Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts München vom 26.08.2022 - 2 K 1842/21
= SIS 22 18 20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
1
|
I. Streitig ist insbesondere die
gewerbesteuerrechtliche Behandlung eines Einbringungsgewinns I im
Sinne des § 22 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG)
im Zusammenhang mit einer doppelstöckigen
Personengesellschaft.
|
|
|
2
|
Die Rechtsvorgängerin der
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die A KG,
gehörte bis zu ihrem Erlöschen am … zum
Konzernverbund …, der ganz überwiegend
Krankenhäuser und Kliniken betreibt. Die A KG wurde als
Konzernobergesellschaft gegründet, um die Beteiligungen an
diversen Klinik-KGs rechtlich zu bündeln und ein einheitliches
Kreditrating zu erreichen. Sie hielt demzufolge meist 100 % des
Kommanditkapitals der beteiligten Klinik-KGs. Neben diesen
Beteiligungen befanden sich lediglich eine Immobilie in …
(Konzernzentrale) sowie konzerninterne Forderungen und Bankguthaben
im Betriebsvermögen der A KG. Ihre Komplementär-GmbH, die
überwiegend zugleich als Komplementärin der Klinik-KGs
fungierte, erbrachte gesellschaftsübergreifende Leistungen
(Buchführung, Controlling, Rechts- und Steuerberatung,
einheitliches Marketing) für die Klinik-KGs.
|
|
|
3
|
Das Kommanditkapital der A KG hielten bis
zum Streitjahr die B GmbH zu 90,5 % und die C Stiftung zu 9,5 %,
beide mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union -
EU - (EU-Ausland). An der B GmbH war wiederum die C Stiftung zu
90,1 % beteiligt.
|
|
|
4
|
Am … 2010 erfolgte eine
Umstrukturierung des Konzerns. Die C Stiftung brachte ihre
Beteiligung an der A KG (9,5 %) auf Antrag zu Buchwerten (§ 20
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 UmwStG) in die B GmbH ein und erhielt
dafür neue Anteile an der B GmbH. Damit wuchs die Beteiligung
der C Stiftung an der B GmbH auf 91,2 %. Die erhaltenen Anteile an
der B GmbH unterlagen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG der
Sperrfrist von sieben Jahren.
|
|
|
5
|
Mit Beschluss vom … 2012 wurde die C
Stiftung aufgelöst. Das Stiftungsvermögen, darunter die
Beteiligung an der B GmbH, wurde auf Herrn X als
Letztbegünstigten übertragen. Am … 2012 verlegte X
seinen Wohnsitz vom EU-Ausland in einen Drittstaat. Die Auskehrung
der sperrfristbehafteten Anteile an der B GmbH an X erfolgte am
… 2013. Die Beteiligten gingen übereinstimmend davon
aus, dass X als Rechtsnachfolger der C Stiftung damit als
Einbringender im Sinne des § 22 Abs. 6 UmwStG galt und wegen
der Wohnsitzverlagerung bei ihm die Voraussetzungen des § 1
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UmwStG nicht mehr gegeben waren, so
dass der Ersatzrealisationstatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 6
Nr. 6 UmwStG rückwirkend im Jahr 2010 (Streitjahr)
erfüllt war. Zudem gab die Klägerin mit Schreiben vom
21.05.2014 an, dass der verpflichtende jährliche Nachweis nach
§ 22 Abs. 3 UmwStG nicht mehr erbracht werden
könne.
|
|
|
6
|
Im (geänderten)
Gewerbesteuermessbescheid für 2010 vom 11.03.2014
berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt
- FA - ) keinen Einbringungsgewinn I. Im Rahmen einer für die
Jahre 2010 bis 2012 durchgeführten Außenprüfung
kamen die Prüfer allerdings zu der Auffassung, dass infolge
der Ersatzrealisation rückwirkend im Streitjahr sowohl im
Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung) als auch im Rahmen der
Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ein Einbringungsgewinn I
in Höhe von … EUR anzusetzen sei.
|
|
|
7
|
Vor diesem Hintergrund erließ das FA
am 27.02.2019 - neben einem geänderten
Gewinnfeststellungsbescheid - einen (nach § 164 Abs. 2 der
Abgabenordnung - AO - ) geänderten Gewerbesteuermessbescheid
für 2010. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg
(Einspruchsentscheidung vom 22.07.2021).
|
|
|
8
|
Die nachfolgende Klage, mit der die
Klägerin die Nichteinbeziehung des Einbringungsgewinns I in
die Ermittlung des Gewerbeertrags begehrte, wies das Finanzgericht
(FG) München mit Urteil vom 26.08.2022 - 2 K 1842/21 als
unbegründet ab. Der Einbringungsgewinn I sei dem Grunde und
der Höhe nach zutreffend bei der A KG angesetzt worden. Die
Befreiungsregelung des § 3 Nr. 20 Buchst. b des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sei nicht anwendbar, zudem
tatbestandlich auch nicht erfüllt.
|
|
|
9
|
Dagegen richtet sich die Revision der
Klägerin, mit der sie eine Verletzung von Bundesrecht (§
5 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG)
rügt.
|
|
|
10
|
Die Klägerin beantragt,
|
|
das Urteil des FG München vom
26.08.2022 - 2 K 1842/21 und die Einspruchsentscheidung vom
22.07.2021, soweit diese den Gewerbesteuermessbetrag 2010 betrifft,
aufzuheben und den Gewerbesteuermessbescheid für 2010 vom
27.02.2019 dahin zu ändern, dass der Einbringungsgewinn I
nicht in die Ermittlung des Gewerbeertrags einbezogen wird, soweit
er auf die dem Krankenhausbetrieb zuzuordnenden stillen Reserven
der Klinik-KGs entfällt.
|
|
|
11
|
Das FA beantragt,
|
|
die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
|
|
|
12
|
II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
|
|
|
13
|
Das FG hat den Einbringungsgewinn I im Sinne
des § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG zutreffend ermittelt und diesen
zu Recht nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG dem Gewerbeertrag der A
KG zugerechnet (dazu 1.). Eine (teilweise) Zuordnung des
Einbringungsgewinns zum Gewerbeertrag der Untergesellschaften kommt
nicht in Betracht (dazu 2.) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz den Gewerbeertrag nicht der Kürzung nach §
9 Nr. 2 GewStG unterworfen hat (dazu 3.). Schließlich hat das
FG die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG
zu Recht unangewendet gelassen (dazu 4.).
