherung des
Arbeitnehmers in Höhe des nach Abs. 3 Satz 1 ermittelten
Preisvorteils im Einzelfall soweit von den tatsächlichen
Marktverhältnissen entfernt, dass die mit dieser Typisierung
verbundene Ungleichbehandlung trotz der Freibetragsregelung in Satz
2 nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise vereinbar“ sei (so Blümich/Glenk,
§ 8 EStG Rz 62, September 1989).
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aa) Grundlage der Auslegung des § 8 Abs.
3 EStG ist die ersichtlich einhellige Auffassung (Kirchhof in
Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 8 Rz 48 f.; Blümich/Glenk,
§ 8 EStG Rz 171; Schmidt/Krüger, EStG, 31. Aufl., §
8 Rz 65; Steiner in Lademann, EStG, § 8 Rz 171; Gröpl,
in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 8 Rz D 4;
Birk/Kister in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 8 EStG Rz 152), dass
§ 8 Abs. 3 EStG keinen eigenen Einkünftetatbestand
begründet, sondern in Anwendung des allgemeingültigen
einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriffs einen aus dem
Arbeitsverhältnis folgenden Vorteil lediglich bewertet;
klarstellend formuliert § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG deshalb auch
seine Tatbestandsvoraussetzung, dass ein Arbeitnehmer
„aufgrund seines Dienstverhältnisses“ Waren
oder Dienstleistungen erhält. Die vom FA vertretene
gegenteilige Auslegung entspricht nicht diesen Grundsätzen,
wenn sie angesichts dieser systematischen Grundlage einen Vorteil
in isolierter Anwendung der Bewertungsnorm des § 8 Abs. 3 EStG
annimmt, obwohl sich ein solcher Vorteil nach der
allgemeingültigen Grundnorm des § 8 Abs. 2 EStG nicht
feststellen lässt. Im Ergebnis gewährleistet mithin die
Bemessung des lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils allein nach
dem vom Arbeitgeber bestimmten Endpreis nicht, dass der Bewertung
die tatsächlichen objektiven Marktverhältnisse zu Grunde
liegen und birgt so insbesondere die Gefahr, dass durch
mögliche überhöhte Preisauszeichnungen eine
Scheinlohnbesteuerung stattfindet (vgl. dazu schon Senatsurteil vom
4.6.1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687 = SIS 93 16 59).
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bb) Entgegen der Auffassung des FA sprechen
gegen diese Auslegung nicht die Gesetzgebungsmaterialien zu §
8 Abs. 3 EStG (in BTDrucks 11/2157, S. 142). Denn danach zielte die
Neuregelung darauf, auch in Bezug auf Belegschaftsrabatte dem Gebot
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und dem Grundsatz
der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
zu entsprechen. Es finden sich dort keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Gesetzgeber abweichend vom allgemeinen Lohnbegriff mit
§ 8 Abs. 3 EStG eine Bewertungsregelung schaffen wollte, die
eine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers fingieren und diese
Fiktion besteuern wollte. Die mit der Neuregelung ins Gesetz
eingeführte Berücksichtigung der
„tatsächlich vom Arbeitgeber geforderten
Endpreise“ sollte vielmehr ausweislich der Materialien
insbesondere der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen.
Diesem Ziel wird entsprochen, wenn der Arbeitgeber im
Besteuerungsverfahren, nämlich bei dem ihm obliegenden
Lohnsteuerabzugsverfahren, die tatsächlich von ihm geforderten
Endpreise zu Grunde legen kann, ohne sich in solchen Fällen
weiter über den marktangemessenen Preis informieren zu
müssen. Von dem Ziel der Steuervereinfachung bleibt sodann
unberührt, dass der Arbeitnehmer in dem ihn treffenden
individuellen Einkommensteuerveranlagungsverfahren die Wahl hat,
stattdessen den Vorteil - dann allerdings ohne Bewertungsabschlag
und Freibeträge - nach den tatsächlichen
Marktverhältnissen der Besteuerung zu unterwerfen. Damit ist
dem Grundsatz der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
entsprochen, ohne einer Scheinlohnbesteuerung Vorschub zu
leisten.
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cc) Dieses Auslegungsergebnis, dass § 8
Abs. 3 EStG nur eine Bewertungsvorschrift ist, aber keinen
eigenständigen Lohnvorteil begründet, wird
schließlich dadurch bestätigt, dass nach allgemeiner
Auffassung und so auch ausdrücklich die Gesetzesmaterialien
(BTDrucks 11/2157, S. 142) der Arbeitgeber im Rahmen der ihm
obliegenden Lohnbesteuerung den Vorteil wahlweise entweder nach
§ 8 Abs. 3 EStG oder - im Rahmen der pauschalierten
Besteuerung - nach § 8 Abs. 2 EStG nach den üblichen
Endpreisen und ohne Rabattfreibeträge in Ansatz bringen kann.
Damit wird dem Arbeitgeber zugestanden, zwischen einfacher,
schneller, aber tendenziell weniger richtiger Bewertung einerseits
und aufwändiger, aber eher zutreffender Bewertung andrerseits
zu entscheiden. Angesichts dessen muss erst recht auch dem
Arbeitnehmer diese Möglichkeit der Vorteilsbewertung -
jedenfalls im Rahmen der ihn betreffenden
Einkommensteuerveranlagung - verbleiben.
