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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 40/22 (BFH) |
§§: | GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. b, GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3, GewStG § 7 Satz 2 Nr. 2, GewStG § 7 Satz 1, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 2 Satz 1, UmwStG § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 6 |
Schlagwörter | Beteiligungsveräußerung, Mehrstöckige Personengesellschaft, Steuerschuldner, Gewerbesteuer, Steuerbefreiung, Einbringung, Stille Reserven |
Rechtsfrage: | Ist im Falle einer Beteiligungsveräußerung im Rahmen mehrstöckiger Personengesellschaften nur diejenige Gesellschaft Schuldnerin der Gewerbesteuer, an der der anteilsveräußernde Gesellschafter unmittelbar beteiligt ist? Kommt die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG im Rahmen einer mehrstöckigen Gesellschaftsstruktur nur bei derjenigen Gesellschaft zur Anwendung, die selbst die persönlichen und tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt? Wird nur derjenige Gewerbeertrag befreit, der unmittelbar aus der privilegierten Tätigkeit erzielt wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 26.08.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1842/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 18 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.05.2025 |
Erledigungs-Az: | IV R 40/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: X R 31/22 - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 09 73 |