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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 49/14 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, EStG § 20 Abs. 4 Satz 5 |
Schlagwörter | Optionsschein, Termingeschäft, Prämie, Verlust |
Rechtsfrage: | Sind die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten (Optionsprämien) von Optionsscheinen, die der Inhaber der Option am Ende der Laufzeit verfallen lässt, im Streitjahr 2010 als Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 27.06.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 3740/13 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2014 S. 1580 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 14 26 47 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.01.2016 |
Erledigungs-Az: | IX R 49/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 03 28 |