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Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen: Zu außerordentlichen Einkünften führen nur solche Entschädigungen, deren zusammengeballter Zufluss zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen führt. - Urt.; BFH 26.1.2011, IX R 20/10; SIS 11 13 63

Kapitel:
Unternehmensbereich > Sonstiges > Unternehmensbereich / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 26.01.2011, IX R 20/10
    BStBl 2012 II S. 659
    DStR 2011 S. 853
    NJW 2011 S. 3263
    LEXinform 0927828

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 11.9.2012
    -/- in NWB 19/2011 S. 1594
    W.G.F.v.R. in BB 21/2011 S. 1318
    B.H. in StC 7/2011 S. 8
    B.H. in BFH/PR 7/2011 S. 262
    jh in StuB 10/2011 S. 389
Normen
[EStG] § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 09.03.2010, SIS 10 16 24, Zusammenballung, Teilleistung, Bagatellgrenze, Geringfügigkeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Baden-Württemberg 5.10.2023, SIS 23 18 12, Regelmäßig keine Tarifbegünstigung einer nach der Nettolohnmethode ermittelten Verdienstausfallentschädig...
  • BFH 15.12.2022, SIS 23 03 38, Zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG: 1. Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Ab...
  • Thüringer FG 28.7.2021, SIS 22 00 52, Keine außerordentlichen Einkünfte bei Zufluss von Hauptzahlung und Restzahlungen in mehr als zwei Veranla...
  • BFH 2.8.2016, SIS 16 24 87, Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, keine Tarifbegünstigung be...
  • BFH 13.10.2015, SIS 15 26 34, Abfindung, ermäßigte Besteuerung, Geringfügigkeit einer Teilauszahlung: 1. Die Auszahlung einer einheitli...
  • FG München 25.6.2015, SIS 15 22 29, Wahlleistungen eines Chefarztes eines Krankenhauses als selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit, A...
  • FG Nürnberg 9.5.2014, SIS 14 28 78, Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung einer Entschädigungszahlung: Die für die Inanspruchnahme de...
  • FG München 15.4.2014, SIS 15 01 63, Keine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für eine in mehreren Veranlagungszeiträumen in annähernd glei...
  • Niedersächsisches FG 20.3.2014, SIS 14 26 15, Abfindung, Ermäßigte Besteuerung nach §§ 34 i.V.m. 24 Nr. 1 Buchst. a EStG: 1. Der Wortlaut des § 34 Abs....
  • FG Köln 20.11.2013, SIS 14 26 54, Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigungen: Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung über zwei ...
  • Niedersächsisches FG 12.11.2013, SIS 14 03 45, Abfindung, Zusammenballung von Einkünften: 1. Die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung setzt voraus, das...
  • FG München 4.9.2013, SIS 13 31 35, Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte: 1. Bei Arbeitnehmern ist § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG bereit...
  • FG Nürnberg 15.5.2013, SIS 13 21 26, Ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG wegen Zusammenballung von Einkünften: 1. Zweck der Billigkeitsregelu...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 19.2.2013, SIS 13 09 60, Keine tarifbegünstigte Betriebsausgabe bei Aufgabe der bisherigen und Übernahme einer anderen Vertretung ...
  • FG Rheinland-Pfalz 24.1.2013, SIS 13 24 50, Steuerermäßigung auf Abfindung bei Zahlung in zwei Teilbeträgen: Für eine Abfindung aus Anlass der Beendi...
  • FG Baden-Württemberg 12.9.2012, SIS 13 06 12, Ersatzleistung für Einmalzahlung in Schweizer Pensionskasse zur Finanzierung einer Überbrückungsrente ein...
  • BFH 29.2.2012, SIS 12 14 26, Abfindung einer Erfindervergütung als steuerbegünstigte Entschädigung: Gibt der Arbeitnehmer mit seinem I...
  • Niedersächsisches FG 14.12.2011, SIS 12 05 38, Umsatzsteuererstattung als außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 EStG: 1. Die Annahme außerordentliche...
  • FG Baden-Württemberg 13.12.2011, SIS 12 05 55, Besteuerung der laufenden Erträge aus Genussrechten und der mit einem Rückkaufangebot für die Genussrecht...
  • BFH 20.6.2011, SIS 11 29 41, Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen, geringfügige oder schädliche Teilleistung: 1. Die Frage n...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

 

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger, im Streitjahr 2006 47 Jahre alt, war bei der K AG (AG) nichtselbständig beschäftigt. Am 31.5.2005 wurde zwischen ihm und der AG folgender Aufhebungsvertrag abgeschlossen:

 

 

2

„1. Die vertragsschließenden Parteien kommen überein, dass das bestehende Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Restrukturierungsphase II gemäß dem Interessenausgleich vom 14.03.2005 aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.12.2005 einvernehmlich endet. ...

