1
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I. Die zusammen zur Einkommensteuer
veranlagten Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller)
waren Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH und
der B S.a.r.l. Anlässlich einer Außenprüfung bei
den beiden Firmen für die Jahre 2002 bis 2004 gelangte die
zuständige Prüferin zu der Auffassung, dass aufgrund
überhöhter Verrechnungspreise eine verdeckte
Gewinnausschüttung (vGA) bei der A GmbH und aufgrund nicht
betrieblich sondern gesellschaftsrechtlich veranlasster Ausgaben
eine vGA bei der B S.a.r.l. vorliege. Die vGA wurden bei der A GmbH
mit Körperschaftsteuerbescheid vom 28.4.2011 und bei der B
S.a.r.l. mit Körperschaftsteuerbescheid vom 3.5.2011 für
die Jahre 2002 bis 2004 berücksichtigt.
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Bei den Antragstellern setzte der
Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - ) die vGA
als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes an und änderte
für die Streitjahre 2002 bis 2004 mit Bescheiden vom 4.7.2011
unter Hinweis auf § 32a Abs. 1 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) die bestandskräftigen
Einkommensteuerfestsetzungen. Dagegen legten die Antragsteller am
4.8.2011 Einspruch ein und begehrten gleichzeitig die Aussetzung
der Vollziehung (AdV).
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Über die Einsprüche hat das FA
noch nicht entschieden. Den Antrag auf AdV der Bescheide hat es
abgelehnt. Mit nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG geänderten
Einkommensteuerbescheiden vom 14.12.2011 setzte das FA die
Einkünfte der Antragsteller aus Kapitalvermögen unter
Berücksichtigung einer der Höhe nach geringeren vGA
für die Streitjahre herab.
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Den am 5.12.2011 nach § 69 Abs. 3 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Antrag auf AdV lehnte das
Finanzgericht (FG) ab (EFG 2012, 1392).
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Zur Begründung der vom FG zugelassenen
Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, beziehen sich die
Antragsteller auf die bereits im FG-Verfahren vorgetragenen
Gründe, die sie wie folgt ergänzen: Die Änderung der
Einkommensteuerbescheide nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG sei
wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot
verfassungswidrig und daher unzulässig. Zum Zeitpunkt des
Erlasses der Änderungsbescheide am 4.7.2011 sei die
Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2004 bereits
festsetzungsverjährt gewesen. Zwar sei bei Inkrafttreten der
Regelung des § 32a KStG noch keine Festsetzungsverjährung
eingetreten, jedoch seien die Bescheide bestandskräftig
gewesen. Die Durchbrechung der formellen Bestandskraft der
Steuerbescheide führe zu einer unechten gesetzlichen
Rückwirkung, die nach der jüngeren Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zwar nicht grundsätzlich
unzulässig sei, aber erforderlich sein müsse. Die
Enttäuschung des Vertrauens des Steuerpflichtigen in die alte
Rechtslage sei nur für den Fall hinnehmbar, dass die
öffentlichen Interessen unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit überwiegten. Das Ziel
einer korrespondierenden Besteuerung auf Gesellschafts- und
Gesellschafterebene reiche als sachlicher Grund für die
belastende Änderung bestandskräftiger Bescheide jedoch
nicht aus, da das Vertrauen in die Bestandskraft der Bescheide
insoweit höher zu bewerten sei. Insoweit sei das dem FA
aufgrund der Regelung des § 32a Abs. 1 KStG eingeräumte
Ermessen auf Null reduziert, so dass Steuerbescheide, die zum
Zeitpunkt der Einführung des § 32a KStG bereits
bestandskräftig gewesen seien, nicht mehr geändert werden
dürften. Da sich weder das FA noch das FG in ihren
Entscheidungen mit den in der Literatur geäußerten
Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des
§ 32a KStG bei Änderungen zu Lasten der Steuerpflichtigen
auseinandergesetzt hätten, sei die Ablehnung der AdV
rechtswidrig.
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Die Antragsteller haben die aufgrund der
geänderten Bescheide fällig gewordenen
Einkommensteuernachzahlungen in voller Höhe gezahlt.