|
|
|
14
|
1. Zutreffend hat das FG den
Einbringungsgewinn I im Sinne des § 22 Abs. 1 UmwStG ermittelt
und diesen nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag der
A KG gerechnet.
|
|
|
15
|
a) Gemäß § 7 Satz 1 GewStG ist
Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
(EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde
Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des
Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 GewStG)
entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist,
vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG
bezeichneten Beträge. Dieser Gewinn ist um solche Bestandteile
zu bereinigen, die nicht mit dem Zweck der Gewerbesteuer als einer
auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer
übereinstimmen. Zu diesen - herauszurechnenden - Bestandteilen
gehören Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern
dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind. Aus dem
Fiskalzweck der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen
Betrieb bezogenen Sachsteuer folgt, dass Gewinne aus der
Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder
eines Teilbetriebs bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer
Personengesellschaft - nicht aber bei einer Kapitalgesellschaft -
bei der Ermittlung des Gewerbeertrags auszuscheiden sind, wenn
damit die endgültige Einstellung der gewerblichen
Betätigung verbunden ist (ständige Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. nur Urteil vom 11.07.2019 - I R
26/18, BFHE 266, 277, BStBl II 2022, 93 = SIS 20 01 63, Rz 9).
|
|
|
16
|
Lediglich soweit der Gewinn aus der
Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs oder eines
Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, eines
Mitunternehmeranteils und des Anteils eines persönlich
haftenden Gesellschafters einer KGaA nicht auf eine natürliche
Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt,
gehört er nach § 7 Satz 2 GewStG zum Gewerbeertrag.
§ 7 Satz 2 GewStG ist verfassungskonform (Urteil des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 10.04.2018 - 1 BvR
1236/11, BVerfGE 148, 217 = SIS 18 04 72).
|
|
|
17
|
b) Soweit in den Fällen einer Sacheinlage
unter dem gemeinen Wert (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG) der
Einbringende die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von
sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert,
ist der Gewinn aus der Einbringung gemäß § 22 Abs.
1 Satz 1 UmwStG rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung
als Gewinn des Einbringenden im Sinne von § 16 EStG zu
versteuern (Einbringungsgewinn I); § 16 Abs. 4 und § 34
EStG sind nicht anzuwenden. Die Veräußerung der
erhaltenen Anteile gilt insoweit als rückwirkendes Ereignis im
Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (§ 22 Abs. 1 Satz
2 UmwStG). Einbringungsgewinn I ist der Betrag, um den der gemeine
Wert des eingebrachten Betriebsvermögens im
Einbringungszeitpunkt nach Abzug der Kosten für den
Vermögensübergang den Wert, mit dem die übernehmende
Gesellschaft dieses eingebrachte Betriebsvermögen angesetzt
hat, übersteigt, vermindert um jeweils ein Siebtel für
jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr (§
22 Abs. 1 Satz 3 UmwStG). Dies gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 6
Nr. 6 UmwStG entsprechend, wenn für den Einbringenden oder die
übernehmende Gesellschaft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 6
Nr. 4 UmwStG die Voraussetzungen im Sinne von § 1 Abs. 4
UmwStG nicht mehr erfüllt sind.
|
|
|
18
|
§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwStG in der im
Streitfall gültigen Fassung vor der Änderung durch das
Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom
25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050; vgl. § 27 Abs. 18 UmwStG) sieht
vor, dass § 1 Abs. 3 UmwStG (und damit der Sechste bis Achte
Teil des Umwandlungssteuergesetzes) nur gilt, wenn in den
Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 UmwStG (a) bei der
Einbringung durch Einzelrechtsnachfolge der einbringende
Rechtsträger (aa) eine Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG ist und, wenn es sich um eine
Personengesellschaft handelt, soweit an dieser Körperschaften,
Personenvereinigungen, Vermögensmassen oder natürliche
Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere
Personengesellschaften beteiligt sind, die die Voraussetzungen im
Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwStG erfüllen
oder (bb) eine natürliche Person im Sinne von § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 UmwStG ist oder (b) das Recht der Bundesrepublik
Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der
Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen
oder beschränkt ist.
|
|
|
19
|
c) Diese Rechtsgrundsätze haben das FA
und das FG beachtet.
|
|
|
20
|
aa) Die C Stiftung hat ihren Anteil an der A
KG nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG zum Buchwert in die B GmbH
eingebracht. Dadurch waren die erhaltenen Anteile an der B GmbH als
sperrfristbehaftete Anteile im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1
UmwStG zu qualifizieren. Durch die unentgeltliche Rechtsnachfolge
des X in die Anteile der C Stiftung an der B GmbH galt X als
Einbringender im Sinne von § 22 Abs. 1 bis 5 UmwStG (§ 22
Abs. 6 UmwStG). Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und
hat auch die Vorinstanz zu Recht so angenommen.
|
|
|
21
|
bb) Ebenso wenig steht im Streit, dass der
Wegzug des X vom EU-Ausland in einen Drittstaat den
Ersatzrealisationstatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6
UmwStG ausgelöst hat, da in der Person des X fortan nicht mehr
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Doppelbuchst. bb i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG a.F.
erfüllt waren. Der Wohnsitz und der gewöhnliche
Aufenthalt des X befanden sich nicht mehr innerhalb des
Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats der EU oder eines Staates, auf
den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet, sondern in einem Drittstaat. Zudem war das Recht
der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des
Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile an
der B GmbH ausgeschlossen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
UmwStG a.F., vgl. dazu Graw in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut,
UmwStG, 3. Aufl., § 1 Rz 191 ff.). Der (nach dem Wegzug aus
dem EU-Ausland) in einem Drittstaat ansässige X unterlag mit
seinen Anteilen an der EU-ausländischen Kapitalgesellschaft im
Inland nicht der beschränkten Einkommensteuerpflicht nach
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG. Die B GmbH hatte weder einen
inländischen Sitz noch eine Geschäftsleitung im Inland
(Doppelbuchst. aa); ebenso wenig lagen die Voraussetzungen der
Doppelbuchst. bb oder cc vor.
|
|
|
22
|
Da die (rückwirkende) Entstehung des
Einbringungsgewinns I im Sinne des § 22 Abs. 1 UmwStG im
Streitjahr zwischen den Beteiligten nicht streitig und auch von der
Vorinstanz angenommen worden ist, sieht der erkennende Senat
insoweit von weiteren Ausführungen ab. Dies gilt auch für
die Höhe des Einbringungsgewinns I von … EUR (§ 22
Abs. 1 Satz 3 UmwStG).
|
|
|
23
|
Der Einbringungsgewinn I stellt einen Gewinn
des Einbringenden im Sinne von § 16 EStG dar (§ 22 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 1 UmwStG). Da vorliegend der Mitunternehmeranteil
(der C Stiftung) an der A KG in die B GmbH eingebracht worden ist,
handelt es sich bei dem Einbringungsgewinn I um einen Gewinn aus
der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils im
Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
|
|
|
24
|
cc) Gewerbesteuerrechtlich gehört der
Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag, soweit er
nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter
Mitunternehmer entfällt. Letzteres ist hier nicht der Fall.