 

 

3

2. Herr ... (der Kläger) erhält für den Verlust des Arbeitsplatzes eine einmalige Abfindung in Höhe von 77.788 EUR brutto gemäß § 8 des Sozialplanes vom 14.03.2005. Die vorgenannte Abfindung wird unter Berücksichtigung der §§ 9, 10 KSchG und § 3 Nr. 9 EStG gezahlt und wird in einer ersten Rate in Höhe von brutto 10.000 EUR Ende Juni 2005 und einem Restbetrag in Höhe von brutto 67.788 EUR Ende Januar 2006 fällig. Darüber hinaus erklärt das Unternehmen seine Bereitschaft, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gabelstapler- bzw. Lkw-Führerscheines entstehenden Aufwendungen bis zu einer Gesamthöhe von 2.000 EUR zu übernehmen. ...

 

 

4

4. Die Parteien kommen überein, dass mit der Vereinbarung der Sozialplan vom 14.03.2005 erfüllt ist und alle weiteren wechselseitigen Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis ausgeglichen und abgegolten sind und keine Tatsachen vorliegen, die weitergehende Ansprüche rechtfertigen können. ...“

 

 

5

Zur Vorlage beim Finanzamt bescheinigte die AG dem Kläger: „ ... dass sein mit uns bestehendes Arbeitsverhältnis im Zuge der AG-Restrukturierungsphase II am 31.12.2005 endete. Nach dem für diese Restrukturierung mit dem Betriebsrat geschlossenen Sozialplan hatte Herr ... (der Kläger) einen Gesamtabfindungsanspruch in Höhe von 77.788 EUR. Im Zuge unserer Fürsorgepflicht und mit Blick auf die von Herrn ... (dem Kläger) eingeleiteten existenzsichernden Maßnahmen wurde ihm auf seine grundsätzlich nach Arbeitsvertragsende fällig werdenden Zahlung eine Vorauszahlung in Höhe von 10.000 EUR Ende Juni 2005 gewährt.“

 

 

6

Mit Einkommensteuererklärung 2005 erklärte der Kläger eine Zahlung von 2.800 EUR als Entschädigung. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) besteuerte mit Einkommensteuerbescheid 2005 einen Betrag in Höhe von 3.000 EUR gemäß § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

 

 

7

Lt. Entgeltabrechnung der AG vom 20.2.2006 und Lohnsteuerbescheinigung 2006 flossen dem Kläger im Streitjahr 2006 70.664,53 EUR Bruttoentgelte zu. Hierin enthalten war lt. Entgeltberechnung ein Abfindungsbetrag über 67.788 EUR. Entsprechend der Abmachung vom 31.5.2005 übernahm die AG von den Führerscheinkosten des Klägers in Höhe von 2.469,41 EUR den Betrag von 2.000 EUR, der in der Entgeltabrechnung als geldwerter Vorteil berücksichtigt wurde und in den Bruttoarbeitslohn lt. Lohnsteuerbescheinigung 2006 einfloss. Mit Einkommensteuererklärung 2006 erklärte der Kläger Entschädigungsleistungen in Höhe von 70.385 EUR.

 

 

8

Im Einkommensteuerbescheid 2006 ging das FA von einem Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von 70.674 EUR aus. Die Rechtsprechung habe zwar die Verteilung der Zahlung der Abfindungssumme auf zwei Veranlagungszeiträume als unschädlich angesehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Diese lägen bei dem Kläger nicht vor.

 

 

9

Nach erfolglosem Einspruch hat das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in EFG 2010, 1018 = SIS 10 16 24 veröffentlichten Urteil stattgegeben und entschieden, die dem Kläger im Streitjahr 2006 zugeflossene Abfindungszahlung sei nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern.

 

 

10

Der Kläger habe eine Abfindung in Höhe von insgesamt 77.788 EUR gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Ersatz für den weiteren Bezug seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der AG erhalten. Eine für die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG erforderliche Zusammenballung der Entschädigungszahlung liege in Gestalt der im Streitjahr bezogenen Hauptentschädigungsleistung in Höhe von 67.788 EUR unabhängig davon vor, dass der Kläger im Vorjahr eine Teilleistung in Höhe von 10.000 EUR erhalten habe. Dabei gehe das FG von einer Bagatellgrenze von 5 % aus, bis zu der eine steuerpflichtige Teilleistung in einem Veranlagungszeitraum im Verhältnis zur steuerpflichtigen Gesamtleistung für die Steuerbegünstigung der in einem weiteren Veranlagungszeitraum zufließenden steuerpflichtigen Hauptleistung unbeachtlich sei. Der steuerpflichtige, dem Kläger im Jahr 2005 zugeflossene Betrag von 2.800 EUR liege unter dieser Bagatellgrenze (2.800 EUR zu 70.588 EUR).

