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Windkraftanlage, Gewerbesteuer, Zerlegung

Windkraftanlage, Gewerbesteuer, Zerlegung: 1. Macht eine Gemeinde, auf deren Gebiet ein andernorts ansässiger Betreiber eine Windkraftanlage unterhält, ohne dort Arbeitnehmer zu beschäftigen, im Verfahren der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags des Betreibers geltend, eine Zerlegung nach dem allgemeinen Maßstab des § 29 GewStG führe wegen mit Errichtung und Betrieb der Anlage regelmäßig verbundener Schwertransporte und dadurch ausgelöster Schäden am gemeindlichen Straßen- und Wegenetz zu einem offenbar unbilligen Ergebnis i.S. von § 33 Abs. 1 GewStG, obliegt ihr eine konkrete Darlegung des Umfangs und der Intensität der Schwertransporte und der daraus im Erhebungszeitraum resultierenden Schäden. - 2. Negative Auswirkungen der Windkraftanlage auf das Orts- und Landschaftsbild, auf den Wert von Wohngrundstücken und auf den Tourismus in der Standortgemeinde begründen keinen von § 29 GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab. - Urt.; BFH 4.4.2007, I R 23/06; SIS 07 28 28

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewerbesteuer
Fundstellen
  1. BFH 04.04.2007, I R 23/06
    BStBl 2007 II S. 836
    LEXinform 0587498

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 15.10.2007
    J.S. in DStZ 18/2007 S. 575
Normen
[GewStG] § 2 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 16.02.2006, SIS 06 43 24, Zerlegung, Unbilligkeit, Gewerbesteuermessbetrag
Zitiert in... / geändert durch...
  • Hessisches FG 29.11.2022, SIS 23 05 31, Keine offenbare Unbilligkeit der Nichtberücksichtigung der Honorare von in Musterhäusern eingesetzten Han...
  • BFH 14.12.2020, SIS 21 02 74, Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei einem Solarpark: 1. Die Frage, ob bei einem Solarpark im Erheb...
  • FG Düsseldorf 19.6.2020, SIS 22 07 71, Vorliegen einer einheitlichen, mehrgemeindlichen Betriebsstätte, zur Anwendung des Verhältnisses der Arbe...
  • FG Düsseldorf 19.6.2020, SIS 22 05 35, Zerlegungsmaßstab, Betrieb einer Rohrleitung zum Transport von Gütern, mehrgemeindliche Betriebsstätte, f...
  • FG Hamburg 18.12.2018, SIS 19 02 97, Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages einer Photovoltaikanlage zwischen Geschäftsleiterbetriebsstätte u...
  • FG Berlin-Brandenburg 9.2.2017, SIS 17 06 98, Gewerbesteuerzerlegung, Sanierungsgewinn der Organträgerin kein Grund für die Zurechnung des gesamten ein...
  • FG Düsseldorf 19.1.2017, SIS 17 04 85, Gewerbesteuer-Zerlegung, Gasverteilungsnetz als mehrgemeindliche Betriebstätte, Entflechtung von Leitungs...
  • OFD Magdeburg 25.8.2014, SIS 14 27 57, Gewerbesteuermessbetrag, Zerlegung, keine Arbeitslöhne: Die OFD Magdeburg hat ihre Verfügung zur Zerlegun...
  • LfSt Bayern 30.7.2014, SIS 14 22 28, Fotovoltaik im Steuerrecht: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seinen Leitfaden "Fotovoltaik im Ste...
  • LfSt Bayern 24.7.2013, SIS 14 00 98, Photovoltaik im Steuerrecht: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat einen ausführlichen Leitfaden "Phot...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 30.6.2011, SIS 11 29 06, Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages, Berechnung der Zerlegungsanteile: 1. Zur Bestimmun...
  • FG Nürnberg 28.10.2010, SIS 10 41 72, Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages: Erstreckt sich eine Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, ist de...
  • BFH 16.12.2009, SIS 10 05 29, Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Verkehrsflughafens: Einrichtungen zur Messung von Lärmemiss...
  • BFH 25.11.2009, SIS 10 12 56, Gewerbesteuerzerlegung: 1. Eine Kapitalgesellschaft übt eine einheitliche gewerbliche Tätigkeit aus, auch...
  • OFD Magdeburg 16.6.2009, SIS 09 40 55, Gewerbesteuermessbetrag, Zerlegung, keine Arbeitslöhne: Eine Verfügung der OFD Magdeburg äußert sich zur ...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 7.1.2009, SIS 09 24 47, Ansatz eines fiktiven Arbeitslohnes bei der Zerlegung des GewSt-Messbetrages: Bei der Zerlegung des GewSt...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 5.1.2009, SIS 09 04 51, Ansatz eines fiktiven Arbeitslohnes bei der Zerlegung des GewSt-Messbetrages: Bei der Zerlegung des GewSt...
  • FG des Saarlandes 22.8.2008, SIS 08 42 64, Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags beim Betrieb von mehreren Thermalbrunnen an verschiedenen Orten, j...
  • Hessisches FG 19.3.2008, SIS 08 34 06, Zerlegung des GewSt-Messbetrages bei der Betreiberin eines Verkehrsflughafens: 1. Bei den auf verschieden...