Zwar handelt es sich bei X um eine natürliche Person. Hierauf
kommt es jedoch nicht an. Da der Einbringungsgewinn I
rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung entsteht
(§ 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 1 Satz 2 UmwStG), hat das
FG für die Anwendung des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zu Recht
auf den Zeitpunkt der Einbringung und die Beteiligung der C
Stiftung als Einbringende abgestellt. Denn der Einbringungsgewinn I
ist gewerbesteuerrechtlich den Rechtsregeln zu unterwerfen, die
für eine Gewinnrealisierung im Zeitpunkt der Einbringung zum
Tragen gekommen wären. Maßgebend ist, ob der
Einbringungsgewinn mit Rücksicht auf die ursprüngliche
Beteiligung der Gewerbesteuer unterlegen hätte. Rechtlich
kommt es mithin allein auf die Besteuerung des Einbringungsvorgangs
an (BFH-Urteil vom 11.07.2019 - I R 26/18, BFHE 266, 277, BStBl II
2022, 93 = SIS 20 01 63, Rz 14 ff.). Die Einbringung
(Veräußerung) des Mitunternehmeranteils durch die C
Stiftung hätte indes der Gewerbesteuer unterlegen. Denn die C
Stiftung war eine Privatstiftung des Rechts des EU-Mitgliedstaats
und damit eine juristische Person mit eigener
Rechtspersönlichkeit, die der Körperschaftsteuer des
EU-Mitgliedstaats unterliegt. Dies steht dem Ausschluss des
Veräußerungsgewinns aus dem Gewerbeertrag entgegen.
|
|
|
25
|
Vor diesem Hintergrund muss die
(höchstrichterlich noch nicht geklärte) Rechtsfrage, ob
§ 22 Abs. 6 UmwStG dahin auszulegen ist, dass im Falle einer
unentgeltlichen Rechtsnachfolge ein durch den Rechtsnachfolger
ausgelöster Einbringungsgewinn I fiktiv als Gewinn des
Rechtsnachfolgers statt als Gewinn des ursprünglich
Einbringenden gilt (bejahend: FG Düsseldorf, Urteil vom
07.03.2024 - 8 K 2849/17 E, EFG 2024, 1416 = SIS 24 07 89,
rechtskräftig; ablehnend: FG München, Urteil vom
09.02.2024 - 8 K 602/23, EFG 2024, 982 = SIS 24 06 73, Revision
anhängig unter dem Aktenzeichen X R 8/24; Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 02.01.2025, BStBl I 2025, 92 =
SIS 25 00 02, Rz 22.41), im Streitfall nicht beantwortet werden.
Vorliegend geht es nicht um die personelle Zuordnung des
Einbringungsgewinns I (zum Einbringenden oder zu dessen
Rechtsnachfolger) als Folge der Fiktionswirkung des § 22 Abs.
6 UmwStG, sondern um die Frage, ob eine unmittelbare Beteiligung an
der Mitunternehmerschaft (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG) vorliegt.
Dafür kann es nach Sinn und Zweck der Regelung nur auf die im
Zeitpunkt der (fiktiven) Veräußerung tatsächlich
bestehende Beteiligung (des Einbringenden) ankommen.
|
|
|
26
|
2. Weiterhin ist das FG zu Recht davon
ausgegangen, dass der Einbringungsgewinn I - entgegen der Ansicht
der Klägerin - nicht (auch nicht teilweise) zum Gewerbeertrag
der Untergesellschaften (Klinik-KGs) gehört.
|
|
|
27
|
a) Wie der Gewinn aus der
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils im Sinne des
§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG im Fall doppelstöckiger
Personengesellschaften zu behandeln ist, ist noch nicht
höchstrichterlich geklärt. Nach Ansicht der
Finanzverwaltung ist die Veräußerung eines
Mitunternehmeranteils an einer Mitunternehmerschaft, zu deren
Betriebsvermögen die Beteiligung an einer weiteren
Mitunternehmerschaft gehört, als einheitlicher
Veräußerungsvorgang zu behandeln (R 7.1 Abs. 3 Satz 5
der Gewerbesteuer-Richtlinien - GewStR - ). Dem haben sich Teile
der Literatur (z.B. Brandis/Heuermann/Drüen, § 7 GewStG
Rz 129; Specker in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., §
7 Rz 128; Patt in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 16 EStG Rz
274; Schmidt/Hageböke, DB 2003, 790, 792;
Kleymann/Hindersmann, BB 2006, 2104, 2107; Suchanek, GmbHR 2007,
248, 249; Institut der Wirtschaftsprüfer, Doppelstöckige
Personengesellschaften, Rz 140) und die Vorinstanz angeschlossen.
Nach anderer Auffassung ist der Veräußerungsgewinn
hingegen nach dem Verhältnis der stillen Reserven auf die
Ober- und die Unterpersonengesellschaft aufzuteilen (z.B. Roser in
Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 7 Rz 324a; Franke in
Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 7
Rz 113; Behrens/Schmitt, BB 2002, 860, 862; Ludwig, BB 2007, 2152,
2153; Hülsmann, DStR 2014, 184; Rund/Junkers, Die
Unternehmensbesteuerung - Ubg - 2021, 393, 398; Junkers, DStR 2023,
2386; Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft
und ihrer Gesellschafter, 5. Aufl., Rz 7.61 ff.; Schmidt/Wacker,
EStG, 44. Aufl., § 16 Rz 384).
|
|
|
28
|
b) Der erkennende Senat ist in
Übereinstimmung mit dem FG der Ansicht, dass es sich um einen
einheitlichen Veräußerungsvorgang (und nicht um mehrere
Veräußerungen) handelt und keine
„Durchstockung“ des
Veräußerungsgewinns erfolgt.
|
|
|
29
|
aa) Dafür spricht bereits der Wortlaut
des § 7 Satz 2 GewStG, der den Veräußerungsgewinn
„zum Gewerbeertrag“ des in § 7 Satz
1 GewStG genannten Gewerbebetriebs rechnet. Geht es um die
Zuordnung des Gewinns aus der Veräußerung eines Anteils
an der Oberpersonengesellschaft, so ist dieser Gewinn danach dem
Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft zuzuordnen.
