Milchlieferrecht, AfA: 1. Durch die MGV zugeteilte und vom Grund und Boden abgespaltene Milchlieferrechte sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. - 2. Werden solche Milchlieferrechte nach einer Betriebsaufgabe verpachtet, bemisst sich die AfA nach dem Entnahmewert. Eine Abschreibung auf zehn Jahre ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. - Urt.; BFH 29.4.2009, IX R 33/08; SIS 09 29 10
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) übernahm mit der Aufgabe seines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes zum 1.11.1996 das zum
Betriebsvermögen zählende Milchlieferrecht - nach den
finanzgerichtlichen Feststellungen mit einer
Größenordnung von 76.341 kg -, das auf nach § 55
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bewertende
Flächen entfiel, in sein Privatvermögen. Bei der
Ermittlung des Aufgabegewinns wurde der Entnahmewert dieser
Milchquote unstreitig mit 114.511 DM angesetzt, ihr von dem Grund
und Boden abgespaltener Buchwert mit 97.308 DM. Der daraus
resultierende Entnahmegewinn von 17.203 DM wurde bei der
Einkommensteuerveranlagung des Klägers für das Jahr 1996
im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
berücksichtigt.
Nach der Betriebsaufgabe verpachtete der
Kläger die in sein Privatvermögen übernommene
Milchreferenzmenge. Bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung machte er in den Jahren 1997 und 1998
u.a. Absetzungen für Abnutzung (AfA) für die
Milchreferenzmenge in Höhe von 1/10 des Entnahmewertes
geltend, die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -
FA - ) in voller Höhe anerkannte; die Einkommensteuerbescheide
für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 sind
bestandskräftig. Für das Streitjahr 1999 erkannte das FA
die vom Kläger in Höhe von 11.255,55 DM geltend gemachte
AfA für die Milchreferenzmenge nicht an, da lediglich eine AfA
in Höhe von 1.720 DM angesetzt werden könne, diese jedoch
im Streitjahr nicht mehr zu berücksichtigen sei, weil das
AfA-Volumen bereits in den Vorjahren aufgezehrt sei. Denn die
Entnahme aus dem Betriebsvermögen sei tatsächlich nur in
Höhe des angesetzten Entnahmegewinns (17.203 DM) besteuert
worden. Der Einspruch hiergegen blieb ohne Erfolg.
Der Klage gab das Finanzgericht (FG) statt,
da der Kläger berechtigt gewesen sei, im Streitjahr 1/10 des
gemeinen Werts des Milchlieferrechts im Aufgabezeitpunkt als AfA im
Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung anzusetzen (vgl. SIS 08 30 51). Insbesondere handele es
sich bei dem Milchlieferrecht um ein abnutzbares immaterielles
Wirtschaftsgut. Es liege auch kein Ausnahmefall vor, bei dem
abweichend von dem Grundsatz der Heranziehung des gemeinen Werts
als Bemessungsgrundlage für die AfA nach Betriebsaufgabe die
ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde
zu legen seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 55
Abs. 6 EStG.
Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Bei einem
zugeteilten, abgespaltenen Milchlieferrecht handele es sich nicht
um ein abnutzbares Wirtschaftsgut. Ein Entnahmewert sei nur bei
einem entgeltlich erworbenen Milchlieferrecht Bemessungsgrundlage
für die AfA. Andernfalls würde die Sonderregelung des
§ 55 Abs. 6 EStG unterlaufen. Im Übrigen sei fraglich, in
welcher Höhe jemals Aufwand für das zugeteilte
abgespaltene Wirtschaftsgut Milchlieferrecht entstanden sei und ob
die ursprünglich im Grund und Boden und dann im Wirtschaftsgut
Milchlieferrecht ruhenden stillen Reserven tatsächlich bis zur
Höhe des Entnahmewertes aufgedeckt worden seien.
Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Das FG hat zu Recht bei der Ermittlung der
Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung
dessen Milchlieferrecht als abnutzbares Wirtschaftsgut beurteilt
und den Entnahmewert des verpachteten Milchlieferrechts als
AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen.
