Insolvenz, Herabsetzung einer vGA, ESt-Bescheid des Gesellschafters, AdV: Wandelt sich das von einer Kapitalgesellschaft betriebene und wegen Insolvenzeröffnung zunächst unterbrochene Klageverfahren betreffend Körperschaftsteuer durch Aufnahme des Rechtsstreits durch das Finanzamt in ein Insolvenz-Feststellungsverfahren und einigen sich die Beteiligten jenes Verfahrens über eine Verminderung der ursprünglich angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung mit der Folge, dass das Finanzamt seine Anmeldungen zur Insolvenztabelle entsprechend vermindert und der Rechtsstreit in der Körperschaftsteuersache in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, so ist bei summarischer Betrachtung in sinngemäßer Anwendung des § 32 a Abs. 1 KStG die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters dementsprechend auszusetzen. - Urt.; BFH 20.3.2009, VIII B 170/08; SIS 09 12 96
I. Der Schuldner ist
Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der M-GmbH,
die in B mehrere Gaststätten betreibt. Anlässlich einer
Außenprüfung bei der M-GmbH für die Jahre 1999 bis
2003 gelangte die zuständige Prüferin zu der Auffassung,
die Buchführung sei wegen erheblicher Mängel nicht
ordnungsgemäß. Es kam daher für sämtliche
Streitjahre zu erheblichen Hinzuschätzungen bei der M-GmbH,
die als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) beurteilt wurden.
Beim Schuldner setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das
Finanzamt - FA - ) die vGA als Einnahmen aus Kapitalvermögen
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) an und änderte für die Streitjahre 1999, 2000 und
2002 mit Bescheiden vom 11.12.2006 unter Hinweis auf § 173
Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) die bisherigen
Einkommensteuerfestsetzungen. Für die Streitjahre 2001 und
2003 setzte das FA mit Bescheiden vom 14.12.2006 bzw. vom 26.3.2007
erstmals Einkommensteuer fest. Dagegen legte der Schuldner
Einspruch ein und begehrte gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung
(AdV). Zur Begründung berief sich der Schuldner u.a. darauf,
es lägen keine vGA vor, außerdem sei bei den
Festsetzungen der Einkommensteuer ab 2001 das
Halbeinkünfteverfahren unberücksichtigt geblieben. Das FA
setzte daraufhin die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2001
bis 2003 in dem Umfang aus, der sich bei nur hälftiger
Berücksichtigung der Einnahmen aus Kapitalvermögen ergab
und lehnte den weiter gehenden Antrag mit Einspruchentscheidung vom
18.10.2007 als unbegründet ab. Entsprechend verfuhr das FA im
Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzungen: Die
Einkommensteuer 2001 bis 2003 wurde mit der Maßgabe
herabgesetzt, dass die vGA lediglich zur Hälfte als Einnahmen
aus Kapitalvermögen berücksichtigt wurden; im
Übrigen wies das FA die Einsprüche als unbegründet
zurück.
Die dagegen beim Niedersächsischen
Finanzgericht - FG - (15 K 458/07) erhobene Klage ist noch nicht
entschieden.
Den zugleich beim FG gestellten Antrag auf
AdV nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) lehnte
das Niedersächsische FG mit Beschluss vom 7.5.2008 15 V 459/07
ab.
Die im Verfahren der M-GmbH gegen das FA B
wegen Körperschaftsteuer 1999 bis 2003 erhobene Klage (Az. 6 K
58/07) war zunächst nach § 240 der Zivilprozessordnung
(ZPO) wegen Insolvenzeröffnung über das Vermögen der
M-GmbH unterbrochen worden. Das zuständige FA B nahm das
Verfahren nach § 180 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) aber
wieder auf und verständigte sich mit dem Insolvenzverwalter
dahingehend, dass die Hinzuschätzungsbeträge bei der
Körperschaftsteuer nur noch zu einem Drittel als vGA zu
behandeln sind. Demgemäß hat das FA B seine Anmeldungen
hinsichtlich der Körperschaftsteuerforderungen zur
Insolvenztabelle entsprechend vermindert und die Beteiligten haben
den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache für erledigt
erklärt.
