Zuckerrübenlieferrecht, AfA: 1. Betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte sind selbständige immaterielle abnutzbare Wirtschaftsgüter (Anschluss an das BFH-Urteil vom 24.6.1999 IV R 33/98, BFHE 189 S. 132, BStBl 2003 II S. 58 = SIS 99 18 36). - 2. Die Nutzungsdauer ist nach der bei Aufstellung der Bilanz voraussichtlichen Dauer des Fortbestandes der Quotenregelung zu schätzen. Eine Nutzungsdauer von 15 Jahren erscheint jedenfalls nicht als zu niedrig. - Urt.; BFH 16.10.2008, IV R 1/06; SIS 09 30 15
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin ihres
während des Klageverfahrens verstorbenen Ehemannes, der in den
Streitjahren (1999 und 2000) Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft erzielte. Der Ehemann hatte am 28.8.1991 für
12.820 DM und am 22.6.1992 für 980 DM
Zuckerrübenlieferrechte erworben. Den Bilanzansatz führte
er zunächst unverändert fort. Erstmalig für das
Wirtschaftsjahr 1999/2000 machte er Absetzungen für Abnutzung
(AfA) geltend.
Dem folgte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) nicht, weil er die
Zuckerrübenlieferrechte als nicht abnutzbare
Wirtschaftsgüter ansah. Die dagegen gerichtete Klage hatte
keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, das
Zuckerrübenlieferrecht sei ein Recht von unbestimmter Dauer,
da Gewissheit über das Ende, nicht aber über den
Zeitpunkt des Wegfalls bestehe. Ausgehend von den Streitjahren sei
jedoch nicht erkennbar, ob und wann die Zuckermarktordnung der
Europäischen Union (EU) auslaufen werde, so dass eine
Nutzungsdauer nicht geschätzt werden könne. In diesen
Fällen sei jedoch keine lineare AfA zu gewähren.
Anhaltspunkte für einen Wertverlust, der den Ansatz des
Buchwerts nicht mehr rechtfertige, seien weder vorgetragen noch
ersichtlich. Das Urteil ist in EFG 2006, 1052 = SIS 06 28 08
veröffentlicht.
Dagegen richtet sich die Revision der
Klägerin, mit der sie eine Abschreibung der
Zuckerrübenlieferrechte auf 15 Jahre geltend macht. Der
Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 24.6.1999 IV R 33/98
(BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 = SIS 99 18 36) entschieden, dass
es sich bei einem Rübenlieferungsrecht um ein
selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut handele, das als
Recht von unbestimmter Dauer und nicht als immerwährendes
Recht anzusehen sei. Ein Ende der Quotenregelung sei absehbar. Die
Zuckermarktordnung gelte nur befristet, und zwar bis zum
Zuckerwirtschaftsjahr 2005/06. Auch wenn sie über den
30.6.2006 hinaus erneut verlängert worden sei, ergäben
sich negative wirtschaftliche Konsequenzen durch eine Preissenkung
von bis zu 40 %. Es sei ungewiss, ob und in welcher Form die
Zuckermarktordnung fortgeführt werde. Darin unterscheide sie
sich von der Regelung des innergemeinschaftlichen
Güterkraftverkehrs, die endgültig erfolgt sei.
Vergleichbar sei die Behandlung der Milchreferenzmenge, die die
Finanzverwaltung als ein auf 10 Jahre befristetes Recht von
unbestimmter Dauer und damit als abnutzbares immaterielles
Anlagegut behandele (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
- BMF - vom 14.1.2003, BStBl I 2003, 78, 83 = SIS 03 10 78).
Die Klägerin beantragt,
1.
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das angefochtene Urteil des
Niedersächsischen FG vom 30.11.2005 3 K 417/02
aufzuheben,
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2.
