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Amtsveranlagung bei Verlusten, keine Aussetzung des Verfahrens wegen künftiger Gesetzesänderung
Amtsveranlagung bei Verlusten, keine Aussetzung des Verfahrens wegen künftiger Gesetzesänderung: 1. Beträgt die positive oder die negative Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24 a EStG, jeweils mehr als 800 DM (410 EUR), ist eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG von Amts wegen durchzuführen. - 2. Eine künftige mit Rückwirkung versehene Gesetzesänderung ist kein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 17.5.1984 IV R 75/80, juris = SIS 84 17 16). - Urt.; BFH 29.11.2006, VI R 14/06; SIS 07 00 12
Kapitel:
Verschiedenes > Besteuerungsverfahren / Verschiedenes
Fundstellen
-
BFH 29.11.2006, VI R 14/06
BStBl 2007 II S. 129
LEXinform 5003750
Anmerkungen:
zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 2.2.2007
Red. in BB 2/2007 S. 83
M.I.T. in DStR 1/2007 S. 23
M.I.T. in INF 3/2007 S. 86
W.B. in HFR 3/2007 S. 249
W.B. in FR 7/2007 S. 357
Normen
[EStG] § 46 Abs. 2 Nr. 1
[FGO] § 74
Vorinstanz / Folgeinstanz:
-
vor:
FG Rheinland-Pfalz,
07.12.2005,
SIS 06 18 41,
Antragsveranlagung, Pflichtveranlagung, Verlustabzug
Zitiert in... / geändert durch...
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FG München 25.4.2016, SIS 16 13 21, Erstattung von Antidumpingzoll nach Ungültigerklärung einer Verordnung durch den EuGH, beabsichtigte rück...
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Niedersächsisches FG 31.1.2012, SIS 12 23 17, Veranlagung von Amts wegen: 1. Eine Veranlagung von Amts wegen ist auch dann durchzuführen, wenn die nega...
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OFD Niedersachsen 28.9.2011, SIS 11 41 74, Aussetzung und Ruhen des Verfahrens: Die OFD Niedersachsen hat ihre Verfügung zu Aussetzung und Ruhen des...
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OFD Niedersachsen 12.4.2011, SIS 11 24 17, Aussetzung und Ruhen des Verfahrens: Ergänzend zur Regelung des AEAO zu § 363 gibt eine Verfügung der OFD...
-
FG Köln 1.10.2010, SIS 11 22 48, Ermittlung von Nebeneinkünften, Steuererklärungspflicht: Bei der Ermittlung von Nebeneinkünften i.S. des ...
-
BFH 15.1.2009, SIS 09 12 53, Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F.: Zur Auslegung der Überleitungsvorschrift des § 52 Ab...
(Anmerkung der Redaktion:
Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das
Jahressteuergesetz 2007 (BStBl 2007 I S. 28))
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) reichte seine Einkommensteuererklärung für
das Streitjahr (1997) am 10.11.2003 beim Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) ein. Neben Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 58.836 DM
erklärte er negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 44.432 DM. Daneben machte er einen Verlustabzug
gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) lt.
Feststellungsbescheid zum 31.12.1996 in Höhe von 213.664 DM
geltend.
Das FA lehnte die Durchführung der
Einkommensteuerveranlagung ab.
Die Klage hatte keinen Erfolg (vgl. SIS 04 12 66).
Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil sowie den Bescheid
vom 10.12.2003 und die Einspruchsentscheidung vom 24.5.2004
aufzuheben und das FA zu verpflichten, ihn für den
Veranlagungszeitraum 1997 zur Einkommensteuer zu
veranlagen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision des Klägers ist
begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der
Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz ist der Kläger zur Einkommensteuer zu
veranlagen.
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden
Senats ist eine Veranlagung von Amts wegen gemäß §
46 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht nur dann durchzuführen, wenn die
positive Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom
Arbeitslohn zu unterwerfen waren (Nebeneinkünfte), den Betrag
von 800 DM (410 EUR) übersteigt, sondern auch dann, wenn die
negative Summe der betreffenden Nebeneinkünfte diesen Betrag
übersteigt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
21.9.2006 VI R 52/04, BFH/NV 2006, 2359 = SIS 06 42 41, und VI R
47/05, BFH/NV 2006, 2364 = SIS 06 42 40).
2. Danach hat das Finanzgericht (FG) das
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Veranlagung des
Klägers nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu Unrecht verneint.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Denn nach den
tatsächlichen Feststellungen des FG erzielte der Kläger
die Freigrenze von 800 DM übersteigende negative
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
3. Der Senat hat erwogen, das Verfahren im
Hinblick auf die geplante Änderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1
EStG durch den Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2007
auszusetzen. In Reaktion auf den Gerichtsbescheid des Senats vom
22.5.2006 VI R 47/05 = SIS 06 42 40 und weitere beim erkennenden
Senat anhängige Revisionen hatte der Finanzausschuss beim
Bundesrat am 29.9.2006 zum JStG 2007 die Empfehlung ausgesprochen,
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG insoweit zu ändern, als bei der
Prüfung der Einkünftegrenze von 410 EUR (800 DM)
„allein positive Einkünfte entscheidend und negative
Einkünfte nicht zu berücksichtigen seien“
(BRDrucks 622/1/06). Der Finanzausschuss des Bundestags hat diese
Empfehlung in seinen Beschluss vom 19.10.2006 aufgenommen (BTDrucks
16/3036, 25). Unter den besonderen Umständen des Streitfalls
kommt eine Aussetzung des Verfahrens jedoch nicht in Betracht. Nach
Auffassung des Senats würde sich die prozessuale Lage des
Klägers durch eine Verfahrensaussetzung wesentlich
verschlechtern und das Gericht würde seine Verpflichtung zur
Neutralität gegenüber allen Beteiligten verletzen. Im
Übrigen ist die Möglichkeit einer Rechtsänderung
kein Rechtsverhältnis i.S. des § 74 FGO, dessen Bestehen
oder Nichtbestehen für die Entscheidung des Rechtsstreits
vorgreiflich ist (BFH-Urteil vom 17.5.1984 IV R 75/80, juris = SIS 84 17 16, m.w.N.).