Domain-Name, AfA, Teilwert: Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. - Urt.; BFH 19.10.2006, III R 6/05; SIS 07 06 39
I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wurden als Eheleute im Streitjahr 2000 zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u.a.
Einkünfte aus dem selbständigen Betrieb einer Presse-
bzw. Werbeagentur, in deren Rahmen er Haus- und Hotelprospekte,
Kataloge sowie Werbefotos erstellte. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) behandelte diese
Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger
Arbeit.
Im Streitjahr 2000 zahlte der Kläger
für den Kauf des Domain-Namens
(„Internet-Adresse“) „... .de“ (Name eines
Flusses bzw. einer Region in Deutschland) ... DM zuzüglich 16
v.H. Umsatzsteuer in Höhe von ... DM an die ... GmbH. Bei
seiner Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach
§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zog er diesen
Betrag als Betriebsausgabe ab. Das FA erkannte im
Einkommensteuerbescheid für 2000 diese Aufwendungen nicht als
Betriebsausgaben an und erhöhte den Gewinn des Klägers
entsprechend.
Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb
erfolglos. Das FA führte in der Einspruchsentscheidung aus,
bei der Domain-Adresse handele es sich um ein nicht abnutzbares
immaterielles Wirtschaftsgut. Anschaffungskosten für nicht
abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens seien bei
der Ermittlung des Gewinns durch Einnahmenüberschussrechnung
erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme der
angeschafften Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu
berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).
Während des finanzgerichtlichen
Verfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid für 2000 aus
nicht im Streit befindlichen Gründen geändert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung
beantragten die Kläger, bei der Gewinnermittlung des
Klägers einen Betrag von ... DM als anteilige Absetzung
für Abnutzung (AfA) für die Anschaffung der
Domain-Adresse zu berücksichtigen. Das Finanzgericht (FG) wies
die Klage ab. Das Urteil ist in EFG 2005, 348 = SIS 05 11 63
veröffentlicht.
Mit ihrer Revision rügen die
Kläger die Verletzung des § 4 Abs. 3 Satz 1, des § 5
Abs. 2 sowie des § 4 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr.
1 EStG.
Sie tragen vor, die an den bisherigen
Domaininhaber gezahlten ... DM seien keine Anschaffungskosten des
Domain-Namens, sondern eine sofort als Betriebsausgabe abziehbare
Entschädigungszahlung. Der bisherige Domaininhaber habe nicht
seine Rechte an der Domain aus dem Vertragsverhältnis mit der
DENIC eG Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft (im
Folgenden: DENIC) an den Kläger abgetreten, sondern auf die
ihm daraus zustehende Rechtsposition verzichtet. Die Zahlung habe
die Vermögensnachteile aus diesem Verzicht abgelten
sollen.
Die Aufwendungen hätten aber auch als
Anschaffungskosten gemäß § 5 Abs. 2 EStG nicht
aktiviert werden dürfen, da der Kläger seinen
Internet-Auftritt (Websites) selbst eingerichtet und damit ein
einheitliches immaterielles Wirtschaftsgut bestehend aus Websites
und Domain-Namen hergestellt habe.
Das betragsmäßig erweiterte
Begehren im Revisionsverfahren (Berücksichtigung der vollen
Kosten von ... DM statt des bisher beantragten Betrages von ... DM)
sei zulässig, da die Identität des Streitgegenstands
nicht berührt werde, so dass keine Klageänderung gegeben
sei.
Jedenfalls unterliege der Domain-Name einer
wirtschaftlichen Abnutzung, da die Wertentwicklung der Domain nicht
von der Wertentwicklung der Websites, die unter der Adresse
abrufbar seien, losgelöst beurteilt werden könne. Der
Internet-Auftritt müsse inhaltlich, optisch und technisch
permanent auf dem neuesten Stand gehalten werden. Anderenfalls
verringerten sich infolge geringerer Zugriffszahlen der Wert der
Websites und zugleich der Wert des Domain-Namens.
