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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) schenkte durch notariell beurkundeten Vertrag vom
1.10.2007 ihrer Tochter (T) ein Grundstück und erklärte
in dem Vertrag, eine etwaige Schenkungsteuer zu tragen.
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Nachdem T beim Beklagten und
Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) eine Erklärung zur
Feststellung des Grundstückswerts eingereicht hatte, stellte
das FA ihr gegenüber durch den Bescheid vom 2.5.2008
„über die gesonderte - und einheitliche - Feststellung
des Grundstückswerts“ zum 1.10.2007 den Wert auf 232.500
EUR fest. Das FA setzte daraufhin die Schenkungsteuer
gegenüber der Klägerin durch einen entsprechenden
Änderungsbescheid auf der Grundlage dieses
Grundstückswerts fest.
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Mit Schreiben vom 11.7.2008 legte die
Klägerin Einspruch gegen den geänderten
Schenkungsteuerbescheid und den Feststellungsbescheid vom 2.5.2008
ein. Das FA verwarf den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid
mit der Begründung als unzulässig, der Klägerin
stehe nach § 155 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der im
Streitfall geltenden Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 (BewG)
keine Rechtsbehelfsbefugnis zu. Sie sei gemäß § 154
Abs. 1 BewG am Feststellungsverfahren nicht beteiligt gewesen.
Weder sei ihr der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen noch sei
sie vom FA zur Abgabe einer Feststellungserklärung
aufgefordert worden.
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Das Finanzgericht (FG) gab der auf
Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichteten Klage durch das in
EFG 2010, 1773 = SIS 10 29 68 veröffentlichte Urteil mit der
Begründung statt, das FA habe die Einspruchsbefugnis der
Klägerin zu Unrecht verneint. Die Klägerin werde durch
den Feststellungsbescheid beschwert und könne ihn daher nach
§ 350 der Abgabenordnung (AO) mit dem Einspruch anfechten.
§ 155 BewG stehe dem nicht entgegen. Die Klägerin sei am
Feststellungsverfahren beteiligt i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1
BewG.
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Mit der Revision rügt das FA
Verletzung des § 155 BewG. Diese Vorschrift schließe die
Anwendbarkeit des § 350 AO und somit die Einspruchsbefugnis
der Klägerin aus. Die Klägerin sei nicht nach § 154
Abs. 1 BewG am Feststellungsverfahren beteiligt gewesen; denn der
Gegenstand der Feststellung, nämlich das der T geschenkte
Grundstück, sei gemäß § 39 AO nicht ihr,
sondern der T zuzurechnen. Die Zurechnung nach § 179 Abs. 2
Satz 1 AO sei nicht einschlägig. Ein anderes Verständnis
des § 155 BewG sei auch nicht aufgrund der
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG)
geboten. Es genüge den Anforderungen dieser Verfassungsnorm,
dass in Fällen der vorliegenden Art der Bedachte den
Feststellungsbescheid anfechten könne.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat den Einspruch der
Klägerin zu Recht als zulässig angesehen.
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1. Wie das FG zutreffend angenommen hat, kann
eine Einspruchsentscheidung, mit der ein Einspruch als
unzulässig verworfen wurde, isoliert Gegenstand einer
Anfechtungsklage sein. Erweist sich der Einspruch als
zulässig, ist die Einspruchsentscheidung aufzuheben, so dass
die Behörde Gelegenheit erhält, in einem erneuten
Einspruchsverfahren über die Rechtmäßigkeit ihres
Verwaltungsaktes sachlich-rechtlich zu entscheiden (Beschluss des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.9.2000 VII B 104/00, BFH/NV 2001,
459 = SIS 01 58 50).
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2. Das FG hat ebenfalls zu Recht die
Auffassung vertreten, dass die Klägerin einspruchsbefugt ist
und der Einspruch auch nicht aus anderen Gründen, insbesondere
auch nicht wegen verspäteter Einlegung, unzulässig ist.
Die Einspruchsbefugnis ergibt sich aus § 350 AO. Sie wird
weder durch § 155 BewG noch dadurch ausgeschlossen, dass der
angefochtene Feststellungsbescheid der Klägerin nicht bekannt
gegeben wurde.
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a) Befugt, Einspruch einzulegen, ist
gemäß § 350 AO nur, wer geltend macht, durch einen
Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein. Diese
Vorschrift wird durch § 155 BewG ergänzt, nicht aber in
ihrer Anwendbarkeit eingeschränkt. Dies ergibt sich aus dem
Wortlaut des § 155 BewG, dessen Sinn und Zweck und dem
Gesamtzusammenhang der maßgeblichen gesetzlichen
Regelungen.
