Mantelkauf, innenfinanzierte Aufwendungen: 1. Überwiegend neues Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (Bestätigung der Senatsurteile vom 13.8.1997 I R 89/96, BFHE 183 S. 556, BStBl 1997 II S. 829 = SIS 97 23 44, und vom 8.8.2001 I R 29/00, BFHE 196 S. 178, BStBl 2002 II S. 392 = SIS 01 13 94; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 17.6.2002, BStBl 2002 I S. 629 = SIS 02 09 63 i.V.m. BMF-Schreiben vom 16.4.1999, BStBl 1999 I S. 455 = SIS 99 10 18 Tz. 09). - 2. Innenfinanzierte Anschaffungen führen jedenfalls dann zu neuem Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999, wenn es sich um einen Fall des Branchenwechsels handelt. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 4.12.2008, IV C 7 - S 2745/07/10003, BStBl 2008 I S. 1033 = SIS 08 44 09) - Urt.; BFH 5.6.2007, I R 106/05; SIS 07 32 95
I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob die bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin)
zum 31.12.1999 festgestellten Verlustvorträge gemäß
§ 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999) im
Streitjahr 2000 vom Verlustabzug ausgeschlossen sind.
Gegenstand des Unternehmens der 1997 als
X-GmbH gegründeten Klägerin war nach dem
Gesellschaftsvertrag ursprünglich der Im- und Export von Waren
aller Art, der Erwerb und die Veräußerung von bebauten
und unbebauten Grundstücken sowie der Handel mit Waren aller
Art, die dem Zweck der Gesellschaft dienen, insbesondere mit
Leuchten und Leuchtmitteln sowie Inneneinrichtungen und
Innenausstattungen. Alleinige
Gesellschafter-Geschäftsführerin war zunächst A.
Diese verstarb am 1.4.1999. Ihre Anteile wurden am 3.2.2000 auf
ihren Lebensgefährten und Testamentsvollstrecker B
übertragen, der daraufhin am 13.3.2000 den Gegenstand und die
Firma des Unternehmens änderte. Mit Vertrag vom 17.10.2000
veräußerte B die Anteile an die gegenwärtige
alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin C, die die
Firma der Klägerin später nochmals änderte.
Im Jahr 1999 erzielte die Klägerin
keine Umsatzerlöse. Die Gewinn- und Verlustrechnung wies
lediglich sonstige betriebliche Erträge aus der Auflösung
von Sonderposten mit Rücklagenanteil sowie von
Rückstellungen aus. Die Bilanz zum 31.12.1999 wies im
Anlagevermögen die Geschäftsausstattung mit einem
Buchwert von 793 DM sowie im Umlaufvermögen sonstige
Vermögensgegenstände mit einem Buchwert von 1.036 DM und
Bankguthaben von 1.122 DM aus. Im Jahr 2000 ergaben sich bei den
Sachanlagen Buchwertzugänge von insgesamt 69.045 DM. Es
handelte sich um einen PKW, Büroeinrichtung und geringwertige
Wirtschaftsgüter. Diese waren weder Gegenstand einer
Sacheinlage noch wurden sie aus Bareinlagen angeschafft. Auch wurde
insoweit kein Fremdkapital aufgenommen. Vielmehr wurden sie
zumindest im Wesentlichen aus den im Wirtschaftsjahr 2000 erzielten
Umsatzerlösen in Höhe von insgesamt 343.738 DM
finanziert, die aus Beratungsleistungen stammten. Zum 31.12.2000
waren unter Berücksichtigung von Abgängen (der PKW nach
Totalschaden und geringwertige Wirtschaftsgüter) im
Anlagevermögen Sachanlagen bzw. Geschäftsausstattung mit
einem Buchwert von 7.423 DM sowie immaterielle
Wirtschaftsgüter in Form von EDV-Software mit einem Buchwert
von 1.508 DM vorhanden.
In den Bescheiden über
Körperschaftsteuer sowie über den Gewerbesteuermessbetrag
für das Streitjahr versagte der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) unter Verweis auf
§ 8 Abs. 4 KStG 1999 die Berücksichtigung der zum
31.12.1999 gesondert festgestellten Verlustvorträge zur
Körperschaft- und Gewerbesteuer in Höhe von 55.306 DM.
Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Berlin
statt (Urteil vom 7.11.2005 8 K 8528/02, EFG 2006, 764 = SIS 06 22 07).
Das FA rügt mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts, hilfsweise rügt es
Verfahrensmängel. Es beantragt sinngemäß, das
Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils und zur Abweisung der Klage. Das FG hat zu Unrecht
angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Versagung des
Verlustabzugs nicht vorliegen.
1. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1
KStG 1999 setzt der Verlustabzug nach § 10d des
Einkommensteuergesetzes (EStG 1999) bei einer Körperschaft
voraus, dass diese nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich
mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten
hat. Die erforderliche wirtschaftliche Identität liegt nach
Satz 2 insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte
der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und
die Gesellschaft danach ihren Geschäftsbetrieb mit
überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt oder
wieder aufnimmt. Für die Gewerbesteuer gilt dies
gemäß § 10a Satz 4 des Gewerbesteuergesetzes
(GewStG 1999) entsprechend (inzwischen § 10a Satz 6 GewStG
i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und
anderer Gesetze vom 23.12.2003, BGBl I 2003, 2922, BStBl I 2004,
20).
2. Die Voraussetzungen des in § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1999 enthaltenen Regelbeispiels liegen im Streitfall
vor. Im Anschluss an die Übertragung sämtlicher Anteile
auf B am 3.2.2000 sowie im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
mit dieser erwarb die Klägerin überwiegend neues
Betriebsvermögen, mit dem sie den Geschäftsbetrieb
fortführte bzw. wieder aufnahm.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist
unter Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG
1999 ausschließlich das Aktivvermögen zu verstehen.
Überwiegend neues Betriebsvermögen liegt vor, wenn das
zugegangene Aktivvermögen den Bestand des vorher vorhandenen
Restaktivvermögens übersteigt (vgl. Senatsurteil vom
13.8.1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829 = SIS 97 23 44). Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise
zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem
betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (Senatsurteil
vom 8.8.2001 I R 29/00, BFHE 196, 178, BStBl II 2002, 392 = SIS 01 13 94). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch
angesichts kritischer Äußerungen im Schrifttum (vgl.
z.B. Frotscher, DStR 2002, 10, 13 f.; ders. in Frotscher/Maas,
KStG/UmwStG, § 8 KStG Rz 188c; B. Lang in Ernst & Young,
KStG, § 8 Rz 1273.1.5 ff.; Rödder, Steuerberater-Jahrbuch
- StbJb - 2002/2003, S. 307, 324; Bock, GmbHR 2004, 221, 227 f.;
Lenz/Behnes, BB 2002, 2219, 2222 f.; Frey/Weißgerber, GmbHR
2002, 135, 136; Simon in Heckschen/Simon, Umwandlungsrecht, 2003,
§ 13 Rz 59 ff.) sowie der entgegenstehenden Verwaltungspraxis
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
17.6.2002, BStBl I 2002, 629 = SIS 02 09 63 i.V.m. BMF-Schreiben
vom 16.4.1999, BStBl I 1999, 455 = SIS 99 10 18 Tz. 09) fest.
aa) Stellt man allein auf den Gesetzeswortlaut
ab, lässt der Begriff des Betriebsvermögens
unterschiedliche Deutungen zu. Der Senat bleibt jedoch dabei, dass
letztlich der Gesetzeszweck die von ihm vertretene
gegenständliche Betrachtungsweise vorgibt. Das
Tatbestandsmerkmal des neuen Betriebsvermögens zielt nicht
darauf ab, einer Verlagerung zusätzlichen Ertrags- und damit
Verlustverrechnungspotentials in die Gesellschaft zu begegnen (so
aber z.B. Bock, GmbHR 2004, 221, 227 f.; Simon in Heckschen/Simon,
a.a.O., § 13 Rz 43 ff.; in diese Richtung auch Rödder,
StbJb 2002/2003, S. 307, 320 f., 322 f.). Vielmehr sollen jegliche
Änderungen der Struktur, Zusammensetzung und wirtschaftlichen
Bedeutung des Betriebsvermögens erfasst werden (vgl.
Senatsurteil in BFHE 196, 178, BStBl II 2002, 392 = SIS 01 13 94),
die deswegen für den Verlust der wirtschaftlichen
Identität heranzuziehen sind, da sie typischerweise darauf
schließen lassen, dass bei der Anteilsübertragung
letztlich nicht der Geschäftsbetrieb in seiner bisherigen Form
erworben werden sollte. Entscheidend muss aus diesem Grund die
Nämlichkeit des Betriebsvermögens sein. Das rechtfertigt
es, auf die einzelnen im Betrieb verwendeten
Vermögensgegenstände abzustellen und den Begriff des
Betriebsvermögens in entsprechender Weise normspezifisch zu
verengen. Eine ausschließlich wertmäßige
Betrachtung würde dieser Sichtweise demgegenüber nicht
gerecht, da sie insbesondere den Austausch gegen ungefähr
wertgleiches, aber völlig andersartiges Betriebsvermögen
nicht berücksichtigt.
bb) Im Übrigen verfährt auch die
Finanzverwaltung entsprechend, wenn die so verstandene
Zuführung neuen Betriebsvermögens mit einem
Branchenwechsel einhergeht (BMF-Schreiben in BStBl I 1999, 455 =
SIS 99 10 18 Tz. 10). Auf der Grundlage der vom FG getroffenen
Feststellungen ist im Streitfall aber von einem derartigen
Branchenwechsel auszugehen. Nach dem Erwerb der Anteile durch B
änderte dieser den Unternehmensgegenstand der Klägerin.