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Die Antragsteller beantragen, den Beschluss
des FG des Saarlandes vom 29.2.2012 2 V 1406/11 und die Vollziehung
der geänderten Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 vom
14.12.2011 sowie die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis
zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den
Aussetzungsantrag aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Beschwerde
zurückzuweisen.
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II. Die gemäß § 128 Abs. 3 FGO
statthafte Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat zu Recht
ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des
§ 32a KStG und an der Rechtmäßigkeit der
geänderten Einkommensteuerbescheide für 2002 bis 2004
verneint. Die Aufhebung der Vollziehung der Steuerbescheide ist
auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unbilligen Härte der
Vollstreckung geboten.
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1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1
i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag die
Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den
Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge
hätte.
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Ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und
soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage
aufgrund des unstreitigen Sachverhalts, der gerichtsbekannten
Tatsachen und der präsenten Beweismittel erkennbar wird, dass
aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von
Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der
Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei
abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt
als rechtswidrig erweisen könnte (ständige
Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 16.6.2004 I B 44/04, BFHE 206, 284, BStBl II 2004, 882 = SIS 04 27 46; vom 14.2.2006 VIII B 107/04, BFHE 212, 285, BStBl II 2006,
523 = SIS 06 20 52, m.w.N.).
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Unter den gleichen Voraussetzungen ist
gemäß § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO die Vollziehung
aufzuheben, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung
bereits vollzogen ist (BFH-Beschluss vom 10.12.1986 I B 121/86,
BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389 = SIS 87 09 51). Insbesondere
können bereits verwirkte Säumniszuschläge (§
240 der Abgabenordnung - AO - ) ab dem Zeitpunkt, ab dem ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestanden
haben, rückwirkend durch Aufhebung der Vollziehung beseitigt
werden (BFH-Beschluss vom 23.9.2008 I B 92/08, BFHE 223, 73, BStBl
II 2009, 524 = SIS 08 39 11).
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2. Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen
summarischen Betrachtung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Korrektur der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004 bzw. an
der Verfassungsmäßigkeit der der Änderung zugrunde
liegenden Regelung des § 32a KStG.
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a) Nach § 32a Abs. 1 KStG kann ein
Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid gegenüber dem
Gesellschafter, dem die vGA zuzurechnen ist, aufgehoben oder
geändert werden, soweit gegenüber einer Körperschaft
ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA
erlassen, aufgehoben oder geändert wird. Diese Voraussetzungen
für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung waren in
den Streitjahren 2002 bis 2004 erfüllt. Die
Körperschaftsteuerbescheide der A GmbH wurden am 28.4.2011 und
die der B S.a.r.l. am 3.5.2011 hinsichtlich der
Berücksichtigung einer vGA geändert, so dass § 32a
KStG gemäß § 34 Abs. 13c Satz 1 KStG Anwendung
findet. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.3.2009
VIII B 170/08 (BFHE 224, 439 = SIS 09 12 96) geklärt hat,
findet § 32a KStG auch auf die Änderung von
Einkommensteuerbescheiden Anwendung. Gleichfalls geklärt wurde
in diesem Beschluss, dass das der Finanzverwaltung eingeräumte
Ermessen in den Fällen des § 32a KStG
regelmäßig auf Null reduziert ist, wenn die
Steuerfestsetzung für den Gesellschafter ohne die
Änderung sachlich unrichtig wäre und daher jede andere
Entscheidung als die der Änderung der unrichtigen
Steuerfestsetzung als ermessenswidrig beurteilt werden müsste.
Dies gilt entgegen der von den Antragstellern und in der Literatur
vertretenen Auffassung (vgl. Kohlhaas, GmbHR 2010, 748, 751 f. und
Steuerberater Woche 2011, 650, 655 f.; Neumann, DStRE 2011, 689 f.)
sowohl bei einer Änderung der Einkommensteuer zu Gunsten als
auch zu Lasten des Steuerpflichtigen, da in dem vorliegenden Fall
keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Korrektur nach
§ 32a KStG bestehen (s. hierzu die Ausführungen unter
II.2.b des Beschlusses). Es ist auch kein Ermessensfehler darin zu
sehen, dass das FA in seiner Entscheidung über die Ablehnung
der AdV auf die verfassungsrechtlichen Einwendungen der
Antragsteller nicht eingegangen ist, da diese nicht erheblich
sind.
