Kindergeld, Erwerbstätigkeit in der Schweiz: Wohnen Eltern mit ihren Kindern in Deutschland, arbeiten aber beide in der Schweiz, stehen ihnen Leistungen für ihre Kinder nur nach dem in der Schweiz geltenden Recht zu. Ein Anspruch auf die Differenz zwischen dem in der Schweiz gezahlten und dem höheren Kindergeld nach § 66 EStG besteht nicht. - Urt.; BFH 24.3.2006, III R 41/05; SIS 06 26 73
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sowie seine Ehefrau leben in Deutschland und arbeiten
seit 1981 bzw. 2001 in der Schweiz. Der Kläger bezog für
seine drei Kinder Daniel (geb. am 10.5.1986), Manuel (geb. am
2.2.1990) und Anna (geb. am 9.8.1996) von der Beklagten und
Revisionsbeklagten (Familienkasse) Kindergeld.
Mit Bescheid vom 16.9.2003 hob die
Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für die drei
Kinder ab 1.6.2002 nach § 70 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) auf und forderte das in dieser Zeit
ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 6.930 EUR nach § 37
Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurück. Zur
Begründung führte die Familienkasse aus, nach Art. 13 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer,
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern - VO (EWG) 1408/71 -
(aktualisierte Gesamtfassung in der Verordnung (EG) Nr. 118/97 des
Rates vom 2.12.1996 - VO (EG) Nr. 118/97 -, Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 28 vom 30.1.1997,
S. 1, 13), die seit 1.6.2002 auch für die Schweiz gelte, habe
der Kläger als Arbeitnehmer in der Schweiz für seine in
Deutschland lebenden Kinder keinen Anspruch mehr auf
Kindergeld.
Nach der Bescheinigung seines Schweizer
Arbeitgebers vom 23.9.2003 erhielt der Kläger ab Oktober 2003
Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von 190 Schweizer Franken (SFr.)
monatlich pro Kind. Die Kinder- und Ausbildungszulagen für den
Zeitraum 1.6.2002 bis einschließlich September 2003 in
Höhe von 9.120 SFr. wurden im Oktober 2003 nachgezahlt.
Außerdem erhielt der Kläger eine Familienzulage von 285
SFr. monatlich.
Mit dem Einspruch gegen den
Aufhebungsbescheid machte der Kläger erfolglos geltend, er
habe zwar eine Nachzahlung von Familienleistungen in Höhe von
9.120 SFr. (= 5.922 EUR) erhalten, die Familienkasse habe aber die
Festsetzung des gesamten Kindergeldes in Höhe von 6.903 EUR
aufgehoben. Sie dürfe die Festsetzung des Kindergeldes daher
nur in Höhe der in der Schweiz gewährten Leistungen
aufheben. In Höhe des Differenzbetrages habe er einen Anspruch
auf Kindergeld nach deutschem Recht. Die Familienkasse wies den
Einspruch als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Sein Urteil ist in EFG 2005, 1207 = SIS 05 29 25
veröffentlicht.
Mit der Revision rügt der Kläger,
Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 1408/71 i.V.m. Art. 10
Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21.3.1972 über die Durchführung der VO (EWG) Nr. 1408/97
- VO (EWG) 574/72 - (aktualisierte Gesamtfassung in der VO (EG) Nr.
118/97 -, ABlEG Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 1, 106) verstießen
gegen den allgemeinen europarechtlichen Gleichheitssatz, der als
europäisches Primärrecht anerkannt sei. Denn nach Art. 10
Abs. 1 Buchst. a der VO (EWG) 574/72 werde die Differenz zwischen
dem nach ausländischem Recht gezahlten Kindergeld und dem nach
deutschem Recht zustehenden Kindergeld gezahlt, wenn einer von
beiden Ehegatten die Voraussetzungen des § 62 EStG
erfülle, nicht hingegen, wenn - wie im Streitfall - beide
Ehegatten in der Schweiz beschäftigt seien. Für diese
Differenzierung bestehe kein sachlicher Grund.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) vom 8.6.2004 2 BvL 5/00 (BVerfGE 110, 412, BFH/NV 2005,
Beilage 1, 33 = SIS 04 36 31), auf den das FG seine Entscheidung im
Wesentlichen gestützt habe, sei schon deshalb nicht anwendbar,
weil dieser Beschluss lediglich die Verfassungsmäßigkeit
des § 65 Abs. 2 EStG in der für die Kalenderjahre 1996
und 1997 maßgeblichen Fassung betreffe.
