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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 70/11 (BFH)
§§: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 1 Abs. 3, VO (EWG) Nr. 1408/71
Schlagwörter Kindergeld, Polen, Unbeschränkte Steuerpflicht
Rechtsfrage: Kindergeldanspruch polnischer Staatsangehöriger bei Gewährung polnischer Familienleistungen: Steht einem polnischen Staatsangehörigen, der mit seiner Ehefrau und seinem Kind in Polen lebt, aber in Deutschland von März bis Juli 2008 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und auf seinen Antrag hin im Veranlagungszeitraum 2008 gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt worden ist, für sein Kind, für das der Ehefrau monatliche polnische Kindergeldleistungen gezahlt wurden, Kindergeld unter Anrechnung der gewährten polnischen Leistungen nicht nur für die Monate März bis Juli 2008, sondern für das ganze Jahr 2008 zu? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 13.07.2011
Vorinstanz/AZ: 15 K 206/11 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 05 32
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.04.2013
Erledigungs-Az: VI R 70/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 25 09