Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 6.3.2012 5 K 1353/10
= SIS 12 12 07 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Beteiligten streiten um die
Gewährung von Investitionszulage für die Einrichtung
eines Fünf-Sterne-Hotels nach dem Investitionszulagengesetz
(InvZulG) 2007.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren
Unternehmensgegenstand der Erwerb und Betrieb von Hotelanlagen
sowie die Beteiligung an Gesellschaften des Hotelgewerbes ist. In
den Jahren 2003 bis 2005 erwarb sie mehrere benachbarte
Grundstücke, die zu einer Hotelanlage ausgebaut werden
sollten. Zusätzlich erwarb sie 2003 ein weiteres
Grundstück, welches im selben Ort etwa 300 Meter Luftlinie von
den anderen Grundstücken entfernt liegt und zu einer
Apartmentanlage ausgebaut werden sollte. Die Apartmentanlage
eröffnete im Juli 2005 ihren Probebetrieb und wurde im August
2006 endgültig fertiggestellt. Mit den Abriss- bzw.
Sanierungsarbeiten auf den anderen Grundstücken wurde im Jahr
2005 begonnen. Die Grundsteinlegung für die Errichtung der
neuen Hotelanlage fand im April 2006 statt, die Eröffnung im
August 2007.
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Die Planung und Errichtung der Hotelanlage
übertrug die Klägerin mit Generalübernehmervertrag
vom Oktober 2004 einer Projektgesellschaft. Vertragsgegenstand
waren die Planung und schlüsselfertige Errichtung einer
betriebsbereiten Vier-Sterne-Superior-Hotelanlage. Der Vertrag
schloss die Planung und Errichtung der Apartmentanlage mit ein. Im
Mai 2006 wurde der Generalübernehmervertrag dahingehend
geändert, dass nunmehr die Planung und Errichtung einer
betriebsbereiten Fünf-Sterne-Hotelanlage Vertragsgegenstand
war; für die Apartmentanlage wurde die Hotelklassifizierung
„Vier Sterne“ vereinbart. In einer weiteren
Änderung des Generalübernehmervertrags im September 2006
lösten die Vertragsparteien die ursprünglich als
(Teil-)Leistung vereinbarte Einrichtung und Ausstattung der
Hotelanlage aus dem Vertrag.
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Im August 2008 reichte die Klägerin
beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) einen
Antrag auf Investitionszulage nach dem InvZulG 2007 für die
Einrichtung des Hotels ein, den sie im September 2009
überarbeitete und ergänzte. Die Gewährung der
begehrten Zulage stützte die Klägerin dabei auf § 2
Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 2007 (Errichtung einer Betriebsstätte),
wobei mit der Errichtung im Februar 2007 durch Bestellung der
Inneneinrichtung begonnen worden sein soll.
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Das FA setzte die Investitionszulage in
Höhe von 0 EUR fest, da mit der Errichtung der neuen
Betriebstätte vor dem 21.7.2006 begonnen worden sei (§ 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2007). Den hiergegen gerichteten
Einspruch wies es als unbegründet zurück. Die
Klägerin erhob daraufhin Klage zum Finanzgericht (FG). Im
Klageverfahren wurde in mehreren Schriftsätzen erörtert,
ob Bau und Einrichtung ein einheitliches Erstinvestitionsvorhaben
seien. Nachdem das FG in der mündlichen Verhandlung darauf
hingewiesen hatte, dass es entgegen dem früheren Hinweis eines
ehemaligen Berichterstatters von einem einheitlichen
Erstinvestitionsvorhaben ausgehe, beantragte die Klägerin eine
Frist zur Nachreichung eines Schriftsatzes. Das FG schloss
daraufhin die mündliche Verhandlung und verkündete nach
der Beratung das in EFG 2014, 1329 = SIS 12 12 07
veröffentlichte Urteil, in dem der Antrag auf Nachreichung
eines Schriftsatzes abschlägig beschieden (insoweit in EFG
2014, 1329 = SIS 12 12 07 nicht veröffentlicht) und die Klage
abgewiesen wurde. Zur Begründung der Abweisung führte das
FG aus, das InvZulG 2007 fördere nur noch
Erstinvestitionsvorhaben. Der Begriff des Erstinvestitionsvorhabens
sei mit Rücksicht auf europarechtliche Vorgaben auszulegen.
