Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Leerstehende Wohnung, WK-Abzug, Nachweis

Leerstehende Wohnung, WK-Abzug, Nachweis: 1. Wer Aufwendungen für seine zunächst selbst bewohnte, anschließend leer stehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend macht, muss seinen endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen. - 2. Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen dienen als Belege (Beweisanzeichen) für die Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt. - Urt.; BFH 28.10.2008, IX R 1/07; SIS 08 42 95

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Vermietung
Fundstellen
  1. BFH 28.10.2008, IX R 1/07
    BStBl 2009 II S. 848
    BFHE 223 S. 186
    LEXinform 0587902

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 13.10.2009
    B.H. in StC 2/2009 S. 9
    B.H. in BFH/PR 2/2009 S. 55
    B.H. in HFR 2/2009 S. 129
    N.B. in AktStR 2/2009 S. 239
    KAM in Stbg 8/2009 S. M 8
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 19.04.2006, SIS 07 14 54, Wohnung, Leerstand, Einkünfteerzielungsabsicht, Vermietungsabsicht
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 21.12.2022, SIS 23 05 83, Wegzugsbesteuerung und "lediglich vorübergehende Abwesenheit": Das zum Entfallen der sog. Wegzugsbesteuer...
  • FG Hamburg 5.11.2021, SIS 22 02 08, Berücksichtigung von Renovierungskosten als (vorweggenommene) Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietun...
  • BFH 21.6.2019, SIS 19 11 91, Grundsätzliche Bedeutung, Vorliegen der Einkünfte- und Überschusserzielungsabsicht: Die Voraussetzungen f...
  • FG München 24.7.2018, SIS 18 21 53, Vermietungsabsicht, Selbstnutzung: 1. Beabsichtigt der Steuerpflichtige, die von ihm selbstgenutzte Wohnu...
  • FG Baden-Württemberg 25.4.2017, SIS 17 19 85, Finanzierungskosten, nicht aber Gebäude-AfA als vorweggenommene Werbungskosten bei Erwerb eines Miteigent...
  • FG Münster 22.2.2017, SIS 17 07 53, Vermietungsabsicht bei Vermietungshindernissen: 1. Es besteht keine Vermietungs- und folglich auch keine ...
  • FG Nürnberg 27.1.2017, SIS 17 05 22, Aufteilung vorab entstandener Werbungskosten in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil bei verbilli...
  • Hessisches FG 24.9.2015, SIS 16 20 03, An einen Betrüger geleistete Provisionszahlungen als vorweggenommener verlorene Werbungskosten: 1. Werbun...
  • LfSt Bayern 23.6.2015, SIS 15 16 21, Vermietung und Verpachtung, Einkunftserzielungsabsicht: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seinen L...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 12.12.2014, SIS 16 03 60, Vorweggenommener Werbungskostenabzug bei den Vermietungseinkünften, Erwerb eines zur Bebauung zu gastrono...
  • Sächsisches FG 10.11.2014, SIS 15 17 00, Darlegung der Vermietungsabsicht bei gescheitertem Erwerb einer Eigentumswohnung: 1. Erwerben Eheleute mi...
  • Niedersächsisches FG 17.9.2014, SIS 15 12 45, Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährig leer stehender Wohnung: 1. Fallen Aufwendungen mit der beabsich...
  • LfSt Bayern 5.9.2014, SIS 14 25 16, Vermietung und Verpachtung, Einkunftserzielungsabsicht: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat einen au...
  • Thüringer FG 15.7.2014, SIS 15 17 96, Keine Abzugsfähigkeit der Teilherstellungskosten für eine Dachgeschosswohnung als Werbungskosten bei fehl...
  • BFH 23.10.2013, SIS 14 00 31, Grundsätzliche Bedeutung, Einwendungen gegen die Richtigkeit des im FG-Urteil festgestellten Tatbestands ...
  • FG München 11.9.2013, SIS 14 10 20, Fehlende Vermietungsabsicht: 1. Den Steuerpflichtigen trifft die objektive Beweislast für das Bestehen ei...
  • Niedersächsisches FG 23.4.2013, SIS 14 03 46, Vermietung und Verpachtung, Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand: 1. Die Einkünfteerzielungsabsicht i...
  • BFH 19.2.2013, SIS 13 11 95, Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten, gewerbliche Zwischenvermietung: 1. Bei...
  • FG München 31.1.2013, SIS 13 26 55, Häusliches Arbeitszimmer, Mittelpunkt der Tätigkeit eines Fütterungsberaters und Leistungsoberprüfers: 1....
  • BFH 11.12.2012, SIS 13 02 78, Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen: 1. Aufwendungen für eine nach Herste...
  • Niedersächsisches FG 19.7.2012, SIS 13 09 35, Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Vermietungsabsicht bei Leerstan...
  • FG Hamburg 8.6.2012, SIS 17 04 88, Aufwendungen des Eigentümers einer nießbrauchsbelasteten Wohnung als Werbungskosten: 1. Aufwendungen, die...
  • Niedersächsisches FG 23.4.2012, SIS 13 02 92, Nachweis der Vermietungsabsicht: 1. Zum WK-Abzug für leer stehende Wohnungen. - 2. Der endgültige Entschl...
  • FG Köln 15.12.2011, SIS 12 05 77, Nachweis der Vermietungsabsicht bei VuV: Die ernsthafte Absicht zur Vermietung einer - vormals vermietete...
