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Jahresnetzkarte, Arbeitslohn, Zufluss

Jahresnetzkarte, Arbeitslohn, Zufluss: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte, so führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde. - Urt.; BFH 12.4.2007, VI R 89/04; SIS 07 21 31

Kapitel:
Unternehmensbereich > Lohnsteuer > Arbeitslohn
Fundstellen
  1. BFH 12.04.2007, VI R 89/04
    BStBl 2007 II S. 719
    LEXinform 0586337

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 21.8.2007
    L.R. in DStZ 15/2007 S. 476
    R.P. in HFR 9/2007 S. 847
    G.R. in DStR 15/2008 S. 708
Normen
[EStG] § 8, § 11, § 19 Abs. 1 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Hessisches FG, 23.09.2004, SIS 05 14 46, Geldwerter Vorteil, Arbeitslohn, Fahrtkosten
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 26.9.2019, SIS 20 00 56, Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG im Fernverkehr: 1. Der Rabattfreibetrag erst...
  • BFH 26.9.2019, SIS 20 00 58, Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG im Fernverkehr: 1. Der Rabattfreibetrag erst...
  • BFH 26.9.2019, SIS 19 20 20, Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG im Fernverkehr: 1. Der Rabattfreibetrag erst...
  • Sächsisches FG 9.1.2018, SIS 18 09 02, Zufluss des Arbeitslohns bei Erhalt von Tankgutscheinen vom Arbeitgeber für mehrere Monate im Voraus: 1. ...
  • FG München 30.5.2016, SIS 16 18 14, Rabattfreibetrag bei verbilligtem Strombezug durch Arbeitnehmer des Stromnetzbetreibers: 1. Für die Anwen...
  • FG Münster 16.9.2015, SIS 15 27 53, Abgrenzung Lohnverzicht und Lohnverwendung: Kann ein Arbeitnehmer jeden Monat erneut wählen, ob und in we...
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  • FG München 8.4.2014, SIS 14 17 60, Freifahrkarten für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens: 1. Freifahrkarten für einen Ruhestandsb...
  • FG Köln 22.5.2013, SIS 13 27 23, Abgrenzung zwischen PKW und LKW: 1. Zu den Kriterien der Abgrenzung eines PKW von einem LKW in kraftfahrz...
  • BFH 21.3.2013, SIS 13 18 29, Anwendungsvoraussetzung der 1%-Regelung, Entkräftung des Anscheinsbeweises: Übernahme von Beiträgen für d...
  • BFH 21.3.2013, SIS 13 21 90, Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung, Entkräftung des Anscheinsbeweises: 1. Die unentgeltliche oder v...
  • BFH 21.3.2013, SIS 13 21 91, Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung, Entkräftung des Anscheinsbeweises: 1. Die unentgeltliche oder v...
  • BFH 13.11.2012, SIS 12 34 00, Übertragung von Vorsorgekapital eines Grenzgängers zwischen schweizerischen Versorgungseinrichtungen: 1. ...
  • BFH 21.8.2012, SIS 13 04 09, Zufluss von Pachtzahlungen in Geldeswert: 1. Pachtzahlungen, die von der Pächterin einer Fondsimmobilie a...
  • FG Baden-Württemberg 7.12.2011, SIS 12 08 31, Zeitpunkt des Zuflusses von Arbeitslohn, wenn der Auflösungswert einer Rückdeckungsversicherung wegen Bee...
  • FG Rheinland-Pfalz 30.8.2011, SIS 11 40 48, Arbeitslohn bei Ausgabe von Job-Tickets: Wird nach den Vereinbarungen des Arbeitgebers mit den Verkehrsbe...
  • FG Münster 24.3.2011, SIS 11 22 49, Anrufungsauskunft § 42 e EStG, statthafte Klageart, Zufluss von Arbeitslohn und Lohnsteuereinbehalt bei e...
  • BFH 3.2.2011, SIS 11 09 30, Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich: Verzichtet ein Gesellsc...
  • FG Düsseldorf 14.9.2010, SIS 11 03 80, Zufluss von auf Wertschecks angegebenen Beträgen im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe und nicht erst im Jahr...
  • BFH 11.2.2010, SIS 10 15 24, Zuflusszeitpunkt bei Gutschrift von Beteiligungskapital: Wird Arbeitnehmern auf Beteiligungskonten Beteil...
Fachaufsätze
  • LIT 01 56 81 G. Rößler, DStR 15/2008 S. 708: Sofortiger Zufluss von Arbeitslohn bei unentgeltlicher Überlassung einer Jahresnetzkarte der Bahn durch d...

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau wurden im Streitjahr (2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte unter anderem als Beamter im Ruhestand Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als ehemaliges Führungsmitglied der Deutschen Bahn AG (DB-AG) stellte die DB-AG ihm im Streitjahr eine nicht übertragbare Fahrkarte „C“ (Netzkarte) zur Verfügung, welche es ihm gestattete, ein Jahr lang sämtliche Verbindungen der DB-AG unentgeltlich zu nutzen.

