Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

GrESt, Steuerumgehung, Gesamthand, Anteilsschenkung

GrESt, Steuerumgehung, Gesamthand, Anteilsschenkung: § 5 Abs. 3 GrEStG setzt die objektive Möglichkeit einer Steuerumgehung voraus und ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass - trotz der Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesamthänders - die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht entfällt, wenn aufgrund einer Anteilsschenkung eine Steuerumgehung objektiv ausscheidet. - Urt.; BFH 7.10.2009, II R 58/08; SIS 09 36 67

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Grunderwerbsteuer
Fundstellen
  1. BFH 07.10.2009, II R 58/08
    BStBl 2010 II S. 302
    LEXinform 0179359

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 12.3.2010
    -/- in NWB 50/2009 S. 3892
    erl in StuB 24/2009 S. 928
    St.B./R.Sch. in BB 6/2010 S. 292
    A.H. in BFH/PR 2/2010 S. 72
    A.H. in StC 2&2010 S. 11
Normen
[GrEStG] § 3 Nr. 2, Nr. 6, § 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG des Saarlandes, 12.08.2008, SIS 08 37 46, Grunderwerbsteuer, Gesamthand, Steuerbefreiung
Zitiert in... / geändert durch...
  • Hessisches FG 31.3.2022, SIS 22 13 17, Realteilung zum Buchwert beim Erwerb und späterer Einziehung eigener Anteile: 1. Nicht zur Einziehung erw...
  • Hessisches FG 31.3.2022, SIS 22 13 18, Realteilung zum Buchwert beim Erwerb und späterer Einziehung eigener Anteile: 1. Nicht zur Einziehung erw...
  • BFH 12.1.2022, SIS 22 09 61, Verminderung des Anteils am Vermögen einer KG: Eine Anteilsminderung i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG li...
  • FG Köln 6.10.2021, SIS 22 04 02, Keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG bei Einbringung von Grundstücken aus ein...
  • BFH 15.7.2021, SIS 21 17 38, Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG durch Formwechsel einer Oberpersonengesellschaft zu Buchwer...
  • FG Bremen 16.12.2020, SIS 21 03 00, Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung von zuvor nicht aneinander beteiligten Genossenschaften nach vorangeg...
  • FG Münster 24.6.2020, SIS 20 12 53, Teleologische Reduktion von § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG: § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG findet auf zuvor zu Buchwerten...
  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 12.11.2018, SIS 18 18 59, Grunderwerbsteuer, Gesamthand: Die obersten Finanzbehörden der Länder haben ihre Erlasse zur Anwendung de...
  • Niedersächsisches FG 26.10.2018, SIS 19 03 03, Rückwirkender Teilwertansatz gem. § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG aufgrund einer formwechselnden Umwandlung einer ...
  • FG Hamburg 3.7.2018, SIS 18 14 93, Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksübertragungen aufgrund einer Schenkungsauflage: 1. Ist in einem...
  • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder 9.12.2015, SIS 16 00 75, Grunderwerbsteuer, Gesamthand: Die obersten Finanzbehörden der Länder haben ausführliche Erlasse zu §§ 5 ...
  • BFH 5.11.2015, SIS 16 06 00, Einnahmenüberschussrechnung, kein der Verschmelzung vorgelagerter endgültiger Verlust des Beteiligungsauf...
  • BFH 25.9.2013, SIS 14 00 92, Erhebung von Grunderwerbsteuer für Einbringung eines Grundstücks in eine KG bei anschließender Umwandlung...
  • BFH 25.9.2013, SIS 13 34 16, Erhebung der Grunderwerbsteuer für Gesellschafterwechsel bei einer grundstücksbesitzenden Personengesells...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 22.8.2013, SIS 13 25 94, Grunderwerbsteuer, Übergang auf eine Gesamthand, Übergang von einer Gesamthand, Anteilsverminderung: Die ...
  • OFD Münster 6.7.2010, SIS 11 02 46, Grunderwerbsteuer, Übergang auf eine Gesamthand, Übergang von einer Gesamthand, Anteilsverminderung: Die ...
  • FG Düsseldorf 8.4.2010, SIS 10 20 45, Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a EStG: 1. Bei doppelstöckigen Personengesellschaften is...
  • FG Köln 17.2.2010, SIS 10 17 51, Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG in Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2...
  • FinBeh Hamburg 27.1.2010, SIS 10 08 29, GrESt, Übergang auf Gesamthand, schenkweise Anteilsübertragung nach steuerbegünstigter Einbringung eines ...
  • FinMin Baden-Württemberg 14.1.2010, SIS 10 00 53, GrESt, Übergang auf Gesamthand, schenkweise Anteilsübertragung nach steuerbegünstigter Einbringung eines ...
Fachaufsätze
  • LIT 01 91 03 St. Behrens/R. Schmitt, BB 6/2010 S. 292: Anteilsverminderung nach Schenkung vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist kein Missbrauchsfall - BB-Kommentar z...