  • BFH 19.10.2011, SIS 12 00 50, Gesamtergebnis des Verfahrens, Objekt der Vermietung: 1. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG seine Üb...
  • FG München 25.5.2011, SIS 12 12 52, Nur gelegentliche Vermietungsanzeigen bei langjährigem Leerstand einer möblierten Wohnung kein ausreichen...
  • FG Baden-Württemberg 16.5.2011, SIS 11 22 32, Nachweis der Vermietungsabsicht bei Leerstand, Fremdvergleich bei Vermietung an Angehörige: 1. Negative E...
  • FG Rheinland-Pfalz 14.4.2011, SIS 12 02 32, Jahrelanger Leerstand einer Einliegerwohnung: Bei einem jahrelangen Leerstand einer Einliegerwohnung muss...
  • FG Rheinland-Pfalz 14.4.2011, SIS 12 02 33, Jahrelanger Leerstand einer Einliegerwohnung: Bei einem jahrelangen Leerstand einer Einliegerwohnung muss...
  • FG Rheinland-Pfalz 14.4.2011, SIS 12 02 34, Jahrelanger Leerstand einer Einliegerwohnung: Bei einem jahrelangen Leerstand einer Einliegerwohnung muss...
  • Thüringer FG 3.11.2010, SIS 11 10 54, Vermietungsabsicht einer leerstehenden und kurze Zeit nach Abschluss der Sanierung selbst genutzten Wohnu...
  • BFH 26.10.2010, SIS 11 01 08, Nichtzulassungsbeschwerde, Divergenz: Wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das FG die von ihm in sein...
  • FG Düsseldorf 9.9.2010, SIS 12 02 00, Einkünfteerzielungsabsicht aus Vermietung bei langjährigem Leerstand: 1. Eine Einkünfteerzielungsabsicht ...
  • BFH 18.8.2010, SIS 11 00 61, Abgrenzung von Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwendungen hinsichtlich einzelner Gebäudeteile, Wegfall...
  • BFH 11.8.2010, SIS 10 36 36, Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Renovierung: Eine vorangegangene Vermietung von später in ein...
  • FG Nürnberg 8.7.2010, SIS 11 09 96, Nachweis der Vermietungsabsicht für leer stehende Wohnung: Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung kön...
  • FG Nürnberg 16.6.2010, SIS 10 28 09, Einkünfteerzielungsabsicht für ein Haus, das nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem früheren Miete...
  • FG München 19.5.2010, SIS 10 34 28, Kein Abzug von Renovierungsaufwendungen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bei leerstehend...
  • Niedersächsisches FG 6.5.2010, SIS 10 23 83, Keine VuV-Einkünfte bei Sanierung über einen langen Zeitraum: 1. Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei einem...
  • Niedersächsisches FG 15.4.2010, SIS 10 37 14, Nachweis der Vermietungsabsicht bei leerstehender Wohnung: 1. Werden Aufwendungen für eine leerstehende W...
  • Niedersächsisches FG 14.4.2010, SIS 11 11 17, Nachweis der Vermietungsabsicht bei sanierungsbedürftigem, leerstehendem Gebäude: 1. Zum WK-Abzug bei lee...
  • Hessisches FG 25.1.2010, SIS 10 13 53, Einkünfteerzielungsabsicht bei einer leerstehenden Wohnung bei ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbe...
  • FG München 25.11.2009, SIS 10 11 13, Fehlende Vermietungsabsicht bei Uneinigkeit zwischen den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft über die Ver...
  • BFH 4.11.2009, SIS 10 01 72, Rügeverzicht, Parteivernehmung, Würdigung der Einkünfteerzielungsabsicht: 1. Wer - fachkundig vertreten -...
  • FG München 14.10.2009, SIS 09 40 18, Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs privater Steuerberatungskosten, Nachweis de...
  • FG München 17.9.2009, SIS 09 39 49, Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand einer Gewerbeimmobilie, Werbungskosten bei Erweiterung einer Pri...
  • FG Berlin-Brandenburg 8.7.2009, SIS 10 07 25, Nachweis einer ernsthaften Vermietungsabsicht für leerstehende, bisher noch nicht vermietete Wohnung: 1. ...
  • BFH 25.6.2009, SIS 09 34 36, Leerstehendes Gebäude, Einkünfteerzielungsabsicht: 1. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietung...
  • BFH 12.5.2009, SIS 09 29 41, Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten: 1. Der Tatbestand des § ...
  • FG Köln 28.4.2009, SIS 11 31 27, Nachweis der Vermietungsabsicht bei Leerstand: 1. Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung bzw. ein lee...
  • BFH 1.4.2009, SIS 09 20 90, Gebäudeteil, Gewinnerzielungsabsicht bei Vermietung: 1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei § 21 Abs. ...
  • BFH 25.2.2009, SIS 09 21 42, Vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung und Nutzung "zu eigenen Wohnzwecken" bei ...
  • FG des Saarlandes 17.12.2008, SIS 09 04 25, Fremdvergleich bei der Höhe der Miete für die von der Mutter gemieteten Praxisräume, Zuschätzung von Priv...
Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Jahr 1992 eine 162 qm große Eigentumswohnung, die er zusammen mit seiner Familie bis einschließlich 1995 selbst bewohnte. Seit seinem Umzug im Januar 1996 bis Februar 2001 stand die Wohnung leer. Der Kläger vermietet die Wohnung aufgrund Mietvertrages vom Dezember 2000 ab Februar 2001 für eine Miete (Kaltmiete) von 1.700 DM monatlich.