Bau und Einrichtung (Innenausstattung) der Hotelanlage stellten ein
einheitliches Erstinvestitionsvorhaben in diesem Sinne dar, mit dem
spätestens durch die Änderungsvereinbarung vom Mai 2006
und damit außerhalb des begünstigten
Investitionszeitraums begonnen worden sei.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. In
formell-rechtlicher Hinsicht macht sie geltend, durch die
Entscheidung ohne Gewährung einer Schriftsatzfrist sei ihr die
Möglichkeit genommen worden, auf eine überraschende
Änderung der Rechtsauffassung des Gerichts reagieren zu
können. Damit sei ihr das rechtliche Gehör versagt
worden. Materiell-rechtlich führt sie aus, das FG gehe, soweit
es die Förderfähigkeit der Einrichtung des
Fünf-Sterne-Hotels als Errichtung einer neuen
Betriebsstätte ablehne, von einem falschen Begriff des
Investitionsvorhabens aus.
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Jedenfalls bedeute die Einrichtung eines
Fünf-Sterne-Hotels anstatt eines Vier-Sterne-Superior-Hotels
eine wesentliche Änderung, die der Annahme eines einheitlichen
Vorhabens entgegenstehe. Zivilrechtlich sei der ursprüngliche
Generalübernehmervertrag nicht lediglich geändert,
sondern durch einen neuen Vertrag ersetzt worden. Auch das
Investitionsvolumen habe sich nicht unwesentlich geändert. Der
Beginn der Einrichtung sei von der Änderung des
Generalübernehmervertrags im Mai 2006 zu trennen und falle in
den begünstigten Investitionszeitraum. Zumindest sei die
Einrichtung des Fünf-Sterne-Hotels als Erweiterung einer
bestehenden Betriebsstätte förderfähig, da sie eine
Diversifizierung des Angebots der Apartmentanlage bewirkt habe.
Dass insoweit eine einheitliche Betriebsstätte vorliege,
ergebe sich aus der gewerbesteuerlichen Rechtsprechung zur
mehrgemeindlichen Betriebsstätte und entspreche der Behandlung
durch das FA im Rahmen der Lohnsteuer.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, unter Aufhebung des
Investitionszulagenbescheids, der Einspruchsentscheidung vom
24.8.2010 und des FG-Urteils für 2007 eine Investitionszulage
in Höhe von ... EUR festzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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A. Das FG hat den Anspruch der Klägerin
auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
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1. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ).
Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse
gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich
äußern konnten (§ 96 Abs. 2 FGO). Unter
Berücksichtigung von Art. 103 Abs. 1 GG ist über den
Wortlaut des § 96 Abs. 2 FGO hinaus im finanzgerichtlichen
Verfahren rechtliches Gehör nicht nur zu Tatsachen und
Beweisergebnissen, sondern auch zu entscheidungserheblichen
Rechtsfragen zu gewähren (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 6.12.1996 VI R 80/96, BFH/NV 1997, 368). Das Gericht darf daher
über einen Antrag auf Schriftsatznachlass nicht ohne
ausreichende Begründung hinweggehen (Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 10.12.2014 2 BvR 514/12, NJW 2015,
1166, Rz 13).
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2. Im Streitfall hat das FG zu Recht
angenommen, dass kein Schriftsatznachlass zu gewähren war.
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Wie bereits das FG hervorgehoben hat und auch
die Klägerin einräumt, wurden die rechtlichen
Maßstäbe für die Einheitlichkeit eines
Erstinvestitionsvorhabens schriftsätzlich eingehend und bis
zuletzt strittig erörtert. Die Klägerin musste sich daher
ungeachtet der vorläufigen Beurteilung durch das FG auf eine
umfassende Erörterung dieser Frage im Rahmen eines
Rechtsgesprächs einstellen. Es ist auch nicht ersichtlich, was
in einem nachgereichten Schriftsatz zusätzlich hätte
vorgetragen werden können und inwieweit dieser Vortrag die
Entscheidung des FG hätte beeinflussen können (vgl.
BFH-Beschluss vom 23.8.2011 IX B 63/11, BFH/NV 2012, 53 = SIS 11 39 03, Rz 8). Die von der Klägerin in der
Revisionsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkte sind sowohl
schriftsätzlich als auch im FG-Urteil behandelt worden.
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B. Das FG hat zutreffend einen Anspruch der
Klägerin auf Investitionszulage verneint.
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1. Als begünstigte Investitionen nach dem
InvZulG 2007 kommen grundsätzlich sowohl die Anschaffung und
Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 2 Abs. 1
InvZulG 2007) als auch die Anschaffung neuer Gebäude bis zum
Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer
Gebäude (§ 2 Abs. 2 InvZulG 2007) in Betracht.