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde durch Vertrag vom ...12.2001 gegründet. Unternehmensgegenstand ist die Verwaltung und Nutzung von Grundstücken sowie von Anlagen und Einrichtungen. Gründungsgesellschafter waren als Komplementärin die A-GmbH und B als Kommanditist. Die A-GmbH leistete keine Einlage, B eine solche in Höhe von 50.000 EUR.

 

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ...12.2002 brachte B alle aktiven und passiven Vermögensgegenstände seines Einzelunternehmens einschließlich des Grundstücks in X in die Klägerin ein. Am ...12.2002 schenkte er dann seinen Söhnen C und D sowie Frau E jeweils einen Anteil am Kommanditkapital der Klägerin in Höhe von 8.000 EUR (16 v.H. des Kommanditkapitals).

 

Mit Bescheid vom 31.7.2003 stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) den Grundstückswert für das zuvor genannte Grundstück zum 6.12.2002 auf ... EUR fest und rechnete diesen Wert in vollem Umfang der Klägerin zu. Durch Bescheid vom 17.9.2004 setzte das FA für die Grundstückseinbringung in die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von ... EUR für den auf E entfallenden Anteil des Grundstückswertes fest; in Höhe der verbleibenden Quote von 84 v.H. wurde die Steuer nicht erhoben.

 

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegte Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) folgte in seinem in EFG 2008, 1740 = SIS 08 37 46 veröffentlichten Urteil der Rechtsauffassung der Klägerin, wonach der streitbefangene Einbringungsvorgang zwar grunderwerbsteuerbar sei, die Steuer aber gemäß § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) insgesamt nicht erhoben werde. Dem stehe § 5 Abs. 3 GrEStG nicht entgegen. Diese Vorschrift diene der Vermeidung von Steuerausfällen, indem durch die Mindestbehaltensfrist verhindert werden solle, dass Grundbesitz steuerbegünstigt in eine Gesamthand eingebracht und unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Anteilsübertragung steuerbefreit weitergegeben werde. Eine danach zu fordernde objektive Möglichkeit der Steuerumgehung liege im Streitfall aber nicht vor.

 

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, welches die fehlerhafte Rechtsanwendung des § 5 Abs. 2 und 3 GrEStG rügt.

 

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision des FA ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend angenommen, dass der Grundstückserwerb der Klägerin insgesamt nach § 5 Abs. 2 GrEStG steuerfrei zu belassen und dessen Anwendung nicht nach § 5 Abs. 3 GrEStG ausgeschlossen ist.

 

1. Nach § 5 Abs. 2 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer in dem Fall, dass ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand übergeht, in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt war. Da B als vormaliger Eigentümer des Grundstücks nach der aufgrund des notariell beurkundeten Vertrages vom ...12.2002 vorgenommenen Einbringung desselben allein am Vermögen der Klägerin beteiligt war, waren die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer nach § 5 Abs. 2 GrEStG gegeben.

 

2. Die Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG scheidet, soweit sich der Anteil des B am Vermögen der Klägerin durch die am ...12.2002 vorgenommene Schenkung von jeweils 16 v.H. am Kommanditkapital an E vermindert hat, entgegen der Auffassung des FA auch nicht nach § 5 Abs. 3 GrEStG aus. Zwar hat sich - dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 GrEStG gemäß - der Anteil des B am Vermögen der Klägerin insoweit vermindert; indessen ist mit Blick auf die in § 3 Nr. 2 GrEStG geregelten Fälle eine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 3 GrEStG geboten.