1. Zu den bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)
abziehbaren Werbungskosten gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 7 EStG auch die AfA für das verpachtete Recht.
a) AfA sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG
bei Wirtschaftsgütern vorzunehmen, deren Verwendung oder
Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von
Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum
von mehr als einem Jahr erstreckt.
Abgeschrieben werden können nur
abnutzbare Wirtschaftsgüter. Immaterielle
Wirtschaftsgüter können abnutzbar sein oder zu den nicht
abnutzbaren, immerwährenden Rechten zählen (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.5.1998 IV R 48/97, BFHE 186, 268,
BStBl II 1998, 775 = SIS 98 18 18, unter 1. b der Gründe,
m.w.N.). Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist nicht abnutzbar, wenn
seine Nutzung weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist (BFH-Urteile vom 19.10.2006
III R 6/05, BFHE 215, 222, BStBl II 2007, 301 = SIS 07 06 39, unter
II. 2. e der Gründe; in BFHE 186, 268, BStBl II 1998, 775 =
SIS 98 18 18, unter 1. c der Gründe mit Hinweis auf § 253
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs - HGB - ). Bei zeitlich begrenzten
Rechten kann ausnahmsweise von einer unbegrenzten Nutzungsdauer
ausgegangen werden, wenn sie normalerweise ohne weiteres
verlängert werden, ein Ende also nicht abzusehen ist (vgl.
BFH-Urteile vom 18.12.1970 VI R 99/67, BFHE 101, 100, BStBl II
1971, 237 = SIS 71 01 33, unter II. der Gründe; vom 17.2.1993
I R 48/92, BFH/NV 1994, 455, unter 1. c der Gründe). Im
Zweifel ist jedoch nach dem Grundsatz der Vorsicht von einer
zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4
HGB).
Die Absetzung bemisst sich dabei nach der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts (§
7 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des jeweiligen
abnutzbaren Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Entnimmt
jedoch ein Steuerpflichtiger wie im Streitfall das später
vermietete Wirtschaftsgut aus seinem Betriebsvermögen, so
wendet die Rechtsprechung § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG entsprechend
an und geht neben dem Buchwert (fortgeschriebene
Anschaffungskosten) von fiktiven Anschaffungskosten in der
Höhe aus, in der bei Ermittlung des Entnahmegewinns (§ 4
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder des
Aufgabegewinns (§ 16 Abs. 1 und 3 EStG) kraft Gesetzes die
stillen Reserven aufgelöst werden (vgl. BFH-Urteil vom
10.5.2007 IX R 6/06, HFR 2008, 225, m.w.N.).
Ausnahmsweise sind bei der
Überführung in das Privatvermögen die
ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten weiterhin
als künftige AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, wenn
die stillen Reserven nicht steuerlich erfasst worden sind
(BFH-Urteil in HFR 2008, 225, m.w.N. zur Rechtsprechung).
b) Die Milchreferenzmenge ist ein
immaterielles Wirtschaftsgut (ständige Rechtsprechung des BFH,
Urteil vom 24.8.2000 IV R 42/99, BFHE 193, 107, BStBl II 2003, 67 =
SIS 01 01 34, unter 1., m.w.N.).
Bei Einführung des § 55 EStG zum
1.7.1970 war das Recht zur Milchgewinnung und Milchvermarktung ein
unselbständiges Recht, das in dem Wirtschaftsgut Grund und
Boden mitenthalten war und mit diesem zusammen bewertet wurde. Mit
der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) vom 25.5.1984 (BGBl I,
720) ist mit Wirkung vom 2.4.1984 die sog. Milchquotenregelung als
Produktionseinschränkung in Form eines Milchlieferrechtes
eingeführt worden (vgl. dazu im Einzelnen Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 14.1.2003, BStBl I
2003, 78 = SIS 03 10 78). Die MGV stellt auf den Milcherzeuger,
nicht auf den Eigentümer des Grund und Bodens ab. Das
ursprünglich als Nutzungsrecht untrennbar mit dem Grund und
Boden verbundene Milchlieferrecht hat sich mit Einführung der
MGV vom Grund und Boden abgespalten (vgl. Wendt in
Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 29a, Rz 135).
Nach § 5 Abs. 2 EStG und § 248 Abs.
