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Schenkungsteuer, Auswahlermessen bei Übernahme der Steuer durch Schenker

Schenkungsteuer, Auswahlermessen bei Übernahme der Steuer durch Schenker: Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die geschuldete Steuer selbst übernommen und war dies dem FA bei Erlass des Schenkungsteuerbescheids bekannt, erfordert die Inanspruchnahme des Bedachten eine Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung, es sei denn, die Gründe sind dem Bedachten bekannt oder für ihn ohne weiteres erkennbar. - Urt.; BFH 1.7.2008, II R 2/07; SIS 08 37 70

Kapitel:
Privatbereich > Erbschaft- und Schenkungsteuer
Fundstellen
  1. BFH 01.07.2008, II R 2/07
    BStBl 2008 II S. 897
    LEXinform 0588044

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 29.10.2008
    erl in StuB 20/2008 S. 809
    T.C. in DStZ 22/2008 S. 781
    K.K. in HFR 12/2008 S. 1264
    KAM in Stbg 12/2008 S. M 8
    R.K.R. in BFH/PR 1/2009 S. 29
Normen
[ErbStG] § 20 Abs. 1 Satz 1
[FGO] § 102 Satz 2
[AO 1977] § 5, § 44 Abs. 1, § 121, § 126 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 08.12.2005, SIS 07 17 62, Ermessen, Auswahlermessen, Steuerschuldner, Schenkungsteuer, Betriebsvermögen, Einbringung, Freibetrag, Nießbrauch, Früherer Erwerb
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 19.5.2022, SIS 22 15 14, Erlass der Kindergeldrückforderung bei Nichtanzeige des Haushaltswechsels des Kindes: Unterlässt es der z...
  • BFH 5.4.2022, SIS 22 07 47, Mitwirkungspflichten eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen im Rahmen einer Außenprüfung nach § 20...
  • FG Rheinland-Pfalz 29.6.2021, SIS 21 12 62, Zur erforderlichen Dokumentation der Ermessensausübung bei finanzbehördlichem Insolvenzantrag: 1. Finanzb...
  • FG Düsseldorf 14.6.2021, SIS 21 16 21, Erlass der Rückforderung von Kindergeld, Anrechnung auf gewährte Sozialleistungen, schuldhafte Verletzung...
  • FG Düsseldorf 6.5.2020, SIS 20 18 28, Schenkungsteuerfreibetrag für Urenkel Steuerfestsetzung bei Übernahme der Schenkungsteuer im Innenverhält...
  • FG Düsseldorf 11.1.2019, SIS 20 12 04, Erlass einer Kindergeldrückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen, Weiterleitung bei Wechsel der Hau...
  • BFH 8.11.2018, SIS 19 05 44, Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung: Auch wenn das Kindergeld vom Kindergeldberechtigten an das...
  • BFH 30.8.2017, SIS 17 20 05, Steuerschuld des Veräußerers bei einheitlichem Erwerbsvorgang: Der Veräußerer schuldet in den Fällen des ...
  • BFH 8.3.2017, SIS 17 08 42, Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Schenker: 1. Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die...
  • BFH 13.4.2016, SIS 16 13 92, Festsetzung der Erbschaftsteuer für den Vorerbfall nach dem Tod des Vorerben: Die Erbschaftsteuer für den...
  • FG Hamburg 18.12.2015, SIS 16 06 54, Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei einem Taxiunternehmen: 1. Die Gutachten des Sachverständigenbüro...
  • FG Nürnberg 25.6.2015, SIS 15 24 86, Änderung eines bestandskräftigen Schenkungsteuerbescheid nach Änderung des Schenkungsteuerbescheids für e...
  • FG Münster 26.2.2015, SIS 15 17 24, Steuerfestsetzung gegenüber dem Schenker: 1. Im Rahmen der Festsetzungsverjährungsfrist darf auch dann no...
  • FG Berlin-Brandenburg 20.8.2014, SIS 15 26 71, Einheitliches Vertragswerk, gemeinsames Hinwirken der auf der Veräußererseite aufgetretenen Personen auf ...
  • FG Nürnberg 15.5.2014, SIS 14 26 31, Vorliegen einer Schenkung bei Übertragung von Konto- und Depotbeständen auf ein Einzelkonto, Hinterziehun...
  • BFH 16.8.2013, SIS 13 30 23, Darlegungsanforderungen an die Rüge einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung: 1. Behauptet der Beschwer...
  • BVerfG 18.12.2012, SIS 13 17 50, Erbschaftsteuer, Haftung: Die Heranziehung des Schenkers nach § 20 Abs. 1 ErbStG zur Haftung für die Steu...
  • FG Münster 2.2.2012, SIS 12 20 25, Keine Vertagung bei eingeräumter Akteneinsicht am Tag der Verhandlung: Anlass zur Vertagung einer mündlic...
  • FG Münster 2.2.2012, SIS 12 18 27, Steuerpflichtige freigebige Zuwendung unter Lebenden bei umstrittener rechtlicher Grundlage einer Bereich...
  • FG Münster 2.2.2012, SIS 12 18 28, Steuerpflichtige freigebige Zuwendung unter Lebenden bei umstrittener rechtlicher Grundlage einer Bereich...
  • FG München 7.4.2010, SIS 10 17 71, Rechtswidrigkeit eines Nachentrichtungsbescheids gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen wegen unterl...
  • FG Köln 10.3.2010, SIS 10 24 52, Inanspruchnahme des Schenkers als Zweitschuldner: 1. Die Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Sc...
  • BFH 2.2.2010, SIS 10 11 72, Divergenz, grundsätzliche Bedeutung, Auswahlermessen bei Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegenüber e...
  • FG Baden-Württemberg 17.12.2009, SIS 11 21 37, Erlass von Einkommensteuer bei Erstattungsüberhang der erlassenen Kirchensteuer, kein Erlass bei Grenzste...
  • Niedersächsisches FG 20.10.2009, SIS 10 03 17, Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg: 1. § 18 Abs. 1 Satz 2 Ha...

