GrESt, nachträgliche Erhöhung der Gegenleistung: Vereinbaren die Partner eines Rechtsgeschäfts i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nachträglich eine Erhöhung der Gegenleistung, ist der darin liegende Erwerbsvorgang in Form der zusätzlich gewährten Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG in dem Zeitpunkt gemäß § 23 Abs. 4 GrEStG verwirklicht, in dem die Bindung der Vertragspartner hinsichtlich der zusätzlich gewährten Gegenleistung eingetreten ist. - Urt.; BFH 26.4.2006, II R 3/05; SIS 06 25 17
I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
30.12.1996 veräußerten die Kaufleute K sowie G -
gesamthänderisch verbunden in einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) - ein von dieser erworbenes, aber
noch nicht umgeschriebenes Grundstück mit einem noch zu
errichtenden Gebäude zum Preis von 54.089.100 DM inklusive
Mehrwertsteuer an die zwei Tage zuvor gegründete Klägerin
und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG. Bei Abschluss
des Vertrages waren K und G sowohl an der GbR als auch an der KG je
zur Hälfte beteiligt. Im Juli 1997 schied G aus der KG aus. An
seine Stelle trat mit einer wesentlich höheren Einlage ein
Dritter (D), so dass sich die Beteiligung des K an der KG auf 5,21
v.H. verminderte. Mit D hatte die Klägerin bereits am
31.12.1996 vereinbart, dass sie die zur Finanzierung des Erwerbs
erforderlichen Darlehen zwar im eigenen Namen, aber für
Rechnung des D aufnehmen werde. D seinerseits stellte die
Klägerin von allen Verpflichtungen aus der Darlehensaufnahme
frei und übernahm den Kapitaldienst.
Hinsichtlich des noch zu errichtenden
Gebäudes lag bereits bei Abschluss des Kaufvertrages vom
30.12.1996 ein Baugesuch mit Lageplan, Grundrissen der
verschiedenen Ebenen, Schnitten und Ansichten sowie eine
Zusammenstellung der „Kennzahlen“ für
Nutzflächen, Kubikmeter umbauten Raums und Anzahl der
Stellplätze vor. Der vereinbarte Kaufpreis sollte
gemäß § 5 Abs. 4 des Vertrages ein Festpreis sein
und „insbesondere ... etwaige Mehrkosten, wie sie
gemäß § 3 zulässig sind, durch Anforderungen
von Mietern anlässlich der Erstvermietung oder durch sonstige
Änderungen verursacht werden“, einschließen. In
§ 12 Nr. 3 sah der Vertrag eine Kaufpreisanpassung nach oben
oder unten für den Fall vor, dass sich die
vorausgeschätzten Mieteinnahmen aus dem noch zu errichtenden
Gebäude günstiger bzw. ungünstiger als angenommen
entwickeln würden. Dies sollte sich nach den
Verhältnissen zum 31.12.2000 beurteilen. Dazu hieß es
erläuternd, bei der Bemessung des Kaufpreises seien die
Vertragsparteien davon ausgegangen, dass die Mieteinnahmen eine
Jahresmiete von 3,6 Mio. DM zuzüglich Mehrwertsteuer ergeben
würden. Diese prognostizierte Jahresmiete sei mit dem Faktor
13,4 multipliziert worden. Unterschreite die Nettojahresmiete den
Betrag von 3,6 Mio. DM, ermäßige sich der Kaufpreis auf
das 13,4-fache der am Stichtag tatsächlich erzielten
Jahresmiete. Übersteige sie den Betrag von 3,6 Mio. DM,
erhöhe sich der Kaufpreis nach derselben Berechnungsweise.
Liege die Jahresmiete sogar über 4 Mio. DM, sei der diese
Grenze übersteigende Betrag nur mit dem Faktor 6,5 zu
multiplizieren.
Da sich das Gebäude nach
Fertigstellung besser vermieten ließ als angenommen, kam es
unter Bezugnahme auf die Anpassungsklausel bereits am 1.12.1997 zu
einer notariell beurkundeten Nachtragsvereinbarung, mit der der
Kaufpreis aus dem Vertrag vom 30.12.1996 auf 66.813.850 DM
inklusive Mehrwertsteuer angehoben wurde. Als weiterer Grund
für die Anpassung wurde genannt, dass das Gebäude wegen
einer Änderung des Nutzungskonzepts aufwändiger als
geschuldet erstellt worden sei. Eine abermalige Anpassung wurde
ausgeschlossen. Stattdessen garantierte die GbR befristet bis Ende
2002 eine bestimmte Miethöhe.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) sah in den Verträgen vom 30.12.1996 und
1.12.1997 zwei Erwerbsvorgänge gemäß § 1 Abs.
