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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 54/04 |
§§: | AO 1977 § 367, BGB § 133, BGB § 157 |
Schlagwörter | Einspruchsentscheidung, Teileinspruchsentscheidung |
Rechtsfrage: | Auslegung einer Einspruchsentscheidung: Ist bei der Auslegung einer Einspruchsentscheidung nach Maßgabe des entsprechend anwendbaren § 133 BGB auf den Empfängerhorizont und nicht auf das Bewusstsein des Erklärenden (hier: des die Einspruchsentscheidung erlassenden FA) abzustellen (umstritten ist, ob das FA mit seiner Einspruchsentscheidung sowohl über den ersten Einspruch der Klägerin - eines Immobilien-Fonds - vom 30.8.1988 (Streitpunkt: Eigenkapitalvermittlungsprovision als Werbungs- oder Anschaffungskosten) als auch über den zweiten Einspruch vom 28.12.1992 (Streitpunkt: Darlehensvermittlungsprovision als Sonderwerbungskosten eines Gesellschafters) entschieden hat (Schlusseinspruchsentscheidung) oder, ob nur eine Teileinspruchsentscheidung über den zweiten Einspruch vom 28.12.1992 vorliegt)? Zulässigkeit einer Teileinspruchsentscheidung? - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 05.12.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3313/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 23 01 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.11.2005 |
Erledigungs-Az: | IX R 54/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 25 48 |