I. Streitpunkt ist die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Organträgers, dessen Organgesellschaften in verschiedenen Gemeinden Windkraftanlagen betreiben.

 

Die Beigeladene zu 1., eine GmbH, hat ihren Sitz in X-Stadt - der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) - . Sie war in den Streitjahren 1992 bis 1995 gewerbesteuerlicher Organträger mehrerer Betreibergesellschaften von Windkraftanlagen, deren Betrieb und Verwaltung sie von ihrem Sitz aus organisierte. Die Windkraftanlagen befanden sich jeweils auf dem Gebiet einer der drei beigeladenen Gemeinden des norddeutschen Küstenbereichs, wo aber keine Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 1. oder deren Organgesellschaften tätig waren. Wartungs- und Reparaturarbeiten wurden von Drittunternehmen ausgeführt.

 

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) zerlegte die für die Streitjahre festgesetzten einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge der Beigeladenen zu 1. in der Weise, dass jeweils die Hälfte auf die Klägerin und die andere Hälfte auf die Beigeladenen zu 2. bis 4. entfielen. Die Abweichung vom allgemeinen Zerlegungsmaßstab des § 29 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) begründete das FA unter Berufung auf § 33 GewStG damit, bei den Beigeladenen zu 2. bis 4. fielen wegen der intensiven Nutzung von Straßen und Wegen in Zusammenhang mit der Wartung der Windkraftanlagen besondere Lasten an.

 

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat die Gewerbesteuermessbeträge durch sein in Steuern in der Elektrizitätswirtschaft 2006, 147 abgedrucktes Urteil vom 16.2.2006 6 K 457/04 = SIS 06 43 24 jeweils in voller Höhe der Klägerin zugewiesen.

 

Gegen das Urteil richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügt.

 

Das FA beantragt (sinngemäß), das angefochtene Urteil aufzuheben und die Gewerbesteuermessbeträge zur einen Hälfte der Klägerin und zur anderen Hälfte den Beigeladenen zu 2. bis 4. entsprechend den Stromeinnahmen der jeweils auf deren Gebiet belegenen Betriebsstätten zuzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückzuweisen. Das FG hat die Gewerbesteuermessbeträge der Beigeladenen zu 1. zu Recht ausschließlich der Klägerin zugewiesen.

 

1. Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. Zerlegungsmaßstab ist gemäß § 29 Abs. 1 GewStG das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Dabei sind gemäß § 29 Abs. 2 GewStG die Arbeitslöhne anzusetzen, die in den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden während des betreffenden Erhebungszeitraums erzielt oder gezahlt worden sind.

 

2. Danach steht der Klägerin der gesamte Steuermessbetrag zu, weil sich auf deren Gebiet mit der Geschäftsleitung eine Betriebsstätte (§ 12 Satz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung) der Beigeladenen zu 1. befunden hat, in der Arbeitslöhne gezahlt worden sind. Zwar sind wegen der nach den tatrichterlichen Feststellungen bestehenden gewerbesteuerlichen Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21.3.1991, BGBl I 1991, 814) auch die auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2. bis 4. tätigen Organgesellschaften als Betriebsstätten im gewerbesteuerlichen Sinne anzusehen. Nach den nicht angegriffenen und den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG waren in diesen Betriebsstätten jedoch keine Arbeitnehmer beschäftigt und wurden dort folglich auch keine Arbeitslöhne gezahlt, so dass auf die betreffenden Gemeinden ein Zerlegungsanteil von jeweils 0 DM entfällt.