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aa) Zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen
einen Feststellungsbescheid nach § 151 BewG sind
gemäß § 155 BewG die Beteiligten i.S. des §
154 Abs. 1 BewG sowie diejenigen befugt, für deren Besteuerung
nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Feststellungsbescheid
von Bedeutung ist. § 352 AO und § 48 FGO gelten
nicht.
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Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG sind
gesondert festzustellen (§ 179 AO)
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1. Grundbesitzwerte (§ 138 BewG),
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2. der Wert des Betriebsvermögens
(§§ 95, 96 BewG) oder des Anteils am
Betriebsvermögen (§ 97 Abs. 1a BewG),
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3. der Wert von Anteilen an
Kapitalgesellschaften i.S. des § 11 Abs. 2 BewG,
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4. der Wert von anderen als in § 151 Abs.
1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BewG genannten
Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren
Personen zustehen (§ 3 BewG),
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wenn die Werte für die Erbschaftsteuer
oder eine andere Feststellung i.S. des § 151 BewG von
Bedeutung sind.
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In dem Feststellungsbescheid für
Grundbesitzwerte sind gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG
auch Feststellungen zu treffen über die Zurechnung der
wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die
Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine
andere Feststellung von Bedeutung ist. Für
Feststellungsbescheide nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4
BewG ist keine derartige Feststellung über die Zurechnung
vorgesehen.
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Grundbesitzwerte (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 BewG) sind gemäß § 151 Abs. 5 Satz 1 BewG auch
festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von
Bedeutung sind. Feststellungen über die Zurechnung nach §
151 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind in diesem Fall gemäß §
151 Abs. 5 Satz 3 BewG nicht zu treffen.
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bb) Am Feststellungsverfahren beteiligt sind
nach § 154 Abs. 1 BewG
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1. diejenigen, denen der Gegenstand der
Feststellung zuzurechnen ist,
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2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe
einer Feststellungserklärung aufgefordert hat.
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Diejenigen, denen der Gegenstand der
Feststellung i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG zuzurechnen ist,
sind die in Betracht kommenden Steuerschuldner (Hofmann in
Viskorf/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz,
Bewertungsgesetz, 3. Aufl., § 154 BewG Rz 2; Loose, EFG 2010,
1774). Für die Zurechnung des Gegenstands der Feststellung im
Sinne dieser Vorschrift kommt es entgegen der Ansicht des FA nicht
auf die in § 39 AO getroffene allgemeine Regelung über
die Zurechnung an (so aber Hartmann in Gürsching/Stenger,
Bewertungsrecht, § 154 BewG Rz 9 ff., § 155 BewG Rz 10:
Maßgeblichkeit der jeweils aktuellen Zivilrechtslage).
Vielmehr ist § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG nach Sinn und Zweck und
dem Regelungszusammenhang übereinstimmend mit der allgemein
für Feststellungsbescheide geltenden Vorschrift des § 179
Abs. 2 Satz 1 AO auszulegen (Höne/ Krause, Zeitschrift
für Erbrecht und Vermögensnachfolge - ZEV - 2010, 298).
Danach richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen den
Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der
Besteuerung zuzurechnen ist. Entscheidend sind danach die
Auswirkungen des Feststellungsbescheids auf die Besteuerung der
einzelnen Steuerpflichtigen. Nur dieses Verständnis des §
154 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist sachgerecht und sinnvoll.
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Unerheblich ist auch die Feststellung
über die Zurechnung der zu bewertenden wirtschaftlichen
Einheit nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG (a.A. Halaczinsky in
