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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) erzielte in den Streitjahren 2001 und 2002 u.a.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Betrieb hatte er
zunächst von seinen Eltern gepachtet. Seit dem Tod des Vaters
im Jahr 1989 und der Mutter im Jahr 1997 ist er Eigentümer der
Flächen und Inhaber des Betriebs.
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Die bewirtschafteten Flächen stammten
überwiegend aus Anschaffungen vor dem 1.7.1970 (21,8084 ha).
Später war im Tausch eine Fläche von 1,4890 ha erworben
(1976) und eine Fläche von 0,0268 ha veräußert
(Wirtschaftsjahr 1992/1993) worden. Der Betrieb hatte zum 2.4.1984
über Milchlieferrechte von 102.700 kg verfügt, die sich
durch Teilstilllegungen auf 93.948 kg verringert hatten. Der
größte Teil davon war im Wirtschaftsjahr 1995/1996
verkauft worden (93.500 kg). Von der verbleibenden Restmenge von
448 kg wurden im Jahr 2001 148 kg eingezogen und 291 kg für
378,30 DM versteigert.
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Den Gewinn für die Wirtschaftsjahre
2001/2002 und 2002/2003 ermittelte der Kläger durch
Einnahmen-Überschussrechnung. Dabei zog er im Wirtschaftsjahr
2001/2002 eine Betriebsausgabe in Höhe von 60.593 DM für
„Abgang abgespaltener Buchwert Milchquote (102.700 kg a 0,59
DM/kg) aufgrund Veräußerung Versteigerungsverfahren
Hauptzollamt“ ab. Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ), dem die Gewinnermittlung und die Anlage L zur
Einkommensteuererklärung 2001 erst im Rahmen eines
Einspruchsverfahrens vorgelegt worden waren, berücksichtigte
die Betriebsausgabe für den Buchwertabgang im Rahmen der
zusammengefassten Entscheidung über den Einspruch betreffend
das Jahr 2001 sowie einen auch gegen den Einkommensteuerbescheid
2002 erhobenen Einspruch nicht.
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Hiergegen erhob der Kläger Klage beim
Finanzgericht (FG), mit der er u.a. auch den Abzug der
Betriebsausgabe von 60.593 DM weiterverfolgte. Während des
Klageverfahrens erließ das FA unter dem 4.11.2008
geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre,
in denen der Buchwertabgang für ein Milchlieferrecht von 289
DM als Betriebsausgabe anerkannt wurde. Diesen Betrag hatte das FA
anteilig für 448 kg aus einem für eine Referenzmenge von
93.948 kg anzusetzenden Buchwert von 60.593 DM ermittelt. Das FA
legte danach für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 einen Verlust
von 3.253,41 DM zugrunde und unterstellte dabei, dass die Einnahme
aus der Versteigerung des Milchlieferrechts in den vom Kläger
erklärten Betriebseinnahmen nicht enthalten war. Die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Jahres 2001 wurden
mit ./. 6.837 DM berücksichtigt, die Einkünfte des Jahres
2002 mit ./. 19.495 EUR.
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Das FG entschied, der Buchwertabgang sei in
der gesamten beanspruchten Höhe von 60.593 DM zu
berücksichtigen. Es ermittelte Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft des Jahres 2001 von ./. 36.984 DM und des Jahres
2002 von ./. 34.114 EUR und setzte die Einkommensteuer für die
Streitjahre entsprechend niedriger fest. Soweit die Klage wegen
weiterer Streitpunkte erhoben worden war, hatte sie keinen Erfolg.
Das Urteil des FG ist in EFG 2009, 1444 = SIS 09 25 30
abgedruckt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts. Das FG sei zu Unrecht von einer
Abspaltung des Buchwerts in Bezug auf vor dem 1.1.1970 angeschaffte
Flächen ausgegangen. Außerdem habe es den Begriff des
einheitlichen Wirtschaftsguts verkannt, indem es auch den Buchwert
für bereits vor den Streitjahren veräußerte
Milchlieferrechte berücksichtigt habe.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Er trägt vor, der land- und
forstwirtschaftliche Betrieb sei infolge parzellenweiser
Verpachtung bereits im Januar 1984 aufgegeben worden. Bei Zuteilung
der Milchlieferrechte hätten sich diese deshalb auf im
Privatvermögen befindliche Grundstücke bezogen. Er, der
Kläger, habe ab 1995 eine geringe Fläche von weniger als
3 ha selbst bewirtschaftet und im Übrigen unterverpachtet bzw.