|
|
|
30
|
aaa) Bis zur Einführung des § 7 Satz
2 GewStG mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2002 durch das
Fünfte Gesetz zur Änderung des
Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von
Steuergesetzen vom 23.07.2002 (BGBl I 2002, 2715) unterlagen bei
Personengesellschaften und Einzelunternehmern Gewinne aus der
Veräußerung des Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs
oder von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft generell nicht der
Gewerbesteuer; sie waren nicht Teil des Gewerbeertrags im Sinne des
§ 7 Satz 1 GewStG. Das galt auch für
Kapitalgesellschaften, die ihre Mitunternehmeranteile
veräußerten (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR
1236/11, BVerfGE 148, 217 = SIS 18 04 72, Rz 6 f., m.w.N.). Dies
lag darin begründet, dass bei der Veräußerung des
Mitunternehmeranteils die im Betrieb der Personengesellschaft
ruhenden stillen Reserven realisiert werden; Quelle des
Veräußerungsgewinns ist der Betrieb der
Personengesellschaft. Deshalb könnte ein derartiger
Veräußerungsgewinn allenfalls dem Gewerbeertrag der
Personengesellschaft zugerechnet werden. Er sei jedoch auch nicht
Bestandteil des Gewerbeertrags der Personengesellschaft, da es sich
nicht um einen „laufenden“ Gewinn
handele (BFH-Urteile vom 25.05.1962 - I 78/61 S, BFHE 75, 467,
BStBl III 1962, 438 = SIS 62 02 84; vom 28.02.1990 - I R 92/86,
BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699 = SIS 90 13 26, unter II.3.a bb;
vom 15.06.2004 - VIII R 7/01, BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754 =
SIS 04 27 07, unter II.2.a; vom 26.04.2001 - IV R 75/99, BFHE 194,
421 = SIS 01 09 75, unter 1.a bb; Wendt, FR 2002, 39, 40).
|
|
|
31
|
bbb) An dieser Stelle hat die der
Missbrauchsabwehr dienende (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR
1236/11, BVerfGE 148, 217 = SIS 18 04 72, Rz 10, 120)
Einfügung des § 7 Satz 2 GewStG eine konstitutive
Änderung bewirkt. Die Norm führt zu einer Erweiterung der
Bemessungsgrundlage „Gewerbeertrag“
(BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 31/15 = SIS 18 16 94, Rz 22),
indem der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des
(Teil-)Betriebs einer Mitunternehmerschaft oder des
Mitunternehmeranteils zum Gewerbeertrag gerechnet wird, soweit er
nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter
Mitunternehmer entfällt. Insofern wird der
Mitunternehmeranteil, der steuerlich kein Wirtschaftsgut darstellt,
der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Der
Veräußerungsgewinn wird jedoch - in verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise (BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR
1236/11, BVerfGE 148, 217 = SIS 18 04 72) - im Gewerbeertrag der
Mitunternehmerschaft erfasst, deren Anteile veräußert
werden. Das ist hier die A KG als Oberpersonengesellschaft.
|
|
|
32
|
§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG enthält
keine Anhaltspunkte für eine (teilweise) Zurechnung des
Veräußerungs- oder Aufgabegewinns zum Gewerbebetrieb der
Unterpersonengesellschaft. Wenngleich die Norm von mehrstufigen
Gesellschaftsstrukturen ausgeht, kann der erkennende Senat dem
Wortlaut des § 7 Satz 2 GewStG nicht entnehmen, dass der
Gesetzgeber - indem er die Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht
nur bei einer natürlichen Person als unmittelbar beteiligter
Mitunternehmer gewährt - zum Ausdruck bringe, dass er von
mehreren möglichen Veräußerungsgewinnen auf
verschiedenen Stufen ausgehe (so aber Roser in Lenski/Steinberg,
Gewerbesteuergesetz, § 7 Rz 324; Ludwig, BB 2007, 2152, 2153;
ähnlich Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der
Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 5. Aufl., Rz 7.65).
Vielmehr deutet auch die Verwendung des zivilrechtlich
geprägten Begriffs des „Anteils eines
Gesellschafters“ (§ 7 Satz 2 Nr. 2
GewStG) - statt des
„Mitunternehmeranteils“ - auf einen
einheitlichen Veräußerungsvorgang auf der Ebene der
Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, hin
(Kleymann/Hindersmann, BB 2006, 2104).
|
|
|
33
|
bb) Dies ergibt sich aber auch aus
systematischen Erwägungen.
|
|
|
34
|
aaa) Nach der Rechtsprechung des Großen
Senats des BFH können Personengesellschaften im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Gesellschafter und
Mitunternehmer einer weiteren Personengesellschaft sein, mit der
Folge, dass die Gesellschafter der Obergesellschaft nicht auch
Mitunternehmer der Untergesellschaft sind. Der
„Durchgriff“ durch die Obergesellschaft
ist ausgeschlossen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom
25.02.1991 - GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21, unter C.IV. [Rz 116]). Dies hat zur Folge, dass in der
Veräußerung des Anteils an der Obergesellschaft nicht
zugleich die Veräußerung des Anteils an der
Untergesellschaft gesehen werden kann, da der Gesellschafter der
Obergesellschaft keinen Mitunternehmeranteil an der
Untergesellschaft „innehat“ (vgl.
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.02.1991 - GrS
7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21, unter
C.III.3.b ee [Rz 105]; Schmidt/Hageböke, DB 2003, 790,
792).
|
|
|
35
|
bbb) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Die Regelung ist zwar auch
gewerbesteuerrechtlich zu beachten (BFH-Urteil vom 11.10.2012 - IV
R 3/09, BFHE 239, 130, BStBl II 2013, 176 = SIS 13 01 19, Rz 16).