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b) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an
der Verfassungsmäßigkeit der Korrekturvorschrift des
§ 32a KStG. Die Anwendung der Rechtsnorm auf
Einkommensteuerfestsetzungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Neuregelung zwar bestandskräftig aber noch nicht
festsetzungsverjährt waren, führt nicht zu einer
verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung. Weder
kommt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3
des Grundgesetzes (GG) noch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG in Betracht.
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aa) Die Frage, ob ein rückwirkendes
Gesetz mit den Anforderungen des GG vereinbar ist, richtet sich
nach der Rechtsprechung des BVerfG nach folgenden Grundsätzen
(vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 7.7.2010 2 BvL 14/02, 2/04, 13/05,
BVerfGE 127, 1 = SIS 10 22 45; 2 BvL 1/03, 57/06, 58/06, BVerfGE
127, 31 = SIS 10 22 37; 2 BvR 748/05, 753/05, 1738/05, BVerfGE 127,
61 = SIS 10 22 39, m.w.N.): Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge
eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens
nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer
besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den
Grundrechten des GG, unter deren Schutz Sachverhalte „ins
Werk gesetzt“ worden sind. Die Grundrechte wie auch das
Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die
Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche
Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen
Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher
Verfassungen. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit
erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt
an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne
Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als
sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten.
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Eine Rechtsnorm entfaltet
„echte“ Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge
mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer
Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände
gelten soll („Rückbewirkung von
Rechtsfolgen“). Das ist grundsätzlich
verfassungsrechtlich unzulässig. Erst mit der Verkündung,
d.h. mit der Ausgabe des ersten Stücks des
Verkündungsblattes, ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu
diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen
Gesetzesbeschluss, muss der von einem Gesetz Betroffene
grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf
geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine
zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen
Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird.
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Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst
nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem
bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden
(„tatbestandliche Rückanknüpfung“),
liegt eine „unechte“ Rückwirkung vor. Eine
solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich
unzulässig, denn die Gewährung vollständigen
Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage
würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in
wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der
Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer
Änderung im Hinblick auf einen Wandel der
Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten
der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der
verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so
weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu
bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit
hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das
geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen,
keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.
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Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für
künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte
anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz
in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der
Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das
Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind
abzuwägen. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte
Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie
zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist
und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des
enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit
der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze
der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.
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bb) Nach diesen Grundsätzen führt
die Neueinführung der Hemmung der Festsetzungsfrist der
Einkommensteuer bei der Änderung eines
Körperschaftsteuerbescheides hinsichtlich der
Berücksichtigung einer vGA und die korrespondierende Korrektur
der Einkommensteuerfestsetzung nach § 32a KStG im Streitfall
nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen
Rückwirkung.
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Die Korrekturvorschrift des § 32a KStG
i.d.F. des Art. 4 Nr. 7 des Jahressteuergesetzes 2007 vom
13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) führt hinsichtlich der
Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre
2002 bis 2004 zu einer unechten Rückwirkung. Die Regelung ist
gemäß § 34 Abs. 13c KStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 13
Buchst. k des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007
(BGBl I 2007, 1912) erstmals anzuwenden, wenn nach dem 18.12.2006
ein (Körperschaft-)Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder
geändert worden ist. Gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2
KStG endet die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer
insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des
Steuerbescheides der Körperschaft. Die Korrekturvorschrift des
§ 32a KStG trat danach am 19.12.2006 in Kraft. Die
Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2002 bis 2004 war zu
diesem Zeitpunkt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO noch nicht abgelaufen, so
dass eine Korrektur der bestandskräftigen
Einkommensteuerfestsetzungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. d AO noch grundsätzlich möglich war, da diese
gesetzlich zugelassen war. Die Hemmung der Festsetzungsfrist und
Korrektur der Einkommensteuerfestsetzungen nach § 32a KStG hat
somit Auswirkung auf einen hinsichtlich der
Festsetzungsverjährung noch nicht abgeschlossenen Tatbestand,
so dass ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit am
Maßstab einer unechten Rückwirkung zu
überprüfen ist.