nach Eigentumsübergang die Verpachtung fortgesetzt. Die
Abspaltung eines Buchwerts für Milchreferenzmengen sei auch
bei im Privatvermögen befindlichen Grundstücken
vorzunehmen. Aufgrund der wechselhaften Rechtslage in Bezug auf
Milchlieferrechte müsse sich der Wert des am 2.4.1984
zugeteilten Lieferrechts auf die jeweilige Milchreferenzmenge
beziehen. Über später erworbene Lieferrechte habe der
Betrieb nicht verfügt. Erst mit Aufgabe des Lieferrechts gehe
der Buchwert des ursprünglich erteilten Lieferrechts unter.
Hier sei das originäre Lieferrecht mit dem letzten
Verkaufsvorgang im Wirtschaftsjahr 2001/2002 aufgegeben
worden.
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Beide Beteiligten haben sich mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
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II. Die Revision ist begründet. Das
Urteil des FG war aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Der Kläger kann keine höheren
Betriebsausgaben für den Abgang von Milchlieferrechten im
Wirtschaftsjahr 2001/2002 geltend machen als vom FA in den
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre
zugrunde gelegt worden sind.
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a) Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn
nach dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG), sind die Anschaffungs- und
Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens erst im Zeitpunkt der
Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgabe abzuziehen
(§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG in der für die Streitjahre
geltenden Fassung). Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens sind die Vorschriften über die Absetzung
für Abnutzung (AfA) zu befolgen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG)
mit der Konsequenz, dass die AfA als Betriebsausgabe abgezogen
wird.
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Erwirbt ein Landwirt ein Milchlieferrecht, ist
das Recht als abnutzbares Anlagevermögen seines Betriebs zu
beurteilen. Die Anschaffungskosten werden über zehn Jahre
abgeschrieben (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.4.2009 IX
R 33/08, BFHE 225, 361, BStBl II 2010, 958 = SIS 09 29 10; vgl.
auch BFH-Urteil vom 17.3.2010 IV R 3/08, BFHE 229, 159 = SIS 10 18 68, zur Abschreibung von Lieferrechten für Zuckerrüben).
Soweit ein Milchlieferrecht nicht eigenständig erworben worden
ist, sondern sich nach der Rechtsprechung des BFH vom Grund und
Boden abgespalten hat, unterliegt der abgespaltene Buchwert
allerdings ebenso wenig wie der Buchwert des Grund und Bodens vor
der Abspaltung einer AfA (BFH-Urteil vom 9.9.2010 IV R 2/10, BFHE
230, 453, BStBl II 2011, 171 = SIS 10 33 15, Rz 44).
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Die von dem Kläger bzw. dessen
Rechtsvorgänger genutzten landwirtschaftlichen Flächen
stammen überwiegend aus Anschaffungen vor dem 1.7.1970
(21,8084 ha). Die insoweit dem Betrieb zugeteilten Lieferrechte
sind danach als nicht abzuschreibende Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens zu beurteilen. Soweit sich von den
historischen Anschaffungskosten des Grund und Bodens oder von dem
zum 1.7.1970 nach § 55 EStG anzusetzenden Wert
Anschaffungskosten von Lieferrechten abgespalten haben, sind diese
im Rahmen der vom Kläger durchgeführten Gewinnermittlung
durch Einnahmen-Überschussrechnung im Zeitpunkt der
Veräußerung ungekürzt als Betriebsausgabe
abzuziehen. Dies gilt im Ergebnis ebenso für die
Milchlieferrechte, die sich von der durch Tausch in 1976 erworbenen
Fläche von 1,4980 ha abgespalten haben. Der Senat kann
insoweit dahinstehen lassen, ob der abgespaltene Buchwert dieser
Lieferrechte ebenfalls nicht abgeschrieben werden kann, weil die
darauf entfallenden Anschaffungskosten noch vor der Erstzuteilung
der Milchlieferrechte am 2.4.1984 angefallen sind. Denn jedenfalls
wären die anteiligen Anschaffungskosten ebenfalls
spätestens im Zeitpunkt der Veräußerung als
Betriebsausgabe abzuziehen.