 

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1999) machte der Kläger in Bezug auf diese Wohnung, die er auch im Streitjahr zu vermieten beabsichtigt habe, negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 31.548 DM (Einnahmen 0 DM, abzüglich Werbungskosten wie Schuldzinsen, Absetzung für Abnutzung, Erhaltungsaufwand und sonstige Kosten) geltend.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) folgte dem auch im Einspruchsverfahren nicht. Dabei bezog er sich auf ein durch Urteil der Vorinstanz am 12.11.2002 rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren (9 K 3293/99), in dem das Finanzgericht (FG) Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht anerkannt hatte, weil der Kläger die von ihm behauptete Vermietungsabsicht nicht ausreichend nachgewiesen hätte.

 

Seine Klage, mit der der Kläger seine in Vermietungsabsicht durchgeführten Aktivitäten darlegte, blieb erfolglos (vgl. SIS 07 14 54). Das FG führte in seinem Urteil aus, die Absicht des Klägers zur Fremdvermietung sei auch nach der Beweisaufnahme nicht anhand objektiver Umstände feststellbar. Er habe keinen Sachverhalt dargelegt, aus dem sich seine ernsthaften Bemühungen um die Vermietung ersehen ließen. So habe er im Streitjahr lediglich eine Wohnungsbesichtigung durchgeführt und nur eine Vermietungsanzeige aufgegeben. Weitere Maßnahmen habe der Kläger nicht ergriffen.

 

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Das Urteil verstoße gegen § 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil es vom FA aufgestellte Behauptungen als Beweis unterstellt habe. Ferner verletze es materielles Recht, weil es zu hohe Anforderungen an den Nachweis seiner Vermietungsabsicht gestellt habe. Die Rechtsprechung habe noch nicht entschieden, wie die Begriffe „Nachhaltigkeit“ und „Ernsthaftigkeit“ bei der Frage der Vermietungsabsicht zu interpretieren seien. Sie seien nach Auffassung des Klägers wie bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder im Umsatzsteuerrecht auszulegen. Danach reichten seine in Wiederholungsabsicht unternommenen Aktivitäten zur Wohnungsvermietung im Streitjahr aus.

 

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung des FA vom 14.6.2004 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 4.8.2003 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 31.548 DM auf 145.480 DM (74.382,74 EUR) herabgesetzt wird.

 

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Eigentumswohnung berücksichtigt hat.

