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Direktversicherung, insolvenzbedingter Verlust des Bezugsrechts, Lohnsteuer

Direktversicherung, insolvenzbedingter Verlust des Bezugsrechts, Lohnsteuer: Der Verlust des durch eine Direktversicherung eingeräumten Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers löst keine lohnsteuerrechtlichen Folgen aus. Das folgt aus den Besonderheiten der Insolvenzsicherung gemäß § 7 BetrAVG. - Urt.; BFH 5.7.2007, VI R 58/05; SIS 07 27 20

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Zukunftssicherung
Fundstellen
  1. BFH 05.07.2007, VI R 58/05
    BStBl 2007 II S. 774
    LEXinform 0586860

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 2.10.2007
    A.V. in DStZ 18/2007 S. 576
    W.B. in HFR 10/2007 S. 988
Normen
[BetrAVG] § 7 Abs. 2
[EStG] § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 40 b
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Baden-Württemberg, 08.08.2005, SIS 06 06 59, Direktversicherung, Bezugsrecht, Widerruf, Lohnsteuer, Erstattungsanspruch
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 30.11.2016, SIS 16 28 08, Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der ...
  • BFH 30.11.2016, SIS 17 03 44, Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen Nutzungsentgelts bei Anwendung der ...
  • Niedersächsisches FG 15.1.2015, SIS 15 30 84, Negative Pauschalsteuer und Rückgewähr von Beiträgen zu einer Direktversicherung: Die Rückgewähr von vom ...
  • FG Düsseldorf 5.11.2009, SIS 10 03 40, Rechtmäßigkeit der Änderung eines Einkommensbescheids bei Erhöhung des Bruttoarbeitslohns: 1. Zunächst fä...
  • FG Düsseldorf 5.11.2009, SIS 10 24 35, Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse, Berücksichtigung zunächst fälschlicher...
  • FG Düsseldorf 5.11.2009, SIS 10 24 32, Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse, Berücksichtigung zunächst fälschlicher...
  • FG Düsseldorf 5.11.2009, SIS 10 24 33, Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse, Berücksichtigung zunächst fälschlicher...
  • BFH 17.9.2009, SIS 09 34 52, Mitarbeiterbeteiligung, Rückabwicklung nach Fehlschlag, Lohnsteuer: 1. Wird ein fehlgeschlagenes Mitarbei...
  • BFH 30.7.2009, SIS 09 30 36, Abtretung des ESt-Anspruchs an Arbeitgeber, Nettolohnvereinbarung, LSt-Abzug: 1. Maßgeblich für den Lohns...
  • BFH 7.5.2009, SIS 09 22 14, Ausscheiden des Arbeitgebers aus VBL, Arbeitgeberbeiträge an umlagenfinanziertes Versorgungssystem, Arbei...
  • BFH 7.5.2009, SIS 09 22 15, Ausscheiden des Arbeitgebers aus VBL, Arbeitgeberbeiträge an umlagenfinanziertes Versorgungssystem, Arbei...
  • FG München 11.2.2009, SIS 09 17 80, Keine Lohnrückzahlung bzw. negative Einnahmen bei Kündigung einer für Arbeitnehmer abgeschlossenen Direkt...
  • FG Hamburg 6.8.2008, SIS 08 40 19, Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten bei dem Arbeitnehmer durch die Beendigung der Be...
  • BFH 12.9.2007, SIS 08 04 78, Versorgungsfreibetrag bei privatwirtschaftlichen Versorgungsbezügen, auslaufendes Recht, gesetzesinterpre...

I. Über das Vermögen der Firma G wurde am 1.11.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. G hatte ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung durch Abschluss von Direktversicherungen gewährt und dazu am 5.1.1977 einen Gruppen-Direktversicherungsvertrag mit der C abgeschlossen. Nach den Vereinbarungen handelte es sich um eine Versicherung mit widerruflichem Bezugsrecht. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatten fast sämtliche Mitarbeiter bereits einen unverfallbaren Versicherungsanspruch erworben. G hatte von den Beitragsleistungen gemäß § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal Lohnsteuer abgeführt.

 

Nachdem der Kläger das Bezugsrecht widerrufen hatte, zahlte C 776.778 EUR an den Kläger aus. Davon entfielen 30.420 EUR auf verfallbare Ansprüche. Im Hinblick auf diese Rückzahlung machte der Kläger in der Lohnsteuer-Anmeldung für März 2002 einen Lohnsteuer-Erstattungsanspruch in Höhe von 155.355 EUR geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte in dem angefochtenen Bescheid einen Erstattungsanspruch nur insoweit, als verfallbare Ansprüche betroffen waren. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

 

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in EFG 2006, 495 = SIS 06 06 59 veröffentlichten Gründen ab.

 

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Lohnsteuer für März 2002 auf 145.137 EUR festzusetzen.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Dem Kläger steht kein Lohnsteuer-Erstattungsanspruch zu.

 

1. Gemäß § 40b Abs. 1 EStG in der im Streitfall maßgeblichen Fassung kann ein Arbeitgeber die Lohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung der Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz der Beiträge erheben. Davon hat G, wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, zu Recht Gebrauch gemacht. Soweit C für die Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften den Rückkaufswert an den Kläger ausgezahlt hat und dieser in die Masse fiel, steht diesem kein Steuererstattungsanspruch zu. Entgegen der Auffassung des Klägers führt dieser Vorgang nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn.