Allerdings ist sie nach ständiger Rechtsprechung des BFH im
Wege einer teleologischen Reduktion des Wortlauts dahin zu
verstehen, dass der mittelbare Gesellschafter einem unmittelbaren
Gesellschafter allein in Bezug auf Tätigkeits- und
Nutzungsvergütungen sowie Sonderbetriebsvermögen
gleichgestellt wird (BFH-Urteil vom 16.11.2023 - IV R 26/20, BFHE
282, 460, BStBl II 2024, 367 = SIS 24 03 56, Rz 38). Darum geht es
hier nicht. Auch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
führt also nicht dazu, dass in der Veräußerung des
Anteils an der Obergesellschaft die mittelbare
Veräußerung des Anteils an der Untergesellschaft zu
sehen ist (Schmidt/Hageböke, DB 2003, 790, 793). Dies gilt
umso mehr, als § 7 Satz 2 GewStG selbst nur auf den
„unmittelbar beteiligten Mitunternehmer“
abstellt (Füger/Rieger, DStR 2002, 933).
|
|
|
36
|
cc) Nur diese Beurteilung gewährleistet
einen Gleichlauf der gewerbesteuerrechtlichen Beurteilung mit der
Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer. Der BFH hat
für den Fall doppelstöckiger Personengesellschaften
bereits entschieden, dass bei der Veräußerung des
Anteils an der Obergesellschaft der Veräußerungsgewinn
nur auf der Ebene der Obergesellschaft festzustellen ist (Urteile
vom 01.07.2004 - IV R 67/00, BFHE 206, 557, BStBl II 2010, 157 =
SIS 04 39 20; vom 18.09.2007 - I R 79/06, BFH/NV 2008, 729 = SIS 08 17 10, unter II.3.; vgl. auch R 16 Abs. 13 Satz 8 der
Einkommensteuer-Richtlinien, zu § 16 Abs. 4 EStG). Der
erkennende Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung
abzurücken. Sie ist nicht allein verfahrensrechtlicher Natur
(Gewinnfeststellung); vielmehr ist davon auszugehen, dass das
Verfahrensrecht dem materiellen Recht folgt. Werden Anteile an
einer Obergesellschaft veräußert, vollzieht sich die
dadurch bewirkte Einkunftserzielung allein auf der Ebene der
Obergesellschaft. Die Untergesellschaft ist in dieser Situation
weder Subjekt noch Gegenstand des Veräußerungsvorgangs;
weder die Untergesellschaft noch ihre Gesellschafterin
(Obergesellschaft) erzielen einen
Veräußerungserlös. Die Untergesellschaft
erfüllt (in eigener Person) nicht die Voraussetzungen eines
Steuertatbestands im Sinne von § 38 AO. Für eine
Zurechnung von Einkünften zu ihrem Bereich ist kein Raum. Dies
gilt auch dann, wenn die Beteiligung an der Untergesellschaft oder
die ihr zuzurechnenden Wirtschaftsgüter als wertbildende
Faktoren in den Erlös für die Veräußerung der
Anteile an der Obergesellschaft eingehen (BFH-Urteil vom 18.09.2007
- I R 79/06, BFH/NV 2008, 729 = SIS 08 17 10, unter II.3.a). Im
Gesetz finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass für
Zwecke der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags abweichend zu
verfahren wäre. Dies gilt umso mehr, als der Wortlaut des
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG („Veräußerung
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist“)
dem Wortlaut des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG
(„Veräußerung [oder Aufgabe] des Anteils eines
Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs
einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist“)
stark ähnelt (Schmidt/Hageböke, DB 2003, 790, 791). Der
Hinweis auf den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer (z.B. Bolk,
Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer
Gesellschafter, 5. Aufl., Rz 7.65) führt allein nicht zu einer
abweichenden Beurteilung, zumal § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG den
(auch) aus dem Objektsteuercharakter hergeleiteten Grundsatz, dass
Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines
Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs bei einem
Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft im Fall der
endgültigen Einstellung der betrieblichen Tätigkeit bei
der Ermittlung des Gewerbeertrags auszuscheiden sind, gerade
durchbricht.
|
|
|
37
|
dd) Aus dem die Mitunternehmerbesteuerung
beherrschenden Transparenzprinzip ergibt sich nichts anderes. Dies
folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG gerade in
Abweichung von dem ansonsten im Ertragsteuerrecht geltenden
Transparenzprinzip die Steuerschuldnerschaft der
Personengesellschaft vorsieht (vgl. BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 -
1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217 = SIS 18 04 72, Rz 108). Zudem
trifft es zwar zu, dass der Gewinn aus der Veräußerung
eines Anteils an einer Personengesellschaft im Gewerbeertrag der
Gesellschaft und nicht im Gewerbeertrag des Gesellschafters zu
erfassen ist. Richtig ist auch, dass der Betrieb der
Personengesellschaft die Quelle des Veräußerungsgewinns
ist. Daraus mag man zugleich folgern können, dass Quelle des
Gewinns aus der Veräußerung des Anteils an einer
doppelstöckigen Personengesellschaft die in den
Wirtschaftsgütern der Obergesellschaft und der
Untergesellschaft ruhenden stillen Reserven seien (Franke in
Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 7
Rz 113). Daraus folgt jedoch nicht, dass die - von allgemeinen
gewerbesteuerrechtlichen Grundsätzen abweichende - Regelung
des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG eine Durchstockung des auf der
Ebene der Obergesellschaft erzielten Gewinns verlangt. Aufgrund der
sogenannten Spiegelbildmethode (zuletzt BFH-Urteil vom 01.02.2024 -
IV R 26/21, BFHE 283, 374, BStBl II 2025, 51 = SIS 24 04 86, Rz 41)
wird der Bilanzposten „Beteiligung“ in
der Steuerbilanz durch den Anteil am Wert des
Betriebsvermögens der Untergesellschaft bestimmt, der durch
den Mitunternehmeranteil repräsentiert wird und Folge der
Bewertung auf Ebene der Untergesellschaft ist (vgl. nur Bolk,
Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer
Gesellschafter, 5. Aufl., Rz 16.19 ff.; BeckOK EStG/Schenke, 21.
Ed. 01.04.2025, EStG § 15 Rz 2102 ff.). Die stillen Reserven,
die in der Untergesellschaft gebildet worden sind, sind damit
zugleich auf der Ebene der Obergesellschaft verhaftet. Auf diese
kann § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG im Realisationsfall
(Veräußerung des Anteils an der Obergesellschaft)
zugreifen. Der Umstand, dass der Anteil an einer
Personengesellschaft steuerrechtlich kein eigenständiges
(immaterielles) Wirtschaftsgut darstellt (vgl. nur Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 25.02.1991 - GrS 7/89, BFHE 163, 1,
BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21), ist in diesem Zusammenhang ohne
Bedeutung.