Seinen erneuten beim FG gestellten
Aussetzungsantrag stützte der Schuldner auf § 69 Abs. 6
FGO. Aufgrund der Tatsache, dass im
Körperschaftsteuerverfahren nur noch ein Drittel der bisher
angesetzten vGA bei der M-GmbH zugrunde gelegt worden seien,
müssten auch die Einkommensteuerfestsetzungen für den
Schuldner nach § 32a Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) entsprechend geändert
werden. In § 32a Abs. 1 KStG laute es zwar „kann ...
erlassen, aufgehoben oder geändert werden“. § 32a
KStG sei indes eine Vorschrift, die die Ebene der Körperschaft
und diejenige des Gesellschafters verfahrensrechtlich verbinde und
im Ergebnis zu einer Durchbrechung des Trennungsprinzips
führe. Die Regelung verfolge das Ziel, bei vGA Kongruenz
zwischen der Besteuerung des Gesellschafters und der Besteuerung
der Körperschaft herzustellen. Das führe letztlich zu
einer Ermessensreduzierung auf Null. Es könne auch keine Rolle
spielen, ob tatsächlich geänderte
Körperschaftsteuerbescheide ergehen, oder ob die
Finanzverwaltung - wie hier - die zur Insolvenztabelle angemeldeten
Körperschaftsteuerforderungen aufgrund geänderter
Körperschaftsteuerberechnungen lediglich berichtige.
Das FG wies den Aussetzungsantrag
zurück (vgl. SIS 08 39 60). Ob § 32a Abs. 1 KStG
Anwendung finde, wenn gegenüber einer Körperschaft ein
Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA
nicht geändert werde, aber die zur Insolvenztabelle
angemeldeten Körperschaftsteuerforderungen aufgrund
geänderter Körperschaftsteuerberechnungen berichtigt
würden, könne offenbleiben. Gleiches gelte für die
Frage, ob § 32a Abs. 1 KStG entgegen seinem Wortlaut auf der
Rechtsfolgenseite im Wege der Ermessensreduzierung nur eine
gebundene Entscheidung der Finanzverwaltung zulasse. In jedem Fall
eröffne die Berichtigung der zur Insolvenztabelle angemeldeten
Körperschaftsteuerforderungen nach § 32a Abs. 1 KStG ein
Ermessen zur Änderung der Einkommensteuerbescheide.
Erforderlich sei eine Ermessensentscheidung des FA. Das verwehre es
dem FG, gestaltend oder korrigierend tätig zu werden.
Zur Begründung der vom FG zugelassenen
Beschwerde bezieht sich der Antragsteller auf die bereits im
FG-Verfahren vorgetragenen Gründe.
Der Antragsteller beantragt, die
Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2003 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2007 unter Aufhebung der
erstinstanzlichen Entscheidung insoweit auszusetzen, als die
Einkommensteuer durch Verminderung der vGA um jeweils zwei Drittel
der bisher angesetzten Beträge für die einzelnen
Streitjahre herabzusetzen ist.
Das FA beantragt, die Beschwerde
zurückzuweisen.
Der Körperschaftsteuerbescheid
für die GmbH sei kein Grundlagenbescheid für den
Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters. § 32a Abs. 1 KStG
sei eine Ermessensvorschrift und ermögliche die Änderung
von Steuerbescheiden des Gesellschafters, soweit ein Steuerbescheid
wegen einer vGA gegenüber der Körperschaft erlassen,
aufgehoben oder geändert werde. Die Vorschrift bestimme die
formelle Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheids des
Gesellschafters, enthebe das für die Besteuerung des
Gesellschafters zuständige FA aber nicht von der
materiell-rechtlichen Prüfung. Überdies seien die
Steuerbescheide der insolventen M-GmbH gar nicht geändert
worden. Aufgrund des Insolvenz-Feststellungsverfahrens seien
lediglich geänderte Körperschaftsteuerberechnungen
erfolgt.
Nachdem über das Vermögen des
Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat der
Prozessbevollmächtigte des Schuldners mit Zustimmung des vom
Insolvenzgericht bestellten Treuhänders die Aufnahme des
Verfahrens erklärt.
II. Die gemäß § 128 Abs. 3 FGO
statthafte Beschwerde ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Anordnung
einer antragsgemäßen Aussetzung der Vollziehung. Bei
summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel i.S. von
§ 69 Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Einkommensteuerbescheide.