 

a) Zahlt ein Arbeitnehmer Arbeitslohn zurück, der dem Lohnsteuerabzug unterlegen hat, so bleibt der früher gezahlte Arbeitslohn zugeflossen (§ 11 Abs. 1 EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7.11.2006 VI R 2/05, BStBl II 2007, 315 = SIS 07 03 21, m.w.N.). Die zurückgezahlten Beträge sind vielmehr im Zeitpunkt der Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4.5.2006 VI R 33/03, BFHE 214, 92, BStBl II 2006, 911 = SIS 06 37 88). Es kann im Streitfall dahinstehen, ob eine Rückzahlung von Arbeitslohn anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer sein Bezugsrecht aus einer Direktversicherung ganz oder teilweise ersatzlos verliert (so zum Verlust vor Unverfallbarkeit Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 19 EStG Rz 431; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl., StR D, Rz 10 ff.; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Bd. II, Abschnitt III Rz 1833 f.). Ebenso kann offenbleiben, welche steuerlichen Auswirkungen der Verlust des Bezugsrechts auf die vom Arbeitgeber geschuldete und gezahlte pauschale Lohnsteuer hat (vgl. dazu einerseits das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 9.2.1993, BStBl I 1993, 248 = SIS 93 06 11, Tz. 2.4, 4.2; R 129 Abs. 14, 15 der Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - 2002; Höfer, a.a.O., Rz 1834; andererseits Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., Rz 50; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 40b Rz 6). Denn der Verlust des Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers infolge Widerrufs löst keine lohnsteuerlichen Folgen aus (Höfer, a.a.O., Rz 1837). Dies ergibt sich aus den Besonderheiten der Insolvenzsicherung gemäß § 7 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG).

 

b) Durch §§ 7 bis 15 BetrAVG werden die Versorgungsrechte der durch eine Versorgungszusage des Arbeitgebers begünstigten Arbeitnehmer bei einer insolvenzbedingten Zahlungsunfähigkeit geschützt. Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der Insolvenzsicherung (§ 14 BetrAVG) wird gesetzlicher Schuldner einer Ausfallhaftung (Höfer, a.a.O., Bd. I, § 7 Rz 4297).

 

Nach dem hier einschlägigen § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG in der im Streitjahr geltenden Fassung haben Arbeitnehmer, die bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1b des Gesetzes unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft auf einer Direktversicherung beruht und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist. Das bedeutet, dass für den Versorgungsanwärter mit dem Eintritt des Sicherungsfalls eine gesetzliche Versicherungsanwartschaft in Form eines auf den Eintritt des Versorgungsfalls aufschiebend bedingten Anspruchs entsteht (Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 7 Rz 187). Auf diese Weise bleibt im Ergebnis der Versicherungsschutz für die von der Insolvenz betroffenen Arbeitnehmer erhalten. Zwar werden aufgrund des Widerrufs der Bezugsrechte durch den Insolvenzverwalter die Deckungsmittel aus der Versicherung zur Masse gezogen und gehen den Arbeitnehmern insofern verloren. Dieser Verlust wird jedoch durch den gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG gewährleisteten gesetzlichen Insolvenzschutz kompensiert (Höfer, a.a.O., Bd. II, Abschnitt III Rz 1837). Der Anspruch gegen den PSV tritt an die Stelle des ursprünglichen Versorgungsanspruchs. Da sich der Umfang der gesicherten Leistungsanwartschaften prinzipiell nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers richtet (vgl. im Einzelnen Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 7 Rz 217, 225; Höfer, a.a.O., Bd. I, § 7 Rz 4297 ff., 4478 ff.), ist wirtschaftlich kein Verlust der Versorgungsanwartschaften gegeben. Im Hinblick darauf sind auch die als Arbeitslohn versteuerten Versicherungsbeiträge nicht verloren, so dass für die Annahme einer Lohnrückzahlung kein Raum ist.

 

2. Der beantragte Erstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus R 129 Abs. 14 i.V.m. Abs. 15 LStR 2002 bzw. Tz. 2.4 i.V.m. 4.2 des BMF-Schreibens in BStBl I 1993, 248 = SIS 93 06 11. Zwar werden danach, soweit Arbeitslohnrückzahlungen aus pauschal versteuerten Beitragsleistungen anzunehmen sind, die im selben Kalenderjahr anfallenden pauschalbesteuerungsfähigen Beitragsleistungen des Arbeitgebers entsprechend gemindert. Auch soll eine Arbeitslohnrückzahlung u.a. dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer sein Bezugsrecht aus einer Direktversicherung ganz oder teilweise ersatzlos verliert. Es ist jedoch schon fraglich, ob nach dem Verständnis der Verwaltung diese Anweisung auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist. Denn die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften sind, wie dargestellt, insolvenzgeschützt. Der Arbeitnehmer verliert sein Bezugsrecht daher nicht ersatzlos. Im Übrigen besteht für den Senat keine Bindung an norminterpretierende Regelungen der Verwaltung (BFH-Urteil vom 23.10.2003 V R 48/01, BFHE 203, 531, BStBl II 2004, 196 = SIS 03 53 57).