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die Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000
vom 9.9.2002 dergestalt zu ändern, dass bei der
Gewinnermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/01) zusätzlich
jährliche Abschreibungen von 920 DM berücksichtigt
werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Unstreitig handele es sich vorliegend bei
dem Zuckerrübenlieferrecht um ein immaterielles
Wirtschaftsgut. Es sei ein Recht von unbestimmter Dauer, da
Gewissheit über das Ende, nicht aber über den Zeitpunkt
des Wegfalls bestehe. Da die Zuckermarktordnung über den
30.6.2006 erneut verlängert worden sei und deren Wegfall
derzeit nicht erkennbar sei, werde das Nutzungsrecht faktisch
weiterhin garantiert, so dass es sich um ein nicht abnutzbares
immaterielles Wirtschaftsgut handele (Hinweis auf das BFH-Urteil
vom 28.5.1998 IV R 48/97, BFHE 186, 268, BStBl II 1998, 775 = SIS 98 18 18).
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Klägerin kann AfA auf die
Zuckerrübenlieferrechte vornehmen, denn es handelt sich dabei
um abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter.
1. AfA sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Wirtschaftsgütern
vorzunehmen, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem
Jahr erstreckt. Die Absetzung bemisst sich dabei nach der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts (§
7 Abs. 1 Satz 2 EStG).
2. Betriebsgebundene
Zuckerrübenlieferrechte sind selbständige immaterielle
Wirtschaftsgüter (Senatsurteil in BFHE 189, 132, BStBl II
2003, 58 = SIS 99 18 36).
a) Sie geben ihren Inhabern für
unbestimmte Dauer den Rechtsanspruch, jährlich bestimmte
Mengen von Zuckerrüben zu EU-Garantiepreisen an
Zuckerunternehmen zu verkaufen. Die Zuckerunternehmen haben die
Lieferrechte aus den ihnen von der EU zugeteilten
Zuckerproduktionsquoten abgeleitet und an ihre
Rübenlieferanten verteilt. Die Zuckerrübenlieferrechte
haben einen Marktwert, wenn durch die Quotenregelung Preise
für eine begrenzte Rüben- und Zuckermenge staatlich
garantiert werden, die (merklich) über dem Weltmarktpreis
liegen (i.E. Prött, Referenzmengen und Lieferrechte in der
Landwirtschaft - Kauf, Pacht und Leasing -, Schriftenreihe des
Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und
Sachverständigen e.V. - HLBS -, Heft 147 S. 37 ff., 45).
Grundlage der Quotenregelung und damit der betriebsgebundenen
Zuckerrübenlieferrechte ist die EU-Zuckermarktordnung.
b) Im Streitfall handelt es sich bei den
Lieferrechten um entgeltlich erworbene immaterielle
Wirtschaftsgüter, für die nach § 5 Abs. 2 EStG ein
Aktivposten anzusetzen war. Davon sind auch die Beteiligten
ausgegangen.
3. Immaterielle Wirtschaftsgüter
können abnutzbar sein oder zu den nicht abnutzbaren,
immerwährenden Rechten gehören (Senatsurteil in BFHE 186,
268, BStBl II 1998, 775 = SIS 98 18 18, unter 1.b der Gründe,
m.w.N.).
a) Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist nicht
abnutzbar, wenn seine Nutzung weder unter rechtlichen noch unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist (BFH-Urteil
vom 19.10.2006 III R 6/05, BFHE 215, 222, BStBl II 2007, 301 = SIS 07 06 39, unter II.2.e der Gründe; Senatsurteil in BFHE 186,
268, BStBl II 1998, 775 = SIS 98 18 18, unter 1.c der Gründe
mit Hinweis auf § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches - HGB -
). Bei zeitlich begrenzten Rechten kann ausnahmsweise von einer
unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden, wenn sie
normalerweise ohne weiteres verlängert werden, ein Ende also
nicht abzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.1970 VI R 99/67,
BFHE 101, 100, BStBl II 1971, 237 = SIS 71 01 33, unter II. der
Gründe; vom 17.2.1993 I R 48/92, BFH/NV 1994, 455, unter
II.1.c der Gründe). Im Zweifel ist jedoch nach dem Grundsatz
der Vorsicht von einer zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen (zur
Bilanzierung von Vermögensgegenständen unter Hinweis auf
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Hoyos/Schramm/M. Ring in Beck
Bil-Komm., 6. Aufl., § 253 HGB Rz 213;
Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der
Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 253 Rz 356; Kuhner, Die
immateriellen Vermögensgegenstände und Werte des
Anlagevermögens, in Handbuch des Jahresabschlusses, Abt. II/1
(2007), Rn 335; zur Anwendung des Vorsichtsprinzips bei der
steuerlichen Gewinnermittlung u.a. Fischer in Kirchhof, EStG, 8.
