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Zehn Jahre Nutzungsdauer bei Zuckerrübenlieferrechten

Zehn Jahre Nutzungsdauer bei Zuckerrübenlieferrechten: 1. Zuckerrübenlieferrechte sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig davon, ob sie an den Betrieb oder an Aktien gebunden sind. - 2. Eine Schätzung der Nutzungsdauer auf zehn Jahre ist nicht zu beanstanden. - Urt.; BFH 17.3.2010, IV R 3/08; SIS 10 18 68

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Gewinnermittlung, Schätzung
Fundstellen
  1. BFH 17.03.2010, IV R 3/08
    BStBl 2014 II S. 512
    LEXinform 0588880

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 5.6.2014
    H.G.N. in BB 28-29/2010 S. 1722
    jh in StuB 13/2010 S. 513
    -/- in NWB 26/2010 S. 2034
    M.W. in BFH/PR 10/2010 S. 364
    H.W.G. in BB 1/2011 S. 47
Normen
[EStG] § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2
[FGO] § 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 15.11.2007, SIS 08 23 32, Zuckerrübenlieferrecht, Absetzung für Abnutzung, Nutzungsdauer
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 14.3.2023, SIS 23 06 77, Keine Aktivierung eines Brennrechts nach Abschaffung des Branntweinmonopols und Behandlung eines nach § 5...
  • BFH 6.12.2017, SIS 18 02 74, Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau: 1. Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschafts...
  • BFH 21.2.2017, SIS 17 08 45, Zur Abschreibbarkeit des immateriellen Wirtschaftsgutes "wirtschaftlicher Vorteil aus einer Vertragsarztz...
  • FG Köln 9.11.2016, SIS 17 07 49, Keine Abschreibung auf abgespaltenes Milchlieferrecht: 1. Der Erwerb eines Milchlieferungsrechts durch ei...
  • BFH 21.10.2015, SIS 16 06 01, Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter: 1. Die durch die...
  • BFH 28.11.2013, SIS 14 01 04, Abzug vom Grund und Boden abgespaltener Anschaffungskosten eines Milchlieferrechts im Rahmen der Einnahme...
  • BFH 2.3.2011, SIS 11 19 17, Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern, keine Betriebsaufgabe wegen des Tode...
  • BFH 9.9.2010, SIS 10 33 15, Buchwertabspaltung bei der Veräußerung oder Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten: 1. Der Entnahmewert fü...
  • BFH 9.9.2010, SIS 11 00 65, Buchwertabspaltung bei Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten, keine AfA bei Abspaltung vom Pauschalwert d...
  • BFH 9.9.2010, SIS 11 00 64, Buchwertabspaltung bei der Entnahme von Zuckerrübenlieferrechten: 1. Der Entnahmewert für nicht an Aktien...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

 

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (1996 bis 2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Landwirt. Den Gewinn ermittelt er durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).

 

 

2

Der Kläger hatte von anderen Landwirten Zuckerrübenlieferrechte erworben. Die Anschaffungskosten aktivierte er und schrieb sie auf einen Zeitraum von zehn Jahren ab.

 

 

3

Nach einer Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) u.a. die Abschreibungen auf die Zuckerrübenlieferrechte und erhöhte die betreffenden Buchwerte und die den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in den Streitjahren zu Grunde liegenden Gewinne entsprechend.

 

 

4

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, Zuckerrübenlieferrechte seien immaterielle Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Solche Rechte könnten zwar abgeschrieben werden, wenn sie dem Wertverzehr unterlägen. Daran habe es jedoch in den Streitjahren bei Zuckerrübenlieferrechten gefehlt. Diese seien daher trotz ihrer zeitlichen Begrenzung dem nicht abnutzbaren Anlagevermögen zuzurechnen. Das Urteil ist in DStRE 2008, 1056 = SIS 08 23 32 veröffentlicht.