1. Ist ein Steuerverwaltungsakt Gegenstand
eines Rechtsbehelfsverfahrens, kann das Gericht der Hauptsache
dessen Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO unter
bestimmten Voraussetzungen aussetzen. Auch einen einmal ergangenen
Beschluss kann das Gericht der Hauptsache jederzeit aufheben
(§ 69 Abs. 6 FGO), sofern die Beteiligten veränderte oder
im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend
gemachte Umstände vortragen.
Die Anforderungen an die Zulässigkeit
eines Änderungsantrags (§ 69 Abs. 6 Satz 2 FGO) hat das
FG zutreffend bejaht. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich
gegenüber der ursprünglich zu beurteilenden
Ausgangssituation geändert, da das Klageverfahren der M-GmbH
wegen Körperschaftsteuer 1999 bis 2003 in der Hauptsache
erledigt ist und das FA B nach erfolgter Aufnahme des
Klageverfahrens und Einigung mit dem Insolvenzverwalter auf
Reduzierung der vGA um zwei Drittel seine zur Insolvenztabelle
angemeldeten Körperschaftsteuerforderungen entsprechend
reduziert hat.
2. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1
i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag die
Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den
Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte.
a) Ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und
soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage
aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten
Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass
aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von
Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der
Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei
abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt
als rechtswidrig erweisen könnte (ständige
Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 16.6.2004 I B 44/04, BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882 = SIS 04 27 46; vom 14.2.2006 VIII B 107/04, BFHE 212, 285, BStBl II 2006,
523 = SIS 06 20 52, m.w.N.).
Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen
summarischen Betrachtung bestehen ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Einkommensteuerbescheide. Zwar ist davon auszugehen, dass die
Körperschaftsteuerbescheide für die M-GmbH und die
Einkommensteuerbescheide für den Schuldner nicht im
Verhältnis eines Grundlagenbescheides zum Folgebescheid
(§ 171 Abs. 10 AO) stehen (BFH-Urteil vom 27.10.1992 VIII R
41/89, BFHE 170, 1, BStBl II 1993, 569 = SIS 93 10 51; Schreiben
des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 29.9.2005 IV A 4 -
S 0350 - 12/05, BStBl I 2005, 903 = SIS 05 41 91). Das gilt auch
nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens und Schaffung
des § 32a KStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 (vgl.
Blümich/Rengers, § 32a KStG Rz 35; Lang in
Dötsch/Jost/Pung/ Witt, Kommentar zum KStG und EStG, §
32a KStG Rz 8 ff.; Hauber in Ernst & Young, vGA und verdeckte
Einlagen, Fach 3 Rz 343; nicht eindeutig Frotscher in
Frotscher/Maas, KStG/UmwStG, § 32a KStG Rz 1 und Rz 14; a.A.
Briese, Fragwürdige Korrespondenz bei vGA und verdeckten
Einlagen durch den Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2007, BB
2006, 2110; diff. Trossen, Die Neuregelung des § 32a KStG zur
Berücksichtigung von vGA und verdeckten Einlagen, DStR 2006,
2295). Indes ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber mit den
durch das JStG 2007 erfolgten Neuregelungen des § 32a KStG und
den damit korrespondierenden Änderungen des § 3 Nr. 40
Satz 1 Buchst. d EStG bzw. des § 8b KStG auf eine
korrespondierende Besteuerung von vGA hinwirken wollte. § 32a
KStG ist damit vom Gesetzgeber im Ergebnis - unter Durchbrechung
des Trennungsprinzips - auf die Kongruenz der Besteuerung der
Ebenen der Gesellschaft bzw. des Anteilseigners angelegt (vgl.
Frotscher in Fortscher/Maas, a.a.O., § 32a KStG Rz 1; BRDrucks
622/06, S. 62, 121 f.; BTDrucks 16/3368, S. 16, 21).
