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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-480/19 (EuGH)
§§: AEUV Art. 63, AEUV Art. 65, RL 2009/65/EG
Schlagwörter EG, EU, Investmentfonds, Finnland, Wertpapier, Kapitalverkehrsfreiheit
Rechtsfrage: Sind Art. 63 und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Auslegung entgegenstehen, der zufolge Einkünfte, die eine in Finnland wohnhafte natürliche Person von einem in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässigen, in Satzungsform gegründeten Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren i.S. der Investmentfondsrichtlinie 2009/65/EG (OGAW-Fonds in Form einer Investmentgesellschaft) bezieht, in der Einkommensbesteuerung deshalb nicht Einkünften gleichgestellt werden, die von einem finnischen, in Vertragsform gegründeten Investmentfonds im Sinne derselben Richtlinie (OGAW-Fonds in Vertragsform) bezogen werden, weil die Rechtsform des in dem anderen Mitgliedstaat belegenen OGAW nicht der rechtlichen Struktur des innerstaatlichen Investmentfonds entspricht?
Vorinstanz: Korkein hallinto-oikeus (Finnland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 295 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.04.2021
Erledigungs-Az: Rs C-480/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 07 59