|
|
|
38
|
ee) Die Klägerin kann sich für ihre
Auffassung auch nicht mit Erfolg auf den Umstand berufen, dass der
Erwerb des Anteils an einer Ober(personen)gesellschaft zur Bildung
von Ergänzungsbilanzen sowohl auf der Ebene der
Obergesellschaft als auch auf der Ebene der
Unter(personen)gesellschaft führen kann (vgl. BFH-Urteil vom
01.07.2004 - IV R 67/00, BFHE 206, 557, BStBl II 2010, 157 = SIS 04 39 20, unter 2.a; Schmidt/Wacker, EStG, 44. Aufl., § 15 Rz
471; Groh, DB 1991, 879, 881; Kahle, DStZ 2014, 273, 281; anderer
Auffassung Desens/Blischke in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG,
§ 15 Rz F 246). Eine solche Handhabung hat zwar zur Folge,
dass sich durch die Abschreibung der entsprechenden Mehrwerte
gewerbesteuerliche Auswirkungen auch auf der Ebene der
Untergesellschaft ergeben (Hülsmann, DStR 2014, 184; Bolk,
Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer
Gesellschafter, 5. Aufl., Rz 7.66). Daraus lässt sich aber
für die hiesige Streitfrage nichts ableiten. Bei den
Ansätzen in Ergänzungsbilanzen handelt es sich um
Korrekturposten zu den dem jeweiligen Gesellschafter anteilig
zuzurechnenden Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens
(vgl. nur BFH-Urteil vom 03.09.2020 - IV R 29/19 = SIS 21 01 98, Rz
30). Beim Erwerb eines Mitunternehmeranteils lässt sich der
Anschaffungspreis des Erwerbers für einen Anteil am
Reinvermögen der Personengesellschaft nur darstellen, indem in
einer für ihn aufzustellenden Ergänzungsbilanz das
Kapitalkonto des Veräußerers in der Gesellschaftsbilanz
auf den Anschaffungspreis berichtigt wird (BFH-Urteil vom
20.11.2014 - IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34 = SIS 15 00 70, Rz 17). Daraus lässt sich allerdings nicht
(spiegelbildlich) der Schluss ziehen, dass im Fall der
Veräußerung des Anteils an der
Ober(personen)gesellschaft die auf die Unter(personen)gesellschaft
entfallenden stillen Reserven bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns auf der Ebene der Obergesellschaft
gewerbesteuerrechtlich auszuscheiden sind (so aber Ludwig, BB 2007,
2152, 2155; Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der
Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 5. Aufl., Rz 7.65).
§ 7 Satz 2 GewStG steht mit der (Technik der) Bildung von
Ergänzungsbilanzen nicht in einem systematischen
Zusammenhang.
|
|
|
39
|
ff) Das BFH-Urteil vom 19.07.2018 - IV R 31/15
= SIS 18 16 94 stützt dieses Ergebnis. Danach
„entfällt“ ein Gewinn aus der
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils im Sinne des
§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG in vollem Umfang auf den
Mitunternehmer, der ihn erzielt, das heißt, in dessen Person
er entsteht (Rz 17). Das ist im Fall der Veräußerung
eines Mitunternehmeranteils an einer Oberpersonengesellschaft (nur)
deren Gesellschafter, im Fall der Veräußerung eines
Mitunternehmeranteils an einer Unter(personen)gesellschaft die
Ober(personen)gesellschaft. Danach geht der Gewinn aus der
Veräußerung des Mitunternehmeranteils nach § 7 Satz
2 Nr. 2 GewStG in voller Höhe in den Gewerbeertrag der
Personengesellschaft ein, an welcher der veräußernde
Mitunternehmer unmittelbar als Gesellschafter beteiligt ist.
|
|
|
40
|
gg) Das BFH-Urteil vom 01.07.2004 - IV R 67/00
(BFHE 206, 557, BStBl II 2010, 157 = SIS 04 39 20) steht diesem
Verständnis nicht entgegen. Danach ist der laufende Verlust
einer Unter(personen)gesellschaft aus gewerblicher Tierzucht
(§ 15 Abs. 4 EStG) mit dem Gewinn aus der
Veräußerung einer Beteiligung an der
Ober(personen)gesellschaft zu verrechnen, soweit dieser
Veräußerungsgewinn anteilig mittelbar auf
Wirtschaftsgüter der Untergesellschaft entfällt, auch
wenn die Obergesellschaft selbst keine Einkünfte aus
gewerblicher Tierzucht erzielt. Tragendes Argument für diese
Sichtweise des Senats war, dass sich die Ausgleichs- und
Abzugsbeschränkung für die laufenden Verluste einer
Untergesellschaft aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung auch
auf die Besteuerung des Gesellschafters der Obergesellschaft
auswirkt; daraus folgerte der Senat zugleich, dass die laufenden
Verluste mit einem Gewinn aus der Veräußerung des
Anteils an der Obergesellschaft insoweit zu verrechnen sind, als
der Gewinn aus der Anteilsveräußerung auf die stillen
Reserven der Untergesellschaft entfällt (unter 1.b). Die
Gleichsetzung der mittelbaren mit der unmittelbaren Beteiligung
beschränkt sich nicht auf die Zurechnung laufender Verluste
aus gewerblicher Tierzucht, sondern erfasst auch die Zurechnung
tierzuchtbedingter Veräußerungsgewinne. Entsprechendes
gilt für den vergleichbaren Fall des Ausgleichs der nach
§ 15a Abs. 4 EStG festgestellten verrechenbaren Verluste einer
Untergesellschaft mit den Gewinnen aus der Veräußerung
des Gesellschaftsanteils an der Obergesellschaft (unter 1.b).
|
|
|
41
|
Vorliegend fehlt es indes an einer
vergleichbaren Ausgangssituation: Es geht nicht um
(verrechnungsgesperrte) laufende Verluste der Untergesellschaft,
die als Beteiligungseinkünfte auf die Ebene der
Obergesellschaft „hochgeschleust“ werden
(vgl. BFH-Urteil vom 01.07.2004 - IV R 67/00, BFHE 206, 557, BStBl
II 2010, 157 = SIS 04 39 20, unter 1.a: „Im Streitfall hat
das FA dementsprechend im Rahmen der Gewinnfeststellung der
Obergesellschaft einen laufenden Verlust aus gewerblicher Tierzucht
der Untergesellschaft ausgewiesen ...“) und
dort mit einem Anteilsveräußerungsgewinn verrechnet
werden sollen. Der Anteilsveräußerungsgewinn entsteht
originär (allein) auf der Ebene der Obergesellschaft. Der
Senat hat in jenem Urteil gerade offengelassen, ob im Fall
doppelstöckiger Personengesellschaften bei der
Veräußerung des Anteils an der Obergesellschaft zwei
Veräußerungsgewinne erzielt werden (unter 2.a). Er hat
mithin nicht judiziert, dass der Veräußerungsgewinn
aufzuteilen ist (so aber Junkers, DStR 2023, 2386, 2389).
|
|
|
42
|
Im Übrigen betrifft die Entscheidung die
Gewinnfeststellung für Zwecke der Einkommen- oder
Körperschaftsteuer, nicht die Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrags, bei der § 15 Abs. 4 EStG ohnehin
nicht zur Anwendung gelangen würde (vgl. R 7.1 (3) Satz 1 Nr.