1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) - beim zweiten
Vorgang i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes - und setzte mit
getrennten Bescheiden vom 25.5.1999 für den ersten Vorgang bei
einem Steuersatz von 2 v.H. eine Steuer von 1.025.421 DM sowie
für den zweiten Vorgang bei einem Steuersatz von 3,5 v.H. eine
Steuer von 422.162 DM fest. Dabei hatte er beide Male eine
teilweise Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG
in Höhe von 5,21 v.H. der Bemessungsgrundlage gewährt.
Dadurch verringerte sich die Bemessungsgrundlage für den
zweiten Bescheid von (66.813.850 DM ./. 54.089.100 DM =) 12.724.750
DM auf 12.061.791 DM.
Einspruch und Klage gegen den zweiten
Bescheid, mit denen die Klägerin geltend gemacht hatte, die
Kaufpreisanpassung stelle keinen zusätzlichen Erwerbsvorgang
dar, sondern ein rückwirkendes Ereignis und sei daher im
Änderungswege mit einem Steuersatz von 2 v.H. zu besteuern,
blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war mit dem FA der
Ansicht, die Kaufpreisanpassung stelle eine zusätzlich
gewährte Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG
und nicht lediglich eine Änderung der Bemessungsgrundlage dar.
Dies gelte für die gesamte mit der Nachtragsurkunde
vereinbarte Preiserhöhung, und zwar unabhängig davon, ob
sie sich allein aus der ursprünglichen Anpassungsklausel
ergeben habe oder auf der überobligatorischen
Bauausführung beruhe. Die im Vertrag vom 30.12.1996
vereinbarte Anpassungsklausel habe nicht der Berechnung eines
damals noch unbekannten, aber bereits feststehenden und
ermittelbaren Kaufpreises gedient, sondern der Anpassung an
künftige und damit noch ungewisse Umstände. Da durch die
nachträgliche Gewährung einer zusätzlichen
Gegenleistung im Jahr 1997 ein neuer Steuertatbestand verwirklicht
worden sei, sei gemäß § 11 Abs. 1 i.V.m. § 23
Abs. 4 Satz 1 GrEStG der Steuersatz von 3,5 v.H. anzuwenden. Das
Urteil des FG ist in EFG 2005, 1293 = SIS 05 26 91
veröffentlicht.
Mit der Revision rügt die
Klägerin fehlerhafte Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG. Durch die Nachtragsurkunde vom Dezember 1997 sei lediglich
eine ursprünglich nicht abschließend festgelegte
Gegenleistung „konkretisiert“ worden, so dass § 9
Abs. 1 Nr. 1 GrEStG einschlägig sei. Da das Gebäude bei
Abschluss des Vertrages im Dezember 1996 noch nicht
„abschließend definiert“ gewesen sei, habe ein
„Mechanismus“ zur endgültigen Bestimmung der
Gegenleistung gefunden werden müssen, der auch bei einem
Zerwürfnis der Vertragspartner während der Bauphase eine
sichere Kaufpreisbestimmung ermöglichen würde. Dem habe
die Anpassungsklausel gedient. Aus diesem Anpassungsmechanismus
ergebe sich, dass es sich bei dem im Vertrag vom Dezember 1996
genannten Preis nur um einen vorläufigen Wert handele. Im
Übrigen sei es für Erwerbermodelle, zu denen auch der
Streitfall gehöre, kennzeichnend, dass erst nach
Fertigstellung des Gebäudes dessen Kosten etwa infolge von
Sonderwünschen - und damit erst die genaue Höhe der
Gegenleistung i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG -
feststünden. So habe man auch im Streitfall nicht
nachträglich lediglich eine erhöhte Gegenleistung
ermittelt, sondern die Gegenleistung auch an eine Veränderung
des Vertragsgegenstandes angepasst. Letzteres sei aber bei
Erwerbermodellen ebenfalls noch als Konkretisierung des Kaufpreises
zu werten. Sollte ihr, der Klägerin, darin nicht zu folgen und
insoweit doch § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG einschlägig sein,
sei der angefochtene Steuerbescheid dennoch rechtswidrig, weil es
im November 1999 zu einer Kaufpreisminderung gemäß
§ 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG gekommen sei.
Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung sowie den Grunderwerbsteuerbescheid vom 25.5.1999
über 422.162 DM und die zugehörige Einspruchsentscheidung
vom 28.8.2001 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet. Sie war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die mit der Nachtragsurkunde vom
1.12.1997 vereinbarte Erhöhung des Kaufpreises für das
mit Vertrag vom 30.12.1996 erworbene Grundstück samt noch zu
errichtendem Gebäude stellt eine zusätzliche
Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG dar. Durch die
Vereinbarung ist eine neue Grunderwerbsteuer entstanden, die in
einem zusätzlichen (selbständigen) Bescheid festzusetzen
war. Die geltend gemachte Kaufpreisminderung, zu der es im November
1999 gekommen sein soll, ist im vorliegenden Revisionsverfahren
einer Überprüfung nicht zugänglich.
1. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG gehören auch solche Leistungen zur Gegenleistung i.S.
des § 8 Abs. 1 des Gesetzes, die der Erwerber dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten
Gegenleistung zusätzlich gewährt. Da Leistungen, zu denen
sich der Erwerber bereits bei Abschluss eines
Grundstückskaufvertrages zusätzlich verpflichtet, zu den
übernommenen sonstigen Leistungen i.S. des § 9 Abs. 1 Nr.
1 GrEStG gehören, unterfallen dem Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift
insbesondere nachträglich gewährte zusätzliche
Leistungen. Derartige nachträglich gewährte Leistungen
sind nicht durch Änderung desjenigen Bescheides zu erfassen,
durch den die Steuer für den ursprünglichen
Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG festgesetzt worden ist,
da mit Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1
GrEStG ein neuer Grunderwerbsteueranspruch gemäß §
38 der Abgabenordnung (AO 1977) entsteht, der in einem
selbständigen Bescheid festzusetzen ist. Das Entstehen der
Steuer für nachträglich gewährte Leistungen ist
tatbestandsmäßig an zwei Voraussetzungen geknüpft.
Zum einen muss bereits ein Erwerbsvorgang i.S. von § 1 Abs. 1
GrEStG vorliegen. Ohne einen solchen Erwerbsvorgang kann es keine
nachträgliche Gegenleistung geben (so Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.11.1995 II R 26/92, BFHE 179, 177,
BStBl II 1996, 162, 164 = SIS 96 06 18). Hinzu kommen muss das
Erfüllen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG.
Beides zusammen führt zu einem neuen Steuertatbestand i.S. des
§ 38 AO 1977. Der Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG
allein kann den Tatbestand für die neue Steuer nicht
ausfüllen, weil die nachträgliche Leistung auf
Umständen beruht, die erst nach Abschluss des Erwerbsvorgangs
eingetreten sind (BFH-Urteil vom 3.4.1951 II 152/50 S, BFHE 55,
261, BStBl III 1951, 100 = SIS 51 00 51). Die Gewährung der
nachträglichen zusätzlichen Leistung kann auch nicht i.S.
von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 auf den Erwerbsvorgang
nach § 1 Abs. 1 GrEStG zurückwirken, weil mit ihr ein
eigenständiger Steuertatbestand vervollständigt wird
(BFH-Urteil vom 13.4.1994 II R 93/90, BFHE 174, 380, BStBl II 1994,
817, 819 = SIS 94 20 23). Die beiden tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen bedürfen allerdings eines rechtlichen
Zusammenhangs, um die Rechtsfolge des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG
auszulösen (BFH-Urteile vom 12.12.1979 II R 15/76, BFHE 129,
280, BStBl II 1980, 162 = SIS 80 00 94, sowie in BFHE 174, 380,
BStBl II 1994, 817, 818 = SIS 94 20 23).
Diese Grundsätze gelten auch beim Erwerb
eines Grundstücks mit noch zu errichtendem Gebäude, und
zwar unabhängig davon, ob die Errichtung des Gebäudes in
dem tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäft
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vereinbart ist oder
in einem zweiten Vertrag, und unabhängig davon, ob in
letzterem Falle die Annahme eines Grundstückserwerbs mit
Gebäude auf einem rechtlichen oder einem objektiv engen
sachlichen Zusammenhang beider Verträge beruht.