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21.12.1998 übertrug L Teilgeschäftsanteile an mehreren Kapitalgesellschaften an seine beiden damals minderjährigen Kinder, die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihren jüngeren Bruder, unter der Auflage, diese in eine zugleich errichtete Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzulegen. Gemäß § 5 Nr. 2 des Schenkungsvertrages übernahm L die aufgrund des Vertrages geschuldete Schenkungsteuer. In der für die Klägerin abgegebenen Schenkungsteuererklärung gab er an, dass die Schenkungsteuer von ihm getragen werde.

 

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) setzte gegen die Klägerin durch wiederholt geänderte Bescheide Schenkungsteuer fest.

 

Die Klägerin wandte sich mit Einspruch und Klage zunächst lediglich gegen die Steuerberechnung des FA. Zuletzt beantragte sie, die ergangenen Steuerbescheide und die Einspruchsentscheidung aufzuheben, da ihre Heranziehung zur Schenkungsteuer ermessensfehlerhaft sei.

 

Das Finanzgericht (FG) folgte dieser Ansicht und gab der Klage deshalb statt (vgl. SIS 07 17 62). Hiergegen richtet sich die Revision des FA.

 

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht angenommen, dass der angefochtene Schenkungsteuerbescheid sowie die vorangegangenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung rechtswidrig sind, weil das FA die Festsetzung der Schenkungsteuer gegen die Klägerin statt gegen L darin nicht begründet hat.

 

1. Sowohl Schenker als auch Beschenkter schulden gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die Schenkungsteuer und sind daher Gesamtschuldner nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Jeder der Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO).

 

a) Die Entscheidung, gegen welchen der Gesamtschuldner die Schenkungsteuer festgesetzt wird, hat das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (§ 5 AO). Die Ermessensentscheidung bedarf nach Maßgabe des § 121 Abs. 1 AO einer Begründung, soweit diese zum Verständnis des Steuerbescheids erforderlich und die Begründung nicht nach § 121 Abs. 2 AO entbehrlich ist. Setzt das Finanzamt die Schenkungsteuer gegen den Bedachten fest, braucht es dies im Regelfall nicht zu begründen, weil eine Begründung zum Verständnis des Steuerbescheids nicht erforderlich ist. Dem Wesen der Schenkungsteuer als Bereicherungssteuer entsprechend ist das Finanzamt nämlich grundsätzlich gehalten, sich bei der Anforderung der Steuer an den Bedachten zu halten (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.11.1961 II 282/58 U, BFHE 75, 151, BStBl III 1962, 323 = SIS 62 02 14; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 44 AO Rz 48).

 

b) Anders verhält es sich, wenn der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der geschuldeten Steuer selbst übernommen hat und dies dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides bekannt ist. Dies ändert zwar nichts daran, dass auch der Bedachte Steuerschuldner ist (Gebel in Troll/Gebel/ Jülicher, ErbStG, § 20 Rz 20); denn die an einer Schenkung Beteiligten können nicht durch privatrechtliche Vereinbarung über die gesetzlich geregelte Steuerschuldnerschaft disponieren. Die Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Beschenkten bedarf in einem solchen Fall aber regelmäßig einer Begründung, aus der die für das Finanzamt maßgeblichen Ermessenserwägungen hervorgehen. Fehlt die erforderliche Begründung und wird sie auch nicht in zulässiger Form nachgeholt, ist der gegen den Bedachten ergangene Steuerbescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.4.1987 VII R 48/84, BFHE 149, 511, BStBl II 1988, 170 = SIS 87 14 47, und vom 23.11.1993 VII R 32/93, BFHE 173, 274; BFH-Beschluss vom 12.7.1999 VII B 2/99, BFH/NV 2000, 99 = SIS 00 50 93). Insoweit gelten für die Schenkungsteuer dieselben Grundsätze wie für die Grunderwerbsteuer, wenn das Finanzamt denjenigen der Gesamtschuldner, der nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien nicht verpflichtet ist, die Grunderwerbsteuer zu tragen, in Anspruch nimmt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 26.6.1996 II R 31/93, BFH/NV 1997, 2 = SIS 96 24 32).

 

Die Inanspruchnahme des Gesamtschuldners, der nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien nicht verpflichtet ist, die Steuer zu tragen, braucht nur dann nicht begründet zu werden, wenn die Steuerfestsetzung gegen den anderen Gesamtschuldner aus Rechtsgründen, etwa wegen Festsetzungsverjährung, nicht mehr möglich ist - dann entfällt bereits mangels einer Auswahlmöglichkeit eine Ausübung des Ermessens - oder infolge dessen wirtschaftlicher Situation keinen Erfolg verspricht und dies dem in Anspruch genommenen Gesamtschuldner bekannt oder ohne weiteres erkennbar ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 2 = SIS 96 24 32).

 

2. Das FA hätte danach spätestens in der Einspruchsentscheidung darlegen müssen, dass es sein Auswahlermessen tatsächlich ausgeübt hat, und die Auswahl der Klägerin als Steuerschuldnerin begründen müssen (§ 121 Abs. 1, § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO). Da dies nicht geschehen ist, sind sowohl der angefochtene Steuerbescheid als auch die zunächst ergangenen Steuerbescheide und die Einspruchsentscheidung rechtswidrig und waren daher aufzuheben. Gründe, die eine Festsetzung der Schenkungsteuer gegen L als unzulässig oder untunlich erscheinen lassen, hat das FG nicht festgestellt und auch das FA nicht vorgetragen. Für die Beurteilung maßgebend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem das FA erstmals Schenkungsteuer gegen die Klägerin festgesetzt hat. Die später ergangenen Änderungsbescheide beruhten auf der Grundentscheidung des FA für die Inanspruchnahme der Klägerin.

 

Der Begründungsmangel ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht geheilt worden. Das FA hat zum einen trotz eines vom FG zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweises die Begründung des Ermessens weder schriftlich noch zu Protokoll des FG nachgeholt. Eine solche Nachholung wäre zum anderen nach § 102 Satz 2 FGO auch nicht zulässig gewesen. Nach dieser Vorschrift kann die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen. Die Finanzbehörde kann danach bereits an- oder dargestellte Ermessenserwägungen vertiefen, verbreitern und verdeutlichen; sie ist jedoch nicht befugt, Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals anzustellen, die Ermessensgründe auszuwechseln oder vollständig nachzuholen (BFH-Urteile vom 11.3.2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579 = SIS 04 18 37, und vom 26.9.2006 X R 39/05, BFHE 215, 1, BStBl II 2007, 222 = SIS 07 03 12; BFH-Beschlüsse vom 2.6.2004 IV B 56/02, BFH/NV 2004, 1536 = SIS 04 38 80, und vom 9.11.2004 VI B 39/02, BFH/NV 2005, 378 = SIS 05 12 67).

 

Das FG hat zu Recht die fehlende Begründung der Ermessensentscheidung auch nicht durch eigene Ermessenserwägungen ersetzt (BFH-Urteil vom 29.9.1987 VII R 54/84, BFHE 151, 111, BStBl II 1988, 176 = SIS 88 02 52).