Nach § 32a Abs. 1 KStG kann ein
Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem
Gesellschafter, dem die vGA zuzurechnen ist, aufgehoben oder
geändert werden, soweit gegenüber einer Körperschaft
ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA
erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Die Formulierung
„kann“ legt zwar ein Entschließungs- und
Auswahlermessen der Finanzverwaltung nahe (vgl. dazu Kohlhepp, Die
Korrespondenzprinzipien der vGA, DStR 2007, 1502). Es ist bei
summarischer Betrachtung aber - anders als vom FG angenommen -
nicht von der Hand zu weisen, dass das der Finanzverwaltung
eingeräumte Ermessen in den Fällen des § 32a KStG
regelmäßig auf Null reduziert wird, wenn die
Steuerfestsetzung für den Gesellschafter ohne die
Änderung sachlich unrichtig wäre und daher jede andere
Entscheidung als die der Änderung der unrichtigen
Steuerfestsetzung als ermessenswidrig beurteilt werden müsste
(so Frotscher in Fortscher/Maas, a.a.O., § 32a KStG Rz 10;
ähnlich Hauber in Ernst & Young, a.a.O., Fach 3 Rz 343;
ähnlich auch FG-Baden-Württemberg, Urteil vom 9.12.2004 3
K 61/03, EFG 2005, 497 = SIS 05 11 80).
Für den Streitfall hätte das zur
Folge, dass bei summarischer Betrachtung aufgrund der Verminderung
der vGA bei der M-GmbH, über die die Beteiligten des
Klageverfahrens der M-GmbH Einigkeit erzielt haben, die
entsprechenden Folgerungen für die Ebene des Anteilseigners,
d.h. für den Schuldner zu ziehen wären.
Zwar sind gegenüber der M-GmbH
Steuerbescheide hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA
weder erlassen, aufgehoben oder geändert worden. Vielmehr hat
das FA B im Anfechtungsverfahren der M-GmbH betreffend die
Körperschaftsteuerbescheide 1999 bis 2003 das wegen Insolvenz
der M-GmbH zunächst unterbrochene Klageverfahren
gemäß § 180 Abs. 2 InsO wieder aufgenommen und dann
mit dem FA vereinbart, dass die zunächst angesetzten vGA um
zwei Drittel vermindert werden. Dass die Finanzverwaltung daraufhin
keine geänderten Körperschaftsteuerbescheide erlassen,
sondern nur seine im Prüfungstermin geltend gemachten
Forderungen zur Insolvenztabelle vermindert hat, schließt
indes die (sinngemäße) Anwendung des § 32a Abs. 1
KStG nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das
von der M-GmbH betriebene und wegen Insolvenzeröffnung
zunächst unterbrochene Anfechtungsverfahren betreffend
Körperschaftsteuer durch Aufnahme des Rechtsstreits durch das
zuständige FA kraft Gesetzes in ein
Insolvenz-Feststellungsverfahren gewandelt hat, dessen Gegenstand
nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide,
sondern die Beseitigung des Widerspruchs durch Feststellung der im
Prüfungstermin geltend gemachten Forderung zur Tabelle ist
(vgl. dazu BFH-Urteil vom 7.3.2006 VII R 11/05, BFHE 212, 11, BStBl
II 2006, 573 = SIS 06 20 69). Wenn sich aber im
Insolvenz-Feststellungsverfahren die Beteiligten über eine
Verminderung der ursprünglich angesetzten vGA einigen, das FA
seine Anmeldungen zur Insolvenztabelle entsprechend vermindert und
die Beteiligten den Rechtsstreit in der
Körperschaftsteuersache dann in der Hauptsache für
erledigt erklären, spricht das dafür, dass die
geänderten Körperschaftsteuerberechnungen, die zu einer
Verminderung der angemeldeten Körperschaftsteuerforderungen
geführt haben, jedenfalls im Ergebnis einer Änderung der
Körperschaftsteuerbescheide gleichkommen. Eine
sinngemäße Anwendung des § 32a Abs. 1 KStG auf
derartige Fälle liegt bei der im AdV-Verfahren gebotenen
summarischen Betrachtungsweise daher nahe. Da sämtliche
Änderungen nach dem 18.12.2006 erfolgt sind, ist § 32a
KStG auch anwendbar (vgl. zum zeitlichen Geltungsbereich der Norm
statt aller Blümich/Rengers, § 32a KStG Rz 9).
Insgesamt gesehen bedürfen diese zum Teil
umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht endgültig
geklärten Fragen weiterer eingehender Prüfung. Ihre
abschließende Beurteilung muss jedoch dem Hauptsacheverfahren
vorbehalten bleiben.