Aufl., § 6 Rz 16; Kempermann, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 5 Rz B 96 f.;
Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 27. Aufl., § 5 Rz 77).
b) Die höchstrichterliche Rechtsprechung
hat wiederholt über die Abnutzbarkeit immaterieller
Wirtschaftsgüter entschieden.
Als nicht abnutzbar wurden
Güterverkehrskonzessionen angesehen, wenn sie bei Ablauf der
Gültigkeitsdauer dem bisherigen Konzessionsinhaber
regelmäßig erneut erteilt werden (BFH-Urteile in BFHE
101, 100, BStBl II 1971, 237 = SIS 71 01 33, unter II. der
Gründe; vom 22.1.1992 I R 43/91, BFHE 167, 61, BStBl II 1992,
529 = SIS 92 10 12, unter II.2.b der Gründe; in BFH/NV 1994,
455, unter II.1.c der Gründe). Zeitschriften-Lieferrechte sind
ebenfalls nicht abnutzbar, wenn sie von den Konkurrenzunternehmen
zumindest faktisch garantiert werden (Senatsurteil in BFHE 186,
268, BStBl II 1998, 775 = SIS 98 18 18, unter 1.c der Gründe).
Auch ein Domain-Name ist nicht abnutzbar, wenn der Berechtigte ihn
unbegrenzt nutzen kann (BFH-Urteil in BFHE 215, 222, BStBl II 2007,
301 = SIS 07 06 39, unter II.2.e der Gründe).
Andererseits hat der erkennende Senat ein
Wettbewerbsverbot als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut
beurteilt, weil es im Zweifel mit dem Tode des Verpflichteten
erlischt (BFH-Urteil vom 25.1.1979 IV R 21/75, BFHE 127, 180, BStBl
II 1979, 369 = SIS 79 01 79). In gleicher Weise wurden
Geschäftsbeziehungen behandelt, wenn der Unternehmer mit ihrer
Beendigung rechnen musste (Senatsurteil vom 17.3.1977 IV R 218/72,
BFHE 122, 70, BStBl II 1977, 595 = SIS 77 03 26; s. auch BFH-Urteil
vom 16.9.1970 I R 196/67, BFHE 101, 76, BStBl II 1971, 175 = SIS 71 01 00). Aufwendungen für einen Kundenstamm oder ein
Wettbewerbsverbot können jedoch als Anschaffungskosten
für ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut zu
aktivieren sein, wenn sich der Wert dieses Wirtschaftsguts
tatsächlich nicht innerhalb einer bestimmbaren Zeit
erschöpft (BFH-Urteil vom 26.7.1989 I R 49/85, BFH/NV 1990,
442, unter 5. der Gründe).
4. Betriebsgebundene
Zuckerrübenlieferrechte sind danach abnutzbar (Anschluss an
das Senatsurteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 = SIS 99 18 36, unter 2.b der Gründe; gl.A. Leingärtner/Wendt,
Besteuerung der Landwirte, Kap. 30, Rz 18; Schmidt/Kulosa, a.a.O.,
§ 7 Rz 29; Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
a.a.O., § 55 Rz G 11; von Schönberg, DStZ 2001, 145 ff.;
a.A. Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, B Rz
576 k; Nolde in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 7 EStG Rz 205).