Voraussetzung ist jeweils u.a., dass sie zu einem
Erstinvestitionsvorhaben i.S. des § 2 Abs. 3 InvZulG 2007
gehören (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1
InvZulG 2007). Nach § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 sind
Erstinvestitionen die Anschaffung und Herstellung von
Wirtschaftsgütern, insbesondere bei der Errichtung einer neuen
Betriebsstätte (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 2007), der
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte (§ 2 Abs. 3
Nr. 2 InvZulG 2007) und der Diversifizierung der Produktion einer
Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte (§ 2
Abs. 3 Nr. 3 InvZulG 2007).
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2. Der Anspruchsberechtigte muss mit dem
Erstinvestitionsvorhaben in diesem Sinne ferner - von hier nicht
einschlägigen Ausnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2007)
abgesehen - in der Zeit vom 21.7.2006 bis 31.12.2009 begonnen haben
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007). Für davor begonnene
Vorhaben kommt nur eine Förderung nach dem InvZulG 2005 in
Betracht. Danach werden aber nur Betriebe des verarbeitenden
Gewerbes oder der produktionsnahen Dienstleistungen gefördert
(§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2005), nicht hingegen
Betriebe des Beherbergungsgewerbes.
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3. Erstinvestitionsvorhaben im vorgenannten
Sinne sind die in § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 InvZulG 2007
genannten Maßnahmen (so auch Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen - BMF - vom 23.7.2009, BStBl I 2009, 810 = SIS 09 25 73, Tz. 14; Fleischmann/Ludolph in Herrmann/Heuer/Raupach, Anhang
zu § 7a EStG Rz 6; Uhlmann, BB 2007, 854, 855).
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a) Dies folgt schon daraus, dass § 2 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2007 und § 2 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2007
für die Definition des Erstinvestitionsvorhabens
ausdrücklich auf § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 verweisen. Das
wird bestätigt durch die Entwurfsbegründung zum InvZulG
2007, nach der durch § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 der Begriff des
Erstinvestitionsvorhabens bestimmt werden sollte (BTDrucks 16/1409,
S. 12). Im Übrigen entspricht dieses Verständnis auch der
Rechtslage nach § 2 Abs. 3 InvZulG 2010, wo die in § 2
Abs. 3 InvZulG 2007 genannten Maßnahmen als
Erstinvestitionsvorhaben bezeichnet werden, ohne dass damit
ersichtlich eine sachliche Änderung verbunden sein sollte
(vgl. BTDrucks 16/10291, S. 16).
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b) Ein Erstinvestitionsvorhaben kann sich auf
eine oder mehrere Einzelinvestitionen erstrecken (vgl. Senatsurteil
vom 18.12.2013 III R 56/12, BFHE 244, 474, BStBl II 2014, 899 = SIS 14 11 43, Rz 12). Es ist die Summe der räumlich, zeitlich und
sachlich (funktional, strategisch, technisch) mit einem der in
§ 2 Abs. 3 InvZulG 2007 genannten Vorhaben
zusammenhängenden Maßnahmen. Investitionen, bei denen
technisch oder wirtschaftlich durch andere Investitionen
vorentschieden worden ist, dass sie vorgenommen werden, können
kein von diesen Investitionen getrenntes Investitionsvorhaben
bilden (so zutreffend Thüringer FG, Urteil vom 11.8.2010 3 K
31/09, EFG 2010, 2115, 2116 = SIS 10 41 89; s. auch BMF-Schreiben
in BStBl I 2009, 810 = SIS 09 25 73, Tz. 14 f.;
Blümich/Selder, § 2 InvZulG 2007 Rz 15, § 2 InvZulG
2010 Rz 62; im Ergebnis ebenso Sönksen/Rosarius,
Investitionsförderung, § 2 InvZulG 2007 Rz 12;
Kroschel/Petersohn, BB 2006, 1415, 1417).
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c) Ein Erstinvestitionsvorhaben ist begonnen,
wenn mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition
begonnen worden ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2007). Die
Einzelinvestition ist in dem Zeitpunkt begonnen, in dem das
Wirtschaftsgut bestellt oder seine Herstellung begonnen worden ist.
Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über
ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer
Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der
Herstellung gilt bei Gebäuden der Abschluss eines der
Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages
oder die Aufnahme von Bauarbeiten (§ 3 Abs. 2 Sätze 3 bis
5 InvZulG 2007).
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4. Die Klägerin hat im begünstigten
Investitionszeitraum nicht mit der Errichtung einer neuen
Betriebsstätte (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 2007)
begonnen.