Im Übrigen habe das BVerfG
ausgeführt, eine Ungleichbehandlung liege insofern vor, als
für die weiteren Kindergeldberechtigten ein Anspruch auf
Differenzkindergeld bestehe. Das BVerfG habe lediglich den
nationalen Gesetzgeber nicht für verpflichtet gehalten, diese
Ungleichbehandlung zu beseitigen. Diese Formulierung lege aber
indirekt nahe, dass das BVerfG eine Beseitigung der bestehenden
Ungleichbehandlung durch den europäischen Gesetzgeber für
erforderlich erachte.
Darüber hinaus hätten im
Streitfall die Voraussetzungen für eine rückwirkende
Aufhebung des Kindergeldbescheides nicht vorgelegen. Nach Ansicht
des Niedersächsischen FG (Urteil vom 17.11.1998 VI 592/96 Ki,
EFG 1999, 569) führe eine Änderung der gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen nicht zu einer Änderung der
Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG. Der
Bundesfinanzhof (BFH) habe diese Frage - soweit ersichtlich -
bislang offen gelassen (BFH-Urteil vom 12.5.2000 VI R 100/99,
BFH/NV 2001, 21 = SIS 01 50 15, unter 1. a bb).
Schließlich komme die
Rückforderung des Kindergeldes für den Zeitraum von Juni
2002 bis einschließlich September 2003 auch unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Er habe
seine Pflichten nicht verletzt. Der Familienkasse sei bekannt
gewesen, dass er seit 1981 in der Schweiz arbeite. Daher verletze
ihn jedenfalls die rückwirkende Aufhebung des Kindergeldes in
seinen Rechten.
Der Kläger beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und unter
Änderung des Bescheids der Familienkasse vom 16.9.2003 in der
Fassung der Einspruchsentscheidung die Kindergeldfestsetzung nur
insoweit aufzuheben, als das Kindergeld mehr als 92 EUR monatlich
je Kind betragen habe,
hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und
die Frage der Vereinbarkeit von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO
(EWG) 1408/71 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 a der VO (EWG) 574/72 mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 234 Abs. 1
Buchst. b des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom 2.10.1997 -
EGVtr - (BGBl II 1998, 465) dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) vorzulegen.
Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und wird
zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ).
Nach zutreffender Entscheidung des FG war die
Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG ab Juni 2002 in
vollem Umfang aufzuheben. Ein Anspruch auf die Differenz zwischen
dem in der Schweiz gezahlten und dem höheren Kindergeld nach
§ 66 EStG (sog. Teil- oder Differenzkindergeld) besteht
nicht.
1. Nach dem Abkommen zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit vom 21.6.1999 (BGBl II 2001, 810 ff.), das
am 2.9.2001 als Gesetz beschlossen worden ist (BGBl II 2001, 810),
gilt seit dem In-Kraft-Treten am 1.6.2002 (BGBl II 2002, 1692) im
Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz die VO (EWG)
1408/71 und die VO (EWG) 574/72 (Anhang II, BGBl II 2001, 822).
Nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a i.V.m.
Art. 73 der VO (EWG) 1408/71 hat ein Arbeitnehmer, der in einem
Mitgliedstaat der europäischen Union wohnt, aber in einem
anderen Mitgliedstaat arbeitet (sog. Grenzgänger), Anspruch
auf Familienleistungen nach dem Recht des Beschäftigungslandes
(vgl. auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 110, 412, BFH/NV 2005,
Beilage 1, 33 = SIS 04 36 31, m.w.N.). Sowohl das Kindergeld nach
§ 62 ff. EStG als auch die kantonalen Kinder- und
Ausbildungszulagen in der Schweiz gehören zu den
Familienleistungen in diesem Sinn (BFH-Urteil vom 27.10.2004 VIII R
68/99, BFH/NV 2005, 535 = SIS 05 15 81; BVerfG-Beschluss in BVerfGE
110, 412, BFH/NV 2005, Beilage 1, 33 = SIS 04 36 31).