2 HGB gilt ein allgemeines Bilanzierungsverbot für
selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter. Dieser
Bestandteil der Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung gilt auch für bilanzierende Land- und
Forstwirte (Wendt, a.a.O., m.w.N.). Ein entgeltlich erworbenes
Wirtschaftsgut liegt jedoch auch vor, wenn sich das Wirtschaftsgut
von einem anderen entgeltlich erworbenen abgespalten hat. Das
abgespaltene Wirtschaftsgut ist dann mit einem Teil der
Anschaffungskosten des insgesamt erworbenen zu bewerten.
Dementsprechend geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon
aus, dass dem Erlös aus der Veräußerung einer
Milchreferenzmenge ein aus dem Wert des Grund und Bodens
abzuleitender Buchwert gegenzurechnen ist (sog. Buchwertabspaltung,
vgl. BFH-Urteile vom 24.8.2000 IV R 11/00, BFHE 192, 547, BStBl II
2003, 64 = SIS 01 01 30; vom 20.3.2003 IV R 37/02, BFH/NV 2003,
1403 = SIS 03 45 71). Danach ist ein Teil der Anschaffungskosten
für den Grund und Boden auf das davon abgespaltene
Wirtschaftsgut Milchreferenzmenge übergegangen (BFH-Urteil vom
25.11.1999 IV R 64/98, BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61 = SIS 00 01 39).
Die Bewertung der verselbständigten
Milchreferenzmenge bereitet insoweit Schwierigkeiten, als es vor
ihrer Abspaltung noch keinen Marktpreis für das Recht geben
konnte, so dass auch ein Teilwert nicht aus tatsächlichen
Verkäufen abgeleitet werden kann (im Einzelnen Wendt, a.a.O.,
Rz 136). Er muss schätzweise ermittelt werden. Dasselbe gilt,
wenn zwar ein Recht im Zeitpunkt der Anschaffung als
eigenständiges Wirtschaftsgut entstanden war, es aber nur
zusammen mit dem Grund und Boden übertragen werden konnte. So
verhielt es sich mit den Milchlieferrechten, die in der Zeit vom
2.4.1984 bis 29.9.1993 nicht selbständig gehandelt werden
konnten (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 78 = SIS 03 10 78, Rz
2; Wendt, a.a.O., Rz 136 f.). Der Buchwert der Milchreferenzmenge
ist aus dem zum 1.7.1970 festgestellten Wert des Grund und Bodens
abzuleiten. Der Pauschalwert ist dazu im Verhältnis der am Tag
der Ausfertigung der MGV (25.5.1984) für die
Milchreferenzmenge einerseits und den nackten Grund und Boden
andererseits erzielbaren örtlichen Marktpreise aufzuteilen
(BFH-Urteil in BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64 = SIS 01 01 30).
Zur Berechnung des abgespaltenen Wertes von Milchlieferrechten hat
die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 78 = SIS 03 10 78 eingehend Stellung genommen. Danach betrug der Teilwert des
Milchlieferrechts zum 2.4.1984 0,80 DM/kg (BMF-Schreiben in BStBl I
2003, 78 = SIS 03 10 78, Rz 12).
2. Nach diesen Grundsätzen handelt es
sich bei dem Milchlieferrecht des Klägers um ein abnutzbares
immaterielles Wirtschaftsgut. Bemessungsgrundlage der AfA
hierfür ist der im Rahmen der Betriebsaufgabe und
Überführung in das Privatvermögen angesetzte
(gemeine) Wert des Milchlieferrechts.