Denn es handelt sich um Rechte von zwar unbestimmter, aber
begrenzter Dauer, da - wovon auch die Beteiligten ausgehen -
Gewissheit über ihr Ende, nicht aber über dessen
Zeitpunkt besteht.
a) Die Nutzung der betriebsgebundenen
Zuckerrübenlieferrechte ist zeitlich begrenzt. Denn sie
hängt von der EU-Zuckermarktordnung ab (s. oben unter II.2.a),
die nur für begrenzte Zeit Gültigkeit hat.
aa) Maßgebliche Grundlage der
Zuckermarktordnung ist die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates
vom 30.6.1981 über die gemeinsame Marktorganisation für
Zucker (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - L
177 vom 1.7.1981, 4), die nach Art. 23 Abs. 1 für die
Wirtschaftsjahre 1981/82 bis 1985/86 galt. Sie war
anschließend durch Verordnung (EWG) Nr. 934/86 des Rates vom
24.3.1986 (ABlEG L 87 vom 2.4.1986, 1) bis zum Wirtschaftsjahr
1990/91 verlängert worden.
bb) Im Zeitpunkt der Anschaffung der
vorliegend zu beurteilenden Zuckerrübenlieferrechte war die
für die Wirtschaftsjahre 1991/92 und 1992/93 gültige
Verordnung (EWG) Nr. 305/91 des Rates vom 4.2.1991 (ABlEG L 37 vom
9.2.1991, 1) anzuwenden. Die Verlängerung um zwei Jahre
erfolgte der Begründung zufolge, „damit angesichts
der Entwicklung am Weltmarkt, der trotz einer gewissen Erholung
durch Kurseinbrüche und zyklische Entwicklungen gekennzeichnet
ist, eine Begrenzung der Erzeugung der Gemeinschaft, die mit
Überkapazitäten zu kämpfen hat, erreicht werden
kann. Daher ist es überaus schwierig, die mittelfristige
Entwicklung des Weltzuckermarktes vorherzusehen. Solange aber ein
Internationales Zuckerabkommen mit verbindlichen Vorschriften
für alle Vertragsparteien noch nicht zu Stande gekommen ist,
kann eine einseitige Umgestaltung der Preis- und Absatzgarantien zu
Gunsten der Erzeuger der Gemeinschaft nicht ohne weiteres
durchgeführt werden“.
cc) Nachdem die Zuckermarktordnung danach
zweimal jeweils um ein Jahr verlängert worden war (Verordnung
(EWG) Nr. 1548/93 des Rates vom 14.6.1993, ABlEG L 154 vom
25.6.1993, 10 und Verordnung (EG) Nr. 133/94 des Rates vom
24.1.1994, ABlEG L 22 vom 27.1.1994, 7), war in den Streitjahren
die für fünf Jahre gültige Verordnung (EG) Nr.
1101/95 des Rates vom 24.4.1995 (ABlEG L 110 vom 17.5.1995, 8)
anzuwenden. In der Begründung dieser Verordnung wird u.a.
darauf hingewiesen, dass nach dem Übereinkommen über die
Landwirtschaft im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der
Uruguay-Runde insbesondere vorgesehen sei, „dass die in
der Gemeinschaft gewährte Stützung der Ausfuhr
landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor allem bei Zucker, für den
die Garantie der Erzeugungsquoten gilt, schrittweise abgebaut wird.
Das Übereinkommen sieht den Abbau der Ausfuhrstützung
während einer Übergangszeit sowohl in Bezug auf die
Mengen als auch in Bezug auf die Finanzmittel vor. ... Daher ist
die Anpassung der sich aus den Quoten ergebenden Garantien
während eines oder mehrerer Wirtschaftsjahre vorzusehen, um
die Einhaltung der von der Gemeinschaft eingegangenen
Verpflichtungen zu ermöglichen“.