 

 

11

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügt. Insbesondere folge die vom FG angenommene Bagatellgrenze weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des Gesetzes, sie widerspreche höherrangigem Recht.

 

 

12

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

13

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

 

14

Die Teilzahlung des Jahres 2005 sei nicht geeignet, den Zusammenballungscharakter der Hauptentschädigungsleistung im Streitjahr in Frage zu stellen.

 

 

15

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Zu Recht hat das FG entschieden, dass die dem Kläger im Streitjahr zugeflossene Abfindungszahlung nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern ist.

 

 

16

1. Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist nach § 34 Abs. 1 EStG die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte u.a. Entschädigungen in Betracht, die gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden.

 

 

17

a) Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.9.2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349 = SIS 04 05 36, m.w.N.).

 

 

18

b) Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteil vom 9.10.2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558 = SIS 09 08 91). Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 28.6.2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835 = SIS 06 37 73, m.w.N.).

 

 

19

Gleichwohl ist der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum nach dem Wortlaut von § 34 EStG kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal. Nach seinem Zweck ist § 34 Abs. 1 EStG trotz Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen auch dann anwendbar, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag ausgezahlt wird. Wollte man in derartigen Fällen an einem ausnahmslosen Erfordernis eines zusammengeballten Zuflusses der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum festhalten, so würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt (BFH-Urteil vom 25.8.2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BStBl II 2011, 27 = SIS 09 30 59).

 

 

20

Der unbestimmte Rechtsbegriff der außerordentlichen Einkünfte ist im Wege der Auslegung nach Maßgabe der ratio legis zu konkretisieren. Danach sind außerordentliche Einkünfte solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den jeweiligen Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Diese abzumildern ist der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG (vgl. die ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 4.3.1998 XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787 = SIS 98 14 04, m.w.N.). Diese - veranlagungszeitraumbezogen betrachtet - begünstigende Behandlung von zusammengeballt zugeflossenen Einnahmen, deren Zufluss sich beim jeweiligen Steuerpflichtigen nach dessen regelmäßiger Einkünftesituation normalerweise auf mehrere Jahre verteilt hätte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787 = SIS 98 14 04), verwirklicht - veranlagungszeitraumübergreifend betrachtet - eine gleichmäßige progressive Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dementsprechend sind solche Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte zu behandeln, deren zusammengeballter Zufluss zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung des jeweiligen Steuerpflichtigen führt. Zwar liegt sie typischerweise nicht vor, wenn eine einheitliche Entschädigungsleistung in mehreren Veranlagungszeiträumen zufließt; indes kann eine nur geringfügige Teilleistung in dem dem Zuflussjahr der Hauptentschädigungsleistung vorangegangenen Veranlagungszeitraum dieser Ausnahmesituation mit ihrem Bedarf nach der von § 34 EStG bezweckten Progressionsabmilderung entsprechen.

 

 

21

Wann von einer solchen unschädlichen geringfügigen Teilleistung auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen. Eine starre Prozentgrenze sieht das Gesetz weder vor noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen.

 

 

22

2. Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger im Streitjahr bezogene Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gemäß § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt zu besteuern.

 

 

23

Der Kläger erhielt die Abfindung als Ersatz für den weiteren Bezug seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

 

24

Eine für die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG erforderliche Zusammenballung der Entschädigungszahlung liegt in Gestalt der im Streitjahr bezogenen Hauptentschädigungsleistung unabhängig davon vor, dass der Kläger bereits im Jahr zuvor 2.800 EUR als steuerpflichtige Teilleistung der Entschädigung erhalten hat. Soweit die Teilleistung nach § 3 Nr. 9 EStG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung in Höhe von 7.200 EUR steuerfrei ist, ist sie außer Betracht zu lassen, da sie ohnehin keine Progressionsbelastung bewirken kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835 = SIS 06 37 73). Da im Streitfall keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar sind, die die Teilleistung bedingen oder prägen, ist die Frage, ob die Teilleistung der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung im Jahr 2006 entgegensteht, alleine ausgehend von der Höhe der Teilleistung zu beurteilen. Insoweit bewirkt die Teilleistung von 2.800 EUR im Hinblick auf einen Bruttoarbeitslohn des Klägers für das Jahr 2005 von ca. 42.000 EUR und eine Hauptentschädigungszahlung im Jahr 2006 von knapp 68.000 EUR keine relevante Progressionsverschiebung im Jahr 2005, die geeignet wäre, die Ausnahmesituation des Klägers hinsichtlich seiner Progressionsbelastung im Streitjahr zu beeinflussen.

 

 

 

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

Keine Zusammenballung liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt. Nach seinem Zweck findet § 34 Abs. 1 EStG aber trotz Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen Anwendung, wenn der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nur eine geringe Zahlung erhalten hat und der weit überwiegende Betrag der Entschädigung im Folgejahr zur Auszahlung gelangt.