4 GewStR; HHR/Intemann, § 15 EStG Rz 1518).
|
|
|
43
|
hh) Für die von der Klägerin
befürwortete Aufteilung der stillen Reserven fehlt es zudem an
begleitenden verfahrensrechtlichen Regelungen. Das Gesetz regelt
nicht, wie die Aufteilung des Veräußerungsgewinns (auf
zwei oder mehr Ebenen) zu erfolgen hätte und ob die (auf die
Untergesellschaft entfallenden) stillen Reserven festzustellen
wären, damit sie bei der Ermittlung des auf die
Obergesellschaft entfallenden Veräußerungsgewinns
ausgeschieden werden könnten und ihre (spätere) Erfassung
im Gewerbeertrag der Untergesellschaft oder auf weiter
darunterliegenden Ebenen sichergestellt würde. Die von der
Klägerin befürwortete
„Durchstockung“ würde den
Verwaltungsvollzug - gerade in mehrstöckigen Strukturen - sehr
fehleranfällig machen und wäre wenig praktikabel (ebenso
Kleymann/Hindersmann, BB 2006, 2104, 2105; anders dagegen
Hülsmann, DStR 2014, 184, 187). Dem Gesetzgeber ging es bei
der Einfügung von § 7 Satz 2 GewStG aber gerade auch
darum, eine praxistaugliche Regelung zu schaffen, die auch bei
mehrstufigen Personengesellschaften administrierbar bleibt (vgl.
Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 14/7344, S. 12). Auch das
BVerfG hat die Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs zur
Rechtfertigung der Besserstellung der Mitunternehmerschaften im
Hinblick auf die Veräußerung durch unmittelbar an ihnen
beteiligte natürliche Personen herangezogen (Urteil vom
10.04.2018 - 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217 = SIS 18 04 72, Rz
131).
|
|
|
44
|
ii) Schließlich ist im Zusammenhang mit
der Regelung des § 18 UmwStG (Gewerbesteuer bei
Vermögensübergang auf ein Personenunternehmen sowie bei
Formwechsel in eine Personengesellschaft) zu beachten, dass der
Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl
2024 I Nr. 387) in § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG eine Regelung
für mittelbare Anteilsveräußerungen (und -aufgaben)
eingeführt hat. Der Veräußerung (oder Aufgabe) des
Anteils an der übernehmenden Gesellschaft wird nunmehr
gleichgestellt, wenn eine mittelbar über eine oder mehrere
Personengesellschaften an der übernehmenden
Personengesellschaft beteiligte natürliche Person einen Anteil
an der die Beteiligung vermittelnden Personengesellschaft
veräußert (oder aufgibt). Der Gewinn wird auf der Ebene
der vermittelnden Personengesellschaft (Obergesellschaft) -
anteilig („soweit dieser auf den Anteil an der
übernehmenden Personengesellschaft
entfällt“) - der Gewerbesteuer
unterworfen (vgl. auch Broemel/Westermann, DStR 2024, 1521, 1524).
Damit geht der Gesetzgeber - unabhängig vom zeitlichen
Anwendungsbereich der Norm - im Grundsatz offenbar davon aus, dass
in Fällen wie dem vorliegenden ein einheitlicher
Veräußerungsgewinn auf der Ebene der
Ober(personen)gesellschaft entsteht (Krüger/Petersen, Ubg
2025, 6, 13; wohl auch Junkers, FR 2024, 703, 706) und dass nicht
ohnehin eine „Durchstockung nach unten“
vorzunehmen ist.
|
|
|
45
|
c) Vor diesem Hintergrund haben FA und FG den
Einbringungsgewinn I zu Recht in voller Höhe dem Gewerbeertrag
der A KG hinzugerechnet.
|
|
|
46
|
3. Weiterhin hat das FG den Gewerbeertrag
zutreffend nicht nach § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt.
|
|
|
47
|
a) Nach § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG wird die
Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um die
Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die
Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.
|
|
|
48
|
b) Der im Gewerbeertrag der A KG
(Obergesellschaft) zu erfassende
Anteilsveräußerungsgewinn im Sinne des § 7 Satz 2
Nr. 2 GewStG unterliegt nicht (auch nicht teilweise) der
Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG (so aber Rund/Junkers, Ubg
2021, 393, 400). Dies folgt schon daraus, dass der
Veräußerungsgewinn - wie unter II.2. dargelegt -
originär auf der Ebene der A KG (Obergesellschaft) entstanden
ist; im Gewerbeertrag der Klinik-KGs (Untergesellschaften) wird er
nicht erfasst. § 9 Nr. 2 GewStG kann insoweit nur auf der
Ebene der Mitunternehmer der Obergesellschaft Anwendung finden
(Pitzal in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3.
Aufl., § 9 Nr. 2 Rz 30). Auch das System der Hinzurechnungen
und Kürzungen, das der Ermittlung eines objektiven, von den
Beziehungen des Unternehmers zum Betrieb losgelösten
Gewerbeertrags dient, gebietet nicht die Anwendung des § 9 Nr.
2 GewStG.
|
|
|
49
|
4. Schließlich ist das FG zu Recht davon
ausgegangen, dass der Gewerbeertrag der A KG - entgegen dem
Hilfsvorbringen der Klägerin - auch nicht nach § 3 Nr. 20
Buchst. b GewStG (teilweise) von der Gewerbesteuer befreit ist.
|
|
|
50
|
a) Nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG sind
Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime,
Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme
pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten
Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen sowie
Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation
von der Gewerbesteuer befreit, wenn bei Krankenhäusern im
Erhebungszeitraum die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt worden sind. Die Norm enthält
keine unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung. Von der
Gewerbesteuer wird nicht der Träger des in § 3 Nr. 20
Buchst. b GewStG genannten Krankenhauses mit seinem gesamten
Gewerbeertrag befreit; begünstigt werden vielmehr die aus dem
Betrieb des Krankenhauses resultierenden Erträge. Soweit der
Träger des Krankenhauses außerhalb dieses Betriebs
Erträge erzielt, unterliegen diese der Gewerbesteuer. Von der
Gewerbesteuerbefreiung erfasst sind alle Einnahmen und Ausgaben,
die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die
Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses
zusammenhängen. Eine wirtschaftliche Betätigung mit
anderem Gegenstand ist demgegenüber nicht von der Befreiung
umfasst und daher gewerbesteuerpflichtig. Dies folgt aus dem Sinn
und Zweck des § 3 Nr. 20 GewStG, die bestehenden
Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und
pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die
Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten
(BFH-Urteil vom 22.06.2011 - I R 59/10 = SIS 11 39 12, Rz 7
ff.).