 

 

5

Dagegen richtet sich die Revision der Kläger. Sie machen geltend, ein Zuckerrübenlieferrecht sei ein verfestigtes Recht von unbestimmter Dauer, bei dem Gewissheit über das Ende bestehe, bis zum 30.6.2006 jedoch nicht über den Zeitpunkt des Wegfalles. Ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 gelte eine neue EU-Verordnung (Nr. 318/2006), die zu einem Paradigmenwechsel geführt habe, mit der Folge, dass nunmehr retrospektiv betrachtet das Ende der bisherigen Regelungen wirtschaftlich auf den 30.6.2006 zu fixieren sei. Damit sei auch die Nutzungsdauer bestimmbar. Zuckerrübenlieferrechte seien daher in allen noch offenen Fällen einer planmäßigen linearen Abschreibung nach § 7 EStG zugänglich. Hierbei könne eine Nutzungsdauer von zehn Jahren unterstellt werden, analog der Regelung der Finanzverwaltung in Bezug auf entgeltlich erworbene Milchreferenzmengen.

 

 

6

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 1996 bis 2000 vom 28.11.2002, sämtlich in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 24.11.2003, in der Weise zu ändern, dass unter Berücksichtigung einer linearen Abschreibung von zehn Jahren auf die Zuckerrübenlieferrechte in den Wirtschaftsjahren

 

1995/96 in Höhe von 16.137 DM,

 

1996/97 in Höhe von 27.867 DM,

 

1997/98 in Höhe von 24.717 DM,

 

1998/99 in Höhe von 30.379 DM,

 

1999/2000 in Höhe von 52.751 DM und

 

2000/01 in Höhe von 66.308 DM

 

die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft gemindert werden und die Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2000 entsprechend festgesetzt wird.

 

 

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der Kläger konnte die Zuckerrübenlieferrechte linear auf zehn Jahre abschreiben.

 

 

9

1. Absetzungen für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG bei Wirtschaftsgütern vorzunehmen, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Die Absetzung bemisst sich dabei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG).

 

 

10

2. Zuckerrübenlieferrechte sind selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.10.2008 IV R 1/06, BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28 = SIS 09 30 15, unter II.2. der Gründe, m.w.N.), wie vorliegend zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Es handelt sich um Rechte von zwar unbestimmter, aber begrenzter Dauer, da Gewissheit über ihr Ende, nicht aber über dessen Zeitpunkt besteht. Ihre Nutzung ist zeitlich begrenzt, weil sie von der EU-Zuckermarktordnung abhängt, die nur für begrenzte Zeit Gültigkeit hat. Zuckerrübenlieferrechte sind daher abnutzbar, wie der Senat im Urteil in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28 = SIS 09 30 15 im Einzelnen dargelegt hat (unter II.3. und II.4. der Gründe, m.w.N.). Daran ist festzuhalten. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob es sich um betriebsgebundene oder um an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte handelt.

 

 

11

3. Da die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zuckerrübenlieferrechte nicht feststeht, ist sie zu schätzen (BFH-Urteil in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28 = SIS 09 30 15, unter II.5. der Gründe, m.w.N.). Der Senat hat damals entschieden, dass die Schätzung der Nutzungsdauer durch die Klägerin auf 15 Jahre, die mit der Schätzung der Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts übereinstimmte, jedenfalls nicht zu niedrig war. Er hat jedoch offen gelassen, ob eine kürzere Nutzungsdauer infrage kommt, zum Beispiel in Anlehnung an die Schätzung einer zehnjährigen Nutzungsdauer bei Milchquoten, wie sie die Finanzverwaltung vornimmt (Urteil in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28 = SIS 09 30 15, unter II.5.b der Gründe).

 

 

12

4. Nunmehr entscheidet der Senat, dass eine Schätzung der Nutzungsdauer von Zuckerrübenlieferrechten auf zehn Jahre nicht zu beanstanden ist, sofern sie mindestens zehn Jahre vor Auslaufen der Zuckermarktordnung erworben wurden.