Rössler/Troll, BewG, § 155 Rz 4a). Dies ergibt sich schon
daraus, dass die Frage, wer an einem auf den Erlass eines
Verwaltungsaktes gerichteten Verwaltungsverfahren beteiligt ist und
deshalb in diesem Verfahren Rechte und Pflichten hat, bereits
während dieses Verfahrens geklärt werden muss und daher
nicht vom Inhalt des zum Abschluss des Verfahrens ergehenden
Verwaltungsaktes abhängen kann (vgl. Maier/Ohletz in
Wilms/Jochum, ErbStG, BewG, GrEStG, § 154 BewG Rz 15, §
155 BewG Rz 2).
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Zudem hätte die Anknüpfung an die
Zurechnung im Feststellungsbescheid zur Folge, dass bei einem von
Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erfolgten Erwerb,
dessen Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BewG
gesondert festzustellen ist, gemäß § 154 Abs. 1
BewG nur diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer
Feststellungserklärung aufgefordert hat, am
Feststellungsverfahren beteiligt und nach § 155 Satz 1 BewG
rechtsbehelfsbefugt wären; denn für diese Fälle
sieht § 151 BewG anders als für Grundbesitz (§ 151
Abs. 2 BewG) keine Feststellung über die Zurechnung vor. In
den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG wäre
bei einer an die Zurechnung im Feststellungsbescheid
anknüpfenden Auslegung des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG allein
die Kapitalgesellschaft am Feststellungsverfahren beteiligt; in
diesen Fällen kann das Finanzamt nämlich nach § 153
Abs. 3 BewG nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer
Feststellungserklärung verlangen. Nicht verständlich
wäre dann allerdings die in § 154 Abs. 2 BewG getroffene
Regelung, dass in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 BewG der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft
bekannt zu geben ist; denn die Bekanntgabe des
Feststellungsbescheids an den einzigen Beteiligten des
Feststellungsverfahrens ist eine Selbstverständlichkeit. Die
eigentliche Bedeutung der Vorschrift liegt vielmehr in der
Verwendung des Wortes „auch“, die nur den
Schluss zulässt, dass das Gesetz von einer Verpflichtung zur
Bekanntgabe des Feststellungsbescheids an die Steuerschuldner
ausgeht, ohne dass es auf eine - für die Fälle des §
151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG nicht vorgesehene - förmliche
Zurechnung ankommt (vgl. Halaczinsky, a.a.O., § 154 Rz 9;
Hartmann, a.a.O., § 154 BewG Rz 29).
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cc) Richtet sich der Feststellungsbescheid
gegen mehrere Personen, weil diesen der Gegenstand bei der
Besteuerung zuzurechnen ist, so wird die gesonderte Feststellung
ihnen gegenüber einheitlich vorgenommen (§ 179 Abs. 2
Sätze 1 und 2 AO). Diese Vorschriften gelten auch für
Feststellungsbescheide nach § 151 BewG (Hofmann, a.a.O.,
§ 154 BewG Rz 10).
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Ein einheitlicher Feststellungsbescheid
entfaltet dabei gegenüber einem Feststellungsbeteiligten nur
dann Bindungswirkung i.S. des § 182 AO, wenn er ihm
persönlich oder einem Vertreter wirksam bekannt gegeben wurde.
Demgemäß muss grundsätzlich jedem
Feststellungsbeteiligten eine gesonderte Ausfertigung des
Feststellungsbescheids zugehen (BFH-Urteile vom 25.11.1987 II R
227/84, BFHE 152, 10, BStBl II 1988, 410 = SIS 88 10 45; vom
26.4.1988 VIII R 292/82, BFHE 153, 497, BStBl II 1988, 855 = SIS 88 19 44, und vom 20.6.1989 VIII R 366/83, BFH/NV 1990, 208). Nach
§ 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen
Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der
von ihm betroffen wird. Ein Verwaltungsakt wird nach § 124
Abs. 1 Satz 1 AO gegenüber demjenigen, für den er
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt
wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt
wird nach § 124 Abs. 1 Satz 2 AO mit dem Inhalt wirksam, mit
dem er bekannt gegeben wird. Dies gilt auch für
Feststellungsbescheide (BFH-Urteil vom 27.4.1993 VIII R 27/92, BFHE
171, 392, BStBl II 1994, 3 = SIS 93 24 20), und zwar auch für
solche nach § 151 BewG (§ 153 Abs. 5 BewG i.V.m. §
181 Abs. 1 Satz 1 und § 155 Abs. 1 Satz 2 AO).
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Abweichungen von dem grundsätzlichen
Erfordernis, dass der gesonderte und einheitliche
Feststellungsbescheid jedem Feststellungsbeteiligten gesondert
bekannt gegeben werden muss, um ihm gegenüber Wirksamkeit und
Verbindlichkeit zu erlangen, bedürfen einer gesetzlichen
Regelung, wie sie etwa § 183 AO bezüglich der
Empfangsbevollmächtigten bei der gesonderten und einheitlichen
Feststellung vorsieht. Eine solche gesetzliche Regelung gibt es
für Feststellungsbescheide gemäß § 151 BewG
nicht. Es ist insbesondere in keiner Vorschrift vorgesehen, dass
ein dem Bedachten einer freigebigen Zuwendung wirksam bekannt
gegebener Feststellungsbescheid etwa aufgrund einer gesetzlichen
Empfangsvollmacht auch gegenüber dem Schenker verbindliche
Wirkung entfalte. Vielmehr muss der Feststellungsbescheid dem
Schenker bekannt gegeben werden, wenn er diesem gegenüber
bindende Wirkung entfalten soll (Hofmann, a.a.O., § 154 BewG
Rz 7). Das Finanzamt kann sich demgemäß beim Erlass oder
bei der Änderung eines Schenkungsteuerbescheids gegenüber
dem Schenker nicht auf einen diesem nicht bekannt gegebenen
Feststellungsbescheid stützen.