Vergütungen für nachträglich vereinbarte
Sonderwünsche stellen zwar dann keine Gegenleistung dar, wenn
die Vereinbarungen nicht mit dem Veräußerer oder der
Veräußererseite, sondern etwa unmittelbar mit einzelnen
Handwerkern getroffen worden sind (vgl. Sack in Boruttau,
Grunderwerbsteuergesetz, 15. Aufl. 2002, § 9 Anm. 172 a und
b); von diesen Ausnahmen abgesehen sind aber Vergütungen
für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche
gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Gegenleistung
zuzurechnen. Soweit derartige Vergütungen zusammen mit der
Besteuerung des Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
in einem Bescheid erfasst werden, mag dem vielfach die Vorstellung
eines einzigen Steueranspruchs und einer (Gesamt-)Gegenleistung
i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zugrunde liegen; dies
ändert aber nichts daran, dass es sich dabei um mehrere
Steueransprüche handelt, die lediglich - regelmäßig
unschädlich - zusammen in einem Bescheid erfasst worden sind.
Der Hinweis der Klägerin auf die sog. Erwerbermodelle
führt daher zu keiner anderen Beurteilung.
2. Für den Streitfall folgt daraus, dass
es sich bei der Erhöhung des Kaufpreises um eine
nachträglich gewährte Gegenleistung i.S. des § 9
Abs. 2 Nr. 1 GrEStG handelt, und zwar unabhängig davon, ob und
in welchem Umfang die Kaufpreiserhöhung nicht nur aufgrund der
höheren Mieten, sondern auch aufgrund einer aufwändigeren
Bauausführung vorgenommen worden ist. Der erforderliche
Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG ist in Gestalt des
Grundstückskaufvertrages vom 30.12.1996, eines
Rechtsgeschäfts i.S. der Nr. 1 der Vorschrift, gegeben. Die
Klägerin hat den erhöhten Kaufpreis der GbR auch
zusätzlich - genauer: nachträglich - gewährt.
a) Was die aufwändigere
Bauausführung anbelangt, spricht dafür zunächst,
dass in dem Vertrag vom 30.12.1996 ein ausdrücklich als
Festpreis bezeichneter Preis vereinbart worden ist. Dem wird das
von der Klägerin nunmehr gezeichnete Bild eines noch nicht
„abschließend definierten Gebäudes“,
das seinerzeit noch keine genauere Bezifferung des Kaufpreises
zugelassen habe, nicht gerecht. Die Einigung auf einen Festpreis
und die Preisanpassungsklausel, die lediglich auf die ungewisse
Mietentwicklung abstellte, zeigen vielmehr, dass die
Vertragspartner von den Baukosten her keine Preisveränderungen
mehr wollten - dies wird besonders deutlich in § 5 Abs. 4 des
Vertrages, wonach der Festpreis auch die Mehrkosten für die
nach § 3 zulässigen Änderungen einschließt -
und dass lediglich die Mieten den Preis noch beeinflussen sollten.
Die Klägerin hat sich zwar mit der Nachtragsurkunde vom
1.12.1997 mit einer Anpassung des Kaufpreises an die höheren
erzielten Mieten auch insoweit einverstanden erklärt, als die
höheren Mieten auf eine aufwändigere Bauausführung
zurückgehen; dabei handelte es sich aber um eine Änderung
des Vertrages vom Dezember 1996 - und damit bei der Erhöhung
des Kaufpreises insoweit begriffsnotwendig um eine
nachträglich gewährte Gegenleistung. In Tz. I. 3. der
Nachtragsurkunde stellen die Vertragsparteien ausdrücklich
fest, dass das Gebäude „aufgrund einer Änderung
des Nutzungskonzepts“ aufwändiger errichtet wurde
„als geschuldet gewesen wäre“.