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a) Betriebsstätte ist jede feste
Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines
Unternehmens dient (§ 12 Satz 1 der Abgabenordnung - AO - ).
Nach § 13 Satz 1 InvZulG 2007 sind die für
Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO mit Ausnahme
des § 163 AO für die Investitionszulage entsprechend
anzuwenden. Dies schließt die Definition der
Betriebsstätte (§ 12 AO) mit ein (Blümich/Selder,
§ 2 InvZulG 2007, Rz 41, § 2 InvZulG 2010, Rz 65;
Klein/Gersch, AO, 12. Aufl., § 12 Rz 1; Uhlmann, BB 2007, 854,
856; vgl. Senatsbeschluss vom 31.10.2011 III B 7/11, BFH/NV 2012,
267 = SIS 12 00 78, zum InvZulG 1999; Sönksen/Rosarius,
a.a.O., § 2 InvZulG 2010 Rz 228 f., zum InvZulG 2010). Zu der
Errichtung einer neuen Betriebsstätte i.S. von § 2 Abs. 3
Nr. 1 InvZulG 2007 gehören alle Einzelinvestitionen, die
für die Aufnahme der ursprünglich geplanten betrieblichen
Nutzung erforderlich sind (so auch BMF-Schreiben in BStBl I 2009,
810 = SIS 09 25 73, Tz. 19).
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b) Im Streitfall wurde durch Bau und
Einrichtung des Hotels eine neue Betriebsstätte errichtet, die
als einheitliches Erstinvestitionsvorhaben anzusehen ist.
Gebäude und Inneneinrichtung bilden im Hotelgewerbe
grundsätzlich eine einheitliche Betriebsstätte. Sie
hängen regelmäßig insbesondere räumlich und
sachlich zusammen. Das Gebäude kann nur im eingerichteten
Zustand zur Ausübung des Hotelgewerbes genutzt werden und die
Inneneinrichtung nur bei Vorhandensein eines Gebäudes sinnvoll
verwendet werden.
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c) Dem steht nicht entgegen, dass im September
2006 die Einrichtung und Ausstattung aus dem
Generalübernehmervertrag gelöst wurden. Der
räumliche, zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen Bau
und Einrichtung blieb davon unberührt. Beide Maßnahmen
gehen weiterhin auf eine einheitliche unternehmerische
Grundentscheidung zurück. Das InvZulG 2007 soll einen Anreiz
für die Anschaffung bzw. Herstellung von
Wirtschaftsgütern bieten (BTDrucks 16/1409, S. 8, 13). Dieser
Anreizzweck würde verfehlt, wenn Maßnahmen, die bereits
Gegenstand einer einheitlichen Grundentscheidung waren und
über deren Anschaffung oder Herstellung bereits entschieden
wurde, gesondert förderfähig wären (vgl. Urteil des
Thüringer FG in EFG 2010, 2115, 2117).
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d) Die Errichtung des Hotels wurde vor dem
21.7.2006 begonnen.
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aa) Die in den
Generalübernehmerverträgen vereinbarten Maßnahmen
beinhalteten u.a. die Errichtung von Gebäuden. Sie wurden
daher entweder - sofern auf die Aufnahme von Bauarbeiten
abzustellen ist - mit Beginn der Abriss- bzw. Sanierungsarbeiten
2005 oder - sofern auf den Vertragsschluss abzustellen ist -
spätestens mit Änderung des
Generalübernehmervertrags im Mai 2006 begonnen. Beide
Zeitpunkte liegen vor dem 21.7.2006, so dass dahingestellt bleiben
kann, ob im Streitfall der Beginn der Bauarbeiten oder der
Vertragsschluss maßgeblich ist.
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bb) Die Notwendigkeit, unternehmerische
Entscheidungen gegebenenfalls an veränderte Umstände
anzupassen, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Klägerin
keine andere Beurteilung. Im Streitfall bestand zu keinem Zeitpunkt
ein Anspruch auf Investitionszulage, so dass nicht ersichtlich ist,
inwiefern von der Investitionszulage wirtschaftlicher Druck zum
Festhalten an überholten Entscheidungen ausgegangen sein
sollte.
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Es kommt auch nicht darauf an, ob zumindest
ausgewählte Einzelinvestitionen im Zusammenhang mit der
Errichtung des Hotels, insbesondere die Inneneinrichtung, nach dem
21.7.2006 begonnen wurden. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
InvZulG 2007 richtet sich die Zuordnung zum begünstigten
Investitionszeitraum für alle zu einem
Erstinvestitionsvorhaben gehörenden Einzelinvestitionen
einheitlich nach dem Beginn der ersten Einzelinvestition. Eine
Einzelinvestition, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben
gehört, das vor dem begünstigten Investitionszeitraum
begonnen wurde, ist daher selbst dann nicht begünstigt, wenn
sie für sich genommen innerhalb des begünstigten
Investitionszeitraums begonnen wurde (so auch BTDrucks 16/1409, S.
