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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wurden in den Streitjahren (1996 bis 2000) zusammen
zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Landwirt. Den
Gewinn ermittelt er durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - ) für das landwirtschaftliche
Normalwirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).
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Der Kläger hatte von anderen
Landwirten Zuckerrübenlieferrechte erworben. Die
Anschaffungskosten aktivierte er und schrieb sie auf einen Zeitraum
von zehn Jahren ab.
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Nach einer Außenprüfung für
die Jahre 1996 bis 1999 versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) u.a. die Abschreibungen auf die
Zuckerrübenlieferrechte und erhöhte die betreffenden
Buchwerte und die den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
in den Streitjahren zu Grunde liegenden Gewinne
entsprechend.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht entschied, Zuckerrübenlieferrechte seien
immaterielle Wirtschaftsgüter des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs. Solche Rechte könnten zwar
abgeschrieben werden, wenn sie dem Wertverzehr unterlägen.
Daran habe es jedoch in den Streitjahren bei
Zuckerrübenlieferrechten gefehlt. Diese seien daher trotz
ihrer zeitlichen Begrenzung dem nicht abnutzbaren
Anlagevermögen zuzurechnen. Das Urteil ist in DStRE 2008, 1056
= SIS 08 23 32 veröffentlicht.
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Dagegen richtet sich die Revision der
Kläger. Sie machen geltend, ein Zuckerrübenlieferrecht
sei ein verfestigtes Recht von unbestimmter Dauer, bei dem
Gewissheit über das Ende bestehe, bis zum 30.6.2006 jedoch
nicht über den Zeitpunkt des Wegfalles. Ab dem Wirtschaftsjahr
2006/07 gelte eine neue EU-Verordnung (Nr. 318/2006), die zu einem
Paradigmenwechsel geführt habe, mit der Folge, dass nunmehr
retrospektiv betrachtet das Ende der bisherigen Regelungen
wirtschaftlich auf den 30.6.2006 zu fixieren sei. Damit sei auch
die Nutzungsdauer bestimmbar. Zuckerrübenlieferrechte seien
daher in allen noch offenen Fällen einer
planmäßigen linearen Abschreibung nach § 7 EStG
zugänglich. Hierbei könne eine Nutzungsdauer von zehn
Jahren unterstellt werden, analog der Regelung der Finanzverwaltung
in Bezug auf entgeltlich erworbene Milchreferenzmengen.
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Die Kläger beantragen, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die
Einkommensteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 1996 bis
2000 vom 28.11.2002, sämtlich in Gestalt des
Einspruchsbescheides vom 24.11.2003, in der Weise zu ändern,
dass unter Berücksichtigung einer linearen Abschreibung von
zehn Jahren auf die Zuckerrübenlieferrechte in den
Wirtschaftsjahren
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1995/96 in Höhe von 16.137 DM,
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1996/97 in Höhe von 27.867 DM,
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1997/98 in Höhe von 24.717 DM,
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1998/99 in Höhe von 30.379 DM,
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1999/2000 in Höhe von 52.751 DM
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2000/01 in Höhe von 66.308 DM
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die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft
gemindert werden und die Einkommensteuer für die Jahre 1996
bis 2000 entsprechend festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der Kläger konnte die
Zuckerrübenlieferrechte linear auf zehn Jahre abschreiben.
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1. Absetzungen für Abnutzung (AfA) in
gleichen Jahresbeträgen sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG
bei Wirtschaftsgütern vorzunehmen, deren Verwendung oder
Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von
Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum
von mehr als einem Jahr erstreckt. Die Absetzung bemisst sich dabei
nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG).
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2. Zuckerrübenlieferrechte sind
selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter (vgl. Urteil
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.10.2008 IV R 1/06, BFHE 226,
37, BStBl II 2010, 28 = SIS 09 30 15, unter II.2. der Gründe,
m.w.N.), wie vorliegend zwischen den Beteiligten nicht streitig
ist. Es handelt sich um Rechte von zwar unbestimmter, aber
begrenzter Dauer, da Gewissheit über ihr Ende, nicht aber
über dessen Zeitpunkt besteht. Ihre Nutzung ist zeitlich
begrenzt, weil sie von der EU-Zuckermarktordnung abhängt, die
nur für begrenzte Zeit Gültigkeit hat.
Zuckerrübenlieferrechte sind daher abnutzbar, wie der Senat im
Urteil in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28 = SIS 09 30 15 im
Einzelnen dargelegt hat (unter II.3. und II.4. der Gründe,
m.w.N.). Daran ist festzuhalten. Es kommt in diesem Zusammenhang
auch nicht darauf an, ob es sich um betriebsgebundene oder um an
Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte handelt.
