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Kind, Haushaltswechsel, Kindergeld

Kind, Haushaltswechsel, Kindergeld: Ist ein Kind getrennt lebender Eltern auf eigenen Entschluss von dem Haushalt eines Elternteils in den Haushalt des anderen Elternteils umgezogen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der andere Elternteil - auch wenn er nicht sorgeberechtigt ist - das Kind i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in seinen Haushalt aufgenommen und damit Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten dort lebt und eine Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein feststeht. - Urt.; BFH 25.6.2009, III R 2/07; SIS 09 29 05

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 25.06.2009, III R 2/07
    BStBl 2009 II S. 968
    LEXinform 0587931

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 2.11.2009
    R.G. in BFH/PR 12/2009 S. 465
    erl in StuB 22/2009 S. 862
Normen
[EStG] § 64 Abs. 2 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 01.12.2005, SIS 07 14 58, Kindergeld, Haushaltsaufnahme, Aufenthalt, Sorgerecht
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG München 26.7.2022, SIS 23 05 33, Haushaltszugehörigkeit eines volljährigen Kindes: 1. Ein Kind ist in den Haushalt des Elternteils aufgeno...
  • Thüringer FG 23.11.2021, SIS 22 08 84, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Kinderbetreuungskosten bei Betreuung des Kindes im paritätisch...
  • FG Münster 28.2.2018, SIS 18 10 73, Zusammenveranlagung und Aufteilung der ESt-Schuld im Jahr der Verfahrenseröffnung, Änderung nach § 174 Ab...
  • BFH 15.6.2016, SIS 16 21 56, Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit: Eine Abfindungszahlung, ...
  • BFH 15.6.2016, SIS 16 18 58, Abfindungszahlung an den weichenden Erbprätendenten als Nachlassverbindlichkeit: Eine Abfindungszahlung, ...
  • FG Bremen 8.7.2015, SIS 15 27 02, Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage, einseitige Änderung der...
  • Niedersächsisches FG 18.10.2013, SIS 14 17 10, Kindergeld, Türkische Staatsangehörige mit längerem Türkeiaufenthalt: 1. Türkische Staatsangehörige, die ...
  • BFH 4.7.2012, SIS 12 24 38, Kindergeldberechtigung in Entführungsfällen: 1. Im Falle einer Entführung des Kindes endet dessen inländi...
  • BFH 2.7.2012, SIS 12 24 37, Kindergeld, Haushaltsaufnahme: Auch der mehrmonatige Aufenthalt eines Enkelkindes bei den Großeltern kann...
  • FG München 21.6.2012, SIS 13 00 76, Kindergeld, Haushaltaufnahme bei Aufenthalt in mehreren Haushalten: 1. Wohnt das Kind an verschiedenen Or...
  • FG München 14.6.2012, SIS 13 00 77, Treu und Glauben bei Kindergeld-Rückforderung, § 818 Abs. 3 BGB im Kindergeldrecht nicht anwendbar: Die b...
  • BFH 3.4.2012, SIS 12 15 76, Grundsätzliche Bedeutung, Darlegungserfordernisse bei Divergenz, Voraussetzungen einer Haushaltsaufnahme,...
  • BFH 22.9.2011, SIS 12 03 22, Zum Einwand der Weiterleitung beim Berechtigtenwechsel: Der Einwand, das Kindergeld sei auf ein allein de...
  • BFH 7.12.2010, SIS 11 04 92, Aufnahme eines Kindes in den Haushalt eines Elternteils: Verneint das FG wegen der besonderen Umstände de...
  • BFH 31.8.2010, SIS 10 32 19, Kindergeld, Voraussetzungen für die Aufnahme des Kindes in den Haushalt eines Kindergeldberechtigten: Dur...
  • BFH 28.4.2010, SIS 10 21 93, Berechtigung zum Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende bei annähernd gleicher Aufnahme des Ki...
  • FG Rheinland-Pfalz 24.11.2009, SIS 11 09 91, Haushaltszugehörigkeit eines Kindes: Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, de...
  • FG Köln 17.9.2009, SIS 09 39 39, Haushaltsaufnahme von Kindern getrennt lebender Eltern: 1. Das Merkmal der Haushaltsaufnahme wird in erst...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt für ihre im Januar 1988 geborene Tochter (T) Kindergeld. Im August 2003 zog T zu ihrem Vater, dem geschiedenen Ehemann der Klägerin (Beigeladener). Im Januar 2004 kehrte sie in den Haushalt der Klägerin zurück.

 

Im Februar 2004 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von September 2003 bis Januar 2004 auf. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.

 

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 1.12.2005 3 K 1715/04 Kg (EFG 2007, 1176 = SIS 07 14 58) ab.