13).
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cc) Anders als die Klägerin meint, ergibt
sich auch aus der die Bemessungsgrundlage der Investitionszulage
betreffenden Regelung des § 4 InvZulG 2007 nicht, dass ein als
solches nicht begünstigtes einheitliches
Erstinvestitionsvorhaben in einen - bei isolierter Betrachtung -
nicht begünstigten und begünstigten Teil aufgeteilt
werden kann. Die Vorschrift betrifft den Sonderfall, dass
grundsätzlich ein Anspruch sowohl nach dem InvZulG 2005 als
auch nach dem InvZulG 2007 besteht, und soll eine mehrfache
Berücksichtigung derselben Aufwendungen verhindern (BTDrucks
16/1409, S. 13). Sie setzt ein begünstigtes
Erstinvestitionsvorhaben i.S. des InvZulG 2007 voraus und
begründet keinen Zulagenanspruch für
Einzelinvestitionen.
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5. Die Klägerin hat im begünstigten
Investitionszeitraum auch kein Erstinvestitionsvorhaben i.S. des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 2007 -
Erweiterung einer Betriebsstätte - oder Abs. 3 Nr. 3 InvZulG
2007 (Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte)
begonnen. Im Streitfall muss nicht abschließend entschieden
werden, wann eine Erweiterung in diesem Sinne vorliegt. Sie liegt
jedenfalls dann nicht vor, wenn eine zusätzliche,
eigenständige Betriebsstätte errichtet wird.
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a) Das FG ist vom zutreffenden Begriff der
Betriebsstätte (s. unter 4.a) ausgegangen und hat aufgrund
seiner für den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO)
tatsächlichen Feststellungen in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise entschieden, dass das Hotel und das
Apartmenthaus unterschiedliche Betriebsstätten sind.
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b) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken,
dass das FG für die Annahme unterschiedlicher
Betriebsstätten auch auf die räumliche Trennung von Hotel
und Apartmentanlage abgestellt hat. Zwar setzt, worauf die
Klägerin hinweist, die im Gesetz vorgesehene Zerlegung bei
mehrgemeindlichen Betriebsstätten (§ 30 des
Gewerbesteuergesetzes) die Möglichkeit voraus, dass sich eine
Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden erstreckt. Gleichwohl
erfordert auch die Annahme einer einheitlichen mehrgemeindlichen
Betriebsstätte grundsätzlich einen räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang der betroffenen Betriebsanlagen oder
Geschäftseinrichtungen (BFH-Urteil vom 16.12.2009 I R 56/08,
BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492 = SIS 10 05 29, unter B.II.2.a.).
Aus der Möglichkeit mehrgemeindlicher Betriebsstätten
kann daher nicht gefolgert werden, dass der räumliche
Zusammenhang für die Annahme einer einheitlichen
Betriebsstätte unerheblich wäre.
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c) Für die Frage, ob es sich bei Hotel
und Apartmenthaus um unterschiedliche Betriebsstätten i.S. des
§ 12 AO und des Investitionszulagenrechts handelt, ist es auch
unerheblich, ob das FA, wie die Klägerin geltend macht, von
einer einheitlichen Betriebsstätte im Sinne des
Lohnsteuerrechts ausgeht. Im Lohnsteuerrecht gilt ein von § 12
AO abweichender Betriebsstättenbegriff (§ 41 Abs. 2 EStG;
Schmidt/Krüger, EStG, 34. Aufl., § 41 Rz 2).
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d) Selbst wenn es sich bei der Errichtung des
Hotels um eine Erweiterung des Apartmenthauses gehandelt haben
sollte, bestünde kein Anspruch auf Investitionszulage nach dem
InvZulG 2007. Erst der Verbund von Gebäude und Einrichtung
ermöglicht die Nutzung zu Beherbergungszwecken. Gebäude
und Inneneinrichtung würden daher auch als Erweiterung des
Apartmenthauses ein einheitliches Erstinvestitionsvorhaben bilden.
Auch mit einer Erweiterung wäre also bereits mit dem Vertrag
über die Herstellung des Gebäudes bzw. dem Beginn der
Abriss- und Sanierungsarbeiten, mithin vor dem 21.7.2006 begonnen
worden.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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