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2. Die Vorinstanz ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Revision ist teilweise
begründet. Der Klage ist insoweit stattzugeben, als die vom
Arbeitgeber des Klägers fremden Dritten gewährten
Preisnachlässe entgegen der Rechtsauffassung des FG in voller
Höhe zu berücksichtigen sind.
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a) Das FG hat auf Grundlage des § 8 Abs.
3 EStG fehlerfrei die Preisnachlässe ermittelt, die der
Arbeitgeber des Klägers tatsächlich im allgemeinen
Geschäftsverkehr fremden Dritten gewährt hatte. Es hat
weiterhin grundsätzlich zutreffend den lohnsteuerrechtlich
erheblichen Vorteil nach diesen auch im allgemeinen
Geschäftsverkehr gegenüber fremden Dritten gewährten
Rabatten bemessen. Es hat allerdings zu Unrecht diese
fremdüblichen Preisnachlässe nicht in voller Höhe
berücksichtigt, sondern um 3 % gekürzt.
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Der Senat hat mit Urteil vom 26.7.2012 VI R
30/09 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) entschieden,
dass der angebotene Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG
derjenige ist, der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes
Angebot des Händlers steht und deshalb auch
Rabattgewährungen umfasst. Nach den vom FG getroffenen und
insoweit bindenden Feststellungen hat der Arbeitgeber des
Klägers im Geschäftsverkehr mit Dritten Rabatte zwischen
4,57 % und 9,05 % gewährt. Die um diese Rabatte geminderten
Listenpreise sind nach dem vorstehend zitierten Urteil des Senats
vom 26.7.2012 VI R 30/09 (zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt) die angebotenen Endpreise i.S. des § 8 Abs. 3 EStG.
Auf Grundlage der Feststellungen ist nichts dafür ersichtlich,
aus welchen Gründen diese allgemein üblichen Rabatte beim
Kläger als aus dem Arbeitsverhältnis resultierend gelten
und insoweit steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen sollten.
Deshalb rechtfertigen die vom Arbeitgeber des Klägers
ansonsten im allgemeinen Geschäftsverkehr gegenüber
Dritten eingeräumten Rabatte keinen Lohnansatz beim
Kläger, auch nicht im Umfang von 3 %. Denn auch in diesem
Umfang (3 %) ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der
Kläger diese Rabatte nicht ebenfalls hätte erhalten
sollen.
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Zutreffend hat das FG dagegen weitergehende
Sonderrabatte für bestimmte Branchen, wie etwa das
Taxigewerbe, unberücksichtigt gelassen, weil insoweit diese
besonderen Voraussetzungen beim Kläger nicht vorgelegen
haben.
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b) Im Übrigen ist die Revision
unbegründet. Das FG hat es rechtsfehlerfrei abgelehnt,
über die vom Arbeitgeber fremden Dritten gewährten
Rabatte hinaus die Vorteile auf der Grundlage von
Preisnachlässen von 17,5 % bis 20 % anzusetzen.
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aa) Nach den vorgenannten
Rechtsgrundsätzen ist es dem Kläger grundsätzlich
nicht verwehrt, in seinem Einkommensteuerveranlagungsverfahren
geltend zu machen, dass der vom Arbeitgeber tatsächlich
geforderte Endpreis so weit über dem günstigsten Preis am
Markt für die vom Kläger jeweils erworbenen Fahrzeuge
liegt, dass trotz Bewertungsabschlags und Rabattfreibetrags der im
Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens auf Grundlage des § 8
Abs. 3 EStG erfasste geldwerte Vorteil höher ist als der nach
der Grundnorm des § 8 Abs. 2 EStG tatsächlich vorliegende
Vorteil.
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bb) Der Kläger hatte allerdings im
finanzgerichtlichen Verfahren nichts substantiiert dazu
vorgetragen, welches Fahrzeug er zu welchem konkreten Preis bei
welchem Händler zu den vom Kläger nur pauschal
angegebenen Preisnachlässen in Höhe von 17,5 % bis 20 %
hätte erwerben können. Für einen dahingehenden
substantiierten Sachvortrag genügt es insbesondere nicht, sich
nur allgemein auf Zeitungsartikel und Zeitungsanzeigen zu berufen,
zumal wenn diese, wie im Streitfall, nicht die konkret vom
Kläger jeweils erworbenen Modelle zum Gegenstand hatten,
teilweise andere Zeiträume betrafen und ansonsten auch nur
allgemein gehaltene journalistische Meldungen zu Preisentwicklung
und Wettbewerb enthielten.
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cc) Danach sind die aus den
Arbeitgeberrabatten folgenden und als Lohn zu erfassenden Vorteile
der Streitjahre 2000 bis 2005 auf Grundlage der festgestellten
durchschnittlichen Preisnachlässe in Höhe von 9,05 %,
7,51 %, 4,57 %, 6,0 %, 6,72 % sowie 6,47 % zu ermitteln. Nach
Anwendung des Bewertungsabschlags und der Rabattfreibeträge
nach § 8 Abs. 3 EStG (2.400 DM, 1.224 EUR, 1.080 EUR) betragen
die geldwerten Vorteile 2.110,73 EUR, 2.726,58 EUR, 4.301,35 EUR,
4.281,92 EUR, 3.637,16 EUR, 3.739,62 EUR.
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