b) Die maßgeblichen EG-Verordnungen
galten danach jeweils nur für wenige Jahre, weil die
Zuckermarktordnung geändert und die Garantien abgebaut werden
sollten; tatsächlich ist es zu erheblichen Änderungen
gekommen. Es war dementsprechend ungewiss, ob es erneut zu einer
Verlängerung der Zuckermarktordnung kommen und zu welchem
Zeitpunkt sie endgültig auslaufen würde. Die Ungewissheit
rechtfertigt es jedoch nicht, von einem immerwährenden Recht
auszugehen. Denn die Verlängerungen waren sowohl politisch
innerhalb der EU als auch im Hinblick auf das Welthandelsabkommen
umstritten und im Ergebnis nicht vorhersehbar (vgl. Senatsurteil in
BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 = SIS 99 18 36, unter 2.b der
Gründe; Prött, a.a.O., HLBS, Heft 147 S. 46 f.; zu den
Reformüberlegungen bei der Verlängerung der
Zuckermarktordnung über den 30.6.2001 hinaus siehe
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, BTDrucks
14/5908, unter 2. der Begründung), wie durch die mit der
Verlängerung verbundenen einschneidenden Änderungen
bestätigt wird. Bei der Zuckermarktordnung war daher - anders
als bei Güterverkehrskonzessionen - nicht ohne weiteres mit
einer regelmäßigen Verlängerung zu rechnen (ebenso
Senatsurteil in BFHE 189, 132, BStBl II 2003, 58 = SIS 99 18 36,
unter 2.b der Gründe). War jedoch die Zuckermarktordnung nur
zeitlich begrenzt gültig und ihre Verlängerung ungewiss,
ist von einer zeitlich begrenzten Nutzung der darauf beruhenden
Zuckerrübenlieferrechte auszugehen.
5. Steht die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes nicht fest, ist sie zu
schätzen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 24.2.1994 IV R 33/93,
BFHE 174, 230, BStBl II 1994, 590 = SIS 94 15 45, und vom 15.5.1997
IV R 33/95, BFH/NV 1997, 751 = SIS 97 21 31 zum
Sozietätspraxiswert).
a) Die Klägerin bzw. ihr verstorbener
Ehemann hatten bis zu den Streitjahren keine AfA auf die
Zuckerrübenlieferrechte vorgenommen. Diese waren daher
nachzuholen. Dazu ist der (Rest-)Buchwert auf die Restnutzungsdauer
zu verteilen. Die tatsächliche restliche Nutzungsdauer der
Zuckerrübenlieferrechte am Bilanzstichtag ist dabei nach den
bei Aufstellung der Bilanz gegebenen Erkenntnismöglichkeiten
zu schätzen (Senatsurteil vom 3.7.1980 IV R 31/77, BFHE 131,
229, BStBl II 1981, 255 = SIS 81 11 17, unter 2. und 4. der
Gründe; Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 7 Rz 8). Grundlage ist
vorliegend die aus Sicht der Streitjahre voraussichtliche Dauer des
Fortbestands der auf der Zuckermarktordnung beruhenden
Quotenregelung.
b) Die Klägerin hat die Nutzungsdauer im
Klageverfahren auf 15 Jahre geschätzt. Diese Schätzung
stimmt mit der Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts
überein (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) und erscheint jedenfalls
nicht als zu niedrig. Ob eine kürzere Nutzungsdauer infrage
kommt - z.B. in Anlehnung an die Schätzung einer
zehnjährigen Nutzungsdauer bei Milchquoten durch die
Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 78 = SIS 03 10 78,
Rz 28) -, ist vorliegend nicht zu entscheiden, da das Gericht
über das Klagebegehren nicht hinausgehen kann (§ 96 Abs.
1 Satz 2 FGO). Aus demselben Grund muss der Senat auch nicht
entscheiden, ob die Restnutzungsdauer kürzer als 15 Jahre sein
könnte.
6. Das angefochtene Urteil beruht auf einer
anderen Rechtsauffassung. Es war daher aufzuheben. Die Sache ist
spruchreif. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind
antragsgemäß zu ändern. Die Ermittlung und
Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem FA nach
Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung überlassen
(§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
7. Die Beteiligten haben nicht auf
mündliche Verhandlung verzichtet. Der Senat hält es
jedoch für zweckmäßig, durch Gerichtsbescheid zu
entscheiden (§ 90a Abs. 1 FGO). Das BMF oder die
zuständige oberste Landesfinanzbehörde sind dem Verfahren
nicht beigetreten (§ 122 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO),
obwohl das FA deren Beteiligung für erforderlich gehalten hat.
Der Senat hat von einer Aufforderung zum Beitritt abgesehen (§
122 Abs. 2 Satz 3 FGO). Die genannten Behörden haben jedoch
noch die Möglichkeit, dem Verfahren beizutreten und Stellung
zu nehmen (§ 90a Abs. 2 FGO), falls sie das für
erforderlich halten sollten.