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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 92/04 |
§§: | KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 5, KiStG NW § 6 Abs. 2 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Kirchgeld, Glaubensverschiedene Ehe, Gleichheitsgrundsatz, Rückwirkung, Verfassung |
Rechtsfrage: | Recht- und Verfassungsmäßigkeit eines besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe: Ist bei zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten, die im Güterstand der Gütertrennung leben, die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes gegenüber der in der Kirche verbliebenen Ehefrau, die über kein eigenes Einkommen verfügt, rechtmäßig? Verstößt die Erhebung des besonderen Kirchgeldes im Hinblick darauf, dass in den Fällen, in denen die glaubensverschiedenen Ehegatten dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte erzielen und keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird, das besondere Kirchgeld nicht erhoben wird, gegen den Gleichheitsgrundsatz (strukturelles Vollzugshindernis)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 23.07.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 4952/02 Ki |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 10 54 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.10.2005 |
Erledigungs-Az: | I R 92/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |