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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-142/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, Richtlinie 2006/112/EG Art. 167
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Subunternehmer, Rechnung
Rechtsfrage: 1. Ist die Regelung über den Vorsteuerabzug in der RL 77/388/EWG, geändert durch die RL 2001/115/EWG oder in der im Jahr 2007 anzuwendenden RL 2006/112/EG dahin auszulegen, dass die Steuerverwaltung - auf der Grundlage einer verschuldensunabhängigen Haftung - das Recht auf Vorsteuerabzug, das der Steuerpflichtige ausüben will, beschränken oder entziehen kann, wenn der Aussteller der Rechnung nicht nachweisen kann, dass ein Einsatz von weiteren Subunternehmern rechtmäßig erfolgt war? - 2. Kann die Steuerverwaltung, wenn sie die Durchführung des wirtschaftlichen Vorgangs, der in der Rechnung niedergelegt ist, nicht anzweifelt und diese Rechnung auch die formellen gesetzlichen Anforderungen erfüllt, rechtmäßig die Erstattung der Mehrwertsteuer ablehnen, wenn es nicht möglich ist, die Identität der übrigen Subunternehmer festzustellen, deren sich der Aussteller der Rechnung bedient hat, oder wenn die Subunternehmer bei der Ausstellung der Rechnungen die einschlägigen Vorschriften nicht beachtet haben? - 3. Ist die Steuerverwaltung, die die Erstattung der Mehrwertsteuer unter den in der zweiten Frage dargestellten Umständen ablehnt, verpflichtet, im Verwaltungsverfahren nachzuweisen, dass der Steuerpflichtige, der von dem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch macht, wusste, dass die Unternehmen, die in der Kette der Subunternehmer hinter ihm stehen, rechtswidrig handelten und dabei möglicherweise das Ziel verfolgten, die Steuer zu umgehen, oder dass der Steuerpflichtige sogar kollusiv mit ihnen zusammenwirkte?
Vorinstanz: Jasz-Nagykun-Szolnok Megyei Birosag (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 179 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.06.2012
Erledigungs-Az: Rs C-80/11 und C-142/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 19 39