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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 15/06 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c |
Schlagwörter | Kindergeld, Grenzbetrag, Vollzeiterwerbstätigkeit |
Rechtsfrage: | Indiziert das Überschreiten der Einkunftsgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eine Vollzeiterwerbstätigkeit, oder ist die Entscheidung, ob (hier bei einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden) eine Vollzeiterwerbstätigkeit vorliegt, unabhängig von den konkret erzielten Einnahmen zu treffen? Außerdem wird durch die Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. BVerfG 2 BvR 167/02) der Grenzbetrag unterschritten. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 12.04.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 10336/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 27 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.11.2006 |
Erledigungs-Az: | III R 15/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 06 05 |