Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.6.2016 8 K 2822/14 E
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) unterhielt in den
Streitjahren (2008 und 2009) einen landwirtschaftlichen Betrieb,
den ihr Vater ihr 1997 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
übertragen hatte. Den Gewinn ermittelte sie gemäß
§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das
landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 EStG).
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Dem Vater der Klägerin war zum
2.4.1984 eine Milchreferenzmenge (Milchlieferrecht) von 83.500 kg
zugeteilt worden. Das Milchlieferrecht, welches bis zu den
Streitjahren verpachtet war, minderte sich in der Folgezeit durch
Stilllegung und Aussetzung auf 76.402 kg. Das gesamte
Milchlieferrecht bezog sich ausschließlich auf nach § 55
Abs. 1 EStG bewerteten Grund und Boden. In der Bilanz war es mit
einem vom Grund und Boden abgespaltenen Buchwert in Höhe von
30.060 DM (15.369,43 EUR) ausgewiesen.
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Im Wirtschaftsjahr 2008/2009 endete das
Pachtverhältnis und die Klägerin erhielt die
Milchreferenzmenge - durch geringfügige Kürzungen nunmehr
nur noch 76.384 kg - zurück. Auf Grund der Beendigung des
Pachtverhältnisses wurden mit Bescheid vom ... 2008
gemäß § 48 Abs. 3 der Milchquotenverordnung
(MilchquotV) in der in den Streitjahren gültigen Fassung 33 %
(= 25.207 kg) des Milchlieferrechts mit Wirkung zum 1.4.2008
entschädigungslos in die Landesreserve eingezogen. Die
verbliebene Milchreferenzmenge von 51.177 kg veräußerte
die Klägerin zum 1.11.2008 über die amtliche
Verkaufsstelle zu einem Preis von 19.146,59 EUR.
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Im Jahresabschluss für das
Wirtschaftsjahr 2008/2009 buchte die Klägerin das
Milchlieferrecht in Höhe von 15.369,43 EUR gewinnmindernd
aus.
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Bei den Einkommensteuerfestsetzungen
für die Streitjahre berücksichtigte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) den Abgang des
Milchlieferrechts nur in Höhe von 9.420,05 EUR gewinnmindernd.
Soweit der anteilige Buchwert auf die eingezogene
Milchreferenzmenge entfalle (33 %), sei er zwar auszubuchen, der
dadurch entstandene Verlust unterliege aber dem Abzugsverbot des
§ 55 Abs. 6 EStG.
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Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen
Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2016, 1266 = SIS 16 16 22 veröffentlichten Gründen insoweit statt, als es die
Ausbuchung des Milchlieferrechts in Höhe von 10.297 EUR (67 %
von 15.369,43 EUR) gewinnmindernd berücksichtigte.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragt, die Vorentscheidung und die
Einspruchsentscheidung vom 29.7.2014 aufzuheben und die
Einkommensteuerbescheide 2008 vom 24.11.2010 und 2009 vom 2.8.2011
dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 neben den
vom FG bereits anerkannten Betriebsausgaben in Höhe von 877
EUR weitere Betriebsausgaben in Höhe von 5.072 EUR
berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht
entschieden, dass auf Grund der Einziehung des Milchlieferrechts
dessen Buchwert anteilig in Höhe von 33 % auszubuchen war
(dazu unter 1.). Im Ergebnis zu Recht hat das FG diesen
Buchwertabgang nicht gewinnmindernd berücksichtigt. Dies folgt
entweder daraus, dass der Buchwert des Milchlieferrechts den
Anschaffungskosten des Grund und Bodens, von dem er abgespalten
wurde, wieder zugerechnet wird (dazu unter 2.a), oder, wie das FG
zutreffend ausgeführt hat, der Verlust dem Abzugsverbot
gemäß § 55 Abs. 6 EStG unterliegt (dazu unter
2.b).
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1. Die Einziehung des Anteils des
Milchlieferrechts in Höhe von 33 % zu Gunsten der
Landesreserve führt zu einer anteiligen Ausbuchung des
Buchwerts des Milchlieferrechts in derselben Höhe.