|
|
|
51
|
b) Die A KG fällt nicht in den
Anwendungsbereich des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG.
|
|
|
52
|
aa) Die A KG hat selbst keine
Krankenhäuser im Sinne des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG
betrieben.
|
|
|
53
|
bb) Die begehrte Steuerbefreiung lässt
sich auch nicht daraus herleiten, dass die Tochtergesellschaften
der A KG von § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG begünstigt
waren. Dabei kann
dahinstehen, ob der Gewinn aus der Veräußerung von
Anlagevermögen des (begünstigten) Betriebs (vgl. FG
Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14.01.2025 - 8 K 8040/24 = SIS 25 03 74; vom 11.03.2025 - 6 K 6113/23 = SIS 25 07 17) oder aus der
Veräußerung des Betriebs selbst überhaupt unter
§ 3 Nr. 20 GewStG fällt. Denn selbst wenn dies der
Fall wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass auch der hier
streitige Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der
Obergesellschaft (A KG), die selbst kein Krankenhaus betreibt,
ebenfalls unter § 3 Nr. 20 GewStG fallen würde.
|
|
|
54
|
aaa) Dies ergibt sich insbesondere nicht aus
den zur Betriebsaufspaltung entwickelten Grundsätzen des
BFH-Urteils vom 29.03.2006 - X R 59/00 (BFHE 213, 50, BStBl II
2006, 661 = SIS 06 25 14).
|
|
|
55
|
Es fehlt an einer mit der Betriebsaufspaltung
vergleichbaren (engen) personellen und sachlichen Verflechtung
sowie an einem einheitlichen geschäftlichen
Betätigungswillen (BFH-Urteil vom 29.03.2006 - X R 59/00, BFHE
213, 50, BStBl II 2006, 661 = SIS 06 25 14, unter II.3.b). Zwar
besteht auch in der Mutter-Tochter-Situation eine personelle
Verflechtung. Eine sachliche Verflechtung im Sinne der
Betriebsaufspaltungsgrundsätze liegt jedoch nicht vor. Eine
bloße Tätigkeitsergänzung reicht dafür nicht
aus (BFH-Urteil vom 29.03.2006 - X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II
2006, 661 = SIS 06 25 14, unter II.3.j [Rz 53]; vgl. auch
BFH-Urteil vom 04.06.2003 - I R 100/01, BFHE 203, 171, BStBl II
2004, 244 = SIS 03 46 53, betreffend Organschaft).
|
|
|
56
|
Ebenso wenig hat die A KG „über
ihre Tochtergesellschaften“ am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen (vgl. BFH-Urteil vom
29.03.2006 - X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661 = SIS 06 25 14, unter II.3.b). Eine Aufspaltung der Funktionen eines
normalerweise einheitlichen Betriebs (Einheitsunternehmen) auf zwei
Rechtsträger (unter II.3.f [Rz 41], unter Hinweis auf
BFH-Urteil vom 20.05.1988 - III R 86/83, BFHE 153, 481, BStBl II
1988, 739 = SIS 88 17 12, unter 3.a) ist nicht gegeben.
|
|
|
57
|
Im Übrigen setzt die Übertragung von
Merkmalen einen auf die „wirtschaftliche
Verbundenheit“ abstellenden
„Belastungsgrund“ (bei der
Betriebsaufspaltung: die Annahme von Gewerblichkeit des
Besitzunternehmens) voraus, der es unter dem Gesichtspunkt der
folgerichtigen Umsetzung einer einmal getroffenen
Belastungsentscheidung erfordern würde, beim
„Entlastungsgrund“ (bei der
Betriebsaufspaltung: die Gewerbesteuerbefreiung des
Besitzunternehmens) nicht auf den Aspekt der „rechtlichen
Trennung“ abzustellen (BFH-Urteil vom
29.03.2006 - X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661 = SIS 06 25 14, unter II.3.d [Rz 34]). Auch an einer solchen Situation fehlt
es im Streitfall. Die A KG war selbst originär gewerblich
tätig. Die rechtliche Trennung der Gesellschaften kann bei der
Anwendung der Befreiungsnorm nicht überwunden werden.
|
|
|
58
|
bbb) Der Hinweis der Klägerin auf den
sozial- und wirtschaftspolitisch motivierten Zweck der
Steuerbefreiung, die bestehenden Strukturen bei der Pflege kranker
und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und zur
Kostenentlastung bei den Trägern von Krankenhäusern,
Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen beizutragen sowie
mittelbar einen Anreiz für die Vornahme von Investitionen in
diesem Bereich zu schaffen (BFH-Urteile vom 29.03.2006 - X R 59/00,
BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661 = SIS 06 25 14, unter II.3.e bb;
vom 22.06.2011 - I R 43/10, BFHE 233, 551, BStBl II 2011, 892 = SIS 11 27 09, Rz 10), vermag kein anderes Auslegungsergebnis zu
rechtfertigen. § 3 Nr. 20 GewStG entfaltet insbesondere keine
„Fernwirkung“ (BFH-Beschluss vom
24.01.2012 - I B 34/11 = SIS 12 16 05, Rz 9, betreffend § 3
Nr. 20 Buchst. c GewStG).
|
|
|
59
|
ccc) Unterstellt, der Gewinn aus der
Veräußerung von Anlagevermögen des
(begünstigten) Betriebs oder aus der Veräußerung
des Betriebs selbst unterfiele § 3 Nr. 20 GewStG, führte
dies zwar dazu, dass es aufgrund der Nichtanwendung des § 3
Nr. 20 Buchst. b GewStG auf der Ebene der Obergesellschaft (A KG)
zu einer gewerbesteuerlichen Belastung der auf der Ebene der
Untergesellschaften freigestellten stillen Reserven käme.
Dieser Umstand läge jedoch in der Systematik der
doppelstöckigen Personengesellschaft und des § 7 Satz 2
Nr. 2 GewStG begründet und könnte eine Anwendung der -
tatbestandlich nicht erfüllten - Befreiungsvorschrift nicht
rechtfertigen.
|
|
|
60
|
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
|