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Das Verständnis des § 154 Abs. 1 Nr.
1 BewG, wonach alle im Einzelfall in Betracht kommenden
Steuerpflichtigen am Feststellungsverfahren beteiligt sind und
ihnen daher der Feststellungsbescheid bekannt zu geben ist, ist
demgemäß geboten, weil auf der Grundlage des
Feststellungsbescheids nur demjenigen gegenüber ein
Folgebescheid (Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerbescheid)
erlassen oder geändert werden kann, dem der
Feststellungsbescheid wirksam bekannt gegeben worden war. In der
Literatur wird daher zutreffend die Ansicht vertreten, dass der
Feststellungsbescheid nach § 151 BewG allen in Betracht
kommenden Steuerschuldnern bekannt zu geben sei (Hartmann, a.a.O.,
§ 154 BewG Rz 31, § 155 BewG Rz 25; Volquardsen in
Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG, BewG, § 154 BewG Rz
3).
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Wurde der Feststellungsbescheid allerdings nur
dem Steuerschuldner bekannt gegeben, dem gegenüber die Steuer
festgesetzt wurde, kann er mit einem Rechtsbehelf gegen den
Feststellungsbescheid oder den Steuerbescheid nicht mit Aussicht
auf Erfolg geltend machen, der Feststellungsbescheid habe auch
anderen Steuerschuldnern bekannt gegeben werden müssen. Die
Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids an einen
Empfänger und die Verbindlichkeit des Bescheids diesem
gegenüber sind nämlich jeweils für sich
unabhängig von der Bekanntgabe des Bescheids an andere
Adressaten zu beurteilen (BFH-Urteile in BFHE 152, 10, BStBl II
1988, 410 = SIS 88 10 45; in BFHE 153, 497, BStBl II 1988, 855 =
SIS 88 19 44, und in BFH/NV 1990, 208).
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Bei einer freigebigen Zuwendung (§ 7 Abs.
1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes - ErbStG -
) setzt danach die Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber
dem Erwerber nicht voraus, dass der nach § 151 BewG ergangene
und ihm bekannt gegebene Feststellungsbescheid auch dem Schenker
bekannt gegeben wurde. Für die Steuerfestsetzung
gegenüber dem Schenker reicht es aus, wenn der
Feststellungsbescheid ihm bekannt gegeben wurde (Höne/Krause,
ZEV 2010, 298 f.).
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dd) Ein Feststellungsbeteiligter kann einen
Feststellungsbescheid, der ihn beschwert, bereits dann anfechten,
wenn der Bescheid zwar noch nicht ihm, aber einem anderen
Beteiligten bekannt gegeben wurde. Die für die
Zulässigkeit des Einspruchs erforderliche Beschwer (§ 350
AO) setzt nur voraus, dass der Feststellungsbescheid durch
Bekanntgabe an einen der Feststellungsbeteiligten existent geworden
ist und der Einspruchsführer durch den Bescheid
steuerrechtlich berührt sein kann, nicht aber, dass der
Bescheid dem Einspruchsführer bekannt gegeben worden ist
(BFH-Urteile in BFHE 153, 497, BStBl II 1988, 855 = SIS 88 19 44,
und vom 7.8.1990 VIII R 257/84, BFH/NV 1991, 507. Maier/Ohletz,
a.a.O., § 155 BewG Rz 7). Der Bescheid kann von einem
Feststellungsbeteiligten, dem er nicht bekannt gegeben wurde,
grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung angefochten werden
(BFH-Urteile in BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3 = SIS 93 24 20, und
in BFH/NV 1991, 507).
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ee) Diese Grundsätze gelten auch für
Feststellungsbescheide nach § 151 BewG. § 155 BewG
schränkt die Rechtsbehelfsbefugnis entgegen der Ansicht des FA
nicht ein, sondern erweitert diese in zweifacher Hinsicht (vgl.
