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Streitig ist die Rechtmäßigkeit
der Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1993 bis
1996.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil
entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen
des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im
Übrigen liegen die von den Klägern und
Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten
Zulassungsgründe nicht vor.
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a) Das Vorbringen der Kläger, das
angefochtene Urteil weiche von der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum vorzeitigen
Erbausgleich des nichtehelichen Kindes nach § 1934d des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab, rechtfertigt die Zulassung
der Revision nicht.
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Die von den Klägern behauptete Divergenz
i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO liegt nicht
vor. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Entscheidung des
BFH vom 12.11.1993 III R 11/93 (BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240 =
SIS 94 04 05) ab. Die Kläger verkennen, dass dieser
Entscheidung nicht der Rechtssatz zugrunde liegt, dass lediglich
Zahlungen eines vermögenden Vaters für und im
Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich keine Aufwendungen
i.S. des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien.
Der III. Senat des BFH hat in BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240 =
SIS 94 04 05 vielmehr - im Anschluss an das Urteil des IX. Senats
des BFH vom 8.12.1988 IX R 157/83 (BFHE 155, 359, BStBl II 1989,
282 = SIS 89 06 04) - derartige Zahlungen unabhängig von den
Vermögensverhältnissen des Vaters nicht zum Abzug als
außergewöhnliche Belastungen zugelassen und
ausgeführt, beim vorzeitigen Erbausgleich des nichtehelichen
Kindes handele es sich um eine Vermögensauseinandersetzung;
Leistungen im Rahmen einer solchen seien keine Aufwendungen i.S.
des § 33 EStG. Von diesen Rechtsmaßstäben geht auch
die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) aus.
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Soweit die Kläger einwenden, dass diese
Rechtsauffassung nur bei vermögenden Vätern zutreffend
sei, weil nur in einem solchen Fall der vorzeitige Erbausgleich
tatsächlich eine Vermögensumschichtung bewirke, zielen
sie auf die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Die Rüge der falschen Rechtsanwendung ist im
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedoch grundsätzlich
unbeachtlich. Ebenso wenig rechtfertigt das Vorbringen der
Kläger, das FG habe mit der angefochtenen Entscheidung gegen
Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) i.V.m. Art. 1 des Zusatzprotokolls sowie
Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK verstoßen, die Zulassung der
Revision. Auch hiermit rügen die Kläger letztlich eine
fehlerhafte Rechtsanwendung.
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b) Auch eine Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2
Nr. 1 FGO) kommt vorliegend nicht in Betracht. Macht der
Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache geltend, so muss er zunächst eine bestimmte
für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage
herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des
Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm
aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der
Rechtseinheitlichkeit und/ oder Rechtsentwicklung im allgemeinen
Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der
Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er
außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite
und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage
zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17.3.2009
X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141 = SIS 09 19 26; Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der
Rechtsprechung des BFH).
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aa) Betrifft die Rechtsfrage - wie im
Streitfall - ausgelaufenes Recht - § 1934d BGB ist zum
1.4.1998 außer Kraft getreten -, müssen in der
Beschwerdebegründung darüber hinaus besondere Gründe
geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der
Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht
betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche
Bedeutung mehr zukommt (BFH-Beschlüsse vom 24.11.2005 II B
46/05, BFH/NV 2006, 587 = SIS 06 12 23, und in BFH/NV 2009, 1141 =
SIS 09 19 26; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115
FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178; jeweils m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben haben die
Kläger die von ihnen behauptete grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache im Hinblick auf den Abzug von Leistungen im Rahmen
des vorzeitigen Erbausgleichs des nichtehelichen Kindes nicht
schlüssig und substantiiert dargelegt. Der bloße
Hinweis, dass die Abgrenzung von Aufwendungen i.S. des § 33
Abs. 1 EStG und verlorenem Aufwand noch aktuell sei, genügt
hierfür ebenso wenig wie die Behauptung, dass die Frage nach
der Steuererheblichkeit von zivilrechtlichen
Zahlungsverpflichtungen, die das disponible Einkommen vermindern,
noch geklärt werden müsse.