 

1. Das FG hat nicht verfahrensfehlerhaft entschieden. Es hat nicht gegen seine Verpflichtung verstoßen, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Mit seinem Vorbringen, die Schlussfolgerungen des FG seien mit den Zeugenaussagen und dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht vereinbar, macht der Kläger eine fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG geltend. Die Würdigung von Tatsachen und Beweisen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16.12.2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772 = SIS 06 15 53, m.w.N.). Das FG hat ferner dem Kläger nicht unterstellt, er habe die Absicht gehabt, die Wohnung leer stehen zu lassen. Die Passage des Urteils, auf die sich der Kläger insoweit bezieht, betrifft die Erwägung des FG, der Kläger habe das Vorliegen der Vermietungsabsicht (Einkünfteerzielungsabsicht) darzulegen und nachzuweisen.

 

2. Das Urteil ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat zu Recht die auf die Wohnung entfallenden Aufwendungen nicht als vorab entstandene Werbungskosten abgesetzt.

 

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen und das heißt, durch die sie veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.1.2008 IX R 45/07, BFHE 220, 264, BStBl II 2008, 572 = SIS 08 12 32). Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4.7.1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 = SIS 90 18 09; BFH-Urteil vom 11.1.2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477 = SIS 05 21 69).

 

a) Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 4.6.1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761 = SIS 91 16 06, und BFH-Beschluss vom 21.9.2000 IX B 75/00, BFH/NV 2001, 585 = SIS 01 64 14, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Der Steuerpflichtige hat sich noch nicht endgültig zur Einkünfteerzielung entschieden, wenn er alternativ auch erwägt, die Wohnung zu veräußern. Darin liegt entgegen der Revision der Unterschied zu dem Fall, über den der BFH in seinem Urteil vom 9.7.2003 IX R 102/00 (BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940 = SIS 03 46 88) entscheiden musste. Denn dort ging es nicht um die Begründung der Einkünfteerzielungsabsicht, sondern um deren Aufgabe. Der Steuerpflichtige hatte seine leer stehende Wohnung nach der auf Dauer angelegten Vermietung weiterhin zu vermieten versucht, daneben aber zugleich zum Verkauf angeboten. Er hatte seine Tätigkeit bereits auf dauerhaftes Vermieten ausgerichtet und sich deshalb endgültig zur Einkünfteerzielung entschieden. Er hatte diese Absicht aber noch nicht endgültig aufgegeben, während seine Wohnung leer stand. Demgegenüber muss sich der Steuerpflichtige, der - wie im Streitfall - zunächst selbst seine Wohnung bewohnte, bei seiner erstmalig zur Vermietung vorgesehenen Wohnung endgültig dazu entscheiden, Einkünfte aus der Vermietung dieser Wohnung zu erzielen. Das tut er aber nicht bei indifferenter Entschlusslage, wenn also noch offen ist, ob er die Wohnung vermieten oder ggf. auch verkaufen will (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 5.3.2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463 = SIS 08 31 69, unter II. 3.).

 

b) Dieser endgültige Entschluss zu vermieten - die Einkünfteerzielungsabsicht - ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C. IV. 3. c bb der Gründe, m.w.N.). Deshalb muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung stets anhand objektiver Umstände belegen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761 = SIS 91 16 06, und in BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477 = SIS 05 21 69, m.w.N.). Derartige Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940 = SIS 03 46 88). Es handelt sich bei diesen - den Grad der Vermietungsbemühungen umschreibenden - Ausdrücken „nachhaltig“ und „ernsthaft“ entgegen der Revision nicht um gesetzliche Tatbestandsmerkmale, die in gleicher Weise auszulegen wären wie z.B. der Begriff „nachhaltig“ in § 15 Abs. 2 EStG. Vielmehr geht es dabei um Beweisanzeichen, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt. Es entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, ob im Einzelfall Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt und ist bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden (BFH-Urteile vom 14.7.2004 IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37 = SIS 05 04 03, unter II. 2. c; in BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940 = SIS 03 46 88, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 585 = SIS 01 64 14).