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a) Bei dem mit der
Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) vom 25.5.1984 (BGBl I 1984,
720) eingeführten Milchlieferrecht handelt es sich nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) um ein vom
Grund und Boden abgespaltenes selbständiges immaterielles
Wirtschaftsgut (z.B. BFH-Urteile vom 5.3.1998 IV R 23/96, BFHE 185,
435, BStBl II 2003, 56 = SIS 98 13 26; vom 25.11.1999 IV R 64/98,
BFHE 190, 214, BStBl II 2003, 61 = SIS 00 01 39; vom 24.8.2000 IV R
11/00, BFHE 192, 547, BStBl II 2003, 64 = SIS 01 01 30; vom
20.3.2003 IV R 37/02, BFH/NV 2003, 1403 = SIS 03 45 71, und vom
29.4.2009 IX R 33/08, BFHE 225, 361, BStBl II 2010, 958 = SIS 09 29 10).
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b) Die Abspaltung des Milchlieferrechts von
dem Wirtschaftsgut Grund und Boden hat zur Folge, dass die
Anschaffungskosten des Grund und Bodens zum Teil dem
Milchlieferrecht zuzuordnen sind. Dazu sind grundsätzlich die
tatsächlichen Anschaffungskosten oder - wie vorliegend - der
diese ersetzende Pauschalwert gemäß § 55 Abs. 1
EStG (fiktive Anschaffungskosten) im Verhältnis der am Tag der
Ausfertigung der MGV (25.5.1984) für das Milchlieferrecht
einerseits und den nackten Grund und Boden andererseits erzielbaren
örtlichen Marktpreise aufzuteilen (BFH-Urteile in BFHE 192,
547, BStBl II 2003, 64 = SIS 01 01 30; in BFH/NV 2003, 1403 = SIS 03 45 71, und vom 10.6.2010 IV R 32/08, BFHE 230, 332, BStBl II
2012, 551 = SIS 10 31 61). An dieser Rechtsprechung hat der IV.
Senat des BFH trotz erheblicher Kritik festgehalten (BFH-Urteil in
BFHE 230, 332, BStBl II 2012, 551 = SIS 10 31 61, Rz 15 ff.). Auch
der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, zumal
die Milchlieferrechte mit dem Ablauf der Befristung zum 31.3.2015
(Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29.9.2003 über
die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, Amtsblatt der
Europäischen Union, Nr. L 270, 123, 125) weggefallen sind. Die
Abspaltung des Milchlieferrechts und die Höhe des vom Grund
und Boden dafür abgespaltenen Buchwerts stehen zwischen den
Beteiligten auch nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb von
weiteren Ausführungen ab.
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c) Das Milchlieferrecht ist in der Bilanz als
einheitliches Wirtschaftsgut mit der Summe aller (fiktiven)
Anschaffungskosten auszuweisen. Daraus folgt aber nicht, dass die
bilanzierten Anschaffungskosten bei einem anteiligen
Wegfall/Untergang des Milchlieferrechts erst im Zeitpunkt des
vollständigen Wegfalls/Untergangs des Milchlieferrechts zu
berücksichtigen wären. Denn das Milchlieferrecht ist als
ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut aus der mengenmäßig
bestimmten Summe der Rechte anzusehen, die der in kg bestimmten
Liefermenge (Referenzmenge) zugeordnet sind. Demgemäß
sind auch die (fiktiven) Anschaffungskosten der Milchlieferrechte
den Liefermengen (Referenzmengen) zuzuordnen. Wird ein
Milchlieferrecht nur in Höhe einer bestimmten Menge
veräußert, sind die anteilig auf diese Menge
entfallenden Anschaffungskosten daher auszubuchen (vgl. BFH-Urteil
vom 28.11.2013 IV R 58/10, BFHE 243, 572, BStBl II 2014, 966 = SIS 14 01 04, Rz 18).
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d) Dies gilt ebenso, wenn ein Teil des
Milchlieferrechts nach § 48 Abs. 3 MilchquotV in Folge der
Beendigung eines unter § 48 Abs. 1 MilchquotV fallenden
Pachtvertrags durch Einziehung in die Landesreserve ersatzlos
untergeht. Auch insoweit ist der anteilige Buchwert des
Milchlieferrechts im Zeitpunkt der Einziehung und nicht, wie die
Klägerin meint, erst anlässlich der späteren
Veräußerung des verbliebenen Milchlieferrechts
auszubuchen.