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bb) Die von den Klägern aufgeworfene
Frage, ob das Grundgesetz (GG) nach Beitritt der neuen
Bundesländer außer Kraft getreten sei und es deshalb an
Grundlagen für den Erlass von Steuergesetzen und -bescheiden
fehle, erlaubt die Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht.
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Diese Rechtsfrage ist nicht
klärungsbedürftig, da die Fortgeltung des Grundgesetzes
nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland
nicht ernstlich zweifelhaft ist (vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 21.7.2008 4 K 1741/06, juris-Rechtsprechung = SIS 08 42 56). Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beschwerde, seit der
Wiederherstellung der Deutschen Einheit erlassene Gesetze seien
infolge Außer-Kraft-Tretens des Grundgesetzes formell
verfassungswidrig. Schon die Gründe, aus denen die Beschwerde
zu dieser Schlussfolgerung gelangt, sind für den Senat nicht
überzeugend; sie werden auch, soweit ersichtlich, anderweit in
der Rechtsprechung nicht und in dem fachwissenschaftlichen
Schrifttum nur vereinzelt vertreten. Vor allem aber könnte
schwerlich angenommen werden, es entspreche dem mutmaßlichen
Willen des nach Auffassung der Beschwerde maßgeblichen
Verfassungsgebers (pouvoir constituant),
dass seit dem Beitritt der neuen Länder nach Art. 23 GG a.F.
die Möglichkeit einer Gesetzgebung (einstweilen) zum Erliegen
gekommen ist, worauf die Darlegungen der Beschwerde in diesem
Zusammenhang hinauslaufen. Unbeschadet der angeblich bestehenden
„Legitimationslücke“, die von einzelnen
Stimmen des Schrifttums hinsichtlich der verfassten Gewalt
(pouvoir constitué) nach der
Wiederherstellung der deutschen Einheit bemängelt wird,
könnte überdies die Annahme, diese bedürfe erst noch
eines plebiszitären Legitimationsaktes, nicht zur Folge haben,
bis zum Ergehen eines solchen Legitimationsaktes die
tatsächliche Staatspraxis des Erlasses von Gesetzen auf der
Grundlage des Grundgesetzes außer Acht zu lassen und auf
deren Grundlage erlassene Vollzugsakte als rechtswidrig zu
verwerfen. Auch dies ist so klar und eindeutig, dass es nicht der
Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (vgl. BFH-Beschluss
vom 21.2.2002 VII B 281/01, BFH/NV 2002, 952 = SIS 02 69 60).
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cc) Weiterhin ist auch die grundsätzliche
Bedeutung der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des
§ 32a EStG nicht schlüssig und substantiiert
dargelegt.
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Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm
geltend gemacht, so ist zur substantiierten Darlegung eine an den
Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte
Auseinandersetzung erforderlich (BFH-Beschluss vom 4.2.2003 VIII B
182/02, BFH/NV 2003, 1059 = SIS 03 32 82, m.w.N.). In der
Beschwerdeschrift ist zu erläutern, gegen welche
Verfassungsnormen die angewandte Rechtsnorm verstoßen soll;
der geltend gemachte Verfassungsverstoß ist näher zu
begründen. Dazu gehört insbesondere eine
Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des
BVerfG und des BFH (BFH-Beschlüsse vom 9.10.2003 III B 139/02,
BFH/NV 2004, 187, 188 = SIS 04 04 71, m.w.N.; vom 28.4.2004 II B
64/03, BFH/NV 2004, 1216 = SIS 04 32 40; vom 19.12.2003 II B
152/02, BFH/NV 2004, 533 = SIS 04 11 59).
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Daran fehlt es im Streitfall. Der Einwand, der
Steuertarif könne ohne die im Einkommensteuergesetz geregelten
Steuervergünstigungen bei nur noch 15 % bis 20 % liegen,
genügt diesen Anforderungen nicht.
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c) Schließlich ist mit der Behauptung,
das FG habe die Verfassungswirklichkeit nicht festgestellt und
deshalb den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO)
verletzt, ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO
nicht schlüssig gerügt. Mit dem Einwand, anderenfalls
wäre das FG zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Streitfall
relevanten Einkommensteuergesetze nicht unter
ordnungsgemäßer Mitwirkung des Parlaments wirksam
zustande gekommen seien, machen die Kläger im Kern wiederum
Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen
Urteils geltend.
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