 

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe den Begriff der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verkannt. Wegen ihres alleinigen Sorgerechts sei durch das Überwechseln von T in den Haushalt des Beigeladenen, dem sie, die Klägerin, ausdrücklich widersprochen habe, ein einer Kindesentziehung vergleichbarer widerrechtlicher Zustand hergestellt worden, der auch durch den Willen der erst 15-jährigen T nicht habe legalisiert werden können. Bei Geltendmachung des Rückführungsanspruchs könne der andere Elternteil - wie der Kindesentzieher im Fall eines Kindesentzugs - kein auf Dauer angelegtes Obhutsverhältnis zu dem Kind begründen. Eine gerichtliche Geltendmachung könne jedoch bei einem 15-jährigen Kind nicht verlangt werden.

 

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG, den Bescheid der Familienkasse vom 24.2.2004 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25.3.2004 aufzuheben.

 

Die Familienkasse und der Beigeladene beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Im Ergebnis zu Recht hat das FG entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Kindergeld für den Streitzeitraum zusteht, weil T nicht mehr in ihrem Haushalt aufgenommen war.

 

1. Erfüllen mehrere Personen - wie hier die Klägerin und der Beigeladene - die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld, so wird dieses gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an die Person gezahlt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat.

 

a) Ein Kind ist in den Haushalt des Elternteils aufgenommen, bei dem es wohnt, versorgt und betreut wird, sodass es sich in der Obhut dieses Elternteils befindet (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.6.2001 VI R 224/98, BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713 = SIS 01 11 73). Das Merkmal der Haushaltsaufnahme wird in erster Linie durch den tatsächlichen Umstand bestimmt, dass das Kind nicht nur vorübergehend in dem betreffenden Haushalt lebt (z.B. BFH-Urteil vom 24.10.2000 VI R 21/99, BFH/NV 2001, 444 = SIS 01 58 32). Formale Gesichtspunkte, z.B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister, können bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterstützend herangezogen werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713 = SIS 01 11 73).

 

b) Wohnt ein Kind getrennt lebender Eltern nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum - etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien - bei dem anderen Elternteil, ist es nicht in dessen Haushalt aufgenommen, weil kein Obhutsverhältnis in dem geschilderten Sinne besteht. Steht zum Zeitpunkt des Einzugs noch nicht endgültig fest, ob das Kind auf Dauer bei dem anderen Elternteil wohnen wird, kann der Wohnungswechsel dagegen als Aufnahme in den Haushalt des anderen Ehegatten zu werten sein, wenn sich das Kind dort für einen längeren Zeitraum aufhält. Denn in einem solchen Fall wird das Kind nach dem Umzug von dem anderen Elternteil betreut, versorgt und unterhalten, sodass ein neues Obhutsverhältnis begründet wird (z.B. BFH-Urteil in BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713 = SIS 01 11 73).

 

Dem Zeitmoment kommt besondere Bedeutung zu. Je länger ein Kind auf eigenen Entschluss und mit Willen des anderen Elternteils in dessen Haushalt lebt, desto mehr spricht dafür, dass dort ein neues Obhutsverhältnis begründet worden ist. Von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt kann dabei jedenfalls dann regelmäßig ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten bei dem anderen Elternteil lebt und eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht.

 

c) Nicht anwendbar sind hingegen die Grundsätze, die der BFH für Kindesentführungen in das Ausland aufgestellt hat (vgl. BFH-Urteile vom 19.3.2002 VIII R 62/00, BFH/NV 2002, 1146 = SIS 02 86 97 und VIII R 52/01, BFH/NV 2002, 1148 = SIS 02 86 98; vom 30.10.2002 VIII R 86/00, BFH/NV 2003, 464 = SIS 03 17 51). Denn der auf einem Entschluss des Kindes beruhende Umzug von einem zu dem anderen Elternteil kann mit einer Entführung des Kindes nicht gleichgesetzt werden.

 

2. Danach durfte die Familienkasse davon ausgehen, dass T, die aus eigenem Streben heraus von August 2003 bis Januar 2004, mithin deutlich mehr als drei Monate, bei dem Beigeladenen lebte, in dieser Zeit nicht mehr in den Haushalt der Klägerin, sondern in den des Beigeladenen aufgenommen war. Die Familienkasse hat für den Streitzeitraum die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin daher zu Recht aufgehoben (§ 70 Abs. 2 EStG).

 

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 und § 139 Abs. 4 FGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Revisionsverfahren aufzuerlegen, da er dieses Verfahren dadurch wesentlich gefördert hat, dass er auf mündliche Verhandlung verzichtet und so eine Entscheidung des Revisionsgerichts ohne mündliche Verhandlung ermöglicht hat (z.B. BFH-Urteil vom 20.6.2001 VI R 169/97, BFH/NV 2001, 1443 = SIS 01 77 76, m.w.N.).

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Vom o.g. Sachverhalt geht der BFH jedenfalls aus, wenn das Kind länger als 3 Monate bei dem anderen Elternteil lebt und eine Rückkehr nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Anders ist es bei bloßen Besuchs- oder Ferienaufenthalten beim anderen Elternteil.