Die Kläger beantragen, die
Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung des
Einkommensteuerbescheids für 2000 vom 20.6.2003 weitere
Betriebsausgaben des Klägers in Höhe von ... DM bei der
Ermittlung des Gewinns aus der Presse- bzw. Werbeagentur
abzuziehen,
hilfsweise, eine AfA in Höhe von ...
DM zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur teilweisen
Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Umsatzsteuer in Höhe von
... DM ist als Betriebsausgabe abzuziehen. Im Übrigen ist die
Klage abzuweisen.
1. Da die Kläger im finanzgerichtlichen
Verfahren nur die Berücksichtigung einer AfA in Höhe von
... DM beantragt haben, ist ihr Revisionsantrag, soweit sie
darüber hinaus den Abzug von insgesamt ... DM begehren,
bereits unzulässig.
Das Wesen des Revisionsverfahrens besteht
darin, die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen
Entscheidung zu überprüfen. Über ein Begehren, das
erstmals in der Revisionsinstanz durch Erweiterung des Klageantrags
anhängig gemacht wird, ist gerichtlich noch nicht entschieden,
so dass es insoweit an einem Gegenstand der revisionsgerichtlichen
Nachprüfung fehlt. Bei einer Klageerweiterung im
Revisionsverfahren fehlt es an einer formellen Beschwer der
Revisionsklägerin durch das angefochtene Urteil (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
1.8.2001 II R 71/99, BFH/NV 2002, 232 = SIS 02 51 90, m.w.N.).
Unerheblich ist, dass das FG in seiner
Entscheidung ausgeführt hat, es handele sich bei den
Aufwendungen für den Domain-Namen nicht um sofort abziehbare
Betriebsausgaben. Entscheidend ist allein, dass das FG im
Klageverfahren nur über den dort gestellten Antrag und nicht
über den im Revisionsverfahren gestellten, erweiterten Antrag
entschieden hat.
2. Nach zutreffender Entscheidung des FG sind
die Aufwendungen des Klägers für den Domain-Namen
Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles
Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, die bei der
Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung erst im
Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme des
Wirtschaftsgutes als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind
(§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).
a) Ein Domain-Name ist ein immaterieller
Vermögensgegenstand i.S. des § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1
des Handelsgesetzbuches (HGB) und damit zugleich ein immaterielles
Wirtschaftsgut (gl.A. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl.,
§ 5 Rz. 270 Stichwort „Domain“;
Blümich/Schreiber, § 5 EStG Rz. 533; Schmittmann in:
Steuer- und Bilanzpraxis - StuB - 2002, 105; Petereit, Der
Steuerberater - StB - 2005, 288; Wübbelsmann, DStR 2005,
1659). Die Begriffe Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut
stimmen inhaltlich überein (Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 7.8.2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632 =
SIS 00 12 43). Zu den Vermögensgegenständen und
Wirtschaftsgütern gehören neben Gegenständen im
Sinne des bürgerlichen Rechts alle vermögenswerten
Vorteile des Betriebs einschließlich tatsächlicher
Zustände und konkreter Möglichkeiten, sofern ihnen im
Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird
und sie - allein oder mit dem Betrieb - verkehrsfähig sind
(BFH-Urteil vom 26.8.1992 I R 24/91, BFHE 169, 163, BStBl II 1992,
977 = SIS 92 21 20, m.w.N.).
Ein Domain-Name ist ein ähnliches Recht
i.S. des § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB. Als ähnliche
Rechte und Werte kommen Positionen in Betracht, die nicht unter die
Begriffe Konzessionen oder gewerbliche Schutzrechte fallen, ihnen
aber inhaltlich vergleichbar sind (vgl. MünchKommHGB/Beater,
4. Aufl., § 266 Rdnr. 14). Ein Domain-Name ist kein
gewerbliches Schutzrecht, da der Inhaber eines Domain-Namens an der
Domain kein absolutes Recht erwirbt, welches ähnlich einem
Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre.