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Dabei geht der Senat mit dem FG davon aus,
dass mit dem Wegfall des Pachtvertrags das Milchlieferrecht
zunächst in vollem Umfang auf den Verpächter
übergeht und erst im Anschluss daran 33 % des
übergegangenen Milchlieferrechts durch Verwaltungsakt
entschädigungslos zu Gunsten der Landesreserve eingezogen
werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.10.2007 3 C
12/07, Agrar- und Umweltrecht 2008, 146). Dem Umfang des
eingezogenen Milchlieferrechts entsprechend sind die anteilig auf
diese Menge entfallenden (fiktiven) Anschaffungskosten mithin
auszubuchen.
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e) Davon ausgehend hat das FG zu Recht
entschieden, dass der Buchwert des Milchlieferrechts auf Grund
dessen Einziehung zur Landesreserve in Höhe von 33 %
auszubuchen war. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen der
Vorinstanz wurden 33 % des Milchlieferrechts durch Verwaltungsakt
gestützt auf § 48 Abs. 3 MilchquotV mit Wirkung zum
1.4.2008 zu Gunsten der Landesreserve eingezogen. Zutreffend hat
das FG den Buchwertabgang entsprechend den anteilig auf diese Menge
entfallenden Anschaffungskosten in Höhe von 5.072 EUR
ermittelt. Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig,
so dass der Senat von weiteren Ausführungen absieht.
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2. Im Ergebnis zu Recht hat das FG den
Buchwertabgang nicht gewinnwirksam berücksichtigt.
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Ob durch die anteilige Ausbuchung der
Anschaffungskosten des Milchlieferrechts das Betriebsvermögen
gemindert und dadurch ein Verlust eingetreten ist, hängt davon
ab, ob die Grundstücke, von deren Buchwert der hier in Streit
stehende Buchwert für das Milchlieferrecht abgespalten wurde,
in den Streitjahren noch zum Betriebsvermögen der
Klägerin gehörten. Sollte dies der Fall sein, läge
keine verlustbegründende Minderung des Betriebsvermögens
vor, weil der auf das eingezogene Milchlieferrecht entfallende
Buchwert diesen Grundstücken wieder zuzurechnen wäre
(dazu unter a). Zwar hat das FG - aus seiner Sicht zu Recht - dazu
keine Feststellungen getroffen, der Senat konnte aber gleichwohl in
der Sache entscheiden. Sollten die Grundstücke in den
Streitjahren nämlich ganz oder teilweise nicht mehr zum
Betriebsvermögen der Klägerin gehört haben,
wäre durch den anteiligen Buchwertabgang zwar ein Verlust
entstanden, der aber, wie das FG zu Recht ausgeführt hat, dem
Abzugsverbot gemäß § 55 Abs. 6 EStG unterläge
(dazu unter b).
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a) Mit dem Auslaufen der MGV zum 31.3.2015
sind die Milchlieferrechte ersatzlos weggefallen, weshalb die zu
diesem Zeitpunkt noch in der Bilanz ausgewiesenen (fiktiven)
Anschaffungskosten auszubuchen sind. Die dadurch bedingte
Vermögensminderung führt regelmäßig zu einem
Verlust. Dies gilt jedoch nicht für die mit dem abgespaltenen
Buchwert nach § 55 Abs. 1 EStG bilanzierten Milchlieferrechte.
In konsequenter Fortsetzung der Rechtsprechung, wonach sich ein
Teil der fiktiven Anschaffungskosten vom Grund und Boden auf das
neu entstandene Milchlieferrecht abgespalten hat, ist es geboten,
die Buchwertabspaltung nach dem Wegfall des Milchlieferrechts
wieder rückgängig zu machen. Dies wird dadurch erreicht,
dass der von dem Grund und Boden abgespaltene Buchwert mit dem
Wegfall des Milchlieferrechts dem Grund und Boden, von dem er
abgespalten wurde, wieder zugerechnet wird (so bereits BFH-Urteil
vom 9.9.2010 IV R 43/08 = SIS 11 00 65, Rz 36; ebenso Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 5.11.2014 IV C 6-S
2134/07/10002:002, BStBl I 2014, 1503 = SIS 14 30 44, Rz 9a). Die
Rückgängigmachung der Abspaltung führt insbesondere
im Hinblick auf die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6
EStG (dazu unter b) zu sachgerechten Ergebnissen.