a) Das Milchlieferrecht ist abnutzbar (vgl. zu
Zuckerlieferrechten BFH-Urteil vom 16.10.2008 IV R 1/06, BFH/NV
2009, 723 = SIS 09 12 35, unter II. 4, m.w.N.). Es handelt sich bei
Milchlieferrechten um Rechte von zwar unbestimmter, aber begrenzter
Dauer, da Gewissheit über ihr Ende, nicht aber über
dessen Zeitpunkt besteht. Zutreffend stellt das FG fest, dass die
Frage der Abnutzbarkeit der Milchreferenzmenge nicht davon
abhängig sein kann, ob sie entgeltlich erworben oder
abgespalten wurde. Die zeitliche Begrenzung des Milchlieferrechts
folgt aus der Abhängigkeit von der MGV (zur Abnutzbarkeit
eines entgeltlich erworbenen Milchlieferrechts BMF-Schreiben in
BStBl I 2003, 78 = SIS 03 10 78, Rz 28; Wendt, a.a.O., Kap. 30 Rz
18, m.w.N.; a.A. König in Felsmann, Einkommensbesteuerung der
Land- und Forstwirte, Abschn. A Rz 1476d, für den Zeitraum vor
dem 1.4.2008). Es handelt sich um ein Recht von unbestimmter Dauer,
da die MGV eine explizite Befristung zwar nicht enthält,
jedoch die zugrunde liegenden Vorschriften der EU bisher stets von
einer zeitlichen Begrenzung (zunächst nur auf fünf Jahre)
ausgegangen sind (König, a.a.O.). Diese Normen wurden
mehrmals, zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (VO Nr.
1788/03) des Rates vom 29.9.2003 über die Erhebung einer
Abgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L
270/123, 125) bis zum 31.3.2015 verlängert. Nach aktuellen
Verhältnissen ist mit einer Verlängerung über diesen
Termin hinaus nicht zu rechnen. Die Finanzverwaltung ist seit
Beginn der Produktionsbeschränkungen davon ausgegangen, dass
das Milchlieferrecht ein auf zehn Jahre befristetes Recht
darstellt, und hat auf dieser Grundlage bei entgeltlich erworbenen
Milchreferenzmengen eine Verteilung der Anschaffungskosten auf zehn
Jahre zugelassen. Nach König (a.a.O.) kann dies allenfalls aus
Billigkeitsgesichtspunkten akzeptiert werden, da bis zur
Verlängerung über das Jahr 2008 hinaus nicht absehbar
war, wann die Produktionsbeschränkungen tatsächlich
auslaufen und welche Regelungen an die Stelle der
Anlieferungsreferenzmenge treten würden. Jedoch war die
ursprüngliche Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom
31.3.1984 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG -
Nr. L 90/10) auf fünf aufeinanderfolgende
12-Monats-Zeiträume begrenzt. Diese Regelung wurde
zunächst auf weitere vier Jahre verlängert und dann von
der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28.12.1992 (ABlEG
Nr. L 405/1) abgelöst, welche wiederum auf sieben Jahre
begrenzt war. Diese Verordnung wurde dann durch die Verordnung (EG)
Nr. 1256/1999 (VO Nr. 1256/99) des Rates vom 17.5.1999 (ABlEG Nr. L
160/73) für weitere acht Jahre ab dem 1.4.2000
verlängert. Danach war nach den Verhältnissen im
Streitjahr 1999 von einer zeitlichen Begrenzung der das
Milchlieferrecht begründenden europarechtlichen Vorschriften
auszugehen. Die Ungewissheit, ob etwaige Verlängerungen der
Regelungen folgen oder diese definitiv auslaufen würden,
begründet die Annahme einer unbestimmten, aber begrenzten
Dauer des Milchlieferrechts. Dies korrespondiert mit der
Zwecksetzung der Milchreferenzmenge als vorübergehendes
Marktregulierungsinstrument (vgl. von Schönberg, DStZ 2001,
145, 151). Entsprechend Art. 3 VO Nr. 1256/99 verpflichtete sich
der Rat, im Jahr 2003 auf der Grundlage eines Berichts der
Kommission eine Halbzeitbewertung mit dem Ziel vorzunehmen, die
gegenwärtige Quotenregelung nach dem Jahr 2006 auslaufen zu
lassen. Nach den Verhältnissen im Streitjahr kann damit nicht
von einer stets weiterfolgenden Verlängerung der
Rechtsgrundlagen des Milchlieferrechts ausgegangen werden, auch
wenn ein solches mit der VO Nr. 1788/03 noch einmal ab 1.4.2004
für 11 Jahre verlängert wurde.
b) Die von der Finanzverwaltung der
Abschreibung entgeltlich erworbener Milchlieferrechte zugrunde
gelegte und vom FA im Streitfall - bezogen auf eine zu geringe
Bemessungsgrundlage - auch angesetzte Abschreibungsdauer von zehn
Jahren ist im Hinblick auf die zeitliche Unsicherheit der Fortdauer
der Rechtsgrundlagen für das Milchlieferrecht im Streitjahr
aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es handelt
sich um eine vertretbare Schätzung.