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3. Da die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer der Zuckerrübenlieferrechte nicht feststeht, ist
sie zu schätzen (BFH-Urteil in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28
= SIS 09 30 15, unter II.5. der Gründe, m.w.N.). Der Senat hat
damals entschieden, dass die Schätzung der Nutzungsdauer durch
die Klägerin auf 15 Jahre, die mit der Schätzung der
Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts
übereinstimmte, jedenfalls nicht zu niedrig war. Er hat jedoch
offen gelassen, ob eine kürzere Nutzungsdauer infrage kommt,
zum Beispiel in Anlehnung an die Schätzung einer
zehnjährigen Nutzungsdauer bei Milchquoten, wie sie die
Finanzverwaltung vornimmt (Urteil in BFHE 226, 37, BStBl II 2010,
28 = SIS 09 30 15, unter II.5.b der Gründe).
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4. Nunmehr entscheidet der Senat, dass eine
Schätzung der Nutzungsdauer von Zuckerrübenlieferrechten
auf zehn Jahre nicht zu beanstanden ist, sofern sie mindestens zehn
Jahre vor Auslaufen der Zuckermarktordnung erworben wurden.
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a) Dafür sprechen die relativ kurze
Laufzeit der zu Grunde liegenden EU-Verordnungen - im vorliegend
maßgeblichen Zeitraum zwischen ein und fünf Jahren - und
die Ungewissheit ihrer Verlängerung (s. dazu im Einzelnen
BFH-Urteil in BFHE 226, 37, BStBl II 2010, 28 = SIS 09 30 15, unter
II.4.a der Gründe). Diese Ungewissheit rechtfertigt es
entgegen der Auffassung des FA nicht, von immerwährenden
Rechten auszugehen.
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b) Hinzu kommt, dass die für die
Bestimmung der Nutzungsdauer von Zuckerrübenlieferrechten
maßgeblichen Gesichtspunkte sich nicht wesentlich von
denjenigen bei Milchlieferrechten unterscheiden.
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aa) Bei Zuckerrübenlieferrechten handelt
es sich wie bei Milchlieferrechten um gemeinschaftsrechtlich
geregelte Lieferrechte (zu Milchlieferrechten vgl. insoweit das
BFH-Urteil vom 29.4.2009 IX R 33/08, BFHE 225, 361 = SIS 09 29 10,
unter II.2.a der Gründe). Die Zuckermarktordnung gilt bis zum
Ablauf des Zuckerwirtschaftsjahrs 2014/15 am 30.9.2015
(EG-Verordnung Nr. 318/2006 des Rates vom 20.2.2006 über die
gemeinsame Marktordnung für Zucker, Amtsblatt der
Europäischen Union 2006, Nr. L 58, 1); sie ist auch insoweit
der Milch-Garantiemengen-Verordnung vergleichbar, die zum 31.3.2015
ausläuft (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 361 = SIS 09 29 10,
unter II.2.a der Gründe).
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Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind
entgeltlich erworbene Milchlieferrechte auf zehn Jahre
abzuschreiben (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
14.1.2003 IV A 6 - S 2134 - 52/02, BStBl I 2003, 78 = SIS 03 10 78,
Tz. 28). Dem ist der BFH gefolgt (BFH-Urteil in BFHE 225, 361 = SIS 09 29 10, unter II.2.b der Gründe).
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bb) Zuckerrübenlieferrechte sind dagegen
mit firmen- oder geschäftswertähnlichen
Wirtschaftsgütern weniger vergleichbar. Unter solchen
Wirtschaftsgütern versteht man Rechtspositionen oder faktische
Verhältnisse wie z.B. einen Kundenstamm, einen Verlagswert und
eine Güterfernverkehrsgenehmigung, die ähnlich wie der
Geschäftswert mit dem Unternehmen als solchem und seinen
Gewinnchancen unmittelbar verknüpft sind, die aber
losgelöst von einem Unternehmen oder Unternehmensteil als
selbständige Wirtschaftsgüter übertragbar sind
(BFH-Urteil vom 28.5.1998 IV R 48/97, BFHE 186, 268, BStBl II 1998,
775 = SIS 98 18 18, unter 1.a der Gründe, m.w.N.).
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Zuckerrübenlieferrechte werden
demgegenüber dadurch charakterisiert, dass sie - wie
Milchlieferrechte - auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage eine
Abnahmegarantie zu Sonderkonditionen einräumen und vom
Fortbestand der zu Grunde liegenden gemeinschaftsrechtlichen
Regelungen abhängen.
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5. Das angefochtene Urteil beruht auf einer
anderen Rechtsauffassung. Es war daher aufzuheben. Da über die
Berechnungsgrundlagen der AfA vorliegend kein Streit besteht, ist
die Sache spruchreif. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide
sind antragsgemäß zu ändern. Die Ermittlung und
Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuerbeträge nach
Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung wird dem FA
übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1
FGO).
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