Immaterialgüterrechte wie Patent-, Marken- oder Urheberrechte
zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihrem Inhaber einen
Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber
begründet worden ist und nicht durch Parteivereinbarung
geschaffen werden kann. Eine Domain ist dagegen nur eine technische
Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf
beruht, dass eine Domain von der DENIC nur einmal vergeben wird,
ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische
Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht (vgl.
Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 5.7.2005 VII ZB 5/05, NJW
2005, 3353, und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -
vom 24.11.2004 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589).
Eine Domain ist allerdings mit einem
gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar. Denn die
faktische Ausschließlichkeitsstellung des Domaininhabers ist
durch seinen schuldrechtlichen Anspruch gegen die DENIC aus dem
Registrierungsvertrag, die Eintragung seiner Domain und ihrer
technischen Daten in die Nameserver der DENIC aufrechtzuerhalten,
abgesichert. Mit Abschluss des Vertrages über die
Registrierung einer Domain erhält der Domaininhaber nach
§ 2 Abs. 1 der für das Streitjahr 2000 geltenden
DENIC-Registrierungsbedingungen - im Folgenden DRegB - (die
aktuellen Domainbedingungen sind im Internet unter
www.denic.de/de/bedingungen.html abrufbar) zunächst einen
Anspruch auf Aufnahme der Domain und ihrer technischen Daten in die
Nameserver der DENIC (Konnektierung). Mit der Aufnahme in die
Nameserver erlischt zwar dieser Anspruch (§ 362 Abs. 1 des
Bürgerliches Gesetzbuches - BGB - ). Der Registrierungsvertrag
ist allerdings ein Dauerschuldverhältnis, da der Vertrag nach
§ 7 Abs. 1 DRegB auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Die
DENIC schuldet dem Domaininhaber daher für die Dauer des
Vertragsverhältnisses die Aufrechterhaltung der Eintragung in
die Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der
Konnektierung (vgl. BGH-Urteil in NJW 2005, 3353). Nicht
maßgebend für die inhaltliche Vergleichbarkeit mit einem
gewerblichen Schutzrecht ist demgegenüber, dass ein
Domain-Name nach § 12 BGB bzw. §§ 5, 15 des
Markengesetzes (MarkenG) geschützt sein kann (vgl. zum Schutz
des Domain-Namens Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch,
65. Aufl., § 12 Rn. 10, m.w.N.; BGH-Urteil vom 24.2.2005 I ZR
161/02, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht - NJW-RR - 2005,
1350). Denn nicht jedem Domain-Namen kommt eine Namens- und
Kennzeichenfunktion zu. Ein Domain-Name als solcher ist weder ein
Kennzeichenrecht noch ein Namensrecht (Fezer, Markenrecht, 3.
Aufl., § 3 MarkenG Rn. 301; vgl. auch BGH-Urteil in NJW-RR
2005, 1350, unter II.4.cc).
Eine Domain ist auch verkehrsfähig.
Für die Verkehrsfähigkeit eines Wirtschaftsguts ist
dessen abstrakte Veräußerbarkeit maßgebend. Eine
Veräußerbarkeit im Rechtssinne ist nicht erforderlich.
Es genügt, dass der Rechtsverkehr Möglichkeiten
entwickelt hat, eine Domain wirtschaftlich zu übertragen (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977 = SIS 92 21 20).