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b) Im Wirtschaftsjahr 2001/2002 hat der
Kläger Lieferrechte von 291 kg veräußert. Die
zugehörigen abgespaltenen Anschaffungskosten hat das FA mit
289 DM ermittelt und als Betriebsausgabe berücksichtigt.
Keinesfalls war ein höherer Betrag als Anschaffungskosten
abzuziehen.
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aa) Der Kläger hat die Berechnung des
Betrags von 289 DM als anteilige Anschaffungskosten für die
veräußerten Lieferrechte nicht beanstandet. Der Senat
hält die Berechnung ebenfalls für zutreffend.
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bb) Ein darüber hinausgehender Abzug von
Betriebsausgaben ist nicht vorzunehmen. Dem Kläger ist nicht
darin zu folgen, dass die abgespaltenen Anschaffungskosten für
die gesamten Lieferrechte bei Veräußerung des letzten
Teils der Rechte abzuziehen wären, weil es sich um ein
einheitliches Wirtschaftsgut „Lieferrecht“
handelt. Vielmehr kann es keinem Zweifel unterliegen, dass
Lieferrechte als ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut aus der
mengenmäßig bestimmten Summe der Rechte anzusehen sind.
Im Fall von Milchlieferrechten sind diese der in kg bestimmten
Liefermenge zugeordnet. Demgemäß sind auch die
Anschaffungskosten der Lieferrechte den Liefermengen zuzuordnen.
Wird ein Lieferrecht in Höhe einer bestimmten Menge
veräußert, sind mithin die anteilig auf diese Menge
entfallenden Anschaffungskosten bei der
Einnahmen-Überschussrechnung als Betriebsausgabe
abzuziehen.
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Ist der Betriebsausgabenabzug unterblieben,
wie hier vom Kläger in Bezug auf Veräußerungen im
Wirtschaftsjahr 1995/1996 geltend gemacht, kommt eine spätere
Berücksichtigung der anteiligen Anschaffungskosten als
Betriebsausgabe nicht in Betracht. Insoweit unterscheidet sich die
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung von der
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, weil bei
Letzterer im Wege einer Bilanzberichtigung ein fehlerhaft nicht
ausgebuchter Wert für ein veräußertes Anlagegut
auch später noch ggf. gewinnwirksam ausgebucht werden kann.
Für den Buchwert von abgespaltenen Milchlieferrechten aus dem
Pauschalwert nach § 55 Abs. 1 EStG hat der Senat allerdings
eine erfolgswirksame Bilanzberichtigung abgelehnt
(BFH-Urteil vom 10.6.2010 IV R 32/08,
BFHE 230, 332, BStBl II 2012, 551 = SIS 10 31 61, Rz 17).
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Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, in
welchem Umfang sich im Betrieb der Eltern des Klägers
Buchwerte aus Pauschalwerten oder Anschaffungskosten von
Grundstücken ab dem 1.7.1970 abgespalten haben. In den
Streitjahren können jedenfalls keine höheren Buchwerte
als Betriebsausgaben abgezogen werden, als in den angefochtenen
Bescheiden bereits berücksichtigt sind.
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2. Angesichts dieses Ergebnisses kommt es
nicht mehr darauf an, dass der im Jahr 2002 erfasste Verlust
zugunsten des Klägers fehlerhaft ermittelt worden ist. Dem FA
ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahres 2001/2002 insoweit ein Fehler
unterlaufen, als der Zahlenwert als Euro-Betrag berücksichtigt
worden ist, obwohl es sich um einen DM-Betrag handelte. Wegen des
Verbots der Verböserung kann dieser Fehler im Rahmen der vom
Senat zu treffenden Entscheidung nicht mehr korrigiert werden.
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3. Die Sache ist entscheidungsreif. Der
Kläger kann keine niedrigere Festsetzung der Einkommensteuer
für die Streitjahre verlangen. Die Klage ist unter Aufhebung
des anders lautenden Urteils des FG abzuweisen.
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4. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Kläger zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Soweit dem Begehren
des Klägers erstinstanzlich durch Berücksichtigung eines
Verlusts aus Land- und Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahres
2001/2002 und den Erlass entsprechender Änderungsbescheide
entsprochen worden ist, hat der Kläger die Kosten deshalb zu
tragen, weil er die diesbezüglichen Tatsachen nicht bereits im
Verwaltungsverfahren vorgetragen hat (§ 137 Satz 1 FGO).
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