 

3. Nach diesen Maßstäben konnte das FG zu dem Ergebnis gelangen, dass die Vermietungsbemühungen des Klägers nicht ausgereicht haben, um von seinem unbedingten und endgültigen Entschluss auszugehen, seine Wohnung zu vermieten. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger seine Vermietungsbemühungen, obschon es sich um eine teure, schwer vermietbare und schon seit Jahren leer stehende Wohnung handelt, abgesehen von einer Wohnungsbesichtigung und einer Vermietungsanzeige im Streitjahr nicht weiter forciert und auch keinen Makler eingeschaltet hatte. Diese Würdigung ist, wenngleich nicht zwingend, so doch jedenfalls möglich und bindet den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO. Entgegen der Revision hat das FG alle feststehenden Indizien und auch spätere Umstände in seine Gesamtwürdigung einbezogen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14.12.2004 IX R 1/04, BFHE 208, 235, BStBl II 2005, 211 = SIS 05 08 92, unter II. 1. a, m.w.N.). Es hat nämlich durchaus berücksichtigt, dass der Kläger in dem auf das Streitjahr folgenden Jahr 2000 einen Mietvertrag über die Wohnung abgeschlossen hat, hat dies indes in vertretbarer Würdigung der weiteren Umstände allein auf die Bemühungen im Jahr 2000 zurückgeführt. Das FG hat überdies zutreffend auch den Teil der vom Kläger benannten Mietinteressenten unberücksichtigt gelassen, die nicht an einer Anmietung, sondern an einem Kauf der Wohnung interessiert gewesen waren.

Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen und das heißt, durch die sie veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BFHE 220 S. 264, BStBl 2008 II S. 572 = SIS 08 12 32). Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160 S. 466, BStBl 1990 II S. 830 = SIS 90 18 09; BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209 S. 77, BStBl 2005 II S. 477 = SIS 05 21 69).

 

2. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164 S. 364, BStBl 1991 II S. 761 = SIS 91 16 06, und BFH-Beschluss vom 21. September 2000 IX B 75/00, BFH/NV 2001 S. 585 = SIS 01 64 14, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Der Steuerpflichtige hat sich noch nicht endgültig zur Einkünfteerzielung entschieden, wenn er alternativ auch erwägt, die Wohnung zu veräußern. Demgegenüber ging es in dem Fall, über den der BFH in seinem Urteil vom 9. Juli 2003 IX R 102/00 (BFHE 203 S. 86, BStBl 2003 II S. 940 = SIS 03 46 88) entscheiden musste, nicht um die Begründung der Einkünfteerzielungsabsicht, sondern um deren Aufgabe. Der Steuerpflichtige hatte seine leer stehende Wohnung nach der auf Dauer angelegten Vermietung weiterhin zu vermieten versucht, daneben aber zugleich zum Verkauf angeboten. Er hatte seine Tätigkeit bereits auf dauerhaftes Vermieten ausgerichtet und sich deshalb endgültig zur Einkünfteerzielung entschieden. Er hatte diese Absicht aber noch nicht endgültig aufgegeben, während seine Wohnung leer stand. Demgegenüber muss sich der Steuerpflichtige, der – wie im Streitfall – zunächst selbst seine Wohnung bewohnte, bei seiner erstmalig zur Vermietung vorgesehenen Wohnung endgültig dazu entscheiden, Einkünfte aus der Vermietung dieser Wohnung zu erzielen. Das tut er aber nicht bei indifferenter Entschlusslage, wenn also noch offen ist, ob er die Wohnung vermieten oder ggf. auch verkaufen will (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, S. 1463 = SIS 08 31 69, unter II. 3.).

 

3. Der endgültige Entschluss zu vermieten – die Einkünfteerzielungsabsicht – ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141 S. 405, BStBl 1984 II S. 751 = SIS 84 21 08, unter C. IV. 3. c bb der Gründe, m.w.N.). Deshalb muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung stets anhand objektiver Umstände belegen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 164 S. 364, BStBl 1991 II S. 761 = SIS 91 16 06, und in BFHE 209 S. 77, BStBl 2005 II S. 477 = SIS 05 21 69, m.w.N.). Derartige Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203 S. 86, BStBl 2003 II S. 940 = SIS 03 46 88). Es handelt sich bei diesen – den Grad der Vermietungsbemühungen umschreibenden – Ausdrücken „nachhaltig“ und „ernsthaft“ nicht um gesetzliche Tatbestandsmerkmale (die in gleicher Weise auszulegen wären wie z.B. der Begriff „nachhaltig“ in § 15 Abs. 2 EStG), sondern um Beweisanzeichen, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt. Dieses entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, ob im Einzelfall Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt und ist bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden (BFH-Urteile vom 14. Juli 2004 IX R 56/01, BFH/NV 2005 S. 37 = SIS 05 04 03, unter II. 2. c; in BFHE 203 S. 86, BStBl 2003 II S. 940 = SIS 03 46 88, und BFH-Beschluss in BFH/NV 2001 S. 585 = SIS 01 64 14).