Eine solche Möglichkeit hat die DENIC in § 6 DRegB in der
für das Streitjahr geltenden Fassung geschaffen: „Die
Domain ist übertragbar. Die DENIC überträgt die
Domain an einen vom Kunden benannten Dritten, wenn der Kunde den
Registrierungsvertrag kündigt und der Dritte einen Auftrag zur
Registrierung erteilt. Die DENIC ist berechtigt, einen
Registrierungsauftrag abzulehnen, solange ein Dritter ein Recht auf
die Nutzung der Domain gegenüber der DENIC geltend macht
(Dispute-Eintrag).“ Der bisherige Domaininhaber kann
danach seinen Domain-Namen durch die Kündigung seines
Registrierungsvertrags und die Benennung des Dritten auf diesen
übertragen. Der Annahme einer wirtschaftlichen
Übertragungsmöglichkeit steht nicht entgegen, dass der
Dritte erst einen neuen Registrierungsvertrag mit der DENIC
abschließen muss, um den Domain-Namen zu erwerben. Die DENIC
hat sich in § 6 der DENIC-Registrierungsrichtlinien dazu
verpflichtet, den Registrierungsvertrag mit dem benannten Dritten
und nicht mit einer anderen Person abzuschließen; ein
etwaiger Dispute-Eintrag hat nur aufschiebende Wirkung. Der
Domaininhaber hat damit eine Rechtsposition inne, über die er
in dem Sinn wirtschaftlich frei verfügen kann, dass er seine
Kündigung und die Benennung des Dritten von der Zahlung eines
Kaufpreises abhängig machen kann.
Ein Domain-Name ist schließlich
selbständig bewertbar, da ein eigener Markt für den
Handel mit Domain-Namen besteht.
b) Der Kläger hat die Domain
„... .de“ auch entgeltlich erworben.
Im Streitfall liegt ein abgeleiteter Erwerb
vor. Bei wirtschaftlicher Betrachtung hat der Kläger die
Domain von der GmbH erworben. Er konnte den Vertrag mit der DENIC
über die Registrierung der Domain „... .de“
nur deshalb abschließen, weil die GmbH durch die
Kündigung ihres Registrierungsvertrags mit der DENIC ihre
schuldrechtliche Rechtsposition an der Domain aufgegeben hat und
den Kläger als Dritten, auf den die Domain
„übertragen“ werden soll, benannt hat. Zwar
hat der Kläger die Domain von der GmbH nicht im
zivilrechtlichen Sinn erworben, da der Domain-Name infolge des
Abschlusses des Registrierungsvertrags mit der DENIC als
immaterielles Wirtschaftgut - welches durch die Kündigung des
Registrierungsvertrages durch die GmbH untergegangen ist - wieder
neu entstanden ist. Ein abgeleiteter Erwerb setzt jedoch nicht
notwendigerweise voraus, dass ein bereits bestehendes
Wirtschaftsgut übertragen wird. Es genügt vielmehr die
Begründung eines neuen immateriellen Wirtschaftsgutes
(BFH-Urteil in BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977 = SIS 92 21 20).
c) Entgegen der Auffassung der Kläger
handelt es sich bei den Aufwendungen um Anschaffungskosten und
nicht um eine Entschädigungszahlung an den bisherigen
Domaininhaber.
Der Begriff der Anschaffungskosten bestimmt
sich im Ertragsteuerrecht nach § 255 HGB (vgl. z.B. BFH-Urteil
vom 12.9.2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574 = SIS 02 09 30, m.w.N.). Gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB sind
Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten
Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand
einzeln zugeordnet werden können. Im Streitfall ist nicht
zweifelhaft, dass die Aufwendungen des Klägers durch den
Erwerb der Domain veranlasst waren, da sie die vereinbarte
Gegenleistung für den Erwerb des Domain-Namens sind.