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Die Rückgängigmachung der
Buchwertabspaltung ist darüber hinaus auch geboten, wenn das
Milchlieferrecht auf Grund der Einziehung zur Landesreserve
entschädigungslos aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
Denn die entschädigungslose Einziehung wirkt im
wirtschaftlichen Ergebnis ebenso wie der ersatzlose Wegfall des
Milchlieferrechts mit dem Auslaufen der MGV zum 31.3.2015. In
beiden Fällen geht die Vermögensposition ohne Zutun des
Steuerpflichtigen entschädigungslos unter. Auch bei der
entschädigungslosen Einziehung führt die
Rückgängigmachung der Abspaltung daher zu weitgehend
sachgerechten Lösungen im Hinblick auf das Verlustabzugsverbot
in § 55 Abs. 6 EStG (dazu unter b).
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b) Befinden sich die Grundstücke, von
deren Buchwerten die Buchwerte für das Milchlieferrecht
abgespalten wurden, nicht mehr im Betriebsvermögen des
Steuerpflichtigen, scheidet eine Rückgängigmachung der
Buchwertabspaltung aus. Die Ausbuchung des anteiligen Buchwerts
führt mithin zu einem Verlust. Dieser Verlust unterliegt aber
dem Verlustabzugsverbot des § 55 Abs. 6 EStG.
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Nach § 55 Abs. 6 EStG dürfen
Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme von
Grund und Boden i.S. des § 55 Abs. 1 EStG entstehen, nicht
berücksichtigt werden. Nach gefestigter Rechtsprechung
unterliegt ungeachtet des Wortlauts auch der von den nach § 55
Abs. 1 EStG bewerteten Grundstücken abgespaltene Buchwert
für das Milchlieferrecht dem Verlustabzugsverbot
gemäß § 55 Abs. 6 EStG (BFH-Urteil in BFHE 192,
547, BStBl II 2003, 64 = SIS 01 01 30, unter 4.; für die
insoweit gleich zu beurteilenden Zuckerrübenlieferrechte:
BFH-Urteile vom 9.9.2010 IV R 2/10, BFHE 230, 453, BStBl II 2011,
171 = SIS 10 33 15, Rz 44 ff., und IV R 43/08 = SIS 11 00 65, Rz 34
ff.). In folgerichtiger Umsetzung dieser Rechtsprechung hält
es der erkennende Senat für geboten, nicht nur den Verlust,
der bei einer Veräußerung oder Entnahme des
Milchlieferrechts entstanden ist, sondern auch den Verlust, der
durch die Einziehung des Milchlieferrechts entstanden ist,
gemäß § 55 Abs. 6 EStG nicht zu
berücksichtigen (ebenso Schmidt/Kulosa, EStG, 37. Aufl.,
§ 13 Rz 254; Blümich/Nacke, § 55 EStG Rz 28;
Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A Rz
1477b, 1491; Schleswig-Holsteinisches FG vom 7.5.2008 5 K 237/06,
EFG 2008, 1715 = SIS 08 27 13, aus anderen Gründen aufgehoben
durch BFH-Urteil vom 9.9.2010 IV R 31/08 = SIS 11 04 81).
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c) Die Anwendung des § 55 Abs. 6 EStG auf
den vorliegenden Sachverhalt ist auch verfassungsrechtlich
unbedenklich. Die von der Klägerin gerügte
Ungleichbehandlung gegenüber einem Verpächter, dessen
Milchlieferrecht gemäß § 49 Abs. 3 MilchquotV vom
Pächter zu einem Gleichgewichtspreis von 67 % übernommen
wird, vermag eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
nicht zu begründen. Denn Grundlage einer
verfassungsrechtlichen Prüfung kann in diesem Zusammenhang nur
eine steuerrechtliche Regelung sein. Allein mit der Behauptung,
wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte seien mit
unterschiedlichen marktordnungsrechtlichen Rechtsfolgen belegt, ist
ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht
hinreichend dargelegt.
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Angesichts dessen kann der Senat dahinstehen
lassen, ob die Sachverhalte, wie die Klägerin meint,
tatsächlich steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Denn
unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Ergebnisses einer
Übernahme des Milchlieferrechts durch den Pächter
gemäß § 49 Abs. 3 MilchquotV ließe sich auch
vertreten, dass der Pächter 33 % des Milchlieferrechts
unentgeltlich und 67 % des Milchlieferrechts entgeltlich
übernimmt. Bei diesem Normverständnis würde der
Verlust aus der unentgeltlichen Übertragung ebenfalls dem
Verlustabzugsverbot des § 55 Abs. 6 EStG unterliegen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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