Ist das Kindergeld im Wohnland höher als
im Beschäftigungsland, hat der Grenzgänger keinen
Anspruch auf Teilkindergeld in Höhe der Differenz. Nach dem
vorrangigen Grundsatz des Art. 13 der VO (EWG) 1408/71 gelten
ausschließlich die Vorschriften des Beschäftigungslandes
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 110, 412, BFH/NV 2005, Beilage 1, 33 =
SIS 04 36 31, m.w.N.).
Differenzkindergeld ist nach Art. 10 Abs. 1
Buchst. a der VO (EWG) Nr. 574/72 - bezogen auf den Streitfall -
nur zu gewähren, wenn einem Elternteil Familienleistungen nach
dem Recht des Beschäftigungslandes zustehen, während der
andere Elternteil für dasselbe Kind in dem Wohnland der
Familie Kindergeld beanspruchen kann. Der Grenzgänger selbst
hat im Wohnland keinen Anspruch auf Differenzkindergeld
(BVerfG-Beschluss in BVerfGE 110, 412, BFH/NV 2005, Beilage 1, 33 =
SIS 04 36 31, m.w.N.).
2. Die Nichtgewährung des
Differenzkindergeldes verstößt entgegen der Auffassung
des Klägers nicht gegen den europarechtlichen Gleichheitssatz.
Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Gültigkeit und
der Auslegung der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften. Die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH - wie
vom Kläger hilfsweise beantragt -, ist daher nicht
erforderlich.
a) Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz, der
zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört und auch
den Gesetzgeber bindet, dürfen vergleichbare Sachverhalte
nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, die
unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt (vgl.
Streinz/Pechstein, EUV/EGV, Art. 6 Rn. 9, und Streinz, a.a.O., Art.
20 GR-Charta Rn. 6 bis 8, m.w.N.).
b) Der Senat hält es schon für
zweifelhaft, ob die Sachverhalte, die nach Auffassung des
Klägers zu Unrecht ungleich behandelt werden, überhaupt
vergleichbar sind. Denn der Sachverhalt, dass beide Ehepartner mit
den Kindern in Deutschland wohnen und beide in der Schweiz
arbeiten, unterscheidet sich erheblich von dem Sachverhalt, dass
nur einer von beiden in der Schweiz tätig ist. Jedenfalls ist
die unterschiedliche Behandlung aber sachlich gerechtfertigt.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers
lässt sich aus der BVerfG-Entscheidung in BVerfGE 110, 412,
BFH/NV 2005, Beilage 1, 33 = SIS 04 36 31 nicht schließen,
das BVerfG gehe von einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung
im vorliegenden Fall aus. Nach dem vom BVerfG zu entscheidenden
Sachverhalt arbeitete der Vater in der Schweiz, wohnte aber mit
seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und den Kindern in
Deutschland. Nach Gemeinschaftsrecht hätte daher für die
Ehefrau ein Anspruch auf Differenzkindergeld bestanden. Nach dem -
in jenem Fall damals noch anwendbaren - deutschen Recht (§ 65
Abs. 2 EStG), ist aber wegen der dem Kindergeld vergleichbaren
ausländischen Leistungen kein Kindergeld zu gewähren. Zur
Beseitigung dieser Ungleichbehandlung nach deutschem und nach
Gemeinschaftsrecht war der deutsche Gesetzgeber nach Auffassung des
BVerfG nicht verpflichtet.
Im Streitfall geht es darum, ob die Regelungen
des Gemeinschaftsrechts gleichheitswidrig sind, weil sie einen
Anspruch auf Differenzkindergeld im Wohnland vorsehen, jedoch nur,
wenn lediglich ein Elternteil im Ausland arbeitet, nicht dagegen,
wenn beide Eltern Grenzgänger sind.
d) Diese unterschiedliche Behandlung innerhalb
des Gemeinschaftsrechts rechtfertigt sich aufgrund des allgemein
zur Regelung zwischenstaatlicher Aufteilung anerkannten
Ausschließlichkeits- und Beschäftigungslandprinzips.