Unerheblich ist, dass die DENIC den
Domain-Namen im Fall der Übertragung unabhängig von einer
Einigung über den Kaufpreis oder gar dessen Zahlung
registriert. Das BFH-Urteil in BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977 =
SIS 92 21 20 steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Der BFH hat
in dieser Entscheidung den Veranlassungszusammenhang zwischen einer
Transferentschädigung, die nach den Vorschriften des
Lizenzspielerstatuts des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) bei
dem Wechsel eines Spielers von einem Verein der
Fußball-Bundesliga zu einem anderen Verein gezahlt wird, und
dem Erwerb der Spielerlaubnis für den Fall, dass es zu keiner
„Transfervereinbarung“ im formellen Sinn kommt,
damit begründet, dass die Zahlung der
Transferentschädigung durch das Lizenzspielerstatut des DFB
sichergestellt werde. Entgegen der Auffassung der Kläger ist
daraus nicht zu folgern, dass im Streitfall nur dann
Anschaffungskosten vorlägen, wenn die DENIC die
Kaufpreiszahlung sicherstellen würde. Die Ausführungen
des BFH in seinem Urteil in BFHE 169, 163, BStBl II 1992, 977 = SIS 92 21 20 betreffen - wie ausgeführt - den Fall, dass die
betroffenen Bundesliga-Vereine gerade keine Vereinbarung über
eine Transferentschädigung geschlossen haben. Im Streitfall
haben der Kläger und die GmbH indessen einen Kaufvertrag
über den Domain-Namen geschlossen, welcher die
Kaufpreiszahlung sicherstellt.
d) Die sofortige Abziehbarkeit als
Betriebsausgaben kann auch nicht damit begründet werden, die
Aufwendungen hätten zur Herstellung eines einheitlichen
immateriellen Wirtschaftsguts gedient. Das Aktivierungsverbot
für nicht entgeltlich erworbene immaterielle
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 5 Abs. 2
EStG) gilt zwar auch für die Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 22.1.1980 VIII R 74/77, BFHE 129,
485, BStBl II 1980, 244 = SIS 80 01 37, m.w.N.). Aufwendungen
für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens sind daher abweichend von § 4 Abs. 3 Satz
4 EStG mit ihrem Abfluss (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) als
Betriebsausgaben abziehbar und nicht erst im Zeitpunkt ihrer
Veräußerung oder Entnahme zu berücksichtigen.
Durch die Einrichtung seiner Websites hat der
Kläger jedoch schon kein aus Websites und Domain-Namen
bestehendes einheitliches Wirtschaftsgut hergestellt. Der
Domain-Name hat durch die Erstellung der Websites nicht seine
selbständige Bewertbarkeit und damit nicht seine Eigenschaft
als selbständiges Wirtschaftsgut verloren (vgl. zum Merkmal
der selbständigen Bewertbarkeit Senatsurteil vom 8.2.1996 III
R 126/93, BFHE 180, 480, BStBl II 1996, 542 = SIS 96 20 77,
m.w.N.). Nach der Verkehrsanschauung bleibt der Domain-Name in
seiner Einzelheit von Bedeutung und ist bei einer
Veräußerung greifbar. Die Einrichtung der Websites ist
unabhängig von dem Domain-Namen, unter welchem die Websites im
Internet abgerufen werden können; der Domain-Name kann
weiterhin ohne die Web-Dateien veräußert werden.
e) Der Domain-Name ist nicht abnutzbar, da
seine Nutzbarkeit weder unter rechtlichen noch unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist (gl.A.
Schmidt/Glanegger, EStG, 25. Aufl., § 6 Rz. 298; zum Kriterium
der zeitlich begrenzten Nutzbarkeit vgl. BFH-Urteile vom 28.5.1998
IV R 48/97, BFHE 186, 268, BStBl II 1998, 775 = SIS 98 18 18; vom
17.2.1993 I R 48/92, BFH/NV 1994, 455, und BFH-Beschluss vom
4.9.1996 II B 135/95, BFHE 181, 93, BStBl II 1996, 586 = SIS 96 23 50; Stobbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Anm. 723). Der
Vertrag mit der DENIC über die Domain „...
.de“ wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen; die DENIC
kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Der
Kläger kann den Domain-Namen demzufolge zeitlich unbegrenzt
nutzen.