 

 

13

a) Dafür sprechen die relativ kurze Laufzeit der zu Grunde liegenden EU-Verordnungen - im vorliegend maßgeblichen Zeitraum zwischen ein und fünf Jahren - und die Ungewissheit ihrer Verlängerung (s. dazu im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28 = SIS 09 30 15, unter II.4.a der Gründe). Diese Ungewissheit rechtfertigt es entgegen der Auffassung des FA nicht, von immerwährenden Rechten auszugehen.

 

 

14

b) Hinzu kommt, dass die für die Bestimmung der Nutzungsdauer von Zuckerrübenlieferrechten maßgeblichen Gesichtspunkte sich nicht wesentlich von denjenigen bei Milchlieferrechten unterscheiden.

 

 

15

aa) Bei Zuckerrübenlieferrechten handelt es sich wie bei Milchlieferrechten um gemeinschaftsrechtlich geregelte Lieferrechte (zu Milchlieferrechten vgl. insoweit das BFH-Urteil vom 29.4.2009 IX R 33/08, BFHE 225, 361 = SIS 09 29 10, unter II.2.a der Gründe). Die Zuckermarktordnung gilt bis zum Ablauf des Zuckerwirtschaftsjahrs 2014/15 am 30.9.2015 (EG-Verordnung Nr. 318/2006 des Rates vom 20.2.2006 über die gemeinsame Marktordnung für Zucker, Amtsblatt der Europäischen Union 2006, Nr. L 58, 1); sie ist auch insoweit der Milch-Garantiemengen-Verordnung vergleichbar, die zum 31.3.2015 ausläuft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 361 = SIS 09 29 10, unter II.2.a der Gründe).

 

 

16

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind entgeltlich erworbene Milchlieferrechte auf zehn Jahre abzuschreiben (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.1.2003 IV A 6 - S 2134 - 52/02, BStBl I 2003, 78 = SIS 03 10 78, Tz. 28). Dem ist der BFH gefolgt (BFH-Urteil in BFHE 225, 361 = SIS 09 29 10, unter II.2.b der Gründe).

 

 

17

bb) Zuckerrübenlieferrechte sind dagegen mit firmen- oder geschäftswertähnlichen Wirtschaftsgütern weniger vergleichbar. Unter solchen Wirtschaftsgütern versteht man Rechtspositionen oder faktische Verhältnisse wie z.B. einen Kundenstamm, einen Verlagswert und eine Güterfernverkehrsgenehmigung, die ähnlich wie der Geschäftswert mit dem Unternehmen als solchem und seinen Gewinnchancen unmittelbar verknüpft sind, die aber losgelöst von einem Unternehmen oder Unternehmensteil als selbständige Wirtschaftsgüter übertragbar sind (BFH-Urteil vom 28.5.1998 IV R 48/97, BFHE 186, 268, BStBl II 1998, 775 = SIS 98 18 18, unter 1.a der Gründe, m.w.N.).

 

 

18

Zuckerrübenlieferrechte werden demgegenüber dadurch charakterisiert, dass sie - wie Milchlieferrechte - auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage eine Abnahmegarantie zu Sonderkonditionen einräumen und vom Fortbestand der zu Grunde liegenden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen abhängen.

 

 

19

5. Das angefochtene Urteil beruht auf einer anderen Rechtsauffassung. Es war daher aufzuheben. Da über die Berechnungsgrundlagen der AfA vorliegend kein Streit besteht, ist die Sache spruchreif. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind antragsgemäß zu ändern. Die Ermittlung und Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuerbeträge nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).

 

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

Der Ansatz einer Nutzungsdauer von 10 Jahren beruht auf einer Schätzung, die zunächst unabhängig von der konkreten Entwicklung des Gemeinschaftsrechts zu den Zuckerrübenlieferrechten ist, weil diese Entwicklung nicht zuverlässig vorhergesagt werden kann. Bei Ende der Marktordnung vor Ablauf der zehnjährigen Abschreibungsdauer hätte der Steuerpflichtige den Restbuchwert in diesem Zeitpunkt auszubuchen. Bei Fortdauer der Marktordnung über den Zehnjahreszeitraum hinaus müssten die Lieferrechte mit dem Erinnerungswert weiter bilanziert werden.