Jedenfalls nach dem Gesellschaftsvertrag übte die
Klägerin zuvor eine Handelstätigkeit aus, tätigte
aber im Jahr 1999 keine Umsätze mehr. Im Laufe des Jahres 2000
erzielte die Klägerin nach den Feststellungen des FG dann
Umsatzerlöse aus einer Beratungstätigkeit, aus denen auch
zumindest im Wesentlichen die Anschaffungen finanziert wurden.
Selbst wenn aber bereits zuvor neben der Handelstätigkeit auch
Beratungsleistungen erbracht worden sein sollten, was die
Klägerin im Einspruchsverfahren noch geltend gemacht hat,
läge aufgrund des Fehlens jeglicher geschäftlicher
Aktivitäten im gesamten Jahr 1999 jedenfalls ein Sachverhalt
vor, der einem Branchenwechsel gleichzubehandeln ist.
b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und im
Grundsatz auch der Verwaltungspraxis (BMF-Schreiben in BStBl I
1999, 455 = SIS 99 10 18 Tz. 09) muss zudem das neue
Betriebsvermögen nicht stets „von
außen“ über Einlagen oder Fremdkapital
finanziert werden, sondern kann auch im Wege der Anschaffung von
Aktivvermögen aus selbst erwirtschafteten Mitteln
(Innenfinanzierung) erworben werden (a.A. z.B. Schloßmacher
in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 452; Brendt in
Erle/Sauter, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 540 ff.; Lenz/Behnes, BB
2005, 2219, 2223; B. Lang in Ernst & Young, a.a.O., § 8 Rz
1273.2 ff.; Simon in Heckschen/Simon, a.a.O., § 13 Rz 41 ff.;
Bock, GmbHR 2004, 221, 228; offengelassen im Senatsurteil vom
26.5.2004 I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085 = SIS 04 39 13). Solche Anschaffungen können bei der gebotenen
wertenden Betrachtung in gleicher Weise eine Änderung von
Struktur, Zusammensetzung und wirtschaftlicher Bedeutung des
Betriebsvermögens bewirken. Aus dem in der Sanierungsklausel
des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG 1999 verwendeten Begriff der
Zuführung folgt nichts Gegenteiliges, zumal der hier in Frage
stehende Satz 2 lediglich von der Fortführung oder
Wiederaufnahme „mit“ überwiegend neuem
Betriebsvermögen spricht. Zumindest dann, wenn die so
verstandene Zuführung neuen Betriebsvermögens mit der
Änderung des Unternehmensgegenstandes, also einem
Branchenwechsel einhergeht, ist es deshalb gerechtfertigt, auch
innenfinanzierte Anschaffungen genügen zu lassen. Für
diesen - wie aufgezeigt: hier vorliegenden - Fall scheint auch die
Finanzverwaltung von ihrer grundsätzlich praktizierten
Handhabung abzuweichen und nicht auf eine Finanzierung über
Einlagen oder Fremdkapital abzustellen (vgl. BMF-Schreiben in BStBl
I 1999, 455 = SIS 99 10 18 Tz. 10).
Aus dem Senatsurteil in BFHE 206, 533, BStBl
II 2004, 185 = SIS 04 39 13 ergibt sich für den Streitfall
nichts anderes. Dort hat der Senat seine Rechtsprechung für
bloße interne Umschichtungen der Finanzanlagen
eingeschränkt und diese nicht als schädlich angesehen.
Dies betraf jedoch ausschließlich den Fall, dass eine
vorhandene Finanzanlage durch eine letztlich funktional
gleichartige andere Finanzanlage ersetzt wird (dort Anschaffung von
Wertpapieren aus vorhandenem Bankguthaben). Anders als von der
Vorinstanz angenommen kann diese Entscheidung nicht auf
sämtliche Umschichtungen von Aktivvermögen oder auch
sämtliche innenfinanzierte Anschaffungen übertragen
werden.
c) Nach diesen Maßstäben hat die
Klägerin überwiegend neues Betriebsvermögen i.S. von
§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 erworben: Ihre Bilanz zum
31.12.1999 wies nach den den Senat bindenden (vgl. § 118 Abs.
2 FGO) Feststellungen des FG im Anlagevermögen die
Geschäftsausstattung mit einem Buchwert von 739 DM sowie im
Umlaufvermögen sonstige Vermögensgegenstände mit
einem Buchwert von 1.036 DM und Bankguthaben von 1.122 DM aus.