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Die unechte Rückwirkung des § 32a
i.V.m. § 34 Abs. 13c KStG ist mit den verfassungsrechtlichen
Anforderungen vereinbar. Eine unechte Rückwirkung ist nicht
grundsätzlich unzulässig. Indem der Gesetzgeber mit der
Regelung des § 32a KStG der materiellen Richtigkeit der
Besteuerung den Vorrang vor der Rechtssicherheit einräumt,
überschreitet er unter Berücksichtigung des
verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes nicht die Grenze
des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums.
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Voraussetzung für einen Vertrauensschutz
ist regelmäßig, dass der Betroffene sein Vertrauen
betätigt hat, d.h. sich in seinem Verhalten auf die
Vertrauensbasis eingerichtet hat (BVerfG-Beschluss vom 18.2.1993 2
BvR 1196/88, HFR 1993, 408). Im vorliegenden Fall ist bereits
zweifelhaft, ob sich bei den Antragstellern ein schutzwürdiges
Vertrauen auf eine Nichtberücksichtigung der bei der
Körperschaft angesetzten vGA bei der
Einkommensteuerfestsetzung bilden konnte. Eine Vertrauensschutz
begründende Disposition wurde von den Antragstellern nicht
dargelegt.
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Unabhängig von einer konkreten
Vertrauensposition der Antragsteller wiegt ein etwaiges Vertrauen
Steuerpflichtiger darauf, dass der Gesetzgeber vor Ablauf der
Festsetzungsfrist keine Regelung einführt, die zu einer
Hemmung der Festsetzungsverjährung und Korrektur der
Einkommensteuerfestsetzung führt, nicht so schwer, dass der
Gesetzgeber an einer solchen Maßnahme gehindert wäre.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das BVerfG bei der Frage
nach der Zulässigkeit der Aufhebung oder Änderung
bestandskräftiger Verwaltungsentscheidungen stets die Befugnis
des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des hierbei jeweils auftretenden
Konflikts zwischen Rechtssicherheit, Rechtsfrieden, Gerechtigkeit
und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung betont hat (vgl.
BVerfG-Entscheidungen vom 14.3.1963 1 BvL 28/62, BVerfGE 15, 313,
319; vom 3.11.1965 1 BvR 62/61, BVerfGE 19, 150, 166; vom
17.12.1969 2 BvR 23/65, BVerfGE 27, 297, 305 f., 309; vom 10.6.2009
1 BvR 571/07 = SIS 09 27 21, Kammerentscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfGK - 15, 545). Danach kann sich
ein Steuerpflichtiger nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn sein
Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Position eine
Rücksichtnahme billigerweise nicht beanspruchen konnte. Dies
ist vorliegend der Fall. § 32a KStG dient dem Ziel, die
verfahrensrechtlichen Hemmnisse, die einer zutreffenden materiellen
Besteuerung von Körperschaften und Anteilseignern
entgegenstehen, zu beseitigen (BTDrucks 16/2712, S. 71). Die
Regelung ist danach im Ergebnis auf die Kongruenz der Besteuerung
der Ebenen der Gesellschaft bzw. des Anteilseigners angelegt
(Senatsurteil vom 6.9.2011 VIII R 55/10, BFH/NV 2012, 269, 270 =
SIS 12 00 79). Der durch diese Vorschrift gewährte Vorrang
einer materiell richtigen Einkommensteuerfestsetzung gegenüber
dem Vertrauen des Steuerpflichtigen auf den Ablauf der
Festsetzungsfrist gemäß §§ 169, 170 AO ist
weder unverhältnismäßig noch unangemessen. Der
Gesetzgeber ist danach nicht gehindert, dem Gedanken der
Rechtsrichtigkeit und des Korrespondenzprinzips Vorrang
gegenüber dem Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen
einzuräumen. Dies gilt umso mehr, als der Ausgewogenheit
zwischen Vertrauensschutz und materieller Richtigkeit auch dadurch
Rechnung getragen wird, dass eine Korrektur nach § 32a KStG
nicht nur zu Lasten, sondern auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen
erfolgen kann (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGK 15, 545, 557
f.).
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