Ziel dieser Kollisionsregeln ist es, auch bei unterschiedlicher
Höhe ein Nebeneinander unterschiedlicher Sozialsysteme zu
vermeiden.
Ein Ausgleich unterschiedlich hoher
Sozialleistungen ist insbesondere deshalb nicht zwingend geboten,
weil Kindergeldempfänger Wohnsitz und Arbeitsplatz frei
wählen und dadurch die unterschiedlichen Vor- und Nachteile
ihrer Wahl (insbesondere Arbeitslohn, Lebenshaltungskosten,
sozialrechtliche Entlastung) vor ihrer Entscheidung prüfen und
ihre Entscheidung danach ausrichten können. So sind zwar die
Kinder- und Ausbildungszulagen in dem Kanton, in dem die
Kläger arbeiten geringer, dafür erhalten sie aber eine in
Deutschland nicht gewährte Familienzulage. Die Tatsache, dass
der Kläger und seine Ehefrau in Deutschland wohnen, aber im
Ausland arbeiten, zwingt nicht dazu, ihre Ansprüche auf
Kindergeld nach dem
„Meistbegünstigungsprinzip“ zu regeln.
Die Gewährung des Differenzkindergeldes
in Fällen, in denen nur ein Elternteil im Ausland arbeitet,
ist nach den Ausführungen des BVerfG in BVerfGE 110, 412,
BFH/NV 2005, Beilage 1, 33 = SIS 04 36 31 eine Folge des besonderen
Diskriminierungsschutzes der gemeinschaftsrechtlichen
Grundfreiheiten. Denn der Elternteil, der nicht im Ausland arbeitet
und dessen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG deshalb nicht
durch das ausländische Recht ausgeschlossen wird, soll nicht
dadurch benachteiligt werden, dass der andere Elternteil wegen
seiner Beschäftigung im Ausland das niedrigere Kindergeld nach
ausländischem Recht erhält. Sind beide Eltern
Grenzgänger, besteht dagegen wegen des für beide
geltenden Ausschließlichkeitsprinzips kein solcher
Diskriminierungsschutz.
3. Die Familienkasse war auch berechtigt, die
bisherige Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG zu
ändern.
Entgegen der Auffassung des Klägers und
der Entscheidung des Niedersächsischen FG in EFG 1999, 569
gilt die Änderungsbefugnis nach § 70 Abs. 2 EStG nicht
nur bei einer nachträglichen Veränderung der
persönlichen tatsächlichen Verhältnisse, sondern
auch der rechtlichen Verhältnisse (BFH-Urteil vom 25.7.2001 VI
R 18/99, BFHE 196, 260, BStBl II 2002, 81 = SIS 01 14 41; ebenso
Greite in Korn, § 70 EStG Rz. 15; Pust in Littmann/Bitz/Pust,
Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 70 Rn. 85 ff.; Felix,
in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 70 Rdnr. C 9;
Helmke/ Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I.
Kommentierung, § 70 Rz. 13). Es werden daher auch die
Fälle erfasst, in denen sich durch eine Gesetzesänderung
die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde oder der Höhe nach
verändern. Denn die Festsetzung des Kindergeldes als
begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung steht unter dem
Vorbehalt, dass die für die Festsetzung des Kindergeldes
maßgebliche Rechtslage fortbesteht (Greite, a.a.O., § 70
EStG Rz. 15). Der Kindergeldberechtigte kann grundsätzlich
nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige
Rechtslage unverändert bestehen bleibt. Entfällt - wie im
Streitfall - die Rechtsgrundlage für das Kindergeld, weil sich
die gesetzlichen Voraussetzungen ändern, ist die
Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab dem Zeitpunkt, in dem die
gesetzliche Änderung in Kraft getreten ist, aufzuheben. Allein
die Weiterzahlung des Kindergeldes nach der Gesetzesänderung
bis August 2003 begründet keinen Vertrauenstatbestand, der zu
einer Verwirkung des Aufhebungs- und Rückforderungsanspruchs
führen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2003 VIII R
56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123 = SIS 03 52 11).