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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 3/09 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 2 Abs. 2, EStG § 9 Abs. 1
Schlagwörter Kapitalvermögen, Zinsen, Einkünfteerzielungsabsicht, Bürgschaft, Totalüberschuss
Rechtsfrage: Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen: Sind die in einem erfolgreichen Prozess auf Rückerlangung einer Bürgschaftssumme erhaltenen Verzugszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen oder fehlt es wegen der Berücksichtigung der in der Vergangenheit angefallenen Refinanzierungskosten aus der Bürgschaftsinanspruchnahme und der mit dem Prozess verbundenen Kosten an einer Einkünfteerzielungsabsicht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 24.10.2007
Vorinstanz/AZ: 9 K 3619/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 17 24
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.05.2011
Erledigungs-Az: VIII R 3/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 04 58