 

3. Eine vom Regelmaßstab des § 29 Abs. 1 GewStG abweichende Zerlegung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG ist im Streitfall nicht veranlasst.

 

a) Die Gewerbesteuer ist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG unter der Voraussetzung, dass die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 GewStG zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt, nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. Allerdings rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung nicht jede offenbare Unbilligkeit, die sich aus dem Zerlegungsmaßstab des § 29 Abs. 1 GewStG ergibt, eine Zerlegung nach einem abweichenden Maßstab, sondern nur eine eindeutige Unbilligkeit von erheblichem Gewicht (Senatsurteil vom 17.2.1993 I R 19/92, BFHE 171, 304, BStBl II 1993, 679 = SIS 93 16 46, m.w.N.; vgl. auch Blümich/Hofmeister, EStG, KStG, GewStG, § 33 GewStG Rz 3 f., m.w.N.). Eine solche liegt nur dann vor, wenn aufgrund der atypischen Umstände des Einzelfalles die sich aus dem groben Maßstab des § 29 GewStG allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich übertroffen wird (Senatsurteile vom 24.5.2006 I R 102/04, BFH/NV 2007, 270 = SIS 07 04 10; vom 26.2.1992 I R 16/90, BFH/NV 1992, 836 = SIS 92 21 31, m.w.N.).

 

b) Allein der Umstand, dass in den auf dem Gebiet der Beigeladenen belegenen Betriebsstätten keine Arbeitslöhne angefallen sind und deshalb nur Zerlegungsanteile von 0 DM auf diese entfallen, führt nicht zur offenbaren Unbilligkeit des von § 29 GewStG vorgegebenen Aufteilungsmaßstabes (vgl. allgemein Senatsbeschlüsse vom 13.5.1958 I B 49/58 U, BFHE 67, 275, BStBl III 1958, 379 = SIS 58 02 25; vom 5.10.1965 I B 387/62 U, BFHE 83, 468, BStBl III 1965, 668 = SIS 65 03 87). Dieser Maßstab ist nur dann von vornherein ungeeignet, wenn - was vorliegend nicht der Fall ist - die Zerlegung wegen des Fehlens jeglicher Arbeitslöhne (in allen Betriebsstätten) nicht vorgenommen werden kann (Senatsurteil vom 7.12.1994 I K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175 = SIS 95 08 23).

 

c) Das FG hat das Vorliegen einer offensichtlichen Unbilligkeit von erheblichem Gewicht wegen der vom FA und den Beigeladenen behaupteten Schäden, die die Beigeladenen zu 2. bis 4. infolge der zur Errichtung und zur Reparatur der Anlagen erforderlichen Schwertransporte an ihren gemeindlichen Straßen und Wegen zu erleiden gehabt hätten, ohne Rechtsfehler verneint.

 

aa) Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings eine Unbilligkeit i.S. des § 33 Abs. 1 GewStG in Betracht kommen, wenn durch das Vorhandensein einer Betriebsstätte einer Gemeinde zwar keine mit der Ansässigkeit von Arbeitnehmern verbundenen Folgekosten, sondern Lasten anderer Art entstehen, die im Rahmen der Zerlegung nicht berücksichtigt werden können (Senatsbeschluss in BFHE 67, 275, BStBl III 1958, 379 = SIS 58 02 25; Senatsurteil vom 26.8.1987 I R 376/83, BFHE 151, 452, BStBl II 1988, 201 = SIS 88 13 25). Das FG hat sich jedoch wegen des Fehlens jeglichen konkreten Vorbringens des FA und der Beigeladenen außer Stande gesehen, konkrete Feststellungen zum jeweiligen Umfang der pauschal behaupteten Schäden an gemeindlichen Straßen und Wegen durch Schwertransporte zu treffen. An diese Beurteilung ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, zumal keiner der Beteiligten eine Verfahrensrüge wegen unzureichender Sachaufklärung erhoben hat.