Zusätzlich heißt es in Tz. III., man sei von den
Kennzahlen für das Gebäude im Vertrag vom 30.12.1996
abgewichen; nunmehr sollten die neuen Kennzahlen gemäß
der Anlage 2 zur Nachtragsurkunde gelten. Auch dies wird
ausdrücklich als Vertragsänderung bezeichnet. Für
eine differenzierende Beurteilung der aufwändigeren
Bauausführung danach, ob sie der Konkretisierung oder der
Veränderung des Erwerbsgegenstandes gedient hat, ist daher
kein Raum.
b) Auch soweit die Kaufpreiserhöhung
nicht auf höhere Mieten infolge des aufwändiger
errichteten Gebäudes, sondern allgemein auf eine bessere
Vermietbarkeit als angenommen zurückzuführen ist, stellt
sie ungeachtet der Frage, ob und inwieweit sich beides
überhaupt trennen lässt, eine nachträglich
gewährte Gegenleistung dar. Die Vertragsparteien haben
nämlich in der Nachtragsurkunde vom 1.12.1997 nicht lediglich
die Anpassungsklausel im Sinne eines bloßen Rechenvorgangs
angewendet, wie es in § 12 Abs. 3 des Vertrages vom Dezember
1996 vorgesehen war, sondern die Klausel zunächst
abgeändert sowie einen neuen Stichtag festgelegt und sodann
den höheren Kaufpreis nach der solchermaßen
abgeänderten Klausel bestimmt. Dabei wurde der Multiplikator
für die Jahresmiete von 13,4 auf 13,47 angehoben und von der
Reduzierung auf 6,5 ab einer Miete von mehr als 4 Mio. DM
abgesehen. Somit ist Rechtsgrundlage des erhöhten
Kaufpreisanspruchs insoweit, als er ausschließlich auf
höheren Mieten beruht, nicht mehr lediglich der Vertrag vom
30.12.1996; vielmehr hat der neue Kaufpreis seinen Rechtsgrund in
beiden Verträgen, nämlich sowohl dem vom Dezember 1996,
als auch dem vom Dezember 1997. Der erforderliche rechtliche
Zusammenhang beider Verträge ist mit der - wenn auch
abgeänderten - Anpassungsklausel gegeben (vgl. BFH-Urteil vom
24.2.1982 II R 4/81, BFHE 136, 146, BStBl II 1982, 625, 627 = SIS 82 13 15).
c) Liegt demnach eine nachträglich
gewährte Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG
vor, ist auch die Festsetzung der dadurch entstandenen Steuer in
einem selbständigen Steuerbescheid nicht zu beanstanden. Die
nachträglich gewährte Gegenleistung unterliegt
gemäß § 23 Abs. 4 i.V.m. § 11 Abs. 1 GrEStG
dem Steuersatz von 3,5 v.H., da der Steuertatbestand erst mit der
Nachtragsurkunde vom Dezember 1997 verwirklicht worden ist. Mit der
Gewährung einer zusätzlichen Gegenleistung (§ 9 Abs.
2 Nr. 1 GrEStG) wird i.S. des § 23 Abs. 4 GrEStG ein
(weiterer) Erwerbsvorgang verwirklicht. Der Steuertatbestand der
nachträglichen Gewährung einer Gegenleistung erfüllt
die Eigenschaft, Erwerbsvorgang i.S. des § 23 Abs. 4 GrEStG zu
sein. Dies ergibt sich daraus, dass der ursprünglich
verwirklichte Erwerbsvorgang eines seiner beiden konstituierenden
Merkmale bildet, sowie aus dem rechtlichen Zusammenhang mit diesem
Erwerbsvorgang. Soweit für die Anwendung des § 23 GrEStG
bei Erwerbsvorgängen in Gestalt von Rechtsgeschäften
darauf abgestellt wird, ab welchem Zeitpunkt die Vertragspartner
untereinander gebunden waren (vgl. dazu BFH-Urteile vom 17.9.1986
II R 136/84, BFHE 147, 538, BStBl II 1987, 35 = SIS 86 24 09, sowie
vom 29.9.2005 II R 23/04, BFHE 210, 531, BStBl II 2006, 137 = SIS 06 01 74), ist im Bereich des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG die
Bindung hinsichtlich der nachträglich gewährten
Gegenleistung maßgebend. Diese Bindung ist im Streitfall erst
mit den in der Nachtragsvereinbarung vom Dezember 1997 enthaltenen
Vertragsänderungen eingetreten.
3. Soweit die Klägerin vorträgt, der
Erwerbsvorgang sei inzwischen rückgängig gemacht worden,
kann dies im Revisionsverfahren schon deshalb nicht
berücksichtigt werden, weil es sich dabei um neues Vorbringen
handelt (vgl. im Übrigen BFH-Urteil vom 16.2.2005 II R 53/03,
BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495 = SIS 05 21 66).