Zwar unterschreitet die geschätzte
Nutzungsdauer die eines Geschäfts- oder Firmenwerts
gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG. Jedoch ist diese
Unterschreitung im Hinblick auf die dargelegten europarechtlichen
Besonderheiten des Milchmarktes jedenfalls vertretbar.
Als AfA-Bemessungsgrundlage ist der
Entnahmewert Milchquote anzusetzen, der unstreitig 114.511 DM
betrug. Dass der Entnahmewert als solcher in unzutreffender
Höhe der Besteuerung der Betriebsaufgabe zugrunde gelegt
worden wäre, ist vom FA nicht vorgetragen und auch nicht
ersichtlich. Gründe dafür, dass anstelle des
Entnahmewerts lediglich der Entnahmegewinn als
AfA-Bemessungsgrundlage heranzuziehen wäre, wie vom FA
angenommen, bestehen nicht.
Abgesehen davon, dass im Streitfall
tatsächlich die stillen Reserven aus dem Milchlieferrecht bei
der Betriebsaufgabe aufgedeckt wurden, ergibt sich auch aus §
55 Abs. 6 EStG keine abweichende AfA-Bemessungsgrundlage. § 55
Abs. 6 EStG begrenzt den Abzug von Verlusten, die u.a. bei Entnahme
dadurch entstehen, dass der Teilwert niedriger ist als der doppelte
Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 2 bis 4 EStG. § 55 Abs. 6
EStG schließt in bestimmten Fällen die steuerwirksame
Berücksichtigung von Buchverlusten aus, wobei ggf. ein Teil
des Pauschalwerts i.S. von § 55 Abs. 1 EStG auf eine
Milchquote mit der Folge entfällt, dass bei der
Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebs ein entsprechender
Teil des verdoppelten Ausgangsbetrags sich im Hinblick auf das
selbständige Wirtschaftsgut Milchlieferungsquote verbraucht
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64 = SIS 01 01 30; Lamprecht in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 55 Rz 18).
Gegen die Anwendung von § 55 EStG auf die
abgespaltene Milchquote des Klägers spricht jedoch schon der
Wortlaut von § 55 Abs. 1 Satz 2 EStG, auf den § 55 Abs. 6
Satz 1 EStG verweist. Jedenfalls kommt § 55 Abs. 6 EStG im
Streitfall deshalb nicht zum Tragen, weil es nicht um
„Verluste“ aus „der
Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden“
im Sinne dieser Vorschrift geht, sondern um einen Entnahmegewinn.
Mit der Entnahme ist insgesamt ein neuer Wert - vorliegend
angesichts der Betriebsaufgabe - in Gestalt des gemeinen Werts
entstanden. Dieser Wert ist nicht von dem Wert i.S. von § 55
Abs. 1 EStG abgeleitet; daher betrifft die Regelung des § 55
Abs. 6 EStG diesen Wert nicht. Im Übrigen bezieht sich §
55 Abs. 6 EStG expressis verbis auf Gewinneinkunftsarten, nicht
aber auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Soweit der
BFH ausgeführt hat, dass § 55 Abs. 6 EStG der
Berücksichtigung einer Wertminderung auch als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
entgegenstehe (BFH-Urteil vom 16.10.1997 IV R 5/97, BFHE 184, 453,
BStBl II 1998, 185 = SIS 98 07 28), ergab sich dies nicht aus einer
Anwendung der Vorschrift im Rahmen der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung selbst. Vielmehr betraf § 55 Abs. 6
EStG die Höhe der Entnahme, welche ihrerseits den Umfang der
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung bestimmte.
3. Die Sache ist spruchreif. Unzutreffend hat
das FA im angefochtenen Bescheid die von den Klägern geltend
gemachte AfA-Milchquote gekürzt.