 

a) § 5 Abs. 3 GrEStG dient der Vermeidung von Steuerausfällen, indem durch die dort geregelte Mindestbehaltefrist verhindert werden soll, dass Grundbesitz steuerbegünstigt in eine Gesamthand eingebracht und unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Anteilsübertragung steuerfrei weitergegeben wird (BRDrucks 910/98, S. 203; BTDrucks 14/265, S. 204). Die Vorschrift zielt somit darauf ab, nur für solche Einbringungsvorgänge die Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG bestehen zu lassen, bei denen der grundstückseinbringende Gesamthänder auch nach der Einbringung über einen Zeitraum von fünf Jahren seine gesamthänderische Mitberechtigung aufrecht erhält und darüber an dem eingebrachten Grundstück vermögensmäßig beteiligt bleibt. Die Gesetzesformulierung „Verminderung des Anteils des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand“ ist gemessen an der Zielrichtung des § 5 GrEStG und dem Charakter des Abs. 3 als Missbrauchsverhinderungsvorschrift aber nicht präzise und deshalb auslegungsbedürftig (vgl. Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl., § 5 Rz 74). Im Sinne der Missbrauchsverhinderung setzt § 5 Abs. 3 GrEStG die objektive Möglichkeit einer Steuerumgehung voraus. Die Vorschrift ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass - trotz der Aufgabe der gesamthänderischen Mitberechtigung oder der Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesamthänders - die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht entfällt, wenn die vom Gesetz geforderte Steuerumgehung objektiv ausscheidet (Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 5 Rz 88; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl., § 5 Rz 25a; Behrens/Schmitt, Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht - UVR - 2004, 270, 272). In den in § 3 Nr. 2 GrEStG genannten Fällen des Grundstückserwerbs von Todes wegen bzw. der Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes fehlt es aber regelmäßig an einer derartigen objektiven Steuerumgehungsmöglichkeit, weil der entsprechende Erwerbsvorgang bei einer unmittelbaren Grundstücksübertragung auf die Erwerber von der Grunderwerbsteuer befreit wäre. Entsprechend liegen die genannten Fälle nicht in der Zielrichtung des § 5 Abs. 3 GrEStG und sind im Wege einer teleologischen Reduktion der Norm aus ihrem Anwendungsbereich auszuscheiden (vgl. Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 5 Rz 81; G. Hofmann, BB 2000, 2605, 2607; Urteil des FG Nürnberg vom 1.4.2008 IV 278/2005, EFG 2009, 611 = SIS 08 33 83; Fumi, EFG 2009, 613, 614; Behrens/Schmitt, BB 2009, 818, 819).

 

b) Auf die Frage, ob sich die in § 3 Nr. 2 GrEStG genannten Erwerbe im Wege einer interpolierenden Betrachtungsweise als „personenbezogene Beziehung von grunderwerbsteuerlicher Bedeutung“ der Klägerin zurechnen lassen (so Franz in Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl., § 5 Rz 65; Hofmann, a.a.O., § 3 Rz 3; Behrens, BB 2007, 368; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 3.12.2003 5 K 243/03, EFG 2004, 366 = SIS 04 08 20), kommt es danach ebenso wenig an wie darauf, ob das genannte Auslegungsergebnis den Ausführungen im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.10.2006 II R 79/05 (BFHE 215, 286, BStBl II 2007, 409 = SIS 07 04 73) zur Anwendung des § 3 Nr. 2 GrEStG im Zusammenspiel mit § 1 Abs. 2a GrEStG entspricht. Soweit sich das FA insoweit auf den Erlass des Finanzministeriums des Saarlandes vom 18.5.2005 (B/3 - 2 - 96/2005 - S 4500 = SIS 05 21 48) berufen hat, ist dieser im Übrigen inzwischen durch weiteren Erlass vom 17.10.2007 (B/5 - 211/2007 - S 4500 = SIS 07 38 28) aufgehoben worden.