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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 52/00 |
§§: | EStG § 10 Abs 1 Nr 4, EStR Abschn 101 Abs 1, AO 1977 § 163 |
Schlagwörter | Kirchensteuer, Beitrag, Religionsgemeinschaft, Sonderausgabe, Billigkeit |
Rechtsfrage: | Bemessungsgrundlage für die Berechnung der wie Kirchensteuer abziehbaren Beiträge gem. Abschnitt 101 Abs. 1 EStR: a) Verfahrensmangel, weil das FG nicht über die Billigkeitsmaßnahme, sondern über die Steuerfestsetzung entschieden hat ? - b) Beinhaltet Abschnitt 101 Abs. 1 EStR eine Selbstbindung der Verwaltung, dass die für den Veranlagungszeitraum festgesetzte Einkommensteuer Bemessungsgrundlage für die im Veranlagungszeitraum abziehbaren Beiträge ist? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 04.05.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3650/96 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 57 56 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.10.2001 |
Erledigungs-Az: | XI R 52/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 04 71 |