 

Entgegen der Auffassung des FA sind die mit der Durchführung von Schwertransporten verbundenen besonderen Lasten für die Gemeinden auch nicht derart offenkundig, dass konkrete, einzelfallbezogene Feststellungen unterbleiben könnten. Diese sind schon deshalb unerlässlich, weil - wie zuvor ausgeführt - nur besonders gewichtige und atypische Lasten zu einer Unbilligkeit nach § 33 GewStG führen können, die durch Schwertransporte verursachten Straßenschäden aber in einer großen Bandbreite von geringfügig bis schwerwiegend vorstellbar sind. Konkrete Folgerungen können ohne Kenntnis des Umfangs und der Intensität der Inanspruchnahme des jeweiligen gemeindlichen Straßen- und Wegenetzes, der Art und Anzahl der Schwertransporte und der hierdurch verursachten Schäden nicht getroffen werden. Auch verbietet sich eine vom Einzelfall gelöste pauschale Betrachtung deshalb, weil im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 33 GewStG solche Lasten nicht berücksichtigt werden können, für die der Gemeinde - was bei Schwertransporten nicht fern liegend ist - ein Gebührenerhebungsrecht (vgl. Senatsurteil in BFHE 151, 452, BStBl II 1988, 201 = SIS 88 13 25; Trossen, DStZ 2006, 836, 839) oder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zustehen.

 

bb) Etwas anderes kann nicht aus dem vom FA in Bezug genommenen Urteil des Niedersächsischen FG vom 9.6.1981 V 12/79 (EFG 1981, 639) zum Zerlegungsmaßstab bei der Vermietung von Ferienwohnungen abgeleitet werden. Einer Parallele zum Streitfall steht bereits entgegen, dass sich nach den Feststellungen des FG im Urteilsfall in der dortigen Betriebsstätte des Geschäftssitzes keine nennenswerten gewerblichen Aktivitäten abgespielt haben, während vorliegend am Geschäftssitz der Beigeladenen zu 1. mehrere Arbeitnehmer tätig waren.

 

d) Die von den Beigeladenen zu 3. und 4. ins Feld geführten negativen Auswirkungen der Windkraftanlagen auf das Orts- und Landschaftsbild, auf den Wert von Wohngrundstücken und auf den Tourismus in den betroffenen Gemeinden vermögen - unterstellt, sie lägen vor - einen von § 29 GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab nicht zu begründen (im Ergebnis auch FG Düsseldorf, Urteil vom 1.6.2006 15 K 5455/04 Zerl, EFG 2006, 1450 = SIS 06 47 06 mit zustimmender Anmerkung Herlinghaus; Meier, FR 2006, 538). Es handelt sich hierbei nicht um Lasten, die sich direkt auf die gemeindlichen Haushalte auswirken. Vielmehr geht es um allgemeine Auswirkungen der Betriebsstätten auf die Lebensqualität der Einwohner und die touristische Infrastruktur in den betroffenen Gemeinden, die Folgewirkungen auf die gemeindliche Haushaltslage allenfalls mittelbar nach sich ziehen können. Die Berücksichtigung solcher primär ästhetischen und die allgemeine Lebensqualität betreffenden, sich nicht unmittelbar auf die gemeindlichen Haushalte auswirkenden Faktoren würde den gesetzlichen Rahmen des gewerbesteuerrechtlichen Zerlegungsverfahrens sprengen. Diesem kommt nicht die Funktion eines kommunalen Finanzausgleichs zu (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9.10.1975 IV R 114/73, BFHE 117, 384, BStBl II 1976, 123 = SIS 76 00 70; vom 12.5.1992 VIII R 45/90, BFH/NV 1993, 191). Vielmehr wurde ihm mit § 29 GewStG ein Zerlegungsmaßstab beigegeben, der bewusst einfach und praktikabel handhabbar ist und der die sich hieraus fast immer ergebenden Ungerechtigkeiten regelmäßig in Kauf nimmt (Blümich/Hofmeister, a.a.O., § 33 GewStG Rz 4; Trossen, DStZ 2006, 836, 838). Mangels Feststellbarkeit einer offensichtlichen und gravierenden Unbilligkeit bleibt es auch im Streitfall bei der Anwendung dieses Maßstabes.