 

Auf der Lohnsteuerkarte für das Streitjahr bescheinigte die für die Bezügeabrechnung zuständige Stelle des ehemaligen Dienstherrn des Klägers, das Bundeseisenbahnvermögen (BEV), dass in dem Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM steuerbegünstigte Versorgungsbezüge in Höhe von ... DM enthalten waren. Der überschießende Betrag in Höhe von 7.344 DM war für die Nutzung der Netzkarte für private Fahrten angesetzt worden. Diesen Betrag hatte das BEV ausgehend vom Tarifwert einer Jahresnetzkarte der 1. Klasse in Höhe von 10.150 DM abzüglich eines Bewertungsabschlags von vier vom Hundert und des Rabattfreibetrags in Höhe von 2.400 DM ermittelt.

 

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr begehrte der Kläger, die Versteuerung des geldwerten Vorteils in Gestalt der Nutzung der Netzkarte nicht durch Ansatz des Tarifwertes für die Karte als solche, sondern auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung durchzuführen. Dazu fügte er eine Einzelaufstellung der Fahrten des Streitjahres bei und bot an, deren Vollständigkeit eidesstattlich zu versichern.

 

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte das Begehren des Klägers nicht und setzte bei der Durchführung der Veranlagung den auf der Lohnsteuerkarte bescheinigten Bruttoarbeitslohn an.

 

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in EFG 2005, 524 = SIS 05 14 46 veröffentlichten Gründen statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass dem Kläger ein geldwerter Vorteil nicht bereits mit der Zur-Verfügung-Stellung der Netzkarte, sondern erst bei Inanspruchnahme der einzelnen kostenlosen Fahrten zugeflossen sei. Die Verfügungsmacht über die Netzkarte habe dem Kläger zunächst nur einen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber verschafft. Dieser Anspruch sei erst bei Inanspruchnahme der kostenlosen Fahrten erfüllt worden.

 

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist dem Kläger bereits mit der Überlassung der Netzkarte zusätzlicher Arbeitslohn in Höhe von 7.344 DM zugeflossen.

 

1. Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden.

 

Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und den Senat daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG ermöglichte die an den Kläger überlassene Netzkarte diesem im Streitjahr die unentgeltliche Nutzung sämtlicher Verbindungen der DB-AG. Zwischen den Beteiligten besteht daher zu Recht kein Streit darüber, dass die mit der Netzkarte verbundene Nutzungsmöglichkeit dem Grunde nach zu einem geldwerten Vorteil des Klägers geführt hat. Der geldwerte Vorteil wurde dem Kläger auch aufgrund seiner früheren Beschäftigung bei der DB-AG gewährt.

 

2. Arbeitslohn, der - wie im Streitfall - nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG).

 

a) Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, zuletzt Urteile vom 4.5.2006 VI R 19/03, BFHE 213, 381, BStBl II 2006, 832 = SIS 06 26 75; vom 14.6.2005 VIII R 47/03, BFH/NV 2005, 2181 = SIS 05 48 21; vom 18.12.2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643 = SIS 02 62 23, jeweils m.w.N.). Der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BFH-Urteile vom 9.3.1990 VI R 48/87, BFHE 160, 447, BStBl II 1990, 711 = SIS 90 17 33, unter 2. d der Gründe; vom 14.5.1982 VI R 124/77, BFHE 135, 542, BStBl II 1982, 469 = SIS 82 14 28, unter III. 2. b).

 

b) Im Streitfall ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der Zufluss nicht schon durch Einräumung von Ansprüchen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, sondern erst durch deren Erfüllung gegenüber dem Arbeitnehmer bewirkt wird (BFH-Urteile vom 23.6.2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766 = SIS 05 33 29; VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770 = SIS 05 35 98; vom 20.6.2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689 = SIS 01 11 33).

 

Dem FG kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass der Kläger durch die Überlassung der Netzkarte lediglich einen Anspruch gegen die DB-AG erlangt habe, der erst bei Inanspruchnahme der einzelnen Freifahrten erfüllt worden sei. Mit der Überlassung der Netzkarte erhielt der Kläger vielmehr ein Wertpapier, in dem der Beförderungsanspruch gegenüber der DB-AG verbrieft war (Hessisches FG, Urteil vom 23.9.2003 9 K 2448/02, juris = SIS 04 34 92; Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., § 808 Rz 1, 3; MünchKommBGB/Hüffer, 4. Aufl., § 808 Rz 2, 10; Hueck/ Canaris, Recht der Wertpapiere, 12. Aufl., § 28 I 3 a). Die Netzkarte gewährte dem Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des FG die umfassende Möglichkeit zur Nutzung der Verbindungen der DB-AG. Nach dem unbestrittenen Vortrag des FA war für die Nutzung der Netzkarte weder eine Anzeige der einzelnen Fahrten noch das Lösen weiterer Fahrausweise der DB-AG erforderlich. Die Netzkarte verschaffte dem Kläger damit das uneingeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich der Verbindungen der DB-AG.

 

3. Der dem Kläger zugeflossene geldwerte Vorteil ist gemäß § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten und - wie bei der Veranlagung durch das FA - mit einem Betrag von 7.344 DM anzusetzen. Als Endpreis der Netzkarte ist hierbei - wovon auch das FG ausgeht - der Tarifwert einer Jahresnetzkarte der DB-AG in Höhe von 10.150 DM zugrunde zu legen. Dies gilt unabhängig davon, dass die Netzkarte nicht übertragbar war und nach Auffassung des Klägers daher keinen „Marktwert“ hatte. Denn die fehlende Übertragbarkeit findet im Tarifwert ihren Niederschlag.