Diesen standen zum 31.12.2000 im Anlagevermögen Sachanlagen
und die Geschäftsausstattung mit einem Buchwert von 7.423 DM
sowie immaterielle Wirtschaftsgüter mit einem Buchwert von
1.508 DM gegenüber. Nicht darin enthalten waren im Laufe des
Streitjahres überdies angeschaffte Gegenstände des
Anlagevermögens (PKW nach Totalschaden) sowie geringwertige
Wirtschaftsgüter. Die Neuanschaffungen wurden durch eigene
Umsatzerlöse finanziert.
3. An dem vorstehenden Ergebnis würde
sich auch dann nichts ändern, wenn § 8 Abs. 4 KStG 1999
formell verfassungswidrig und daher vom Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) für nichtig zu erklären sein sollte (vgl. hierzu
Vorlagebeschluss des Senats vom 22.8.2006 I R 25/06, BFHE 214, 424
= SIS 06 44 42). In diesem Fall käme zwar stattdessen § 8
Abs. 4 KStG 1996 i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur
Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I
1997, 2590, BStBl I 1997, 928) zur Anwendung, was gemäß
§ 10a Satz 4 GewStG 1999 auch für die Gewerbesteuer
gälte. Da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 KStG 1996 in
der vorgenannten Fassung jedoch ebenfalls erfüllt sind, ist
die Frage der formellen Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 4
KStG 1999 im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
a) Das Regelbeispiel des § 8 Abs. 4 Satz
2 KStG 1996 erfordert im Unterschied zum KStG 1999 eine
Anteilsübertragung von mehr als drei Viertel. Darüber
hinaus lässt es nicht die bloße Fortführung des
Geschäftsbetriebs genügen, sondern verlangt dessen
Wiederaufnahme nach vorheriger Einstellung (vgl. Senatsurteil in
BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829 = SIS 97 23 44).
Schließlich müssen die Wiederaufnahme sowie der Erwerb
des neuen Betriebsvermögens im Anschluss an die
Anteilsübertragung erfolgen (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 214,
424 = SIS 06 44 42).
b) Im Streitfall kam es im Anschluss an die
auch für § 8 Abs. 4 KStG 1996 genügende
Anteilsübertragung zu einer Wiederaufnahme des
Geschäftsbetriebs, nachdem dieser zuvor eingestellt worden
war. Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb
eingestellt, wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis aufhört,
werbend tätig zu sein. Zu einer Wiederaufnahme des
Geschäftsbetriebs kommt es, wenn eine neue Tätigkeit von
wirtschaftlichem Gewicht aufgenommen wird, die das Unternehmen als
wirtschaftlich aktiv erscheinen lässt (vgl. Senatsurteile vom
5.6.2003 I R 38/01, BFHE 202, 507, BStBl II 2003, 822 = SIS 03 42 89; vom 29.11.2006 I R 16/05, DStR 2007, 531 = SIS 07 10 13). Nach
der Rechtsprechung des Senats ist im Falle eines Branchenwechsels
jedenfalls bei einem gewissen, wenn auch nur geringen zeitlichen
Abstand zwischen der bisherigen und der neuen Tätigkeit von
einer Einstellung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs
auszugehen (Senatsurteile in BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829 =
SIS 97 23 44; vom 14.3.2006 I R 8/05, BFHE 212, 517 = SIS 06 25 15;
Senatsbeschluss vom 25.1.2005 I B 94/04, BFH/NV 2005, 1376 = SIS 05 32 85).
Nach diesen Grundsätzen stellte die
Klägerin ihren Geschäftsbetrieb ein, als sie im Jahr 1999
mit der bisherigen Handelstätigkeit keine Umsätze mehr
erzielte und nicht mehr werbend tätig war. Mit der
Beratungstätigkeit nahm sie dann im Anschluss an die
Anteilsübertragung ihren Geschäftsbetrieb wieder auf.
Selbst wenn die Klägerin bereits zuvor neben der
Handelstätigkeit auch Beratungsleistungen erbracht haben
sollte, würde sich nichts anderes ergeben. Aufgrund des
Fehlens jeglicher geschäftlicher Aktivitäten im gesamten
Jahr 1999 wäre auch in diesem Fall von einer Einstellung sowie
einer späteren Wiederaufnahme auszugehen. Dass das neue
Betriebsvermögen nach den Feststellungen des FG zumindest im
Wesentlichen aus den Erlösen der nunmehr ausgeübten
Beratungstätigkeit finanziert wurde, zeigt zugleich, dass es
erst nach der Anteilsübertragung erworben wurde.
4. Da die Vorinstanz eine hiervon abweichende
Rechtsauffassung vertreten hat, war ihr Urteil aufzuheben. Die
Klage ist abzuweisen, ohne dass noch auf die vom FA hilfsweise
erhobene Verfahrensrüge einzugehen wäre.