Hofmann, a.a.O., § 155 BewG Rz 1 f., 6). Zum einen erstreckt
die Vorschrift die Rechtsbehelfsbefugnis auf diejenigen, die das
Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert
hat und die deshalb nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG Beteiligte am
Feststellungsverfahren sind, ohne dass diese durch den Bescheid
beschwert zu sein brauchen. Zum anderen sind nach § 155 Satz 2
BewG die in § 352 AO und § 48 FGO vorgesehenen
Einschränkungen der Rechtsbehelfsbefugnis bei der
einheitlichen Feststellung nicht anwendbar.
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Die ferner in § 155 Satz 1 BewG
getroffene Regelung, nach der auch diejenigen zur Einlegung von
Rechtsbehelfen gegen den Feststellungsbescheid befugt sind,
für deren Besteuerung nach dem GrEStG der
Feststellungsbescheid von Bedeutung ist, lässt nicht den
Umkehrschluss zu, dass es für die Begründung der
Rechtsbehelfsbefugnis bei der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer
nicht ausreiche, wenn der Feststellungsbescheid für die
Besteuerung des Rechtsbehelfsführers nach dem ErbStG von
Bedeutung ist. Vielmehr handelt es sich bei der genannten
Vorschrift unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der
getroffenen Regelungen und von deren Sinn und Zweck um den Ausdruck
eines allgemeinen Rechtsgedankens.
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Dies ergibt sich auch aus der
Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (Halaczinsky,
a.a.O., § 155 Rz 7; Hartmann, a.a.O., § 155 BewG Rz 19,
23, 25; Maier/Ohletz, a.a.O., § 155 BewG Rz 10; Volquardsen,
a.a.O., § 154 BewG Rz 3; Halaczinsky/ Volquardsen, Der
Erbschaftsteuerberater 2010, 274, 277). Wird jemand durch die
öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm
nach Satz 1 dieser Vorschrift der Rechtsweg offen. Diese Regelung
sichert die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, und
gewährleistet die Effektivität des Rechtsschutzes. Der
Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame
gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zum Gericht darf nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert werden (Kammerbeschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 29.11.1996 2 BvR 1157/93,
BStBl II 1997, 415 = SIS 97 05 46, unter B.II.1., m.w.N.). Aus Art.
19 Abs. 4 Satz 1 GG ergeben sich auch Vorwirkungen auf die
Ausgestaltung des dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren
vorgelagerten Verwaltungsverfahrens. Das Verwaltungsverfahren darf
nicht daraufhin angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu
vereiteln oder unzumutbar zu erschweren (BVerfG-Beschluss vom
8.7.1982 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82, 110; BVerfG-Urteil vom
24.4.1985 2 BvF 2/83 u.a., BVerfGE 69, 1, 49).
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Die gesonderte Feststellung eines der
Bemessung der Schenkungsteuer zugrunde zu legenden Werts darf
danach nicht dazu führen, dass insoweit die eigenen
Rechtsschutzmöglichkeiten des Schenkers, dem gegenüber
die Schenkungsteuer festgesetzt wird, ausgeschlossen werden. Den
Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt es insoweit
nicht, wenn der Schenker statt der Möglichkeit, den
Feststellungsbescheid selbst anzufechten, auf die Inanspruchnahme
von Rechtsschutz durch den Bedachten verwiesen wird.
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Die vom FA vorgenommene Auslegung des §
155 BewG hätte zudem zur Folge, dass das Finanzamt durch die
in seinem Ermessen (§ 5 AO) liegende Entscheidung, ob es den
Bedachten oder den Schenker zur Abgabe einer
Feststellungserklärung auffordert, darüber befinden
könnte, ob der Schenker gemäß § 155 Satz 1
i.V.m. § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG den Feststellungsbescheid
anfechten kann oder nicht. Eine solche behördliche
Ermessensentscheidung über die Einräumung oder Versagung
des Rechtsschutzes ist mit den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG nicht vereinbar.
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b) Das FA ist demgemäß zutreffend
davon ausgegangen, dass der Grundstückswert gesondert und
einheitlich festzustellen ist; denn die Wertfeststellung ist
aufgrund der Gesamtschuldnerschaft der Klägerin und der T
(§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) für mehrere Steuerpflichtige
von Bedeutung (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Es hat aber verkannt,
dass nicht nur T, sondern auch die Klägerin befugt ist, gegen
den Feststellungsbescheid Einspruch einzulegen, ohne dass sie dabei
an eine Frist gebunden ist. Demgemäß hat das FG zu Recht
die Einspruchsentscheidung aufgehoben.
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