Eine wirtschaftliche Abnutzbarkeit des
Domain-Namens ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass
sein Wert ohne werterhaltende Maßnahmen - wie z.B. Werbung -
einem Wertverfall unterläge, weil der Wert in erheblichem
Maße von seinem Bekanntheitsgrad abhängig ist (so zur
Abnutzbarkeit von Warenzeichen Urteil des FG Düsseldorf vom
9.5.2000 6 K 2028/96 K, G, EFG 2000, 1177 = SIS 01 60 26). Der
Bekanntheitsgrad des Domain-Namens „... .de“ ist
jedenfalls von werterhaltenden Maßnahmen sowie vom Zeitgeist
unabhängig, weil er einen allgemein bekannten Fluss bzw. eine
allgemein bekannte Region in Deutschland bezeichnet (sog.
„generic Domain“). Der Senat kann deshalb offen
lassen, ob ein Domain-Name dann wirtschaftlich abnutzbar ist, wenn
der Name aus einem Schutzrecht wie z.B. einer Marke abgeleitet ist
(sog. „qualified Domain“), weil in einem solchen
Fall der Wert der Domain von dem ihr zugrunde liegenden Schutzrecht
bestimmt wird (so z.B. Wübbelmann, DStR 2005, 1659). Ebenso
lässt sich eine wirtschaftliche Abnutzbarkeit nicht damit
begründen, dass dem Steuerpflichtigen die Verwendung des
Domain-Namens zivilrechtlich untersagt werden kann, wenn er dadurch
das Namens- oder Markenrecht eines Dritten verletzt oder die
Verwendung wettbewerbswidrig ist. Wird dem Steuerpflichtigen die
Verwendung des Domain-Namens zivilrechtlich untersagt,
begründet dies eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1
Nr. 2 Satz 2 EStG, nicht aber die Abnutzbarkeit der
Domain-Adresse.
Entgegen der Auffassung der Kläger ist
der Domain-Name auch nicht unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlich
abnutzbar, dass die Anzahl der Zugriffe im Internet unter dem
Domain-Namen und damit dessen wirtschaftlicher Wert von den dort
hinterlegten (abnutzbaren) Websites abhänge. Der Domain-Name
ist ein selbständiges Wirtschaftsgut, dessen Abnutzbarkeit
demzufolge für sich betrachtet zu beurteilen ist. Nichts
anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH zu
Güterfernverkehrsgenehmigungen. Danach ist von
Güterfernverkehrsgenehmigungen weder eine AfA nach § 7
Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG noch nach § 7 Abs. 1 Satz 3
EStG vorzunehmen (BFH-Urteil vom 4.12.1991 I R 148/90, BFHE 166,
472, BStBl II 1992, 383 = SIS 92 08 09). Ferner ist § 7 Abs. 1
Satz 3 EStG auf den Domain-Namen als immaterielles
Einzelwirtschaftsgut nicht anwendbar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 186,
268, BStBl II 1998, 775 = SIS 98 18 18).
f) Schließlich kommt im Streitfall eine
Teilwertabschreibung schon deshalb nicht in Betracht, weil der
Kläger seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und
es im Rahmen dieser Gewinnermittlungsart eine Teilwertabschreibung
nicht gibt (vgl. BFH-Urteil vom 6.3.1975 IV R 146/70, BFHE 115,
438, BStBl II 1975, 574 = SIS 75 03 33, m.w.N.). Im Übrigen
sind auch weder Umstände ersichtlich noch vom Kläger
vorgetragen, welche eine Teilwertabschreibung begründen
könnten.
3. Zu berücksichtigen ist aber die vom
Kläger gezahlte Umsatzsteuer von ... DM. Sie gehört als
abziehbarer Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes
gemäß § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den
Anschaffungskosten, sondern ist als Betriebsausgabe (§ 4 Abs.
4 EStG) mit ihrem Abfluss (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG)
abziehbar.
4. Da das FG von anderen Grundsätzen
ausgegangen ist, war das Urteil des FG aufzuheben. Die Sache ist
spruchreif. Die Einkommensteuer für 2000 ist unter der
Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben in Höhe von
... DM bei der Ermittlung des Gewinns aus der Presse- bzw.
Werbeagentur des Klägers festzusetzen. Die Berechnung der
Einkommensteuer wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA
übertragen.